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Arbeit an Feiertagen – was gilt?

Das Arbeiten an einem Feiertag ist grundsätzlich verboten. Das gilt ebenso für Sonntagsarbeit. Allerdings sind zahlreiche Branchen von dieser Regelung ausgenommen, da ohne die Arbeitsleistung dieser Berufsgruppen das gesellschaftliche Leben zum Erliegen kommen würde. So dürfen Arbeitnehmer im medizinischen Bereich, der Feuerwehr oder in der Pflege natürlich arbeiten. Gleiches gilt für die Gastronomie.

Sonn- und Feiertagsarbeit

Nach dem Arbeitszeitgesetz dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen nicht arbeiten (§ 9 ArbZG). Das bedeutet, die Arbeit liegt brach an Sonn- und Feiertagen.

Allerdings gibt es einige Ausnahmen, damit das gesellschaftliche Leben aufrechterhalten werden kann (§ 10 ArbZG). Dies gilt beispielsweise für die medizinische Versorgung, die Feuerwehr aber auch für die Gastronomie und Verkehrsbetriebe sowie die Landwirtschaft.

Daneben gibt es aber auch noch weitere Tätigkeiten, deren Durchführung an Sonn- und Feiertagen erlaubt ist. Das trifft beispielsweise auf das Reinigungspersonal in den oben genannten Bereiche zu, damit der Betrieb in den Einrichtungen aufrecht erhalten werden kann. Dies trifft aber auch auf EDV Spezialisten zu, die für die Aufrechterhaltung eines (dazugehörigen) Datennetzes zuständig sind.

In der Produktion darf ausnahmsweise ebenfalls an den Sonn- und Feiertagen gearbeitet werden, wenn die infolge der Unterbrechung der Produktion der Arbeiten den Einsatz von mehr Arbeitnehmern als bei durchgehender Produktion erfordern.

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Arbeitnehmer, die an Sonn- und Feiertagen arbeiten, müssen einen Ersatzruhetag von ihrem Arbeitgeber innerhalb von acht Wochen erhalten. Ferner muss ein Arbeitnehmer mindestens an 15 Sonntagen im Jahr arbeitsfrei haben.

Feiertagszuschläge können gezahlt werden

Arbeitgeber sind nicht verpflichtet einen Feiertagszuschlag zu zahlen. Es können sich solche Regelungen aber durch vertragliche Regelungen oder durch betriebliche Übung ergeben. Daher dürfte in den meisten Fällen ein solcher Sonntags – oder Feiertagszuschlag gezahlt werden.

Ein Sonntagszuschlag kann bis zu einer Höhe von 50 Prozent steuer- und beitragsfrei (auf den Grundlohn) gezahlt werden.

Feiertagszuschläge können innerhalb bestimmter Grenzen (Höchstsätze) steuer- und beitragsfrei an die Arbeitnehmer ausgezahlt werden. Dies gilt, wenn die Feiertagsarbeit tatsächlich geleistet worden ist und 125 Prozent des Grundlohns an gesetzlichen Feiertagen und am 31.12. ab 14 Uhr nicht übersteigt. Am 1.5.; 25.12. und 26.12. und 24.12. ab 14 Uhr sind es sogar 150 Prozent.

Pflegemindestlohn steigt ab 1.5.2023

Zum 1.5.2023 dürfen sich Beschäftigte in der Pflegebranche über eine weitere Erhöhung des Pflege-Mindestlohns freuen. Bereits zum 1.9.2022 sind die Pflege-Mindestlöhne angehoben worden. Ab 1.5.2023 folgt nun eine weitere Erhöhung und eine dritte Erhöhung kommt zum 1.12.2023.

Pflege-Mindestlohn

Nach der „5. Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche“ gelten ab 1.5.2023 folgende Pflege-Mindestlöhne:

  • Pflegehilfskräfte: 13,90 Euro je Stunde (ab Dezember 2023: 14,15 Euro je Stunde)
  • Qualifizierte Pflegehilfskräfte: 14,90 Euro je Stunde (ab Dezember 2023: 15,25 Euro je Stunde)
  • Pflegefachkräfte: 17,65 Euro je Stunde (ab Dezember 2023: 18,25 Euro je Stunde)

Betriebe der Pflegebranche müssen – soweit noch nicht geschehen – ab Mai 2023 diese Pflege-Mindestlöhne an die Beschäftigten auszahlen. Bereits seit September 2022 gilt eine Unterteilung im Pflegebereich in verschiedene Pflege-Mindestlöhne, die abhängig von der Qualifikation sind.

