Minijobs – Ausnahmen

Minijobs sind eine äußerst beliebte Beschäftigungsart. Egal ob bei Schülern und Studenten, Hausfrauen oder Rentnern Die kleinen Beschäftigungsverhältnisse sind für viele eine gute Möglichkeit ihr Einkommen aufzubessern. Doch es ist auch Vorsicht geboten. Denn nicht jeder Job ist auch ein Minijob. Es gibt nämlich auch einige Ausnahmen bei den Minijobs.

Voraussetzungen der Minijobs

Zur Beurteilung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (Minijob) und der damit verbundenen Sozialversicherungsfreiheit ist die Höhe des Entgelts von entscheidender Bedeutung. Dabei darf das regelmäßige Arbeitsentgelt im Monat 450 Euro nicht übersteigen bzw. 5.400 Euro im Jahr.

Der Vorteil des Minijobs liegt darin, dass Minijobber versicherungsfrei beschäftigt werden können. Der Betrieb zahlt zwar relativ hohe Sozialabgaben zur Kranken- und Rentenversicherung von 28 %. Der Arbeitnehmer erhält aber brutto für netto, wenn er sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt.

Mehr zum Befreiungsantrag finden Sie hier.

Über den Status „Minijob“ entscheidet daher die Entgelthöhe. Die Höhe des Entgelts ist auch dabei das einzige Kriterium. Die Arbeitszeit und die Anzahl der jeweiligen Arbeitseinsätze sind dabei unerheblich. Allerdings sollte auch bedacht werden, dass durch den Mindestlohn die Stundenanzahl nicht vollkommen irrelevant ist. Im Jahr 2020 beträgt der Mindestlohn 9,45 Euro je Stunde, so dass bei einem Monatsentgelt von 450 Euro, der Minijobber maximal 47,6 Stunden im Monat beschäftigt werden darf. Dies entspricht rund 11 Stunden in der Woche.

Der Minijob, also das Beschäftigungsverhältnis, muss daher diese Entgeltvoraussetzung erfüllen. Liegt das regelmäßige Entgelt, also das voraussichtliche Durchschnittsentgelt der kommenden 12 Monate, über 450 Euro im Monat, so handelt es sich nicht mehr um einen Minijob, sondern eine versicherungspflichtige Beschäftigung. Dann zahlen wieder Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam die Beiträge zur Sozialversicherung. Im Entgeltbereich bis 1.300 Euro gelten die besonderen Vorschriften des Übergangsbereichs.

Minijobs – das sind die Ausnahmen

Nun aber zu den Ausnahmen, also Personenkreise die nicht unter die Minijobregelung fallen. Trotz eines Verdienstes von nicht mehr als 450 Euro fallen folgende Personenkreise nicht unter die Minijobregelungen:

  • Auszubildende
  • Praktikanten
  • Beschäftigungen mit konjunktureller oder regionaler Kurzarbeit
  • Personen, die stufenweise wieder in das Berufsleben eingegliedert werden (Wiedereingliederung)
  • Personen, die einen Jugendfreiwilligendienst leisten (gilt auch für Bundesfreiwilligendienst, freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr).
  • Behinderte Menschen in geschützten Einrichtungen
  • Personen in Berufsbildungswerken ungeschützten oder ähnlichen Einrichtungen
  • Jugendlichen Einrichtung der Jugendhilfe

Gehört einer Ihrer Mitarbeiter zu diesen genannten Personenkreisen, so sind die Minijobregelungen für diesen Arbeitnehmer nicht anzuwenden. Für alle anderen Personenkreise gelten die Minijobregelung jedoch, wenn die Voraussetzungen (maximal 450 Euro regelmäßiges Entgelt im Monat) eingehalten werden.

Minijobs – das sind die Ausnahmen – und die Ausnahmen

Die hier genannten Personenkreise sind nur in den jeweiligen Beschäftigungsverhältnissen vom Personenkreis der Minijobber ausgenommen.

Im Nebenjob dürfen diese Personen natürlich einen Minijob ausüben. Das bedeutet, dass ein Auszubildender in seinem Ausbildungsverhältnis kein Minijobber wird, wenn er nicht mehr als 450 Euro verdient. Denn hier steht die Ausbildung (Lernerfolg) im Vordergrund.

