Feiertagslohn in Höhe Kurzarbeitergeld

Die Abrechnung von Kurzarbeitergeld hält so einige Tücken bereit. Gerade in der aktuellen Corona-Krise muss nicht nur die Abrechnung von Kurzarbeit an sich bewältigt werden. Nein es fallen auch noch jede Menge Besonderheiten an. Ein Beispiel dafür ist Feiertagslohn in Höhe Kurzarbeitergeld.

Kurzarbeitergeld an Feiertagen – Feiertagslohn in Höhe Kurzarbeitergeld

Fällt ein gesetzlicher Feiertag in eine Periode der Kurzarbeit, so wird für diesen Feiertag dennoch kein Kurzarbeitergeld von der Arbeitsagentur erstattet. Denn: Für Feiertage wird grundsätzlich kein Kurzarbeitergeld gezahlt. Die Begründung für diese Regelung liegt im Entgeltfortzahlungsgesetz. Dort heißt es nämlich, dass der Arbeitgeber das Entgelt an Feiertagen fortzuzahlen hat. Auch für Feiertage gibt es sozusagen eine Entgeltfortzahlung an Feiertagen. Dabei ist der Arbeitnehmer im Grunde so zu stellen, als wenn die Arbeit (an dem Feiertag) nicht ausgefallen wäre.

Das heißt zunächst, dass der Arbeitgeber an Feiertagen während der Kurzarbeit im Grunde entgeltfortzahlungspflichtig ist.

Entgeltfortzahlung an Feiertagen und Kurzarbeitergeld

Damit ist zunächst geklärt, dass der Arbeitgeber für den Feiertagslohn aufkommen muss und es kein Kurzarbeitergeld gibt. Nun gilt es jedoch auch zu beachten, dass an dem Feiertag nicht gearbeitet worden wäre (also kein Entgelt gezahlt wird), sondern Kurzarbeit angesetzt worden ist.

Der Arbeitnehmer hätte an diesem Tag also kein „normales Entgelt“, sondern nur das niedrigere Kurzarbeitergeld erhalten. Somit braucht der Arbeitgeber an Feiertagen, die in eine Periode der Kurzarbeit fallen, nur Feiertagslohn in Höhe des Kurzarbeitergeldes zahlen.

Beispiel:

Ein Betrieb befindet sich den kompletten April 2020 in Kurzarbeit. Für die beiden Feiertage (Karfreitag und Ostermontag) ist entsprechend kein Kurzarbeitergeld, sondern Feiertagslohn in Höhe Kurzarbeitergeld zu zahlen.

Der Arbeitnehmer hat ein Sollentgelt im April von 3.000 Euro.

Für die Berechnung des Feiertagslohn in Höhe Kurzarbeitergeld ist nun zunächst das Kurzarbeitergeld für die beiden Tage zu ermitteln. Dieses liegt bei 120,09 Euro Feiertagslohn in Höhe Kurzarbeitergeld.

Anschließend ist das Kurzarbeitergeld zu ermitteln abhängig vom Sollentgelt in Höhe von 3.000 Euro und dem Istentgelt, also dem Feiertagslohn in Höhe Kurzarbeitergeld, von 120,09 Euro. Das Kurzarbeitergeld beläuft sich dann auf 1256,65 Euro.

Feiertagslohn in Höhe Kurzarbeitergeld – Sozialversicherungsbeiträge

Neben der Berechnung des Feiertagslohns in Höhe Kurzarbeitergeld ist die Beitragsberechnung und Tragung ebenfalls etwas gewöhnungsbedürftig.

Denn die Beiträge zur Sozialversicherung auf den Feiertagslohn in Höhe Kurzarbeitergeld trägt der Arbeitgeber allein. Die Steuerlast hat jedoch der Arbeitnehmer (allein) zu tragen. Dies erscheint vermutlich vielen nicht logisch – ist aber so (BAG Urteil vom 8.5.1984; Az: 3 AZR 194/82).

Es gilt für den Feiertagslohn in Höhe Kurzarbeitergeld also die alleinige Beitragstragung durch den Arbeitgeber, damit der „niedrigere Feiertagslohn“ nicht auch noch durch Sozialversicherungsbeiträge vermindert wird.

Artikeltipp: Feiertagszuschlag am 1. Mai.

