Meldungen bei Beschäftigungsaustritt – Abmeldung

Verlässt ein Arbeitnehmer das Unternehmen, so ist dieser Umstand auch der Sozialversicherung mitzuteilen. Dies erfolgt regelmäßig mit einer Abmeldung zur Sozialversicherung. Doch was muss in dieser Abmeldung enthalten sein?

Abmeldung zur Sozialversicherung

Verlässt ein Arbeitnehmer den Betrieb, so ist eine Abmeldung mit dem Abgabegrund „30“ zur zuständigen Einzugsstelle zu senden. Dies ist regelmäßig die Krankenkasse des Arbeitnehmers. Bei Minijobber fungiert die Minijob-Zentrale als zentrale Einzugsstelle für alle geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnisse – also alle geringfügig entlohnt oder kurzfristig Beschäftigten.

Die Abmeldung zur Sozialversicherung enthält neben dem Austrittsdatum (Ende der Beschäftigung) auch das bis zu diesem Zeitpunkt erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers. Dies entspricht im Grunde dem Bruttoentgelt des Arbeitnehmers für den gemeldeten Zeitraum.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer erzielt ein monatliches Entgelt von 3.000 Euro. Er scheidet zum 31.5.2021 aus dem Unternehmen aus.

In der Abmeldung zur Sozialversicherung ist neben dem Meldezeitraum (ab Beginn des Kalenderjahres) auch das beitragspflichtige Entgelt zu melden.

Abmeldung: Grund 30

Meldezeitraum: 1.1.2021 bis 31.5.2021

Meldebrutto: 15.000 Euro (= 5 Monate x 3.000 Euro)

Als Meldezeitraum ist regelmäßig der Beginn des Kalenderjahres zu melden. Nur wenn die Beschäftigung erst im laufenden Jahr begonnen hat bzw. ein Teil des Kalenderjahres bereits aus anderen Gründen gemeldet worden ist, weicht der Meldebeginn vom 1.1. des aktuellen Kalenderjahres ab.

Sonderfall Abmeldung BBG-Übergrenzer

Bei Arbeitnehmer, die oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung verdienen, wird in den Abmeldungen zur Sozialversicherung natürlich nur das Entgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze gemeldet.

Abmeldung Sozialversicherung – Sonderfall Midijobber

Bei Midijobber gilt als beitragspflichtiges Entgelt bekanntermaßen eine reduzierte beitragspflichtige Einnahme als Meldebrutto. Daher sind bei Midijobbern neben dem Entgelt Rentenberechnung (tatsächliches Entgelt) auch die reduzierte beitragspflichtige Einnahme zu melden.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer im Midijob erzielt ein Bruttoentgelt von monatlich 1.000 Euro und scheidet zum 31.5.2021 aus dem Beschäftigungsverhältnis aus.

In der Abmeldung zur Sozialversicherung ist neben dem Meldezeitraum (ab Beginn des Kalenderjahres) auch das beitragspflichtige Entgelt und das Entgelt Rentenberechnung zu melden.

Abmeldung Grund 30

Meldezeitraum: 1.1.2021 bis 31.5.2021

Meldebrutto: 4.802 Euro (= 5 Monate x 960,44 Euro)

Entgelt Rentenberechnung: 5.000 Euro (= 5 x 1.000 Euro)

Erstattungen bei Quarantäne neu geregelt

Mit dem „Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen“ ist auch die Erstattung im Falle eine Quarantäne neu geregelt worden. Leider haben sich die Beteiligten hier nicht eindeutig geäußert bzw. waren nicht in der Lage eine genauere Definition zu finden.

Neue Erstattungsregelungen bei Quarantäne

Durch die Änderungen im Infektionsschutzgesetz gelten ab 31.3.2021 neue Erstattungsregelungen bei behördlich angeordneten Absonderungen (Quarantäne). Dies gilt für Personen, die aufgrund eines Ansteckungsverdachts an der beruflichen Ausübung ihrer Tätigkeit gehindert werden, für Personen, die mit Covid-19-Infizierten in direktem Kontakt waren und auch für Reiserückkehrer aus Risikogebieten.

Für diese Personen gilt, dass sie ihre Arbeit nicht ausüben dürfen, wenn sie dafür in den Betrieb müssen. Arbeiten im Homeoffice ist hingegen problemlos möglich – natürlich nur wenn keine Krankheitssymptome auftreten und aufgrund der Erkrankung eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt.

Liegt eine behördlich angeordnete Quarantäne vor, so entfällt regelmäßig die Lohnzahlung durch den Arbeitgeber, wenn er die Entgeltzahlung für diese Fälle ausgeschlossen hat.

Hinweis: Einige Gesundheitsämter verlangen einen Nachweis, dass die Anwendung des § 616 BGB abgedungen ist.