In einem anderen (Nebenjob) kann der Auszubildende aber sehr wohl (bei einem anderen Arbeitgeber) nebenher als Minijobber tätig sein.

Maler und Lackierer – neuer Mindestlohn ab 1.5.2020

Der Mindestlohn steigt. Zumindest für das Maler- und Lackiererhandwerk mit seinen rund 115.000 Beschäftigten. Trotz Corona-Virus sind derzeit glücklicherweise noch viele Betriebe ausgelastet und haben genug zu tun. Seit einigen Jahren ist der 1. Mai für die Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk ein wichtiger Termin. Denn zu diesem Datum steigen regelmäßig die Mindestlöhne.

Mindestlohn im Maler- und Lackiererhandwerk

Für Betriebe im Maler- und Lackiererhandwerk gilt ein allgemeinverbindlicher Mindestlohn je Stunde. Das heißt, alle Betriebe in diesem Bereich müssen den Arbeitnehmer mindestens diesen Stunden-Mindestlohn vergüten. Eine Abweichung unter den Mindestlohn ist strafbar und sollte unbedingt vermieden werden.

Daher gilt es im Lohnbüro zwingend den aktuell geltenden Mindestlohn umzusetzen. Denn ein Unterschreiten des Mindestlohns hat weitreichende Folgen. Der Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmer in diesem Bereich.

Maler- und Lackiererhandwerk: Mindestlohnerhöhung zum 1.5.2020

Pünktlich zum 1. Mai eines Jahres erhöht sich der Mindestlohn im Maler- und Lackiererhandwerk. Ab 1.5.2020 erhalten ungelernte Arbeiter einen Stundenlohn von 11,10 Euro.

Gelernte Maler- und Lackierer (Gesellen) erhalten ab 1.5.2020 einen Mindestlohn von 13,50 Euro je Stunde. Dieser Mindestlohn gilt übrigens bundeseinheitlich in Ost und West.

Für Gesellen betrug der Mindestlohn bislang 12,95 Euro in den neuen Bundesländern und 13,30 Euro in den alten Bundesländern. Der bisherige Mindestlohn galt seit 1.5.2019.

Beispiel:

Ein Malergeselle im Maler- und Lackiererhandwerk arbeitet monatlich 173 Stunden und erhält den Mindestlohn.

Ab 1.5.2020 beträgt sein Monatslohn 2.335,50 Euro.

Aufzeichnungspflicht der Arbeitsstunden beachten

In allen Branchen, die vom Mindestlohn betroffen sind, gilt ein besonderes Augenmerk den Arbeitszeitaufzeichnungen. Liegen diese Arbeitszeitaufzeichnungen (Zeiterfassung) nicht vor, kann es für den Betrieb problematisch werden. Es gibt derzeit zwar (noch keine) direkte Verpflichtung nach dem Arbeitszeitgesetz die Arbeitszeiten aufzuzeichnen. Faktisch besteht diese Aufzeichnungspflicht jedoch schon länger. Denn tatsächlich gibt es durch das Mindestlohngesetzt bereits eine Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeiten (wenn auch nur für geringfügige Beschäftigungen).

Auch ist der Betrieb im Grunde verpflichtet zu beweisen, dass die Mindestlöhne gezahlt worden sind. Ohne entsprechende Arbeitszeitaufzeichnungen wird dies kaum möglich sein. Denn wie soll aus dem Monatslohn ohne Stundennachweis ein Stundenlohn ermittelt werden.

Deshalb sollten Sie zwingend die Arbeitszeiten aller Arbeitnehmer aufzeichnen!

Pflegemindestlohn steigt ab 1. Juli 2020

Ab 1.7.2020 soll der Pflegemindestlohn in 2020 bereits zum zweiten Mal steigen. Darauf hat sich die Pflegekommission geeinigt. Aber nicht nur die Höhe des Pflegemindestlohns ist hier ein Thema, sondern auch Urlaubstage und Fälligkeit der Zahlung.

Im Pflegebereich gilt bereits seit Jahre ein Pflege-Mindestlohn. Dieser Pflegemindestlohn soll zum 1. Juli 2020 steigen. Darauf hat sich die Pflegekommission geeinigt. Neben dem Anstieg des Pflegemindestlohns wird künftig auch ein Pflegemindestlohn für qualifizierte Pflegehilfskräfte und Pflegefachkräfte eingeführt und eine Angleichung der Löhne in West und Ost.