Kein Kurzarbeitergeld für Werkstudenten

Derzeit ist das Kurzarbeitergeld in aller Munde. Doch nicht alle Beschäftigten kommen in den Genuss des Kurzarbeitergeldes. So gibt es kein Kurzarbeitergeld für Werkstudenten. Dieser Personenkreis fällt bei den Regelungen zum Kurzarbeitergeld durch das Raster, wie auch die Minijobber.

Kurzarbeitergeld bei Arbeitslosenversicherungspflicht

Das Kurzarbeitergeld ist eine Leistung der Bundesagentur für Arbeit. Leistungsberechtigt sind daher im Grunde alle Arbeitnehmer, die einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen. Dies bedeutet beispielsweise für Minijobber, die nicht versicherungspflichtig zur Arbeitslosenversicherung sind, dass Minijobber keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben. Gleiches gilt auch für die beschäftigten Werkstudenten. Auch für sie gilt: Kein Kurzarbeitergeld für Werkstudenten. Denn auch bei den Werkstudenten fehlt es letztlich an der arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die den Anspruch auf Kurzarbeitergeld begründet.

Werkstudenten sind fast versicherungsfrei

Als Werkstudenten gelten Personen, die als ordentlich Studierende an einer Hochschule eingeschrieben (immatrikuliert) sind.  Sofern diese Studierenden neben dem Studium einer Beschäftigung nachgehen, gelten sie als Werkstudenten, wenn die Beschäftigung während der Vorlesungszeit an nicht mehr als 20 Stunden die Woche ausgeübt wird und das monatliche Entgelt mehr als 450 Euro beträgt.

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Der Vorteil einer solchen Werkstudentenbeschäftigung liegt in der günstigen versicherungsrechtlichen Beurteilung. Denn anders als bei Minijobbern (450 Euro-Kräfte) fallen die Lohnnebenkosten in Form der Sozialversicherungsbeiträge bei Werkstudenten sehr moderat aus.

Weitere Infos zu Werkstudenten finden Sie hier.

Liegen nämlich die Voraussetzungen für eine Beschäftigung als Werkstudent vor, so fallen keine Sozialversicherungsbeiträge zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung an. Nur zur Rentenversicherung teilen sich Arbeitgeber und Werkstudent die Beiträge zur Hälfte. Konkret muss der Arbeitgeber bei einem „normalen“ Arbeitnehmer bei 1.000 Euro Entgelt zusätzliche Lohnnebenkosten von rund 200 Euro leisten (der Arbeitnehmer zahlt ebenfalls knapp 200 Euro Sozialversicherungsbeiträge). Der Werkstudent kostet den Betrieb hingegen nur 93 Euro zusätzlich (der Student zahlt auch noch 93 Euro).

Kein Kurzarbeitergeld für Werkstudenten

In der jetzigen Lage macht sich die günstige Beitragsberechnung für Werkstudenten jedoch leider (negativ) bemerkbar. Denn durch die fehlende Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung, wird kein Kurzarbeitergeld für Werkstudenten von der Arbeitsagentur gezahlt.

Sollten Sie in Ihrem Betrieb Werkstudenten abrechnen, dann dürfen Sie für diese Werkstudenten kein Kurzarbeitergeld berechnen. Denn der Betrieb wird für die Werkstudenten keine Erstattung des verauslagten Kurzarbeitergeldes und für die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge erhalten.

Kurzarbeitergeld: Bezugsdauer verlängert

Das Kurzarbeitergeld ist derzeit in aller Munde. Am 20.4.2020 wurde eine Verlängerung der Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes im Bundesgesetzblatt auf 21 Monate verkündet. Doch dies gilt nur für Altfälle und nicht für die Betriebe, die im Zuge der Corona-Krise Kurzarbeitergeld beantragt haben.

Kurzarbeitergeld: Verlängerung der Bezugsdauer für Altfälle

Die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes wird für Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis 31.12.2019 entstanden ist, wird auf zu bis zu 21 Monaten, längstens bis 31.12.2020 verlängert. Dies geht aus der am 20.4.2020 veröffentlichten „Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung – KugBeV“ hervor.

Somit können Betriebe, die bereits zum Ende des Jahres 2019 Kurzarbeitergeld bezogen haben, auch weiterhin vom Kurzarbeitergeld profitieren.