Stattdessen zahlt der Arbeitgeber eine Entschädigungsleistung nach dem Infektionsschutzgesetz aus. Diese bekommt der Arbeitgeber anschließend von der zuständigen Erstattungsbehörde (z.B. Gesundheitsamt) erstattet. Allerdings ist hier Vorsicht geboten. Zahlt der Betrieb einen zu hohen Erstattungsbetrag aus, verweigern die Behörden die Erstattungen nach dem Infektionsschutzgesetz. Daher sollten betroffene Betriebe unbedingt im Vorfeld eine Klärung mit der zuständigen Gesundheitsbehörde herbeiführen.

Neuregelung Quarantäne und Erstattungen

Bislang waren die Erstattungshöhen der Erstattungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom jeweiligen Gesundheitsamt abhängig, da es keine bundeseinheitliche Regelungen und Vorgaben gab. Nach über einem Jahr Corona-Pandemie haben es nun die zuständigen Ministerien geschafft eine Regelung herzustellen.

Danach soll die Erstattung aus dem Infektionsschutzgesetz nunmehr anhand des ausgefallenen Nettoentgelts des Arbeitnehmers bestehen. Hierzu ist geregelt, dass sich die Höhe des Verdienstausfalls an der Berechnung des Kurzarbeitergeldes orientieren soll. Beim Kurzarbeitergeld werden von einem Sollentgelt und dem Istentgelt rechnerische Leistungssätze ermittelt. Anhand weiterer Kriterien wird dann das Kurzarbeitergeld berechnet und vom Arbeitgeber ausgezahlt. Diese rechnerischen Leistungssätze spiegeln das (pauschalierte) Nettoentgelt wieder, welches bei einem bestimmten Bruttoentgelt erzielt wird.

Konkret heißt dies nun für die Ermittlung des Verdienstausfalls bei Quarantäne, dass die Differenz der Nettoentgelte (aus dem rechnerischen Leistungssatz) aus dem Sollentgelt (Monatsbrutto ohne Quarantäne) und dem Istentgelt (tatsächliches Bruttoentgelt unter Berücksichtigung der Quarantäne) verwendet wird.

Da das Gesetz und diese Passage kurzfristig in die Gesetzgebung eingebunden wurde und scheinbar auch die betroffenen Gesundheitsämter von dieser Neuregelung überrascht worden sind, bleibt derzeit vieles unklar.

So stellt sich die Frage, wie die Berechnung genau durchzuführen ist. Auch ist fraglich, ob die Arbeitnehmer während der Quarantäne sozialversichert sind und welche Beiträge zu zahlen sind und wer diese zu tragen hat. Der dafür verantwortliche § 57 IfSG ist nämlich nicht angepasst worden, so dass sich nun falsche Verweise in dem Gesetz befinden. Es bleibt hier somit vieles fraglich.

Erstattungen bei Quarantäne nur mit Gesundheitsamt

In der aktuellen Gesetzeslage sollten betroffene Betriebe in Quarantänefällen unbedingt Rücksprache mit dem zuständigen Gesundheitsamt aufnehmen und die Berechnung der Erstattungen und Sozialversicherungsbeiträge klären. Sonst drohen böse (weil teure) Überraschungen für die Betriebe.

Märzklausel in der Entgeltabrechnung

Die Märzklausel ist eine Besonderheit in der Sozialversicherung. Sie kommt immer dann zum Tragen, wenn im ersten Quartal eines neuen Jahres eine Einmalzahlung an den Arbeitnehmer ausgezahlt wird und das laufende beitragspflichtige Entgelt zusammen mit der Einmalzahlung die anteilige Beitragsbemessungsgrenze des aktuellen Jahres überschreitet. Die Folge der Märzklausel: Die Einmalzahlung wird sozialversicherungsrechtlich ins Vorjahr geschoben, um dort dann ggf. voll beitragspflichtig zu sein/werden.

„Märzklausel in der Entgeltabrechnung“ weiterlesen

Übergangsbereich – was ist das?

Midijobber, ehemalige Gleitzone nun Übergangsbereich. Hier finden Sie Informationen rund um den Übergangsbereich inklusive der Berechnungsformel 2020.

Der Übergangsbereich wurde zum 1.7.2019 neu eingeführt. Damit sind im Grunde die früheren Gleitzonenregelungen gemeint. Neben der Umbenennung sind aber auch noch andere Änderungen seitdem in Kraft. Hier finden Sie das Wichtigste zum Übergangsbereich auf einem Blick.

Übergangsbereich oder ehemalige Gleitzone

Die Gleitzone wurde bereits 2003 im Zuge der HARTZ-Gesetze eingeführt. Mit der Gleitzone wurde seinerzeit ein Entgeltbereich in der Lohnabrechnung geschaffen, in dem die Beitragstragung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei Versicherungspflicht nicht hälftig erfolgt. Vielmehr zahlt der Arbeitnehmer mit zunehmenden Einkommen auch zunehmend höhere Beiträge zur Sozialversicherung.