Pflegemindestlohn 2020 – steigt ab 1.7.2020

Nach der derzeit geltenden Verordnung gilt für Pflegekräfte, die in einem Pflegebetrieb arbeiten ein Pflegemindestlohn von 11,35 Euro je Stunde in den alten Ländern bzw. 10,85 Euro in den neuen Ländern. Diese Lohnuntergrenzen sollen fortgeschrieben werden bis 30.6.2020 und ab 1.7.2020 soll dann ein höherer Pflegemindestlohn gelten.

Neu vereinbart wurde eine Angleichung der Löhne in Ost und West. Ab 1.9.2021 soll im Pflegebereich ein bundeseinheitlicher Pflegemindestlohn gelten.

Ebenfalls neu ist die Unterteilung der Arbeitnehmer in drei Gruppen. Künftig gelten unterschiedliche Pflegemindestlöhne in Abhängigkeit der Ausbildung und Berufserfahrung. Es gibt künftig folgende Gruppen

  • Pflegehilfskräfte
  • qualifizierte Pflegehilfskräfte
  • Pflegefachkräfte.

Für Arbeitnehmer in Pflegebetrieben, die keine pflegerischen Tätigkeiten ausführen, zum Beispiel Reinigungskräfte oder Gärtner gilt der allgemeine Mindestlohn (2020: 9,35 Euro bundeseinheitlich).

Pflegemindestlöhne ab 2020 für Pflegehilfskräfte

Pflegehilfskräfte erhalten ebenfalls einen Pflegemindestlohn, wenn sie pflegerische Tätigkeiten ausüben.

Pflegemindestlohn ab West inkl. Berlin Ost
1.7.2020 11,60 Euro 11,20 Euro
1.4.2021 11,80 Euro 11,50 Euro
1.9.2021 12,00 Euro 12,00 Euro
1.4.2022 12,55 Euro 12,55 Euro

Pflegemindestlöhne ab 2020 für qualifizierte Pflegehilfskräfte

Neu ist ein eigener Pflegemindestlohn für qualifizierte Pflegehilfskräfte (angelernte Pflegehilfskräfte). Dies sind Pflegekräfte mit einer mindestens einjährigen Ausbildung und einer entsprechenden Tätigkeit im Pflegebereich.

Pflegemindestlohn ab West inkl. Berlin Ost
1.4.2021 12,50 Euro 12,20 Euro
1.9.2021 12,50 Euro 12,50 Euro
1.4.2022 13,20 Euro 13,20 Euro

Pflegemindestlöhne ab 2020 für Pflegefachkräfte

Neu ist ein eigener Pflegemindestlohn für Pflegefachkräfte, also ausgebildete Pflegekräfte. Diese erhalten ab 1.7.2021 einen bundeseinheitlichen Pflegemindestlohn von 15,00 Euro je Stunde.

Pflegemindestlohn ab West inkl. Berlin Ost
1.7.2021 15,00 Euro 15,00 Euro
1.4.2022 15,40 Euro 15,40 Euro

Pflege: mehr Urlaub für Arbeitnehmer

Die Empfehlung der Pflegekommission enthält auch etwas zum Thema Urlaub. So sollen Pflegekräfte bei einer 5-Tage Woche für das Kalenderjahr 2020 fünf Urlaubstage (also 25 Tage) zusätzlich zum gesetzlichen Urlaubsanspruch erhalten und für die Kalenderjahre 2021 und 2022 jeweils sechs Urlaubstage (also insgesamt 26 Tage) mehr.

Für Arbeitgeber, die bereits fünf Urlaubstage (bzw. 2021 und 2022 sechs Urlaubstage) mehr als gesetzlich vorgeschrieben gewähren, gilt diese Regelung nicht.

Bei Teilzeitarbeitnehmer ist eine entsprechende Regelung vorgesehen. Das heißt, sie erhalten (anteilig) ebenfalls mehr Urlaub.