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Pflegehilfskräfte verfügen über keine besondere Qualifikation (einfache Hilfstätigkeiten). Qualifizierte Pflegehilfskräfte verfügen über eine mindestens einjährige Ausbildung und üben eine entsprechende Tätigkeit aus. Pflegefachkräfte haben eine abgeschlossene Berufsausbildung. (Weitere Infos unter https://www.gesetze-im-internet.de/pflbg/)  

Urlaubsanspruch in der Pflege

Neben der Anhebung des Pflege-Mindestlohns ist auch der Urlaubsanspruch für das Jahr 2023 und 2024 geregelt. So besteht nunmehr bei einer 5-Tage-Woche ein Urlaubsanspruch von 29 Urlaubstagen.

Pflege: Patientenfahrten sind Arbeitszeit

Arbeitgeber müssen den Mindestlohn auch für Wegezeiten zahlen, die Pflegekräfte zwischen mehreren Patienten oder zwischen diesen und den Geschäftsräumen des Pflegebetriebs zurücklegen.

Bereitschaftsdienst 40 % Mindestlohn

Zeiten des Bereitschaftsdienstes sind nicht mit dem vollen Pflege-Mindestlohn zu vergüten. Hier muss der Arbeitgeber mindestens 40 Prozent des Mindestentgelts zahlen.

Feiertagszuschlag von 150 % am 1. Mai

Der 1. Mai, Maifeiertag oder auch Tag der Arbeit ist ein bundesweiter gesetzlicher Feiertag. Dennoch arbeiten Beschäftigte in zahlreichen Branchen an diesem Tag. Sie dürfen sich regelmäßig über den besonders hohen Feiertagszuschlag am 1. Mai freuen. Denn der Feiertagszuschlag fällt am Tag der Arbeit deutlich höher als üblich aus.

Feiertagszuschlag

Arbeiten Beschäftigte an einem Feiertag, so besteht die Möglichkeit für die Arbeitszeiten einen Feiertagszuschlag zu zahlen. Voraussetzung ist natürlich, dass auch tatsächlich an dem Feiertag gearbeitet worden ist. Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Feiertagszuschlag zusätzlich zum Grundlohn gezahlt wird.

Liegen diese beiden Voraussetzungen vor, so kann der Arbeitgeber einen steuer- und beitragsfreien Feiertagszuschlag zahlen. Allerdings sind hier bestimmte prozentuale Grenzen für die Steuer- und Beitragsfreiheit gesetzt. Der Feiertagszuschlag beträgt grundsätzlich 125 Prozent des Grundlohns. Am 1. Mai gilt jedoch sogar ein Feiertagszuschlag von 150 Prozent.

Neben der prozentualen Begrenzung darf der Grundlohn für die Steuerfreiheit 50 Euro je Stunde nicht überschreiten. In der Sozialversicherung gilt ein Wert von 25 Euro für die Beitragsfreiheit.

Feiertagszuschlag für alle

Ein Feiertagszuschlag kann für alle Arbeitnehmer gezahlt werden, die an dem Feiertag arbeiten. Das gilt also auch für Minijobber oder kurzfristige Aushilfen.

Allerdings besteht keine gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers einen Feiertagszuschlag zu zahlen. Dennoch wird der Feiertagszuschlag regelmäßig gezahlt.

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Beispiel:

Ein Arbeitnehmer erhält einen Stundenlohn von 20 Euro je Stunde. Für die Arbeit am 1. Mai erhält er zusätzlich einen Feiertagszuschlag von 150 % von seinem Arbeitgeber. Er hat am 1. Mai 8 Stunden gearbeitet.