Der Arbeitgeber zahlt hingegen stets den halben Beitragssatz zu den einzelnen Sozialversicherungszweigen.

Die Gleitzone – heute Übergangsbereich – soll einen fließenden Übergang von dem (nahezu) beitragsfreien Minijob zum voll versicherungspflichtigen und voll beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis schaffen. Ziel seinerzeit war es die Zahl der versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse zu erhöhen. Vor der Einführung des Gleitzonenbereichs (Übergangsbereichs) waren damals Beschäftigungen oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze (Minijobgrenze) sofort voll beitragspflichtig. Dies führte aufgrund der (relativ hohen) Sozialversicherungsbeiträge zu immensen Nettolohneinbußen bei den Beschäftigten. Daher führte die damalige Regierung die Gleitzone ein, die einen „sanfteren“ Übergang eingeführt hat.

Übrigens: Heute wird von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich gesprochen, in der Praxis wird aber auch zunehmend der Begriff „Midijobs“ für diese Beschäftigungen verwendet.

Kennzeichen der Beschäftigungen im Übergangsbereich (Midijobs)

Der Übergangsbereich umfasst Beschäftigungsverhältnisse, deren regelmäßiges Entgelt im Übergangsbereich liegen. Dieser beginnt bei einem regelmäßigen Entgelt von 450,01 Euro und geht bis zu 1.300 Euro monatlich. Liegt das regelmäßige Monatsentgelt in diesem Bereich, so handelt es sich um eine Beschäftigung im Übergangsbereich.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer verdient monatlich 1.000 Euro.

Das regelmäßige Entgelt beträgt 1.000Euro monatlich (= 1.000 Euro x 12 Monate : 12).

Wichtig: Es wird bei der Beurteilung auf das regelmäßige Entgelt abgestellt, also das voraussichtliche Entgelt der kommenden 12 Monate. Schwankungen über die Grenzen des Übergangsbereichs sind dabei zulässig, solange das regelmäßige Entgelt im Übergangsbereich liegt.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer verdient monatlich 1.200 Euro. In den Monaten Oktober bis Dezember erhöht sich jedoch sein Entgelt auf monatlich 1.500 Euro.

Ermittlung des regelmäßigen Monatsentgelts:

9 Monate x 1.200 Euro = 10.800 Euro

3 Monate x 1.500 Euro =  4.500 Euro

Insgesamt:      15.300 Euro : 12 = 1.275 Euro

Obwohl in einigen Monaten der Übergangsbereich überschritten wird, handelt es sich um eine Beschäftigung im Übergangsbereich (Midijob), da das regelmäßige Entgelt innerhalb des Übergangsbereichs liegt.

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Übergangsbereich und Versicherungspflicht

Bei den Midjobs handelt es sich um versicherungspflichtige Beschäftigungen. Dies bedeutet die Arbeitnehmer sind in einem Midijob voll versichert zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Sie haben damit im Grunde dieselben Leistungsansprüche wie andere versicherungspflichtige Teilzeitkräfte.

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Übergangsbereich und Beitragsberechnung

Eine Besonderheit gilt bei Midijobber im Bereich der Beitragsberechnung. Hier zahlen die Arbeitnehmer nicht den vollen Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung, sondern einen geringeren Beitrag. Der Arbeitgeber zahlt jedoch den (vollen) Arbeitgeberanteil.

Um die Beitragsaufteilung zu erreichen, wurde eine Berechnungsformel entwicklel, die in der Lohnabrechnung zu berücksichtigen ist. Hierbei wird durch die Midijob-Formel aus dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt eine reduzierte beitragspflichtige Einnahme ermittelt, die dann für die Beitragshöhe der Arbeitnehmer als Berechnungsgrundlage dient.

Für die Beitragsberechnung bei Midijobs ist zunächst das Arbeitsentgelt in der Mdiijobformel 2020 einzusetzen und daraus wird dann je Sozialversicherungszweig der Gesamtbeitrag zu diesem Versicherungszweig berechnet.

Die Midijobformel 2020 lautet:

1,129864706 * Arbeitsentgelt – 168,824117647 = reduzierte beitragspflichtige Einnahme

Wichtig: Die Midijobformel verändert sich grundsätzlich immer dann, wenn es zu Änderungen der Sozialversicherungsbeitragssätze kommt.

Von diesem berechneten Gesamtbeitrag je Versicherungszweig wird dann in einem weiteren Schritt der Arbeitgeberbeitrag abgezogen. Dieser berechnet sich aus dem halben Beitragssatz je Versicherungszweig und dem tatsächlichen Entgelt (nicht der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme). Es verbleibt dann der Arbeitnehmeranteil als Ergebnis.

Beispiel:

Beispielberechnung für einen Arbeitnehmer im Übergangsbereich (1.000 Euro Entgelt).

