Minijobber sind beliebte Arbeitnehmer. Denn sie sind oft flexibel einsetzbar, so dass kurzfristige Arbeitsspitzen schnell und unkompliziert ausgeglichen werden. Doch aus Arbeitgebersicht sind Minijobber nicht ganz billig.
Minijobs – Arbeitgeberbelastung – Grundlagen
Die geringfügig entlohnten Beschäftigten (Minijobber) sind im Grunde versicherungsfreie Beschäftigungsverhältnisse, ausgenommen ist hiervon die Rentenversicherung, sofern der Minijobber sich nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen hat. Voraussetzung für einen Minijob ist dabei, dass das regelmäßige monatliche Entgelt nicht mehr als 450 Euro beträgt.
Da es sich um sozialversicherungsfrei Beschäftigungsverhältnisse handelt, haben die Arbeitnehmer aus einem Minijob grundsätzlich auch keine Leistungsansprüche (ausgenommen es besteht Rentenversicherungspflicht). Dennoch müssen Minijob-Arbeitgeber pauschale Beiträge für die Minijobber zahlen. Die Sozialabgaben sind als pauschale Beiträge zur Krankenversicherung und zur Rentenversicherung zu entrichten. Sie betragen 13 Prozent zur Krankenversicherung und 15 Prozent zur Rentenversicherung – ohne Leistungsansprüche. Die Sozialversicherungsbeiträge von Minijobbern zahlt der Arbeitgeber allein. Es erfolgt hier keine hälftige Tragung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Eine Ausnahme bildet hier wieder die Rentenversicherung, wenn der Minijobber rentenversicherungspflichtig beschäftigt ist – aber auch hier muss der Arbeitgeber 15 Prozent Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung zahlen. Der Minijobber zahlt dann einen Eigenanteil von 3,6 Prozent zur Rentenversicherung.
Zusätzlich wird für viele Minijobber eine pauschale Versteuerung in Form der 2-prozentigen Pauschsteuer gewählt. Diese Pauschsteuer zahlt auch (in aller Regel) der Arbeitgeber, so dass sich die Arbeitgeberbelastung bei Minijobs 2020 auf 30 oder mehr Prozent des Bruttoentgelts summiert.
Beispiel:
Ein Minijobber erzielt ein monatliches Entgelt von 450 Euro.
Neben dem Bruttoentgelt kommen noch die Sozialabgaben für den Betrieb von 30 Prozent (= 135 Euro) hinzu, so dass sich Gesamtbelastung für den Arbeitgeber auf 585 Euro monatlich beläuft.
Minijobs Arbeitgeberbelastung – Umlagen
Zusätzlich zahlt der Betrieb für Minijobber noch die Insolvenzgeldumlage in Höhe von derzeit 0,06 Prozent sowie die U2-Umlage zur Minijob-Zentrale von 0,19 Prozent. Sofern es sich um einen Betrieb mit nicht mehr als 30 anrechenbaren Arbeitnehmern handelt, werden weitere 0,9 Prozent zur U1-Umlagekasse fällig. Auch diese Beiträge zahlt der Arbeitgeber allein.
Update 10.9.2020: Ab 1.10.2020 erhöht sich die U1-Umlage auf 1,0 Prozent und die U2-Umlage auf 0,39 Prozent.
Minijobs – Arbeitgeberbelastung 2020
Im Vergleich zu versicherungspflichtigen Arbeitnehmern, ist ein Minijobber im Verhältnis teurer. Bei Minijobs liegt die Arbeitgeberbelastung 2020 bei über 30 Prozent, wohingegen versicherungspflichtige Arbeitnehmer nur mit knapp 20 Prozent Lohnnebenkosten zu Buche schlagen.
Dennoch sind Minijobs sehr beliebte Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse. Denn der Minijobber selbst zahlt keine eigenen Abgaben und kann somit Brutto für Netto verdienen. Dadurch sind die Minijobs natürlich bei den Arbeitnehmern sehr beliebt. Vielfach bleibt den Arbeitgebern daher keine Wahl, da die Arbeitnehmer nur einen Minijob ausüben wollen.