Stundenlohn: 8 x 20 Euro = 160 Euro

Feiertagszuschlag: 8 x 20 Euro x 150 % = 240 Euro

Gesamt 400 Euro

Nachweis der Arbeitsstunden

Wichtig für den Nachweis der Arbeitsstunden ist die Erfassung der tatsächlichen Arbeitszeit (am Feiertag). Nur so kann später (in einer Prüfung) die Rechtmäßigkeit der Feiertagsarbeit erbracht werden.

Mindestlohn Gebäudereiniger

Für Beschäftigte im Gebäudereiniger-Handwerk gilt ein Mindestlohn. Abweichend vom allgemeinen Mindestlohn liegt der Branchen-Mindestlohn oberhalb des allgemeinen Mindestlohns.

Der Branchen-Mindestlohn für Gebäudereiniger ist bereits zum 1.10.2022 gestiegen. Der Mindestlohn ist für Vollzeitkräfte, Teilzeitkräfte und auch Minijobber zu zahlen. Für das Jahr 2023 ist keine erneute Anpassung des Mindestlohns vorgesehen. Eine Erhöhung für Gebäudereiniger soll aber ab 1.1.2024 folgen.

Branchen-Mindestlohn im Gebäudereiniger-Handwerk

Im Gebäudereiniger-Handwerk gilt bereits seit vielen Jahren ein Branchen-Mindestlohn. Dieser ist über die vergangenen Jahre stetig angehoben worden und liegt (lag) regelmäßig oberhalb des allgemeinen Mindestlohns. Beschäftigte im Gebäudereinigerhandwerk verdienen regelmäßig mehr als den allgemeinen Mindestlohn von aktuell 12 Euro je Stunde. Denn es gilt hier der höhere Branchenmindestlohn für das Gebäudereiniger-Handwerk.

Gebäudereiniger-Handwerk – Lohngruppen

Im Gebäudereiniger-Handwerk gelten mehrere Lohngruppen. Je nach Lohngruppe gilt ein unterschiedlicher Mindestlohn beziehungsweise Lohnuntergrenze.

Im Wesentlichen sind die Lohngruppen 1 und 6 im Gebäudereiniger-Handwerk zu unterscheiden.

Zu Lohngruppe 1 zählen unter anderem:

  • Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten, insbesondere Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Innenbauteilen an Bauwerken und Verkehrsmitteln aller Art, Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen und Raumausstattungen;
  • Reinigung und Pflege von maschinellen Einrichtungen sowie Beseitigung von Produktionsrückständen;
  • Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen einschließlich der Durchführung des Winterdienstes.

Zu Lohngruppe 6 im Gebäudereiniger-Handwerk gehören unter anderem

  • Glas- und Fassadenreinigungsarbeiten, insbesondere Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Glasflächen und Außenbauteilen an Bauwerken und Verkehrsmitteln aller Art;
  • Reinigung und Pflege von Verkehrsanlagen (z. B. Verkehrsampeln, Mautanlagen) und Verkehrseinrichtungen (z. B. Verkehrsschilder) sowie von Außenbeleuchtungsanlagen.

Besonderheiten Gebäudereiniger-Handwerk – Lohngruppen

Der Anspruch auf den Mindestlohn der Lohngruppe 1 steht auch den Arbeitnehmern mindestens zu, die gemäß des Rahmentarifvertrags Gebäudereinigung in der jeweils gültigen Fassung aufgrund ihrer Tätigkeiten in die Lohngruppen 2, 3 oder 4 zu

Mindestlohn der Lohngruppe 6 gilt auch für Arbeitnehmer die Tätigkeiten nach der Lohngruppe 7 oder höher ausführen.

Höhe des Mindestlohns

Der Mindestlohn in der Lohngruppe 1 wurde zum 1.10.2022 auf 13,00 Euro je Stunde angehoben. Vorher galt ein Mindestlohn von 11,55 Euro. Ab 1.1.2024 soll der Mindestlohn dann 13,50 Euro betragen.

In der Lohngruppe 6 gilt seit 1.10.2022 ein Mindestlohn von 16,20 Euro (vorher 14,81 Euro). Ab 1.1.2024 steigt er auf 16,70 Euro.