Die Verordnung tritt rückwirkend vom 31.01.2020 an in Kraft und am 31.12.2020 außer Kraft. Update 6.12.2020: Mittlerweile ist eine Verlängerung der Bezugsdauer bis 31.12.2021 beschlossen worden!

Beispiel:

Ein betrieb befindet sich seit 1.10.2019 fortlaufend in Kurzarbeit.

Da für den Betrieb am 31.12.2019 ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld bestanden hat, verlängert sich nun der (mögliche) Bezugszeitraum auf maximal 21 Monat – jedoch höchstens bis 31.12.2020.

Keine Verlängerung der Bezugsdauer für Corona-Kurzarbeitergeld

Keine Auswirkungen hat im Moment die Kurzarbeitergeldbezugsverordnung für aktuelle Fälle. Betriebe, die erstmalig seit März oder April 2020 Kurzarbeitergeld aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie beantragt haben, profitieren nicht von der Verlängerung des Kurzarbeitergeldes. Für Neufälle gilt die derzeit gesetzlich festgeschriebene Kurzarbeitergeld-Bezugsdauer von 12 Monaten (§ 104 Absatz 1 Satz 1 SGB III).

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Verlängerung der Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld möglich

Es besteht jedoch kurzfristig für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die Möglichkeit, die derzeitige Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes per Rechtsverordnung auf bis zu 24 Monate zu verlängern, wenn die Lage am Arbeitsmarkt dies erfordert.

Bezug von Kurzarbeitergeld – Verlängerungsmöglichkeit

Der Bezug von Kurzarbeitergeld ist für alle Betriebe, die in der aktuellen Corona-Krise Kurzarbeitergeld beantragt haben, für bis zu 12 Monate schon jetzt möglich. Sollte der Bezug von Kurzarbeitergeld darüber hinaus erforderlich sein, kann das BMAS eine entsprechende Rechtsverordnung „relativ einfach“ erlassen. Ob und wann es zu einer solchen Verlängerung für die aktuellen Fälle kommt, ist im Moment nicht abzuschätzen.

Kein Kurzarbeitergeld an Feiertagen

Aktuell sind viele Betriebe erstmalig mit dem Thema Kurzarbeitergeld befasst. Eine häufige Frage ist das Verhältnis von Kurzarbeitergeld an Feiertagen. Wird hier auch Kurzarbeitergeld gezahlt? Oder welcher Lohn ist an Feiertagen zu zahlen.

„Kein Kurzarbeitergeld an Feiertagen“ weiterlesen

Neuregelungen Kurzarbeitergeld ab März 2020

Im Zuge der aktuellen Corona-Pandemie hat die Bundesregierung einige Maßnahmen (Sozialschutz-Paket) getroffen, um die massenhafte Entlassung von Arbeitnehmer bereits im Vorfeld einzudämmen. Das Kurzarbeitergeld ist erheblich ausgeweitet worden bzw. konkreter die Zugangsvoraussetzungen sind deutlich erleichtert worden. Der Grund ist denkbar einfach: Durch die derzeitigen behördlichen Beschränkzungen und Einschränkungen im Wirtschaftsleben, stehen viele Betrieb vor der Frage, ob sie die Arbeitnehmer entlassen müssen. Eine Alternative zur Kündigung der Arbeitnehmer ist hier das Kurzarbeitergeld.

Neuregelungen Kurzarbeitergeld 2020

Konkret sind seit März 2020 folgende Maßnahmen im Bereich des Kurzarbeitergeldes eingeführt worden, die befristet bis 31.12.2020 gelten:

  1. Absenkung der Eintrittsschwelle zum Kurzarbeitergeld: Es müssen nun nur noch 10 Prozent der Beschäftigten einen Entgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben (vorher musste es ein Drittel der Beschäftigten sein).
  2. Es müssen nun keine negativen Arbeitszeitsalden (mehr) aufgebaut werden, bevor Kurzarbeitergeld gewährt werden kann.
  3. Der Arbeitgeber erhält eine pauschalierte Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für die während des Arbeitsausfalls (Kurzarbeit) anfallenden Sozialversicherungsbeiträge, welche der Arbeitgeber allein zu tragen hat.
  4. Nunmehr kann auch für Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld beantragt werden – dies war bislang nicht der Fall.

