Höherer Feiertagszuschlag am 1. Mai

Feiertagszuschlag am 1. Mai

Der 1. Mai gilt als Tag der Arbeit. Aus diesem Grund wird die tatsächliche Arbeit an diesem Feiertag auch besonders belohnt. Für Arbeiten am 1. Mai – dem Tag der Arbeit – können Sie einen Feiertagszuschlag von 150 % steuer- und beitragsfrei zusätzlich zum Stundenlohn auszahlen. Damit können Sie den Stundenlohn verdoppeln, ohne dass dafür Beiträge fällig werden.

Feiertagszuschlag – steuerfrei in bestimmten Grenzen

Das Steuerrecht und auch das Beitragsrecht zur Sozialversicherung begünstigt die Arbeit an Feiertagen. Neben dem normalen Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung können Betriebe (freiwillig) zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Feiertagszuschläge zahlen. Diese Feiertagszuschläge sind in bestimmten Höhen steuerfrei und damit auch beitragsfrei zur Sozialversicherung.

Für die Arbeitnehmer hat dies den Vorteil, dass diese Feiertagszuschläge eine ordentliche Erhöhung des Nettolohns bedeutet. Aber auch der Arbeitgeber profitiert. Denn auf den Feiertagszuschlag werden unter bestimmten Voraussetzungen keine Sozialversicherungsbeiträge fällig.

Für Arbeiten, die am 1. Mai zu erledigen sind, können die Arbeitnehmer steuerfreie Zuschläge von bis zu 150 % zum Grundlohn erhalten. Die gesetzliche Regelung dazu finden Sie in § 3b EStG. In dieser Norm ist die Steuerfreiheit von Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit geregelt. Der Feiertagszuschlag am 1. Mai ist aus historischen Gründen besonders hoch angesetzt und finanziell ein echter Anreiz für die Arbeitnehmer.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer erhält einen Stundenlohn von 15,00 Euro je Stunde.

Er arbeitet am 1. Mai 8 Stunden.

Stundenlohn: 8 Stunden x 15 Euro = 120 Euro

Feiertagszuschlag: 8 Stunden x 15 Euro x 150 % = 180 Euro

Der Arbeitnehmer erhält hier für 8 Stunden Arbeit einen Arbeitslohn von 120 Euro steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn und zusätzlich 180 Euro netto für die Arbeit am 1. Mai.

Feiertagszuschlag am 1. Mai

Ein Zuschlag von 150 % je Stunde hört sich für viele Arbeitgeber zunächst etwas seltsam und überteuert an. Aber aus Arbeitgebersicht können auch solch hohe Zuschläge durchaus sinnvoll sein, um den Mitarbeitern am „Feiertag“ eine zusätzliche Motivationsspritze zu verpassen.

Allerdings zahlt der Arbeitgeber aufgrund der Steuerfreiheit (und Beitragsfreiheit) auf den Feiertagszuschlag keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, so dass es nicht ganz so teuer wird.

Feiertagszuschlag als Wettbewerbsvorteil

Die Zahlung von Feiertagszuschlägen an die Arbeitnehmer kann Ihrem Betrieb auch einen Vorteil im Wettbewerb um Arbeitnehmer verschaffen. Denn Arbeitnehmer haben heutzutage oft die Auswahl zwischen verschiedenen Jobs und schauen sich die einzelnen Arbeitsbedingungen genau an.

Daher kann die Zahlung von Feiertagszuschlägen auch als Investition in neue Arbeitskräfte betrachtet werden.

Feiertagszuschläge am 1. Mai auch für Minijobber

Die Feiertagszuschläge für die Arbeiten am 1. Mai können Sie natürlich im Grunde allen Arbeitnehmern zahlen. Das gilt auch für die Minijobber. Auch Minijobber können Feiertagszuschläge erhalten. Finanziell lohnt sich die Arbeit am Feiertag für die Minijobber außerordentlich.

Beispiel:

Ein Minijobber erhält einen Stundenlohn von 10 Euro je Stunde.

Er arbeitet am 1. Mai 2020 an 8 Stunden.

Stundenlohn: 8 Stunden x 10 Euro = 80 Euro

Feiertagszuschlag: 8 Stunden x 10 Euro x 150 % = 120 Euro

Der Minijobber erhält hier für 8 Stunden Arbeit einen Nettolohn von 200 Euro (wenn er sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen hat).

Lohn-Newsletter-Anmeldung
Tragen Sie sich bitte in den Lohn-Newsletter ein und erhalten Sie regelmäßig die aktuellen Lohn News in Ihr Email-Postfach.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

DSGVO Cookie Consent mit Real Cookie Banner