Das tatsächliche Entgelt 1.000 Euro fließt in die Berechnungsformel ein:

1,129864706 * 1.000 Euro – 168,824117647 =  961,04 Euro

Daraus folgt ein Gesamtbeitrag zur Rentenversicherung (Beitragssatz 18,6 %)

18,6 % x 961,04 = 178,75 Euro (Gesamtbeitrag zur RV)

Abzug des Arbeitgeberanteils (berechnet aus dem tatsächlichem Entgelt:

9,3 % x 1.000 Euro = 93,00 Euro

Arbeitnehmeranteil = Gesamtbeitrag – Arbeitgeberanteil

178,75 Euro – 93,00 Euro = 85,75 Euro

Hinweis: Alternativ kann der Gesamtbeitrag auch mit dem halben Beitragssatz und anschließender Verdoppelung des Ergebnisses erfolgen. Dies führt zu um 1 Cent abweichenden Ergebnissen. Beide Berechnungswege sind jedoch möglich.

Artikeltipp: Midijob Berechnungsformel und Berechnungsbeispiel 2020

Übergangsbereich und DEÜV-Meldungen

Eine weitere Besonderheit gilt für Midijobber im Bereich der Entgeltmeldungen zur Sozialversicherung. Hier wird seit 1.9.2020 nicht mehr nur das beitragspflichtige Entgelt gemeldet, sondern auch zusätzlich das tatsächliche Entgelt. Denn für die Rentenberechnung wird nicht das beitragspflichtige Entgelt herangezogen, sondern das tatsächliche Arbeitsentgelt.

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Anmerkung: Damit werden Midijobber im Vergleich zu den anderen versicherungspflichtigen Arbeitnehmern bevorzugt. Anstatt aus den tatsächlichen Beiträgen die Rentenpunkte zu berechnen, erfolgt hier eine Rentenberechnung aus einem fiktiv erhöhten Betrag (dem tatsächlichen Entgelt). Dies führt dazu, dass für Midijobs Rentenpunkte erworben werden, denen keine Beiträge entgegenstehen.

Übrigens: In den Entgeltmeldungen für Midijobber ist zusätzlich noch ein besonderes Midijob-Kennzeichen zu setzen, welches nähere Auskunft über die Entgelte gibt.

Übergangsbereich und Steuern

Steuerlich erfahren Midijobber keine besondere Behandlung. Hier gilt vielmehr, dass sie nach den individuellen ELStAM, also ihrer Steuerklasse versteuert werden. Tatsächlich dürfte dies jedoch aufgrund der bestehenden Freibeträge in einigen Fällen zu keiner Besteuerung führen. So fallen bei einem Entgelt von 1.000 Euro monatlich in den Steuerklasse 1 bis 4 keine Steuern an.

Anders sieht es jedoch in der Steuerklasse 5 (und 6) aus. Hier sind sehr wohl Steuern auf einen Midijob zu zahlen – auch schon in den niedrigen Entgeltbereichen knapp über 450 Euro.

Arbeitnehmer, die sich in der Steuerklasse 5 oder 6 auf einen Midijob einlassen, sollten sich vorher den Nettobetrag einmal errechnen lassen. Neben dem Nettoentgelt, welches hier manchmal enttäuschend sein kann, sollte aber auch der günstige Zugang zur Sozialversicherung berücksichtigt werden.

Märzklausel in der Lohnabrechnung

Die Märzklausel ist eine Besonderheit in er Sozialversicherung. Hierbei werden Einmalzahlungen, die im ersten Quartal eines neuen Jahres gezahlt werden unter bestimmten Voraussetzungen beitrags- und melderechtlich dem Vorjahr zugeordnet. Dieses Konstrukt führt regelmäßig zu Fragen. Daher werden im Folgenden die Voraussetzungen für die Märzklausel erläutert.

Grundsätzliches zur Märzklausel

Grundlage für die Märzklausel ist § 23a Absatz 4 SGB IV. Hiernach sind Einmalzahlungen, die in der Zeit vom 1.1. bis 31.3. eines Jahres gezahlt werden, dem letzten Abrechnungsmonat des Vorjahres zuzuordnen. Das gilt, wenn die anteilige Beitragsbemessungsgrenze des aktuellen Kalenderjahres überschritten wird. Es wandert in diesem Fall die komplette Einmalzahlung in den letzten Abrechnungsmonat des Vorjahres.

Märzklausel in der Lohnpraxis

Für Sie im Lohnbüro bedeutet dies nun, dass Sie bei Einmalzahlungen, die im ersten Quartal eines Jahres gezahlt werden, besonders aufpassen müssen. Es stellt sich hier die Frage, ob durch die Einmalzahlung die anteilige Beitragsbemessungsgrenze (2020) überschritten wird. Ist dies der Fall, dann ist die komplette Einmalzahlung – nicht nur der übersteigende Anteil – dem letzten Abrechnungsmonat des Vorjahrs (2019) zuzuordnen. Es erfolgt dann auch dort die Verbeitragung unter den Vorgaben des Vorjahres, also beispielsweise abweichender Beitragssätze in den verschiedenen Sozialversicherungszweigen.

