Firmenwagen als geldwerter Vorteil versteuern

Zahlreiche Arbeitnehmer arbeiten im Home-Office oder befinden sich in Kurzarbeit. Dies gilt insbesondere auch für Arbeitnehmer mit einem Firmenwagen. In der Entgeltabrechnung stellt sich nun die Frage, wie solche Fälle zu bewerten sind.

Firmenwagen und 1-Prozent-Methode

Die Privatnutzung eines gestellten Dienstkraftfahrzeugs kann in der Entgeltabrechnung als geldwerter Vorteil mit 1 Prozent des auf volle 100 Euro abgerundeten Bruttolistenneupreises erfolgen.

Zusätzlich sind dann die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, also der Arbeitsstätte, zusätzlich mit einem Wert von 0,03 Prozent der Bemessungsgrundlage und der Entfernungskilometer zu berechnen. Insgesamt ergibt sich daraus der zu versteuernde geldwerte Vorteil für die Entgeltabrechnung.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer erhält zusätzlich zu seinem Gehalt von 3.800 Euro einen Firmenwagen (Bruttolistenneupreis 48.650 Euro) gestellt, den er auch privat nutzen kann. Für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (20 km) ist der geldwerte Vorteil ebenfalls zu berücksichtigen.

Privatnutzung geldwerter Vorteil:

1 % von 48.600 Euro = 486,00 Euro

Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte geldwerter Vorteil

48.600 Euro x 0,03 % x 20 km = 291,60 Euro

Geldwerter Vorteil insgesamt: 777,60 Euro (= 486,00 + 291,60)

Mit Werbungskostenabzug Steuern sparen

Bei der Nutzung eines Firmenwagens kann der geldwerte Vorteil in der Entgeltabrechnung gemindert werden. Hierfür kann der Werbungskostenabzug eingesetzt werden. Ähnlich wie bei einem Fahrtkostenzuschuss, den der Arbeitnehmer zusätzlich zum Arbeitslohn erhält, kann diese Möglichkeit auch bei der Firmenwagennutzung eingesetzt werden.

Hierbei kann aus Vereinfachungsgründen ein pauschaler Wert von 15 Arbeitstagen monatlich zugrunde gelegt werden. Der Werbungskostenabzug kann damit mit folgender Formel berechnet werden:

Anzahl der Arbeitstage (15 Tage) x Entfernungskilometer x Entfernungspauschale (0,30 Euro/0,35 Euro)

Dieser kann dann pauschal mit 15 Prozent lohnversteuert werden. Erfreulich dabei ist, dass sich durch die Pauschalversteuerung auch die Sozialversicherungsbeiträge ermäßigen. Denn es besteht auf den Werbungskostenabzug bei pauschaler Versteuerung keine Beitragspflicht.

Fortsetzung des Beispiels:

Als Werbungskostenabzug kann hier somit ein Betrag von 90,00 Euro in Abzug gebracht werden (= 15 Tage x 20 km x 0,30 Euro).

Somit sinkt das Steuerbrutto und SV-Brutto von 777,60 Euro um 90 Euro auf 687,60 Euro.

Kein Nachlass wegen Kurzarbeit und Homeoffice

Bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind Krankheitstage und Urlaubstage bereits mit eingepreist. Das heißt, Arbeitnehmer, die einen Firmenwagen nutzen und pauschal nach der 1-%-Methode den Firmenwagen versteuern, müssen dies auch während Kurzarbeit oder Homeoffice tun.

Gleiches gilt auch bei der Bewertung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Das Landesamt für Steuern Niedersachsen hat diese Auffassung auch nochmals bekräftigt. Das heißt, Firmenwagennutzer zahlen während Kurzarbeit oder Homeoffice weiterhin den pauschalen geldwerten Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Jobtickets sind steuerfreies Entgeltextra

Jobtickets sind besonders in Ballungszentren ein beliebtes Entgeltextra, das seit 2019 wieder steuerfrei vom Arbeitgeber gewährt werden kann. Voraussetzung dafür ist, dass es sich bei dem Jobticket um eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers zum ohnehin geschuldeten Lohn handelt.

