Teilarbeitsunfähigkeit kommt

Die Teilarbeitsunfähigkeit soll kommen. Mit dem GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz ist eine flexible Arbeitsunfähigkeit künftig möglich.

Teilarbeitsunfähigkeit

Mit dem GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz wurde die Möglichkeit der Teilarbeitsunfähigkeit beschlossen. Ebenfalls besteht dann auch die Möglichkeit eines Teil-Krankengeldes, wenn der Arbeitnehmer und der Betrieb dieser anteiligen Arbeitsunfähigkeit zustimmen.

Die Regelungen soll ab 01.01.2028 in Kraft treten, da bis dahin noch einige Vorarbeiten zu erledigen sind, damit die Teilarbeitsunfähigkeit überhaupt möglich wird. Neben den entsprechenden Konkretisierungen der rechtlichen Vorgaben, stehen Ärzte vor neuen Herausforderungen, da sie nun den konkreten Arbeitsumfang bzw. den Umfang der Arbeitsunfähigkeit für den Einzelfall beurteilen müssen und die Hersteller von Lohnsoftwarelösungen müssen sich nicht nur mit den Änderungen bei der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auseinandersetzen, sondern auch praktikable Lösungen für die Umsetzung der Teilarbeitsunfähigkeit in den Lohnsoftwareprodukten überlegen.

Für Sie im Betrieb gilt es aber nicht nur abzuwarten, sondern bereits jetzt erste Schritte in Hinblick auf die Teilarbeitsunfähigkeit zu gehen und die Lohnabrechnung sowie die damit zusammenhängenden Prozesse vorzubereiten.

Teilarbeitsunfähigkeit – arbeitsunfähig in 4 Stufen

Künftig wird es möglich sein, auch Teilarbeitsunfähigkeitszeiten auszusprechen. Anders als bislang soll dann die Möglichkeit bestehen, dass mit Zustimmung des Versicherten und des Betriebs der Arbeitnehmer zu 25 %, 50 % oder 75 % arbeitsunfähig ist und den Rest arbeiten kann. Der Umfang der Teilarbeitsunfähigkeit soll sich an der regelmäßigen Wochenarbeitszeit bemessen.

Aktuell kann der Arzt einen erkrankten Arbeitnehmer nur voll (zu 100 %) arbeitsunfähig schreiben, also entweder arbeitsunfähig oder arbeitsfähig. Grauzonen waren hier bislang nicht möglich. Dies soll künftig flexibler gehandhabt werden können.

Wichtig: Die Teilarbeitsunfähigkeit soll nur bei längeren Erkrankungen Arbeitsunfähigkeitszeiten ab 4 Wochen möglich sein.

Voraussetzungen für die Teilarbeitsunfähigkeit

Damit eine Teilarbeitsunfähigkeit überhaupt in Betracht gezogen werden kann, muss es sich bei der Arbeitsunfähigkeit um eine „nicht geringfügige Erkrankung“ handeln. Davon ist bei Art, Schwere und einer voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit von mehr als 4 Wochen auszugehen.

Das bedeutet, dass viele „Kurzkranke“ davon nicht betroffen sind. Die Erkältung oder der Magen-Darm-Infekt, der nach einigen Tagen wieder abgeklungen ist, wird keine Teilarbeitsunfähigkeit hervorrufen. Die Teilarbeitsunfähigkeit zielt also klar auf „Langzeitkranke“, die zwar arbeitsunfähig sind, aber dennoch teilweise arbeiten können.

Ferner muss der Arbeitnehmer einwilligen, dass er zu einer Teilarbeitsunfähigkeit bereit ist und teilweise die Arbeitsleistung (trotz Arbeitsunfähigkeit) erbringen will.

Ebenso muss der Arbeitgeber einer teilweisen Arbeitsunfähigkeit in dem bestimmten Zeitraum zustimmen. Hierfür bleibt den Arbeitgeber nur eine kurze Frist von 7 Kalendertagen, um der Teilarbeitsunfähigkeit zuzustimmen. Stimmt der Betrieb zu, so hat er dies dem Arbeitnehmer in Textform innerhalb der Frist von 7 Kalendertagen mitzuteilen (zum Beispiel per Email).