Die Absenkung der Beschäftigtenanzahl im Betrieb, die von Kurzarbeit betroffen sind hilft sicher den meisten Betrieben, einen Teil der Belegschaft in Kurzarbeit zu entsenden. Bislang mussten ein Drittel der Beschäftigten einen Entgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben, bevor der Betrieb Kurzarbeitergeld erhalten konnte. Seit 1.3.2020 ist diese Schwelle deutlich (auf 10 Prozent der Belegschaft) gesenkt worden.

Auch müssen Arbeitnehmer, die ein Arbeitszeitkonto führen nun nicht mehr vor Beginn der Kurzarbeit „maximale Minusstunden“ aufbauen, bevor Kurzarbeit begonnen werden kann.

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Besonders interessant für Arbeitgeber ist die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für die Zeiträume, die mit Kurzarbeit belegt sind. Bislang musste der Betrieb die Beiträge zur Sozialversicherung in der Zeit der Kurzarbeit voll tragen (also Arbeitgeberanteil und Arbeitnehmeranteil). Die Tragung bleibt zwar durch die Neuregelung unverändert, doch erhalten die Betriebe die verauslagten Beiträge nun von der Bundesagentur für Arbeit erstattet.

Für Personaldienstleister sind die Neuregelungen zur Kurzarbeit ebenfalls vorteilhaft. Waren die Verleiher bislang von der Kurzarbeit ausgenommen, so können nunmehr auch Leiharbeitnehmer in Kurzarbeit geschickt werden. Dies entlastet die Kassen der betroffenen Betriebe deutlich.

Anmerkung: Branchen, die von den staatlichen Schließungsmaßnahmen betroffen sind, erhalten (nach heutigem Stand) keine Erstattungen nach dem Infektionsschutzgesetz.

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Kurzarbeitergeld – was ist das überhaupt?

Derzeit stellen sich viele Betriebe die Frage, ob in der aktuellen Krise Kurzarbeitergeld eine Lösung sein kann. In diesem Zusammenhang stellt sich bei vielen aber auch erstmals die Frage, was ist das Kurzarbeitergeld überhaupt, wer muss es zahlen, wie muss das abgerechnet werden und welche Voraussetzungen dafür gibt es.

Grundsätzliches zum Kurzarbeitergeld

Das Kurzarbeitergeld ist ein staatliches Instrument, um Betrieben zu helfen, die unverschuldet in wirtschaftliche Not geraten. Es ist eine Entgeltersatzleistung für Arbeitnehmer, die aufgrund einer vom Betrieb nicht verschuldeten Situation (zeitlich befristet) nicht beschäftigt werden können. Das Kurzarbeitergeld wird durch die Bundesagentur für Arbeit (also die Arbeitslosenversicherung) finanziert. Das Kurzarbeitergeld wird also von den Beitragszahlern, also Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert. Beamte und Selbstständige zahlen (in aller Regel) nicht in die Arbeitslosenversicherung ein.

Aktuell soll das Kurzarbeitergeld (KUG) dazu dienen, Betrieben zu helfen, die wirtschaftliche Flaute bedingt durch die Corona-Krise (und daraus resultierenden Auftragsmangel) zu überstehen, ohne dass der Betrieb die Arbeitnehmer entlassen muss. Kurzarbeitergeld hat zum Ziel, möglichst viele Arbeitnehmer eines Betriebes, der sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet „in Arbeit zu halten“.

Die Alternative: Geht bei einem Betrieb das Auftragsvolumen zurück, so stellt sich über kurz oder lang die Frage, ob noch alle Arbeitnehmer benötigt werden. Die Entlassung von Mitarbeitern spart vielfach immense Lohnkosten. Doch diesen Weg möchte die Politik vermeiden. Daher hat sie ab März 2020 einige Erweiterungen im Bereich des Kurzarbeitergeldes auf den Weg gebracht, die bereits bei der Finanzkrise 2008/2009 eingesetzt worden sind.

Kurzarbeitergeld und Kurzarbeit

Eine der Voraussetzungen für die Zahlung von Kurzarbeitergeld ist das Vorliegen eines erheblichen Arbeitsausfalls im Unternehmen, der nicht durch eigenes Verschulden verursacht ist, sondern durch äußere – nicht vom Betrieb zu vertretende – Umstände. Nur dann kann Kurzarbeitergeld gewährt werden. Selbstverschuldete wirtschaftliche Einbußen des Betriebes durch Fehlplanungen oder Misswirtschaft sind durch das Kurzarbeitergeld nicht abgedeckt.

