Beitragsfälligkeit 2020

Die Sozialversicherungsbeiträge sind vielfach bereits vor Auszahlung der Gehälter und Löhne bereits an die Krankenkassen zu zahlen. Diese vorgezogene Beitragsfälligkeit gilt seit Jahren für die Sozialversicherungsbeiträge und sorgt immer wieder für Fragen in der Lohnabrechnung. Die wichtigsten Fragen zur Beitragsfälligkeit 2020 finden Sie im nachstehenden Artikel.

Beitragsfälligkeit 2020 – Terminermittlung

Neben der Beitragsfälligkeit der Beiträge ist auch die Abgabe der Beitragsnachweise wichtig, um die Abgabefristen einzuhalten.

Es gilt, dass die Beitragsnachweise für den jeweiligen Monat spätestens am fünftletzten Bankarbeitstag bei der Einzugsstelle vorliegen müssen. Die Beiträge selbst müssen am drittletzten Bankarbeitstag des jeweiligen Abrechnungsmonats dem Konto der Einzugsstelle gutgeschrieben sein. Daraus ergeben sich monatlich wechselnde Fälligkeitstermine. Als Faustformel kann im Lohnbüro der 20. eines Monats für die Übermittlung der Beitragsnachweise und der 25. für die Überweisung der Sozialversicherungsbeiträge ins Auge gefasst werden. Für den Dezember eines Jahres sollte im Lohnbüro genauer geschaut werden, da durch die Weihnachtstage und Silvester hier teilweise noch frühere Fälligkeitstermine in Frage kommen können.

Da von Bankarbeitstagen auszugehen ist, zählen hierzu nur die Wochentage Montag bis Freitag. Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage zählen hingegen nicht zu den Bankarbeitstagen. Dies gilt auch für den 24.12. und 31.12..

Maßgebend ist hierbei stets der Hauptsitz der jeweiligen Krankenkasse, so dass es möglich ist, dass sich die Fälligkeitstermine in einigen Monaten zwischen den Einzugsstellen unterscheiden können. Dies kann beispielsweise im Oktober der Fall sein, da der Reformationstag (31.10.) nicht in allen Bundesländern ein Feiertag ist.

Beitragsfälligkeit 2020

Abgabe der Beitragsnachweise

  • August 2020 – 25.8.2020
  • September 2020 – 24.9.2020
  • Oktober 2020 – 26./27.10.2020
  • November 2020 – 24.11.2020
  • Dezember 2020 – 22.12.2020

Tipp: Die Beitragsnachweise sollten bereits einen Tag vorher aus der Lohnsoftware versendet werden.

Beitragsfälligkeit 2020 – Zahlung

  • August 2020 – 27.8.2020
  • September 2020 – 28.9.2020
  • Oktober 2020 – 28./29.10.2020
  • November 2020 – 26.11.2020
  • Dezember 2020 – 28.12.2020

Tipp: Sofern Sie die Beiträge nicht per Lastschrift einziehen lassen, planen Sie für die Überweisung besser einen Tag mehr ein.

Sozialversicherungsbeiträge stunden lassen

Aktuell stehen viele Betriebe vor erheblichen Herausforderungen. Neben den oftmals eingeschränkten Möglichkeiten zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeiten, wollen die Sozialversicherungsträger regelmäßig die Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben. Dies ist in der derzeitigen Lage vielfach schwierig. Daher sollten Betriebe sich die Sozialversicherungsbeiträge stunden lassen

Beitragsnachweis ist monatlich fällig

Die Sozialversicherungsbeiträge sind ja im Grunde monatlich an die Krankenkassen und die Minijob-Zentrale zu überweisen. Grundlage für die ermittelten Beiträge ist die voraussichtliche Beitragsschuld, die bei der Beitragsschätzung im Rahmen einer ersten Lohnabrechnung um den 20. eines Monats in vielen Betrieben durchgeführt wird. Zahltag für die Beiträge ist dann regelmäßig der drittletzte Bankarbeitstag des Monats.

Die Beitragsschuld für den Betrieb bewegt sich ungefähr in Höhe von 40 Prozent der Lohnsumme in einem Monat. Wenn diese Schuld etwas verschoben werden kann, kann dies den Betrieb bei der Bewältigung der aktuellen wirtschaftlichen Misere deutlich entlasten.

Daher sollten Sie im Betrieb ernsthaft ins Auge fassen, die Sozialversicherungsbeiträge stunden lassen. Hierfür ist eine Vereinbarung mit der jeweiligen Krankenkasse zu schließen.

Praxis-Tipp: Schließen Sie rechtzeitig vor der nächsten Beitragsfälligkeit eine solche Vereinbarung. Die Krankenkassen haben derzeit geschlossen und sind nur per Telefon oder Email zu erreichen. Daher kann es einige Tage dauern bis Sie von dort eine Antwort erhalten. Kümmern Sie sich also rechtzeitig um eine Stundungsvereinbarung.

Der Spitzenverband der Sozialversicherungsträger hat darauf hingewiesen, dass die Stundung der Sozialversicherungsbeiträge das letzte Mittel sein sollte. Vorher sollte insbesondere das Kurzarbeitergeld und Soforthilfen der Länder bzw. des Bundes genutzt werden. Da sowohl bei den Arbeitsagenturen als auch bei den Soforthilfeeinrichtungen ein massiver Antragsstau zu herrschen scheint, sollten die Betriebe die Stundung der Sozialversicherungsbeiträge rechtzeitig einleiten. Denn die Gewährung von Kurzarbeitergeld und den Soforthilfen kann noch einige Zeit dauern, daher sollte zunächst der Abfluss von Finanzmittel gestoppt werden, damit Ihr Betrieb weiterhin liquide ist.

Lastschrifteinzug der Sozialversicherungsbeiträge

Wenn Sie bislang die Sozialversicherungsbeiträge per Lastschrift haben einziehen lassen, sollten Sie überlegen dieses SEPA-Lastschriftmandant umgehend zu widerrufen. Solange das Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckt sollte jeder Zahlungsausgang geprüft werden und kein externer Zugriff auf das Bankkonto gewährt werden.

Dauer-Beitragsnachweis aufheben

Eigentlich sollte es die Dauer-Beitragsnachweise in den heutigen Zeiten nicht mehr geben. Denn mit modernen Lohnsoftwarelösungen sind die Beiträge „nebenbei“ berechnet. Dennoch haben viele Betrieb noch sogenannte „Dauer-Beitragsnachweise“ bei den Krankenkassen hinterlegt. Diese Dauer-Beitragsnachweise gelten im Grunde dauerhaft (daher der Name). Sofern sich aber durch die Entlassung von Arbeitnehmern oder der Einführung von Kurzarbeit an er Beitragshöhe zu einer Kasse etwas geändert hat, sind neue geänderte (Dauer)Beitragsnachweise bei der Kasse einzureichen.

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