Die beitragsfreie Familienkrankenversicherung für Ehepartner wird eingeschränkt. Ab 2028 zahlen Arbeitnehmer einen Beitragszuschlag zur Krankenversicherung in Höhe von 2,5 % für die bislang kostenfrei familienversicherten Ehegatten. Unter bestimmten Voraussetzungen, wie die Betreuung von kleinen Kindern, kann die beitragsfreie Familienversicherung jedoch auch weiterhin Bestand haben.
Im Rahmen des GKV-Beitragsstabilisierungsgesetzes wird die kostenfreie Familienkrankenversicherung für Ehegatten stark eingeschränkt. Denn ab 01.01.2028 gilt ein Beitragszuschlag zur Krankenversicherung für familienversicherte Ehegatten in der Krankenversicherung. Dieser Beitragszuschlag soll 2,5 % des beitragspflichtigen Entgelts betragen und allein vom Arbeitnehmer über die Lohnabrechnung abgeführt werden. Eine Beteiligung der Arbeitgeber ist hier nicht vorgesehen.
Die beitragsfreie Familienversicherung in der Krankenversicherung für Kinder bleibt auch weiterhin erhalten, hier ist derzeit keine weitere Beitragspflicht geplant.
Ausnahmen vom Beitragszuschlag Krankenversicherung für Ehegatten
Mit der neuen Regelung soll der kostenlosen Mitversicherung von Ehegatten Einhalt geboten werden. Es gibt allerdings einige Ausnahmetatbestände, bei deren Vorliegen eine kostenfreie Familienkrankenversicherung von Ehegatten weiterhin möglich sein soll.
So sind Ehegatten auch weiterhin beitragsfrei in der Krankenversicherung über das Mitglied (Arbeitnehmer) familienversichert, wenn
das Mitglied oder der familienversicherte Ehegatte oder Lebenspartner ein Kind hat,
das im Haushalt des familienversicherten Ehegatten oder Lebenspartners lebt und
- das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
- als Mensch mit Behinderungen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, oder
der familienversicherte Ehegatte oder Lebenspartner
- nicht erwerbsmäßig einen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in dessen häuslicher Umgebung pflegt,
- eine Freistellung von der Arbeitsleistung nach dem Pflegezeitgesetzes (§ 3 Pflegezeitgesetz) in Anspruch nimmt,
- die Regelaltersgrenze des Sechsten Buches (§§ 35, 235 SGB VI) erreicht hat,
- mindestens Pflegegrad 3 hat,
- einen festgestellten Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung hat oder
- als nicht erwerbsfähiger Leistungsberechtigter, der mit dem erwerbsfähigen Mitglied in einer Bedarfsgemeinschaft lebt bzw. Grundsicherungsgeld erhält oder einen festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 60 oder festgestellte Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 % hat.
Als Kind gelten auch Stiefkinder und Enkel, die der Ehegatte oder der Lebenspartner in seinen Haushalt aufgenommen hat, sowie Pflegekinder.
Beitragszuschlag Krankenversicherung von Arbeitnehmer zu tragen
Der Beitragszuschlag zur Krankenversicherung ist von demjenigen zu zahlen, der die Beiträge zu zahlen hat. Dies bedeutet für die Lohnabrechnung, dass der versicherungspflichtige Arbeitnehmer den Beitragszuschlag in Höhe von 2,5 % für den familienversicherten Ehegatten tragen muss.
Der Betrieb muss daher in die Lage versetzt werden dieses zu beurteilen. Hier ist laut Gesetzgebers die Nutzung eines elektronischen Verfahrens vorgesehen. Die Krankenkassen sollen hierbei den Arbeitgeber (lohnabrechnende Stelle) informieren, ob ein Beitragszuschlag zur Krankenversicherung zu zahlen ist oder nicht. Laut Gesetzesentwurf kann dies im Rahmen des elektronischen Meldeverfahren erfolgen (beispielsweise über den Datensatz „DSKK“).
Beispiel:
Artur Lange erhält ein monatliches Bruttoentgelt von 4.000 Euro monatlich. Seine Ehefrau ist über ihn familienversichert. Die Kinder haben das 12. Lebensjahr vollendet, so dass ein Beitragszuschlag zu zahlen ist. Der Zusatzbeitragssatz zur Krankenversicherung beträgt 3,0 %.
Beitrag Arbeitgeber:
4.000 Euro x 7,3 % = 292,00 Euro (allgemeiner Beitragssatz)
4.000 Euro x 1,5 % = 60,00 Euro (Zusatzbeitragssatz Krankenversicherung)
Arbeitgeberbeitrag gesamt: 352,00 Euro monatlich
Beitrag Arbeitnehmer (ab 2028):
4.000 Euro x 7,3 % = 292,00 Euro (allgemeiner Beitragssatz)
4.000 Euro x 1,5 % = 60,00 Euro (Zusatzbeitragssatz Krankenversicherung)
4.000 Euro x 2,5 % = 100,00 Euro (Beitragszuschlag Krankenversicherung)
Arbeitnehmerbeitrag gesamt: 452,00 Euro monatlich
Der Arbeitnehmer zahlt somit (in diesem Beispiel) zusätzlich 100 Euro monatlich als Beitragszuschlag zur Krankenversicherung für den familienversicherten Ehegatten
Wird der Zuschlag von einem Dritten gezahlt, hat dieser einen Anspruch gegen das Mitglied auf den von dem Mitglied zu tragenden Zuschlag. Dieser Anspruch kann von dem Dritten durch Abzug von einer an das Mitglied zu erbringenden Geldleistung geltend gemacht werden. Damit könnte sich der Beitragszuschlag zur Krankenversicherung auch auf die Auszahlung von Arbeitslosengeld oder Grundsicherung und anderen Entgeltersatzleistungen auswirken.
Für Rentner gilt: Der Beitragszuschlag ist bis einschließlich 30. 06.2028 nicht auf den Beitragssatz von Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und von Versorgungsbezügen zu erheben.