Die aktuelle wirtschaftliche Krise liegt in aller Regel nicht an betrieblichen Fehlplanungen, sondern an den Einschränkungen durch die zuständigen Behörden. Hier werden Ausgangssperren verhängt, Restaurants müssen schließen, Einzelhändler dürfen ihre Läden ebenfalls nicht mehr öffnen. Aber auch Betriebe, die auf den ersten Blick nicht direkt von den Auswirkungen betroffen sind, leiden unter der aktuellen Lage, das sind teilweise Zulieferbetriebe der Autoindustrie, die Autohändler etc. Diese Liste kann derzeit leider beliebig fortgesetzt werden.

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Für viele Betriebe kommt es durch die aktuelle Corona-Krise zum erstmaligen Kontakt mit dem Kurzarbeitergeld und Kurzarbeit. Als Kurzarbeit wird der Zeitraum bezeichnet, in dem die Arbeitnehmer aufgrund eines erheblichen Arbeitsausfalls weniger arbeiten bzw. überhaupt nicht arbeiten. Der daraus entstehende Verdienstausfall wird durch das Kurzarbeitergeld teilweise kompensiert. Der Arbeitgeber muss das Kurzarbeitergeld selbst berechnen und erhält dann das ausgezahlte Kurzarbeitergeld und die daraus resultierenden Sozialversicherungsbeiträge als pauschalierten Wert auf Antrag von der Agentur für Arbeit erstattet.

Zu beachten ist jedoch, dass es bestimmte Voraussetzungen gibt, wann Kurzarbeitergeld von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt wird. Nur wenn diese Voraussetzungen vorliegen, kann das Kurzarbeitergeld von der Agentur für Arbeit erstattet werden. Daher sollten Sie zwingend mit der Agentur für Arbeit ein Gespräch führen und die erforderlichen Anzeigen bzw. Anträge stellen. Liegen die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld nicht vor, so erhalten Sie keine Erstattungen der Bundesagentur für Arbeit.

Arten des Kurzarbeitergeldes

Das Kurzarbeitergeld wurde über die Jahre in verschiedene Bereiche ausgeweitet. Glücklicherweise ist das konjunkturelle Kurzarbeitergeld in den letzten Jahren immer weniger geworden, so dass viele Betriebe mit dieser staatlichen Leistung bislang nichts zu tun gehabt haben. Betriebe im Baugewerbe oder im Bereich des Garten- und Landschaftsbaus kennen das Saison-Kurzarbeitergeld. Grundsätzlich werden drei Arten von Kurzarbeitergeld unterschieden:

  • konjunkturelles Kurzarbeitergeld,
  • Saison-Kurzarbeitergeld,
  • Transfer-Kurzarbeitergeld.

Das konjunkturelle Kurzarbeitergeld (kurz: KUG) und das Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-KUG) dienen dazu, Beschäftigungsverhältnisse in Betrieben aufrecht zu erhalten. Die Idee dahinter ist letztlich, dass die Arbeitnehmer nach der Kurzarbeit wieder benötigt werden und dann wieder vom Arbeitgeber bezahlt werden können. Ferner macht es auch Sinn begehrte Fachkräfte an das Unternehmen zu binden, um nach der Krise Fachpersonal mit eventuell benötigtem Spezial-Know-How bereits im Betrieb zu haben.

Das Saison-KUG ist letztlich eine Sonderform des Kurzarbeitergeldes für Baubetriebe oder Garten- und Landschaftsbaubetriebe, um den witterungsbedingten Arbeitsausfall abzufedern. Daher sprechen manche auch noch vom „Schlechtwettergeld“. Gemeint sind damit letztlich die Geldleistungen für die Arbeitnehmer aufgrund der Witterungsbedingungen in der „Winterzeit“ oder auch „Schlechtwetterzeit“.

Das Transfer-Kurzarbeitergeld dient in der Regel dazu, Arbeitnehmer, die (dauerhaft) aus einem Betrieb“ ausscheiden, für den Arbeitsmarkt besser aufzustellen. Die Berechnung, also die Höhe des Kurzarbeitergeldes, ist in allen Fällen gleich.

Aktuelle Informationen zum Kurzarbeitergeld

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