Befristung von Arbeitsverträgen – schriftlich befristen

Die Befristung von Arbeitsverträgen sollte aus Beweisgründen immer schriftlich vereinbart werden.

Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses bedarf stets der Schriftform. Dies ist auch ausdrücklich im Teilzeit- und Befristungsgesetz geregelt. Aber wie verhält es sich, wenn es weitere Vereinbarungen gibt, die keine Befristung enthalten. Dies hatte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zu klären.

Befristungsdauer schriftlich fixieren

Soll ein befristeter Arbeitsvertrag geschlossen werden, so muss die Befristung, also das vereinbarte Ende des Arbeitsverhältnisses im Arbeitsvertrag geregelt sein. Dies geht aus § 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz hervor.

Diese Regelung ist im Grunde unstrittig. Doch ein Arbeitnehmer klagte nun vor dem Arbeitsgericht. In dem Fall war im Arbeitsvertrag ein befristetes Arbeitsverhältnis vom 1.6.2016 bis 31.05.2018 geschlossen worden. Zeitgleich wurde jedoch eine zusätzliche Vereinbarung mit der Überschrift „Niederschrift nach dem Nachweisgesetz“ getroffen.

In dieser Niederschrift wurde die Befristung jedoch nicht ausdrücklich mit aufgenommen. Dies wollte der Arbeitnehmer nutzen, um sich nach der Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses auf einen „unbefristeten Arbeitsvertrag“ zu berufen. Der Arbeitnehmer argumentierte hier, dass in der Niederschrift die Befristung keine Rolle gespielt habe und deshalb ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet sei.

Der Arbeitgeber sah dies jedoch anders, so dass der Arbeitnehmer gegen das Ende des Arbeitsverhältnisses klagte und die Weiterbeschäftigung erreichen wollte.

Schriftliche Befristung im Arbeitsvertrag ausreichend

Dieser Argumentation folgte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz jedoch nicht. Die Schriftform als zwingende Voraussetzung einer wirksamen Befristung, ist durch die schriftliche Fixierung im Arbeitsvertrag erfüllt. Dass diese Befristung nicht (nochmals) in der Niederschrift erwähnt wurde, führt nicht dazu, dass die Befristung unwirksam sei (Urteil vom 19.11.2019, Az: 6 Sa 422/18).

Hinweis: Für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist die Schriftform erforderlich. Dies sollte stets im schriftlich aufgesetzten Arbeitsvertrag geschehen, um später keine Probleme beim Nachweis zu bekommen.

Warengutscheine sind Sachbezug – oder Geldleistung?

Die Bereitstellung von Warengutscheinen an Arbeitnehmer ist ein beliebtes Entgeltextra im Rahmen der Lohnabrechnung. Leider sind diese Warengutscheine aber auch häufig ein unangenehmes Thema im Rahmen von Betriebsprüfungen. Diese Unsicherheit wurde durch zwei BFH-Urteile aus dem Jahr 2018 noch weiter verstärkt. Mit dem Jahressteuergesetz 2019 will der Gesetzgeber für etwas mehr Klarheit sorgen. Ab 1.1.2020 ist nun geregelt, wann es sich um eine Geldleistung handelt, daraus kann dann geschlossen werden, wann ein Sachbezug vorliegen (kann).

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Entgeltfortzahlung an Feiertagen ist ein Muss

Arbeitnehmer müssen auch an Feiertagen Entgeltfortzahlung erhalten, wenn die Arbeit ausfällt.

Feiertagslohn kann nicht per Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden. Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz müssen Arbeitgeber für Arbeitszeiten, die aufgrund eines gesetzlichen Feiertages ausfallen, das Arbeitsentgelt zahlen, welches der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Dies hat das Bundesarbeitsgericht im Falle eines Zeitungszustellers entschieden (BAG, Az: 5 AZR 352/18).

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