DSBD – Betriebsdaten sind erneut zu melden

Der Betriebsdatensatz – DSBD – ist auch 2025 wieder von den Betrieben elektronisch zu melden.

DSBD

Bereits im vergangenen Jahr mussten Betrieben eine Initialmeldung für den Betriebsdatensatz (DSBD) abgeben. Da die Auswertung der Daten gezeigt hat, dass dies in der Masse nicht funktioniert hat, müssen die Arbeitgeber im Jahr 2025 erneut eine Initialmeldung über ihre Lohnsoftware abgeben.

Eigentlich sollte das Register für Unternehmensbasisdaten mit den entsprechenden Betriebsdaten bereits im Jahr 2024 befüllt werden. Da die Datenqualität aber nicht gut genug war, muss nun 2025 eine erneute Initialmeldung DSBD von den Betrieben abgegeben werden.

In dem Register sollen Betriebsnummern, Unternehmensnummern und die neue Wirtschafts-Identifikationsnummer zusammengeführt werden. Das offizielle Ziel ist es, Betriebe von Berichtspflichten zu entlasten. Denn durch das zentrale Register sollen Mehrfachmeldungen der Stammdaten an unterschiedliche Register vermieden werden. Grundlage für das Register ist Unternehmensbasisdatenregistergesetz (UBRegG).

Kritiker sehen dagegen erhebliche datenschutzrechtliche Bedenken an dem Verfahren.

Hintergrund für die DSBD-Initialmeldung durch die Betriebe ist, dass die Bundesagentur für Arbeit die Informationen zur Verknüpfung von Unternehmensnummer und Betriebsnummer beschaffen soll. Dies sollte bereits mit den Initialmeldungen 2024 geschehen. Dazu wurde der Betriebsdatensatz extra um ein Feld mit der Unternehmensnummer ergänzt, so dass die Initialmeldungen mit dem Abgabegrund „09“ die nötigen Informationen an die Bundesagentur für Arbeit liefern.

Im Jahr 2024 hat dies allerdings mehr schlecht als recht funktioniert, so dass bereits Mitte 2024 von den Sozialversicherungsträgern beschlossen wurde, das Verfahren 2025 erneut durchlaufen zu lassen.

Erneute Initialmeldung DSBD 2025

Für das Jahr 2025 gilt daher (erneut), dass alle Arbeitgeber die Initialmeldung ab 01.01.2025 bis spätestens zum 31.05. 2025 erneut abgeben müssen. Idealerweise soll der DSBD möglichst bis zum 31.03.2025 eingehen. Das gilt auch für die Betriebe, die bereits einen (vollständigen) DSBD abgegeben haben. Die Maßnahme trifft somit alle Arbeitgeber auch im Jahr 2025.

In Ihrer Lohnsoftware wird daher ein DSBD mit dem Abgabegrund „09“ erzeugt werden.

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Anmerkung: Betriebe, die das SV-Meldeportal nutzen, müssen hier aktiv werden und den DSBD mit dem Grund „09“ fristgerecht über die manuelle Ausfüllhilfe abgeben.

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