Fälligkeit des Pflegemindestlohns vorgezogen – ab 2021

Ab 1.5.2021 soll die Fälligkeit des Pflegemindestlohns vom 15. des Folgemonats auf den letzten des aktuellen Monats (Monats der Arbeitsleistung) vorgezogen werden. Diese Regelung stellt einige Lohnbüros vor erhebliche Probleme, da die Stundenzettel der Arbeitnehmer vielfach noch nicht rechtzeitig in der Lohnbuchhaltung vorliegen und ausgewertet werden konnten.

Fazit: Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den Vorschlägen der Pflegekommission folgt und die Vorschläge dann auch zeitnah gesetzlich umgesetzt werden.

Mindestlohn im Elektrohandwerk ab 2020

Im Elektrohandwerk gibt bereits seit einigen Jahren ein Mindestlohn bzw. eine Lohnuntergrenze für Arbeitnehmer im Elektrohandwerk. Diese Elektro-Mindestlohn ist zum 1.1.2020 wieder erhöht worden. Bis Ende 2019 war eine Lohnuntergrenze von 11,40 Euro Brutto-Stundenlohn vereinbart. Mit der neu geltenden Vereinbarung steigt der Mindestlohn in den kommenden fünf Jahren jeweils zum 1. Januar eines Jahres leicht an.

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Mindestausbildungsvergütung ab 2020

Auszubildende im 1. Lehrjahr erhalten ab 2020 eine Mindestausbildungsvergütung von 515 Euro monatlich.

Ab 1.1.2020 gilt eine Mindestausbildungsvergütung für Auszubildende. Der Bundesrat hat der Novelle des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) zugestimmt und ab 2020 wird ein Azubi-Mindestlohn eingeführt. Von der geplanten Mindestausbildungsvergütung sollen rund 115.000 Azubis profitieren. So viele Azubis verdienten nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit Ende 2017 jedenfalls weniger als 500 Euro im Monat – viele davon sogar weniger als 400 Euro. In den neuen Bundesländern und in bestimmten Berufen, zum Beispiel als Friseur, bekommen Lehrlinge bislang besonders wenig Azubilohn. Das ändert sich ab 2020.

Neue Berufsbezeichnungen

Neben der Einführung Mindestausbildungsvergütung gibt es auch neue Bezeichnungen bestimmter Berufsabschlüsse. Das Gesetz sieht die Einführung neuer Bezeichnungen für die berufliche Fortbildung vor, um die internationale Wettbewerbsfähigkeit der beruflichen Bildung zu sichern.

Künftig gibt es die folgenden Fortbildungsabschlüsse:

  • Geprüfte/r Berufsspezialist/in
  • Bachelor Professional
  • Master Professional

Außerdem soll noch mehr Azubis eine Ausbildung in Teilzeit ermöglicht werden.

Mindestausbildungsvergütung

Die Mindestvergütung für Auszubildende im 1. Lehrjahr soll ab 2020 monatlich 515 Euro betragen. Diese steigt über die kommenden Jahre auf 620 Euro an.

So beträgt die Mindestausbildungsvergütung im 1. Lehrjahr 515 Euro monatlich im Jahr 2020. Ab 2021 soll der Mindestlohn für Auszubildende dann auf 550 Euro monatlich im 1. Ausbildungsjahr ansteigen. Weitere Steigerungen sind für die Folgejahre geplant. Konkret soll 2022 ein Azubi-Mindestlohn von 585 Euro im Monat und 2023 die Mindestausbildungsvergütung 620 Euro je Monat betragen. Die Werte gelten jeweils für das 1. Ausbildungsjahr.

Außerdem ist eine Anhebung im Laufe der Ausbildung geplant, so dass die Mindestausbildungsvergütung im 2. Lehrjahr um 18 Prozent steigen soll, um 35 Prozent im 3. Ausbildungsjahr und um 40 Prozent im 4. Ausbildungsjahr.

Wichtig: Es ist jedoch möglich, den Mindestlohn durch eine Vereinbarung von Arbeitgebern und Gewerkschaften für einzelne Branchen nach unten abzusenken.

Übersicht der Mindestausbildungsvergütung

Jahr/Azubi-Mindestvergütung in Euro 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr (+ 18 %) 3. Lehrjahr (+ 35 %) 4. Lehrjahr (+40 %)
2020 515,00 607,70 695,25 721,00
2021 550,00 649,00 742,50 770,00
2022 585,00 690,30 789,75 819,00
2023 620,00 731,60 837,00 868,00
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