DSBD – Datensatz Betriebsdatenpflege

Die Pflege der Betriebsdaten, also der Arbeitgeberdaten, ist bereits seit 2010 Teil des maschinellen Meldeverfahrens in Entgeltabrechnungsprogrammen. Der DSBD (Datensatz Betriebsdatenpflege) dient dazu, der Bundesagentur für Arbeit Änderungen bei den Betriebsdaten mitzuteilen. Ursprünglich war dieser auch dazu gedacht, die Arbeitgeberdaten im gesamten Bereich der Sozialversicherung up-to-date zu halten. Davon ist man jedoch inzwischen abgekommen.

DSBD – was ist das?

Bei den Betriebsdaten im maschinellen Meldeverfahren handelt es sich im Wesentlichen um die Adressdaten und Kommunikationsdaten des Arbeitgebers. Es handelt sich hier also nicht um Meldungen für Arbeitnehmer.

Ferner werden auch Daten zum betrieblichen Ansprechpartner sowie Betriebsstilllegung oder Betriebsaufgabe gemeldet. Der Arbeitgeber ist zu einer solchen DSBD-Meldung gesetzlich verpflichtet (§ 5 Absatz 5 DEÜV – Datenerfassungs- und Übermittlungsordnung).

Die Daten werden in einer Datenbank bei der Bundesagentur für Arbeit aktualisiert. Diese Datenbank ist im Grunde ein Verzeichnis aller Betriebe und den dazugehörigen Daten in Deutschland, welches bei der Bundesagentur für Arbeit geführt (Betriebsnummernstelle in Saarbrücken).

Seit 2022 haben die Betriebe zusätzlich auch noch die Rechtsform des Betriebs mit anzugeben. Hierbei ist die Rechtsform jedoch nicht als Teil des Namens zu sehen, sondern vielmehr muss die Rechtsform (z.B. GmbH) in einem extra Datensatzfeld übermittelt werden. Hierfür stehen laut Bundesagentur für Arbeit rund 70 Rechtsformen zur Auswahl.

DSBD – Meldeanlässe

Änderungen, der Betriebsdaten sind der Arbeitsagentur mitzuteilen, damit diese Änderungen in der Betriebsnummerndatenbank aktualisiert werden können. Diese Pflicht besteht schon seit Jahren (auch schon vor der Einführung des maschinellen Verfahrens). In der Praxis wurde dies aber regelmäßig nicht umgesetzt, das heißt die Änderung der Betriebsdaten wurde in aller Regel von den Betrieben vergessen. Die Folge war, dass die Betriebsnummerndatenbank bei der Bundesagentur für Arbeit veraltet und damit im Grunde unbrauchbar gewesen war.

Änderungen der Daten sind mit der nächsten Entgeltabrechnung zu melden. Hierbei ist auch der Ereignistag zu übermitteln.

Mit Einführung des maschinellen Verfahrens in den Lohnabrechnungsprogrammen, erstellt die Lohnsoftware regelmäßig bei einer Änderung der Arbeitgeberdaten eine DSBD-Meldung.

Dies geschieht immer dann, wenn die Betriebsdaten geändert werden. Dies ist beispielsweise bei einer Änderung der Firma, also des Namens, der Fall. Gleiches gilt auch für eine Adressänderung, wenn eine Firma also umzieht.

Für größere Unternehmen, die eine abweichende Korrespondenzanschrift haben, sind diese ebenfalls zu melden bzw. Änderungen zu melden.

Ein weiterer Meldeanlass ist aber auch der Wechsel des Ansprechpartners, auch dieses ist der Arbeitsagentur zu melden mit Hilfe des DSBD.

Ein großes Manko dieses Verfahrens ist, dass nur Änderungen aus der Lohnsoftware übermittelt werden, so dass nur dann eine Aktualisierung der Daten erfolgen kann. In der Praxis schlummern somit noch zahlreiche Altbestände in der Betriebsnummerndatei bei der Bundesagentur für Arbeit, die mit dem aktuellen Stand nicht übereinstimmen. Aus technischer Sicht wäre hier eine Standmitteilung durch die Lohnsoftware eine gute und für die Arbeitgeber schnell umsetzbare Lösung. Dies ist aber seitens der Bundesagentur bislang nicht gewünscht.

