Die neue Regierung hat im Rahmen des „Investitions-Boosters“ die staatliche Förderung von Elektro-Autos ausgeweitet. Die Regelung gilt für neu angeschaffte Elektro-Dienstwagen ab 01.07.2025 und gilt bis Ende 2027. Die Neuregelung ist mit dem „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ veröffentlicht worden.
Dienstwagenregelung für Elektro-Fahrzeuge
Elektro-Dienstwagen werden bereist seit Jahren steuerlich besonders gefördert. Mit der Neuregelung wird diese Subvention weiter ausgebaut.
Bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, welches keine CO2-Emissionen je gefahrenen Kilometer hat, ist nur ein Viertel des Bruttolistenneupreises als steuerliche Bemessungsgrundlage anzusetzen (§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 3 EStG). Es handelt sich hierbei um reine Elektrofahrzeuge inklusive Brennstoffzellenfahrzeuge.
Anhebung Bruttolistenneupreis
Bislang galt dies jedoch nur, wenn der Bruttolistenneupreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 70.000 Euro beträgt. Dieser Bruttolistenneupreis wird mit der Neuregelung auf 100.000 Euro angehoben. Dies gilt auch bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeuges an einen Arbeitnehmer (§ 8 Absatz 2 Satz 2, 3 und 5 EStG).
Daneben soll laut Bundesregierung die Elektromobilität in Deutschland wesentlich vorangebracht werden. Daher wird eine höhere Abschreibung für Elektro-Fahrzeuge zeitgleich eingeführt. Mit der Regelung wird daher eine einer arithmetisch-degressive Abschreibung mit fallenden Staffelsätzen eingeführt.
AfA-Regelungen Elektrofahrzeuge
Es gilt für rein elektrisch betriebene Fahrzeuge eine arithmetisch-degressiven Abschreibung mit fallenden Staffelsätzen in Höhe von
- 75 Prozent im Jahr der Anschaffung,
- 10 Prozent im ersten darauf folgenden Jahr,
- 5 Prozent im zweiten darauf folgenden Jahr,
- 5 Prozent im dritten darauf folgenden Jahr,
- 3 Prozent im vierten darauf folgenden Jahr und
- 2 Prozent im fünften darauf folgenden Jahr.
Die Regelung umfasst ausschließlich neu angeschaffte, rein elektrisch betriebene Fahrzeuge. Sie wird für Anschaffungen im Zeitraum von Juli 2025 bis Dezember 2027 befristet eingeführt.
Für die Definition der Elektrofahrzeuge wird auf die Definition in § 9 Absatz 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz zurückgegriffen. Sie umfasst im vorliegenden Sinne alle Fahrzeuge, unabhängig von ihrer Fahrzeugklasse und damit neben Personenkraftwagen insbesondere auch Elektronutzfahrzeuge, Lastkraftwagen und Busse. Dabei wird von einem Abschreibungszeitraum von insgesamt sechs Jahren ausgegangen. Dieser Zeitraum entspricht der regelmäßigen durchschnittlichen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer für die begünstigten Fahrzeuge. Eine Kumulierung mit Sonderabschreibungen ist nicht zulässig. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme stünde der Systematik entgegen, die mit den festen im Zeitverlauf fallenden Abschreibungssätzen erreicht wird.
Die neue degressive Abschreibung führt zur vollständigen Abschreibung, indem diese alleinig von den ursprünglichen Anschaffungskosten vorgenommen wird und ein Wechsel des Abschreibungsregimes nicht zulässig ist. Die Regelung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden.
Quelle: Bundesgesetzblatt