Teilt der Betrieb dies nicht fristgemäß mit oder lehnt er die Teilarbeitsunfähigkeit ab, zum Beispiel, weil eine teilweise Arbeitsleistung auf der Arbeitsstelle nicht möglich ist, so wird die Arbeitsunfähigkeit als vollständige (100 %) Arbeitsunfähigkeit bewertet.

Sollte während einer vereinbarten Teilarbeitsunfähigkeit Arbeitnehmer oder Arbeitgeber der ursprünglich zugesagten Teilarbeitsunfähigkeit widersprechen, so ist dies möglich.

Für die Praxis sollten sich Betriebe hier schon einmal Gedanken machen, ob Teilzeitarbeitsunfähigkeiten überhaupt machbar sind. Denn nicht jeder Arbeitsplatz ist für eine Teilzeitarbeitsunfähigkeit ausgerichtet. Arbeitgeber sind im Übrigen nicht verpflichtet für Teilarbeitsunfähigkeiten die Arbeitsplätze entsprechend umzugestalten bzw. extra Teilarbeitsunfähigkeits-Arbeitsplätze zu schaffen. Dennoch sollte sich jeder Betrieb bereits im Vorfeld Gedanken machen, für welche Arbeitsplätze überhaupt eine Teilarbeitsunfähigkeit möglich ist. Sicher wird in der Praxis nicht jeder Arbeitsplatz bzw. Stelle für eine Teilarbeitsunfähigkeit ausgelegt sein. Auch dürfte eine Teilzeitarbeitsunfähigkeit bei der Personaleinsatzplanung viele Betriebe vor (unüberwindbare) Hürden stellen.

Andererseits dürfte die Teilarbeitsunfähigkeit aber auch bei bestimmten Arbeitsplätzen sehr gut funktionieren, so dass dies eine gute Möglichkeit für Betrieb und Arbeitnehmer sein kann trotz Arbeitsunfähigkeit die Tätigkeiten und die Arbeitskraft vermindert fortzuführen. Ferner dürfte diese Teilarbeitsunfähigkeit auch eine gute Möglichkeit der Wiedereingliederung in den Betrieb bei Langzeitkranken sein. Die Praxis der Wiedereingliederung nach dem Krankengeldbezug ist ja bereits erprobte Praxis.

Teilarbeitsunfähigkeit – teils Entgeltfortzahlung und teils Gehalt

Bei Teilarbeitsunfähigkeit erhält der Arbeitnehmer teilweise Arbeitsentgelt für seine Arbeitsleistung bzw. teilweise Entgeltfortzahlung bzw. teilweise Krankengeld (bei längeren Arbeitsunfähigkeitszeiten). Im Zuge der Einführung der Teilarbeitsunfähigkeit werden die Regelungen zum Krankengeld für ein Teilkrankengeld angepasst.

Auch bei Teilarbeitsunfähigkeit besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Die Höchstdauer des Entgeltfortzahlungsanspruchs von 6 Wochen verlängert sich durch eine Teilarbeitsunfähigkeit nicht. Gleiches gilt auch für den Krankengeldbezug.

Hier stellt sich künftig für die Betriebe – wie bereits jetzt auch – die Frage nach der korrekten Berechnung der Entgeltfortzahlung bzw. des anteiligen Entgelts. Zu empfehlen ist hier eine konkrete Berechnung für die anteiligen Vergütungsbestandteile, da diese in der Praxis sicherlich zu Rückfragen führen werden. Daher macht es Sinn, hier eine konkrete (einheitliche) Berechnungsweise festzulegen.

Fazit:

Mit der Teilarbeitsunfähigkeit geht der Gesetzgeber einen großen Schritt. Denn das künftige Verfahren bedeutet, dass die Prozesse und Einordnungen rund um die Arbeitsunfähigkeit neu gedacht werden müssen. Die bevorstehende Umsetzung wird noch einige Herausforderungen für alle Beteiligten mit sich bringen und gerade für Betriebe einige Neuerungen und Änderungen in den kommenden Monaten bereithalten, die sich dann in der Lohnpraxis etablieren müssen.

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