Weitere Informationen zum DSBD

Der DSBD wird von der Bundesagentur für Arbeit gepflegt und betreut. Fragen zu den gespeicherten Betriebsdaten können Sie daher direkt an die Betriebsnummernstelle der Bundesagentur stellen. Leider steht hier keine telefonische Auskunft zur Verfügung, sondern die Anfragen laufen über ein Kontaktformular (online). Auch sind die örtlichen Arbeitsagentur meist nicht in der Lage Fragen der Arbeitgeber in dem Verfahren zu klären. Daher sollten sich Arbeitgeber besser gleich an die Betriebsnummernstelle wenden.

Bei Bedarf können Arbeitgeber auch eine Anfrage an die Bundesagentur stellen, welche Daten aktuell in der Betriebsnummerndatei für den Betrieb gespeichert sind, damit diese Daten mit den Daten in der Lohnsoftware abgeglichen werden können.

Einen aktuellen Leitfaden der Bundesagentur finden Sie unter

https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba034860.pdf

Der DSBD meldet inzwischen dank der Einbindung in die Lohnsoftware die aktuellen Daten an die Bundesagentur für Arbeit. Allerdings ist das Ziel den bürokratischen Aufwand bei den Arbeitgebern zu reduzieren in der Praxis nicht erreicht. Denn durch die Änderungen im Verfahren, kommt es immer wieder zu zahlreichen Fragestellungen, die die Arbeitgeber in Zusammenarbeit mit den Softwareherstellern lösen. Der Aufwand bei der Arbeitsagentur sollte sich dagegen immens reduziert haben, da die Daten nunmehr elektronisch verarbeitet werden können und keine Erfassungsarbeiten mehr nötig sein sollten.

Neue Lohnsteuerberechnung ab April 2023

Spätestens ab 1.4.2023 müssen in den Lohnsoftwareprodukten die neuen Lohnsteuerablaufpläne für das Jahr 2023 umgesetzt sein und die Lohnsteuer anhand der aktuellen Gesetzeslage berechnet werden. Tatsächlich muss die Lohnsteuerberechnung bereits seit 1.1.2023 angewendet werden. Dies müssen zahlreiche Arbeitgeber nun mit Korrekturabrechnungen nachholen, wenn die Lohnsoftware erst jetzt auf die gesetzlichen Anforderungen reagiert.

Neue Lohnsteuerberechnung – was soll das?

Zum Jahresbeginn 2023 waren bereits die neuen Lohnsteuerablaufpläne vom Bundesministerium für Finanzen veröffentlicht. Diese Programmablaufpläne vom 18.11.2022 haben aber noch nicht den letzten Stand der Steuergesetzgebung des Jahressteuergesetzes 2022 berücksichtigt. Denn im November 2022 war noch nicht absehbar, dass der Arbeitnehmer-Pauschbetrag und der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (Steuerklasse II) zum 1.1.2023 angehoben werden sollte.

Neue Lohnsteuerberechnung bereits seit 1.1.2023

Dies führte zu dem Dilemma, dass die Gesetzeslage zum 1.1.2023 den bereits veröffentlichen Programmablaufplänen „widersprachen“. Denn das Bundesministerium der Finanzen schaffte es nicht rechtzeitig zum Jahresbeginn die Programmablaufpläne anzupassen und zu veröffentlichen.

Dieses geschah aber erst zum 13.2.2023. Erst dann wurden die neuen Steuerablaufpläne 2023 im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder veröffentlicht.

In diesen geänderten Programmablaufplänen ist die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags auf 1.230 Euro und des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende auf 4.260 Euro durch das Jahressteuergesetzes 2022 berücksichtigt. Weitere Änderungen gegenüber den am 18.11.2022 bekannt gemachten Programmablaufpläne wurden nicht vorgenommen. Die geänderten Programmablaufpläne sind ab dem 1.4.2023 anzuwenden.

Auswirkungen auf die Praxis

Die langsame Veröffentlichungspraxis des Gesetzgebers und des Ministeriums sorgte bereits zum Jahresbeginn für Unmut bei den betroffenen Softwareherstellern. Denn tatsächlich ist die Anpassung der Steuerablaufpläne um diese beiden Werte keine allzu große Umstellung. Das Finanzministerium und die Länder müssen sich hier jedoch abstimmen und dies war über die Weihnachtstage und den Jahreswechsel offensichtlich nicht möglich. Somit entstand zum Jahresbeginn die peinliche Situation, dass Programmablaufpläne veröffentlicht waren, die offensichtlich falsch waren.

