Die Lohnsteuerbescheinigung ist für alle steuerpflichtigen Arbeitnehmer für das abgelaufene Kalenderjahr 2024 bis spätestens 28. Februar 2025 zu erstellen und an die Finanzverwaltung elektronisch zu versenden. Der Versand erfolgt über Ihre Lohnsoftware, über die Sie dann auch die Protokolle der Lohnsteuerbescheinigungen 2024 erhalten und an die Arbeitnehmer übermitteln können.
Lohnsteuerbescheinigung für wen?
Die Lohnsteuerbescheinigungen sind für steuerpflichtige Arbeitnehmer zu erstellen. Also für Arbeitnehmer, die nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM – Steuerklasse, Kinderfreibetrag und Kirchenzugehörigkeit) abgerechnet werden. Also im Grunde alle Vollzeitarbeitnehmer und auch Teilzeitbeschäftigte erhalten eine Lohnsteuerbescheinigung.
Allerdings gibt es auch Ausnahmen. Arbeitnehmer, die pauschal versteuert werden, erhalten keine Lohnsteuerbescheinigung 2024. Das bedeutet, für Minijobber, die nach der 2-prozentigen Pauschsteuer abgerechnet werden, ist keine Lohnsteuerbescheinigung erforderlich.
Die Lohnsteuerbescheinigung ist für steuerpflichtige Arbeitnehmer stets beim Austritt aus dem Arbeitsverhältnis zu erstellen und nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres als „Jahres-Lohnsteuerbescheinigung“.
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Die Jahres-Lohnsteuerbescheinigung muss bis spätestens 28. Februar des Folgejahres an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Somit ist die die Jahres-Lohnsteuerbescheinigung 2024 bis spätestens 28. Februar 2025 an die Finanzverwaltung elektronisch zu übermitteln.
Lohnsteuerbescheinigung 2024 – steuerpflichtiger Arbeitslohn
Inhaltlich enthält die Jahres-Lohnsteuerbescheinigung 2024 (wie in den Jahren zuvor auch) die steuerpflichtigen Entgeltbestandteile (Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer im abgelaufenen Kalenderjahr erzielt hat) sowie die darauf entfallenen Lohnsteuern, Solidaritätszuschläge und Kirchensteuern (wenn eine Kirchensteuerpflicht besteht).
Sollte ein Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld bezogen haben oder eine Arbeitnehmerin Mutterschaftsgeld oder Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz, so werden diese Beträge ebenfalls auf der Lohnsteuerbescheinigung vermerkt (in Zeile 15).
Aber auch gezahlte Fahrtkostenzuschüsse, die der Arbeitnehmer für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit (erster Tätigkeitsstätte)erhält, sind in der Lohnsteuerbescheinigung aufgeführt und werden an die Finanzverwaltung gemeldet (Zeile 18).
Ferner werden in der Lohnsteuerbescheinigung noch die gezahlten Sozialversicherungsbeiträge ausgewiesen.