Jobtickets ein beliebtes steuerfreies Entgeltextra

Jobtickets sind für alle Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel ein beliebtes Entgeltextra. Hierbei übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem öffentlichen Linienverkehr. Konkret bezahlt der Arbeitgeber also einen Teil der Monatskarte (oder auch Jahreskarte) oder übernimmt diese Kosten sogar ganz.

Arbeitgeber können gerade in Gebieten mit einem ausgebauten öffentlichen Verkehrsnetz punkten. Denn oft bieten die Verkehrsbetriebe Netzkarten an. Das heißt die Fahrkarte ist nicht nur für eine einzelne Strecke ausgelegt, sondern für alle Strecken in einer bestimmten Zone. Hierbei starten die Zonen meist vom Stadtzentrum und ziehen immer weitere Kreise.

Jobtickets – was ist das?

Jobtickets sind Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel. Dies können neben den innerstädtischen Bus, S-Bahn oder U-Bahn-Fahrkarten aber auch Fahrten im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr sein. Also beispielsweise auch Zugfahrkarten für die Deutsche Bahn.

Jobticket in der Lohnabrechnung

In der Lohnabrechnung können diese Jobtickets steuerfrei gewähren. Allerdings muss es sich dabei um eine Leistung an den Arbeitnehmer handeln, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Nur dann ist die Steuerfreiheit – und auch Beitragsfreiheit – sichergestellt § 3 Nr. 15 EStG).

Dabei kann das Jobticket ganz oder teilweise vom Arbeitgeber übernommen werden. Hierbei kann die Kostenübernahme sowohl gegenüber dem Arbeitnehmer erfolgen, also der Arbeitnehmer kauft die Fahrkarten selbst und erhält dann die Erstattung durch den Arbeitgeber. Es kann aber auch direkt durch den Arbeitgeber der Kauf der Fahrkarten vorgenommen werden und die Fahrkarten werden dann vom Betrieb an den Arbeitnehmer ausgegeben.

Es kann sich für den Arbeitgeber übrigens durchaus lohnen, bei dem jeweiligen Verkehrsbetreiber nach Sonderkonditionen nachzufragen. Vielfach geben die Verkehrsbetriebe Sonderkonditionen (Rabatte) an Firmen, wenn diese mehrere Jobtickets für Ihre Arbeitnehmer kaufen.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer hat ein Bruttoentgelt von 3.000 Euro monatlich. Ab 1.12.2019 erhält er zusätzlich zum Gehalt eine Monatskarte für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit der S-Bahn von seinem Arbeitgeber im Wert von 60 Euro.

Die Aufwendungen (60 Euro) für die Monatskarte sind steuer- und beitragsfrei, so dass sich das Nettoentgelt (und auch die Abgabenhöhe) des Arbeitnehmers nicht ändern.

Lohnunterlagen bei Jobtickets

Als Arbeitgeber sollten die Jobtickets in den Lohnunterlagen belegt sein. Das heißt, hier sollte ein geeigneter Nachweis geführt werden, dass es sich bei den Zuwendungen um Fahrkarten für den Arbeitnehmer handelt. Als Nachweis kann hier beispielweise die Rechnung des Verkehrsbetriebes dienen oder aber auch die Fahrkarten selbst, wenn der Arbeitnehmer diese selbst kauft und dann die Kosten erstattet erhält.

Jobtickets und Lohnsteuerbescheinigung

Die steuerfreien Jobtickets finden sich auch in der Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitnehmers wieder. Die Kosten für ein Jobticket sind in Zeile 17 (steuerfreie Fahrten Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte) zu bescheinigen.

Beispiel:

In dem vorherigen Beispiel erhält der Arbeitnehmer im Jahr 2019 Jobtickets für einen Monat in Höhe von 60 Euro.

Dementsprechend wären hier 60 Euro in der Zeile 17 der Lohnsteuerbescheinigung 2019 einzutragen.

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