Dies führte dazu, dass einige Softwarehersteller die Umstellungen selbst vornahmen, so dass die Anwender diese Lohnsoftwarelösungen bereits im Januar 2023 mit den korrekten Lohnsteuerberechnungen arbeiten konnten.

Andere Softwarehersteller haben dies hingegen nicht umgesetzt, so dass es bei diesen im März oder April oder Mai 2023 zu Aufrollungen der Abrechnungen ab Januar 2023 kommt.

Für den Anwender sollte diese Aufrollung keinen zusätzlichen Erfassungsaufwand bedeuten, jedoch führen Aufrollungen natürlich zu einem enormen zusätzliche Verwaltungsaufwand und zusätzlichen Fragen im Personalbüro.

Hinweis: Bitte beachten Sie unbedingt die Ausführungen der Softwarehersteller in den Updateinformationen. DATALINE Lohnabzug arbeitet bereits seit Januar mit der aktuellen Steuerberechnung, bei DATEV steht ein Korrektur-Update seit Ende März zur Verfügung, um die nötigen Korrekturläufe durchführen zu können.

Hier finden Sie das aktuelle BMF Schreiben zum Programmablaufplan 2023 (Stand 13.2.2023)

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Steuern/Steuerarten/Lohnsteuer/Programmablaufplan/2023-02-13-geaenderte-PAP-2023-anwendung-ab-dem-1-april-2023-bmf-schreiben.pdf?__blob=publicationFile&v=2

Beschäftigung von Altersvollrentnern

Viele Betriebe sind auf der Suche nach Arbeitskräften. Da verwundert es nicht, dass auch ehemalige Mitarbeiter, die sich schon im Ruhestand befinden, wieder aktiviert werden. Bei der Beschäftigung von Rentnern gibt es bei der Entgeltabrechnung allerdings ein paar Dinge zu beachten.

Beschäftigung von Rentnern

Die Beschäftigung von Altersrentner ist zulässig. Eine Altersbeschränkung (nach oben) bei der Beschäftigung von Mitarbeitern gibt es im Grunde nicht. Wenn sich der Beschäftigte und Arbeitgeber einig werden, kann die Beschäftigung eines Altersrentner für beide Seiten einige Vorteile bereithalten.

Knifflig wird es allerdings, wenn es um die Entgeltabrechnung der Rentner geht. Hier sind nämlich einige Besonderheiten zu beachten. Gewusst wie, sind diese aber kein Problem.

Zunächst sollten sich Arbeitgeber und Rentner auf die Art der Tätigkeit verständigen. Nachdem die Tätigkeit an sich geklärt ist, dürften Entlohnung und zeitlicher Aufwand (Arbeitszeit) die beiden wichtigsten Punkte sein. Diese spielen bei der Beurteilung der Beschäftigung auch die entscheidende Rolle. Denn von der Entgelthöhe hängt letztlich auch die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung ab.

Art der Beschäftigung bei Rentnern – Minijob

Vielfach möchten Rentner ihre neu gewonnene Freizeit nicht komplett aufgeben und streben daher einen Minijob (520 Euro-Job) an. Ein solcher bessert die Rente auf und es kann ein paar Stunden je Woche gearbeitet werden.

Soll ein Rentner als Minijobber beschäftigt werden, ergeben sich im Grunde keine Besonderheiten. Es gelten in diesem Fall die (besonderen) Regelungen für Minijobber. Das bedeutet, das das regelmäßige Entgelt monatlich 520 Euro nicht überschreiten darf. Natürlich gilt auch für Rentner der gesetzliche Mindestlohn von aktuell 12 Euro je Stunde, so dass maximal 10 Stunden Arbeitszeit in der Woche vereinbart werden dürfen.

Hinweis: Nach Erreichen der Regelaltersgrenze, besteht grundsätzlich Rentenversicherungsfreiheit für den Altersvollrentner.