Beispiel:

Hans Hansen verdient monatlich 4.500 Euro (= 54.000 Euro jährlich). Im März 2020 erhält er zusätzlich eine Einmalzahlung (Jahresleistungsprämie) in Höhe von 3.000 Euro.

Durch die Einmalzahlung im März 2020 übersteigt Herr Hansen die anteilige Beitragsbemessungsgrenze zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Ermittlung der anteiligen BBG KV/PV: 56.250 Euro x 90 Tage : 360 = 14.062,50 Euro

Bisher beitragspflichtiges Entgelt: 3 x 4.500 Euro = 13.500 Euro

Zwischen der anteiligen BBG und dem bislang beitragspflichtigem Entgelt liegt eine Differenz von 562,50 Euro. Würde die Einmalzahlung nun im März 2020 in die Beitragsberechnung mit einfließen, dann wären nur 562,50 Euro beitragspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung. Aufgrund der Märzklausel wird diese Einmalzahlung jedoch nicht im Jahr 2020 verbeitragt, sondern im letzten Abrechnungszeitraum des Vorjahres (hier Dezember 2019).

Durch diese Zuordnung zum Vorjahr ist die Einmalzahlung im Jahr 2019 zu verbeitragen. Mit der (positiven) Folge, dass dort nur noch 450 Euro beitragspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung sind. Die BBBG des Jahres 2019 betrug nämlich 54.450 Euro und Herr Hansen hat bereits durch sein laufendes Entgelt 54.000 Euro im Jahr 2019 verbeitragt. Er wird in diesem Fall also bessergestellt. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung wird der volle Betrag von 3.000 Euro verbeitrag.

Märzklausel Auswirkungen auf DEÜV-Meldungen

Die Anwendung der Märzklausel hat auch melderechtliche Auswirkungen. So müssen in aller Regel die gemeldeten Entgelte des Vorjahres angepasst werden, wenn es zu einer Märzklausel kommt. Ist die Jahresmeldung zur Sozialversicherung bereits versendet, dann braucht diese nicht storniert werden. Vielmehr wird dann der beitragspflichtige Teil der Märzklausel im Rahmen einer Sondermeldung (Abgabegrund 54) (nach)gemeldet.

Ist die Jahresmeldung des Vorjahres noch nicht versendet, dann enthält diese in aller Regel auch den beitragspflichtigen Teil der Einmalzahlung. Dies ist regelmäßig bei Einmalzahlungen im Januar eines Jahres der Fall.

Fortsetzung des Beispiels:

Für Herrn Hansen ist bereits eine Jahresmeldung im Januar 2020 für das Jahr 2019 versendet worden. Diese enthielt als beitragspflichtiges Entgelt den Betrag von 54.000 Euro.

Eine Stornierung der Jahresmeldung erfolgt nicht. Es wird jedoch eine Sondermeldung (Grund 54 und Meldezeitraum 1.12. – 31.12.2019) mit 3.000 Euro gemeldet.

Märzklausel – nicht in der Unfallversicherung

In der Unfallversicherung ist die Märzklausel nicht bekannt. Hier gilt streng das Zuflussprinzip, so dass sich Einmalzahlungen stets im Lohnnachweis des jeweiligen Kalenderjahres befinden.

Steuerrecht und Märzklausel – nein

Auch im Steuerrecht ist die Märzklausel nicht bekannt. Auch hier werden Einmalzahlungen immer im Auszahlungsmonat versteuert, so dass selbst im Falle einer Märzklausel die Besteuerung des aktuellen Jahres (Auszahlungsmonat) angewendet werden muss.

Hinweis: Die Märzklausel sollte in Ihrer Lohnsoftware integriert sein, so dass Sie hier bei der Eingabe von Einmalzahlungen automatisch die Märzklausel anwenden. Fragen Sie im Zweifel den Hersteller der Software, ob und wie die Märzklausel in der Lohnsoftware berücksichtigt wird.

Lohnnachweis 2019 jetzt versenden

Der Lohnachweis ist elektronisch an die Unfallversicherung zu melden. Aber was gilt für den Lohnnachweis 2029?

Der Lohnnachweis für das Meldejahr 2029 ist bis zum 16. Februar 2020 an die Unfallversicherungsträger elektronisch zu übermitteln. Wie bereits in den vergangenen Jahren gibt es zum digitalen Lohnnachweis zahlreiche Praxisfragen, die immer wieder auftauchen. Diese werden in diesem Artikel betrachtet und beantwortet.

Lohnnachweis elektronisch

Der Lohnnachweis an die Unfallversicherung muss grundsätzlich bis spätestens 16. Februar des Folgejahres an den Unfallversicherungsträger übermittelt werden. Konkret sind dies die Berufsgenossenschaften für den gewerblichen Bereich bzw. die Unfallkassen für den öffentlichen Dienst.

