Das Steuerentlastungsgesetz ist verabschiedet und bringt zahlreichen Arbeitnehmern eine deutliche Steuerentlastung. Für Sie in der Lohnabrechnung bedeutet das Steuerentlastungsgesetz 2022 jedoch Korrekturaufwand, Wissen über die Energiepreispauschale und Neuberechnung der Fahrtkostenzuschüsse.
Steuerentlastungsgesetz 2022
Das Steuerentlastungsgesetz 2022 hält einige Neuerungen und Erleichterungen für die Arbeitnehmer bereit. Umsetzen muss diese Neuerungen das Lohnbüro in den Betrieben.
Doch was verbirgt sich genau hinter dem Steuerentlastungsgesetz 2022?
Es geht im Wesentlichen um folgende Änderungen:
Steuerentlastungen durch Anhebung des Grundfreibetrags und des Arbeitnehmerpauschbetrags
Anhebung der Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer
Einmalige Energiepreispauschale
Einmaliger Kinderbonus
Tipp: Das bleibt unterm Strich für den Arbeitnehmer übrig durch die Steuerentlastung 2022.
Anhebung Grundfreibetrag und Arbeitnehmerpauschbetrag
Die Steuerberechnung erfolgt erst ab einem bestimmten Betrag an Einkünften. Die Einkünfte bis zu diesem Betrag bleiben hingegen steuerfrei. Dieser Grundfreibetrag markiert quasi die Grenze von „Steuerfreiheit“ zu „beginnender Steuerpflicht“.
Der Teil der Einkünfte bis zu dem Grundfreibetrag wird von der Steuer nicht berücksichtigt. Je höher der Grundfreibetrag, desto weniger Steuern sind zu zahlen. Dieser Grundfreibetrag ist zuletzt zum 1.1.2022 angehoben worden und wird nun rückwirkend erneut angehoben. Er beträgt wird nun auf 10.347 Euro jährlich angehoben und auch der Arbeitnehmerpauschbetrag steigt auf 1.200 Euro (von 1.000 Euro). Dies führt zu einer Steuererleichterung bei allen steuerpflichtigen Arbeitnehmern
Der Gesetzgeber hat die Steuererleichterung rückwirkend zum 1.1.2022 beschlossen. Dies bedeutet für Sie im Lohnbüro, dass Sie alle Lohnabrechnungen der steuerpflichtigen Arbeitnehmer ab Januar 2022 korrigieren müssen. Denn seitdem gilt die neue Steuerberechnung.
Tipp: Achten Sie auf das neue Update Ihrer Lohnsoftware, damit sie sich zeitnah an die Umsetzung machen können. Einige Anbieter von Lohnsoftwarelösungen, zum Beispiel DATALINE Lohnabzug, bieten automatisierte Aufrollungen für die steuerpflichtigen Arbeitnehmer an.
Energiepreispauschale im September 2022
Daneben ist in das Steuerentlastungsgesetz noch kurzfristig die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro eingeflossen. Diese soll nach heutigem Stand mit der Entgeltabrechnung im September 2022 an alle steuerpflichtigen Arbeitnehmer im ersten Dienstverhältnis im Zuge der Entgeltabrechnung ausgezahlt werden. (Update 13.6.2022: Das gilt auch für Minijobber, die mit 2 % Pauschsteuer abgerechnet werden).
Allerdings sind hier einige Punkte in der praktischen Umsetzung noch nicht endgültig geklärt – dies erklärt vermutlich auch den Zeitpunkt September 2022.
Aktuell ist vorgesehen, dass der Arbeitgeber die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro an den Arbeitnehmer auszahlt. Die Versteuerung erfolgt anhand der individuellen Steuermerkmale des Arbeitnehmers (Steuerklasse, Kirchenzugehörigkeit und Kinderfreibetragszähler). Die Energiepreispauschale soll aber beitragsfrei zur Sozialversicherung sein, so dass keine Sozialversicherungsbeiträge darauf anfallen sollen.
Der Arbeitnehmer erhält somit die um die Steuerlast verminderte Energiepreispauschale vom Arbeitgeber ausgezahlt. Je nach individueller Steuerbelastung beträgt die Energiepreispauschale für den Arbeitnehmer (abhängig von der Steuerbelastung) maximal 300 Euro.
Der Arbeitgeber zahlt die Energiepreispauschale aus. Anschließend verrechnet der Arbeitgeber in der Lohnsteueranmeldung die ausgezahlten Energiepreispauschalen (aller steuerpflichtiger Arbeitnehmer) mit den zu zahlenden Steuern.
Das Verfahren ist an die Verrechnung bei der Erstattung des „BAV-Förderbetrags für Geringverdiener“ angelehnt.
Neben der Auszahlung der Energiepreispauschale soll der Arbeitgeber für 2022 auch eine Kennzeichnung der Lohnsteuerbescheinigung mit dem „Großbuchstaben E“ vornehmen, wenn die Energiepreispauschale ausgezahlt worden ist.
Anhebung der Entfernungspauschale für Fernpendler
Die Entfernungspauschale für Fernpendler ab dem 21. Entfernungskilometer wird rückwirkend ab 1.1.2022 von bislang 0,35 Euro je Entfernungskilometer auf 0,38 Euro angehoben. Ursprünglich war diese Erhöhung erst für das Jahr 2026 geplant. Ebenfalls vorgezogen wird die Erhöhung der Mobilitätsprämie für Geringverdiener
Für die ersten 20 Entfernungskilometer bleibt es unverändert bei 0,30 Euro je Entfernungskilometer. In der Lohnabrechnung wirkt sich diese Anhebung auf zusätzlich zum ohnehin gezahlten Arbeitslohn gewährte Fahrtkostenzuschüsse zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte aus. Dies gilt auch für den Werbungskostenabzug bei Firmenwagen. Änderungen sind regelmäßig jedoch nur bei Arbeitnehmern vorzunehmen, die mehr als 20 Entfernungskilometer zurücklegen.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer erhält einen Fahrtkostenzuschuss für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ausgezahlt.
Er wohnt 30 km von seiner Tätigkeit entfernt. Monatlich werden pauschal 15 Arbeitstage (pauschal) abgerechnet.
Bislang:
Die ersten 20 km:
15 Tage x 20 km x 0,30 Euro = 90,00 Euro
Ab dem 21. Km (21. – 30. Km):
15 Tage x 10 km x 0,35 Euro = 52,50 Euro
Neu:
Die ersten 20 km:
15 Tage x 20 km x 0,30 Euro = 90,00 Euro
Ab dem 21. Km (21. – 30. Km):
15 Tage x 10 km x 0,38 Euro = 57,00 Euro
Kinderbonus einmalig
Für Familien, die Kindergeld beziehen, bringt das Gesetz ebenfalls eine positive Nachricht. Denn es wird ein einmaliger Kinderbonus von 100 Euro gezahlt.
Der Kinderbonus wird für jedes Kind, für das im Juli 2022 Kindergeld bezogen wird, gezahlt. Die Auszahlung läuft grundsätzlich über die Familienkasse. Allerdings zahlen auch einige Arbeitgeber der öffentlichen Hand das Kindergeld – und somit den Kinderbonus – aus.