Art der Beschäftigung Altersvollrentner – versicherungspflichtige Beschäftigung

Häufig arbeiten Altersvollrentner jedoch auch „mehr als geringfügig“, also als versicherungspflichtig Beschäftigte. In diesen Fällen gelten besondere Spielregeln in den einzelnen Sozialversicherungszweigen. Abhängig vom Bezug der Altersvollrente wird in der Krankenversicherung nunmehr nur noch der ermäßigte Beitragssatz fällig (jeweils 7 Prozent + hälftigen Zusatzbeitrag der Krankenkasse). Denn Altersvollrentner haben keinen Anspruch auf Krankengeld durch die gesetzliche Krankenkasse. In der Entgeltabrechnung sind daher die Altersvollrentner mit der Beitragsgruppe „3“ zur Krankenversicherung zu schlüsseln.

In der Rentenversicherung muss geprüft werden, ob der Altersvollrentner die Regelaltersgrenze schon erreicht hat. Falls nicht, gilt Rentenversicherungspflicht in einer Beschäftigung. Dann sind die Rentenversicherungsbeiträge hälftig von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen (wie sonst auch). Daher ist die Beitragsgruppe „1“ zu verwenden.

Sofern die Regelaltersgrenze schon erreicht ist, besteht Rentenversicherungsfreiheit. In diesem Fall, zahlt der Arbeitnehmer keine Rentenversicherungsbeiträge mehr. Der Arbeitgeber hat aber dennoch (seinen) hälftigen Anteil am Rentenversicherungsbeitrag zu tragen (aktuell 9,3 Prozent). Es erfolgt die Schlüsselung über die Beitragsgruppe „3“ zur Rentenversicherung.

In der Arbeitslosenversicherung kommt ebenfalls die Regelaltersgrenze zum Tragen. Hier gilt mit Erreichen der Regelaltersgrenze, das der Arbeitnehmer keine Beiträge zahlen muss und mit der Beitragsgruppe „2“ abzurechnen ist. In diesem Fall zahlt nur der Arbeitgeber seinen halben Beitragsanteil.

Vor Erreichen der Regelaltersgrenze gilt das herkömmliche Prozedere (hälftige Beitragstragung = Beitragsgruppe „1“).

In der Pflegeversicherung gelten keine Besonderheiten, so dass hier stets die hälftige Beitragstragung gilt und dementsprechend die Beitragsgr“1“ zu verwenden ist.

Rentner als Midijobber möglich

Erhält ein beschäftigter Altersvollrentner ein regelmäßiges Entgelt von 520,01 Euro bis 2.000 Euro monatlich, so gelten für ihn auch die Regelungen des Übergangsbereichs (Midijob).

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Beschäftigte Rentner und Steuern

Steuerlich gibt es für Rentner (fast) keine Besonderheiten. Bei einer Beschäftigung als Minijobber kann auch der Altersvollrentner mit der 2-prozentigen Pauschsteuer versteuert werden. Ansonsten gelten die individuellen Steuermerkmale (ELStAM).

Eine Besonderheit gibt es aber dennoch. So kann für Arbeitnehmer, die das 64. Lebensjahr vollendet haben, der Altersentlastungsbetrag genutzt werden, der zu einer Steuerreduktion führt.

Ferner gilt, dass der Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die Rentenversicherung nicht zu berücksichtigen ist, wenn ein Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten ist, der Arbeitnehmer aber keine Beiträge zahlt (Beitragsgruppe „3“). Die Folge ist eine höhere Steuerbelastung.

Ist der beschäftigte Rentner hingegen rentenversicherungspflichtig beschäftigt (Beitragsgruppe „1“), so ist der Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die Rentenversicherung zu berücksichtigen, so dass im Vergleich geringere Steuern zu zahlen sind.

Keine Hinzuverdienstgrenze bei Altersvollrentnern

Seit 2023 gilt bei Altersvollrentner keine Hinzuverdienstgrenze mehr, die eine „Verrechnung“ mit der Rente bewirkt. Nachdem die Hinzuverdienstgrenzen in der Corona-Pandemie deutlich angehoben worden, ist sie ab 2023 komplett entfallen. Dies bedeutet für beschäftigte Altersvollrentner, dass eine Anrechnung des Verdiensts auf den Rentenbezug entfällt.