Versandweg Lohnnachweis 2019

Bereits seit dem Meldejahr 2018 ist die elektronische Übermittlung des Lohnnachweises verpflichtend. Dieser digitale Lohnnachweis wird im Rahmen der Entgeltabrechnung über die Lohnsoftware erstellt und für den Versand bereitgestellt.

Alternativ kann der Lohnnachweis auch über eine elektronische Ausfüllhilfe wie sv.net übermittelt werden. Allerdings erweist sich das Verfahren über eine Ausfüllhilfe in der Praxis oft als kompliziert, so dass es sicherlich sinnvoller ist die vorhandene Lohnsoftware mit den dazugehörigen Funktionalitäten zu verwenden.

Inhalte des Lohnnachweises 2019

Der Lohnnachweis enthält – wie gehabt – die Lohnsumme (alle unfallversicherungspflichtigen Entgelte der Arbeitnehmer im Jahr 2019), die Anzahl der Arbeitnehmer und die Arbeitsstunden.

Sofern für einen Betrieb mehrere Gefahrtarifstellen (GTST) gelten, hat eine Aufteilung nach den jeweiligen GTST zu erfolgen. Ist dem Betrieb nur eine GTST zugeordnet, dann ist für den Betrieb keine Aufteilung nötig, da alles über eine GTST gemeldet werden muss.

Lohnnachweis 2019 – Gefahrtarifstellen

Die GTST muss der Betrieb zunächst elektronisch von seiner Berufsgenossenschaft abrufen.  Hierzu hat der Betrieb mittels seiner Mitgliedsnummer und einer PIN (oftmals vor einigen Jahren vergeben) für das Kalenderjahr 2019 die Stammdaten zur Unfallversicherung (UV-Stammdaten abzurufen. Ohne diesen Stammdatenabruf ist kein elektronischer Lohnnachweis möglich. Der Abruf der UV-Stammdaten ist somit Grundvoraussetzung für die Erstellung des Lohnnachweises 2019.

Die abgerufenen GTST müssen Sie dann in aller Regel den jeweiligen Arbeitnehmern zuordnen. Teilweise ist es möglich, dass ein Mitarbeiter auf mehreren GTST eingesetzt wird. Dies kann durch einen Arbeitsplatzwechsel im laufenden Jahr bedingt sein oder ein Arbeitnehmer arbeitet tatsächlich auf zwei (oder mehr) unterschiedlichen Arbeitsplätzen, die unterschiedlichen GTST angehören. Leider hat die Unfallversicherung hier kein einheitliches Verfahren geschaffen, so dass Sie im Zweifel bei Ihrem Unfallversicherungsträger nachfragen müssen. Einige Unfallversicherungsträger möchten eine Aufteilung der GTST nach dem Arbeitsumfang, also zum Beispiel 60 Prozent GTST A und 40 Prozent GTST B, andere wollen die gesamte Tätigkeit über eine (meist die teurere) GTST gemeldet haben.

Im Lohnnachweis selbst werden abschließend alle unfallversicherungspflichtigen Entgelte und Arbeitsstunden der Arbeitnehmer als Lohnsumme nach den einzelnen GTST aufgeteilt und gemeldet.

Die Arbeitsstunden können als pauschaler Wert gemeldet werden Hierzu gibt es den sogenannten Vollarbeiterrichtwert, der für Vollzeitarbeitnehmer gemeldet werden kann. Für Teilzeitkräfte ist ein entsprechend niedriger (anteiliger Vollarbeiterrichtwert) zu übermitteln.

Personenkreise im Lohnnachweis 2019

Meldepflichtig sind die Entgelte (Lohnsumme) für alle unfallversicherungspflichtigen Arbeitnehmer im Lohnnachweis 2019. Dies umfasst im Grunde alle Arbeitnehmer, die in dem Meldejahr beschäftigt waren. Hierzu ergeben sich bei genauerer Betrachtung jedoch einige Detailfragen, die im Folgenden kurz erläutert werden.

Sind ausgeschiedene Arbeitnehmer auch zu melden?

Ja, es sind alle Arbeitnehmer zu melden, die im Meldejahr 2019 beschäftigt waren. Das gilt auch für Arbeitnehmer, die beispielsweise zum 31.1.2019 aus dem Unternehmen ausgeschieden sind.

Sind auch Minijobber im Lohnnachweis zu melden?

Ja, auch Minijobber sind meldepflichtig.

Sind auch Werksstunden zu melden im Lohnnachweis?

Ja.

Sind im Lohnnachweis die beschäftigten Rentner zu melden?

Ja.

Sind kurzfristige Aushilfen zu melden?

Ja, auch wenn es seit einigen Jahren für kurzfristig Beschäftigte keine Jahresmeldungen zu Sozialversicherung mehr gibt, sind sie dennoch zur Unfallversicherung im Lohnnachweis zu melden. Ebenfalls ist eine UV-Jahresmeldung (Grund 92) für kurzfristige Aushilfen zu erstellen.

