Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze 2024

Unterschreiten Versicherungspflichtgrenze

Zum Beginn des Jahres 2024 ist auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze beziehungsweise Versicherungspflichtgrenze genannt angehoben worden. Dies bedeutet, dass ab 2024 ein höherer Verdienst nötig ist, um aus der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht auszuscheiden. Die Erhöhung kann aber auch bedeuten, dass einige Arbeitnehmer ab 2024 die Versicherungspflichtgrenze nicht mehr überschreiten, sondern durch die Anhebung nun ein Unterschreiten der Versicherungspflichtgrenze vorliegt.

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2024 beträgt 69.300 Euro jährlich bzw. 5.775 Euro im Monat. Im Jahr 2023 lag sie noch bei 66.600 Euro jährlich bzw. 5.550 Euro monatlich. Daneben existiert noch eine „besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze“, die der Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung entspricht. Sie gilt für Arbeitnehmer, die zum 31.12.2002 die Versicherungspflichtgrenze überschritten hatten und in einer privaten Krankenvollversicherung versichert waren.

Überschreiten der JAE-Grenze

Beim Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze tritt Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Pflegeversicherung unter bestimmten weiteren Voraussetzungen zum Beginn einer neuen Beschäftigung oder zum Beginn des folgenden Kalenderjahres ein. Liegen die Voraussetzungen vor, so kann sich der Arbeitnehmer weiter bei der gesetzlichen Krankenkasse als „freiwilliges Mitglied“ versichern oder in eine private Krankenversicherung wechseln.

Unterschreiten der Versicherungspflichtgrenze

Beim Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze ist der Fall etwas anders gelagert. Unterschreitet ein Arbeitnehmer mit seinem regelmäßigen Arbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze, so tritt sofort (mit dem Zeitpunkt des Unterschreitens) wieder Versicherungspflicht ein.

Dies kann einerseits „bewusst“ durch eine Absenkung des Entgelts (zum Beispiel durch eine Arbeitszeitreduzierung) der Fall sein oder natürlich zum Jahreswechsel, wenn die Jahresarbeitsentgeltgrenze vom Staat angehoben wird, wie jetzt zum Jahresbeginn 2024.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer ist privat krankenversichert und erzielt im Jahr ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt von 67.200 Euro (5.600 Euro im Monat). Damit wurde die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2023 überschritten.

Durch die Anhebung der Jahresarbeitsentgeltgrenze auf 69.300 Euro wird ab 1.1.2024 diese allerdings nicht mehr überschritten und damit ist der Arbeitnehmer nicht mehr versicherungsfrei zur Kranken- und Pflegeversicherung, sondern es tritt zum 1.1.2024 Versicherungspflicht ein.

In der Entgeltabrechnung hat somit eine Ummeldung des Beschäftigten zu erfolgen. Bis 31.12.2023 wurde er mit dem Beitragsgruppenschlüssel „0110“ geführt. Ab 1.1.2024 tritt Versicherungspflicht ein, so dass er ab 1.1.2024 mit der Beitragsgruppe „1111“ zu melden ist. Es erfolgt somit eine Abmeldung mit dem Abgabegrund „32“ zum 31.12.2023 und eine Anmeldung (Grund „12“) zum 1.1.2024.

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