Welches Entgelt ist im Lohnnachweis zu melden?

Grundsätzlich orientiert sich die Unfallversicherung an den steuerpflichtigen Lohnarten. Dies ist aber natürlich auch wieder nur zum Teil korrekt. Denn auch die steuerfreien Anteile bei SFN-Zuschlägen sind unfallversicherungspflichtiges Entgelt.

Eine aktuelle Übersicht finden Sie hier

https://www.bgrci.de/fileadmin/BGRCI/Downloads/DL_MuB/Arbeitsentgeltkatalog_2019.pdf

Welches Entgelt ist bei Midijobbern zu melden?

Für Arbeitnehmer im Übergangsbereich (ehemals Gleitzone) ist das tatsächliche Entgelt zu melden, also nicht die reduzierte beitragspflichtige Einnahme, welche in der Sozialversicherung verbeitragt wird.

Wie verhält es sich bei Korrekturen des Lohnachweises?

Der Lohnnachweis ist auch zu korrigieren, wenn sich nachträglich Änderungen ergeben. Hier ist eine Korrektur jedoch im Grunde nur nötig, wenn es sich um eine Änderung der Lohnsumme handelt bzw. um eine Änderung der Lohnsumme in einzelnen GTST. Sofern solche Änderungen nötig sind, ist der ursprünglich versendete Lohnachweis zu stornieren und ein neuer (korrigierter) Lohnnachweis zu versenden. Der neue Lohnnachweis enthält dann die neuen Gesamtbeträge und nicht nur die Differenzen.

Natürlich sollte zwischen einer Stornierung eines versendeten Lohnnachweises und dem neuen (korrigierten) Lohnnachweis nicht allzu viel Zeit vergehen.

Was bedeutete die laufende Nummer im Lohnnachweis?

Im elektronischen Verfahren zur Unfallversicherung wurde eine „laufende Nummer“ integriert. Diese sagt jedoch – anders als der Name vermuten lässt – nichts mit der fortlaufenden Nummerierung (Zählung) der Lohnnachweise zu tun. Vielmehr stellt diese laufende Nummer die Anzahl der Abrechnungsstellen des Betriebes dar. Relevant dürfte dies aber nur für Betriebe sein, die ihre Arbeitnehmer über mehrere Abrechnungsstellen (Lohnbüros) abrechnen. Dies dürfte nur für eine Minderheit der Betriebe gelten, daher sollte bei Ihnen grundsätzlich (für alle Jahre) die laufende Nummer „1“ verwendet werden.

Sofern Sie eine abweichende laufende Nummer im elektronischen Verfahren feststellen, setzen Sie sich unbedingt mit Ihrem Unfallversicherungsträger in Verbindung, um klarzustellen, dass es nur eine Abrechnungsstelle in Ihrem Unternehmen gibt. Andernfalls kann es dazu führen, dass die Unfallversicherung von Ihnen mehrere (Teil-)Lohnnachweis anfordert.

Müssen die UV-Jahresmeldungen auch gemeldet werden?

Ja. Die UV-Jahresmeldungen gehen an die Einzugsstelle des Arbeitnehmers (nicht an die Unfallversicherung) und sind die Prüfunterlage für die Rentenversicherungsprüfer. Die Angaben in den UV-Jahresmeldungen und dem Lohnnachweis sollten sich also decken.

Falls Ihnen weitere Fragen zum Lohnnachweis 2019 einfallen, nutzen Sie gern die Kommentarfunktion.

Versicherungspflicht durch Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze 2020

Ein Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze führt regelmäßig zur Krankenversicherungspflicht.

Zum Beginn 2020 ist die Versicherungspflichtgrenze zur Kranken- und Pflegeversicherung angehoben worden. Die allgemeine Versicherungspflichtgrenze – auch Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) – ist auf 62.550 Euro im Jahr angehoben worden. Was passiert mit den Arbeitnehmern, die bislang oberhalb der JAE-Grenze lagen und nun die JAE-Grenze 2020 unterschreiten.

Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze

Durch den Anstieg der allgemeinen JAE-Grenze auf bundeseinheitlich 62.550 Euro jährlich unterschreiten einige Arbeitnehmer, die bislang versicherungsfrei zur Kranken- und Pflegeversicherung waren die JAE-Grenze 2020.

Dieses Unterschreiten für zur (sofortigen) Versicherungspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die Arbeitnehmer müssen sich daher, sofern sie bislang in einer privaten Krankenversicherung (PKV) waren, eine gesetzliche Krankenkasse suchen.

Grundsätzlich kommt es immer zum Eintritt von Versicherungspflicht, wenn die geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschritten wird. Dies kann zum Jahreswechsel geschehen, wenn die Jahresarbeitsentgeltgrenze des neuen Jahres erhöht wird und das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt des Arbeitnehmers nicht mehr die neue Grenze überschreitet. Aber auch im laufenden Jahr, wenn durch eine Änderung des Entgelts die Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschritten wird.

Beispiel Anhebung der Jahresarbeitsentgeltgrenze:

Ein versicherungsfreier Arbeitnehmer (privat krankenversichert) erhält ein Monatsgehalt von 5.200 Euro. Sein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt liegt bei 62.400 Euro. Damit lag er bislang immer oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze.

Zum Jahreswechsel 2019/2020 unterschreitet er mit seinem Jahresentgelt jedoch die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2020. Somit tritt ab 1.1.2020 Versicherungspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung ein.

Beispiel unterjähriges Unterschreiten:

Ein Arbeitnehmer erhält monatlich 6.000 Euro und liegt damit oberhalb der geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze. Ab 1.3.2020 reduziert er dauerhaft seine Arbeitszeit um die Hälfte und damit auch sein Entgelt.

Ab 1.3.2020 unterschreitet der Arbeitnehmer die Jahresarbeitsentgeltgrenze und es tritt sofort (ab 1.3.2020) Versicherungspflicht ein.

DEÜV-Meldungen bei Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze 2020

Unterschreitet ein Arbeitnehmer die Jahresarbeitsentgeltgrenze tritt Versicherungspflicht ein. Dies hat auch melderechtliche Auswirkungen. Dieses Unterschreiten ist nämlich als Beitragsgruppenwechsel (oder Einzugsstellenwechsel) zu melden. In der Krankenversicherung ist dieser Arbeitnehmer nämlich bislang über die Beitragsgruppe „0“ (privat krankenversichert) oder „9“ freiwillig gesetzlich versichert abgerechnet worden. Künftig (ab Versicherungspflicht) ist hier nun die Beitragsgruppe „1“ zu melden.

In der Pflegeversicherung ist künftig ebenfalls die „1“ zu melden.

Beispiel Ausscheiden aus privater Krankenversicherung:

Ein privat krankenversicherter Arbeitnehmer (BGS „0110“) unterschreitet ab 1.1.2020 die Jahresarbeitsentgeltgrenze. Bislang gingen die Beiträge und Meldungen an die A Krankenkasse. Hier ist der Arbeitnehmer ab 1.1.2020 auch krankenversichert.

Meldungen wegen Beitragsgruppenwechsel

Abmeldung (Grund 32) zum 31.12.2019 (BGS 0110)

Anmeldung (Grund 12) ab 1.1.2020 (BGS 1111)

Zur Info: Ändert sich die Einzugsstelle des Arbeitnehmers, dann ist hier das Meldepaar 31/11 zu melden.

Übrigens: Der Arbeitnehmer muss hier innerhalb von drei Monaten seine private Krankenversicherung kündigen, damit er nicht doppelt Krankenversicherungsbeiträge zahlt.

Beispiel Ausscheiden aus Versicherungsfreiheit als freiwilliges Mitglied

Ein freiwillig krankenversicherter Arbeitnehmer in der GKV (BGS „9110“) unterschreitet ab 1.1.2020 die Jahresarbeitsentgeltgrenze. Bislang gingen die Beiträge und Meldungen an die A Krankenkasse. Hier ist der Arbeitnehmer ab 1.1.2020 auch weiterhin krankenversichert.

Meldungen wegen Beitragsgruppenwechsel

Abmeldung (Grund 32) zum 31.12.2019 (BGS 9111)

Anmeldung (Grund 12) ab 1.1.2020 (BGS 1111)

Sonderfall kurzzeitiges Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze

Relativ neu ist eine Änderung aus dem Jahr 2019. Hier wurde in einer Aktualisierung der Hinweise zu JAE-Übergrenzern eine kurzzeitige Unterschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze für unschädlich für die Krankenversicherungsfreiheit erklärt. Vorausgesetzt die Unterschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze dauert nicht mehr als drei Monate und der Arbeitnehmer kehrt (mit seinem Entgelt) nach der kurzzeitigen Unterschreitung wieder zu den (annähernden) bisherigen Verhältnissen zurück.

Beispiel:

Ein privat krankenversicherter Arbeitnehmer mit einem Jahresentgelt von 80.000 Euro reduziert im März seine Arbeitszeit auf die Hälfte (Jahresarbeitsentgelt bei halber Arbeitszeit 40.000 Euro). Ab April arbeitet er wieder Vollzeit (= 80.000 Euro).

Grundsätzlich wäre ab 1.3.2020 eine Neubeurteilung für den Arbeitnehmer vorzunehmen und es würde Krankenversicherungspflicht eintreten. Hier kommt nun aber die Neuregelung zum Zuge: Da es sich nur um ein kurzzeitiges Unterschreiten von nicht mehr als drei Monaten handelt, bleibt es bei der Krankenversicherungsfreiheit.

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