Neuer Mindestlohn im Dachdeckerhandwerk 2024

Im Dachdeckerhandwerk steigt der Mindestlohn 2024 für ungelernte und gelernte Arbeitnehmer.

Beschäftigte Dachdecker erhalten ab 1.1.2024 einen höheren Mindestlohn. Der Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks (ZVDH) und die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG Bau) einigten sich den geltenden Mindestlohn anzupassen. Damit dürfen sich Dachdecker 2024 und 2025 über höhere Mindestlöhne freuen.

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Gerüstbauhandwerk mit höherem Mindestlohn

Im Gerüstbauerhandwerk gilt ein höherer Mindestlohn ab 1.10.2023.

Für Arbeitnehmer im Gerüstbauhandwerk gilt ein höherer Mindestlohn. Am 29.11.2023 ist im Bundesgesetzblatt die Achte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Gerüstbauerhandwerk (Achte Gerüstbauerarbeitsbedingungenverordnung — 8. GerüstbauerArbbV) veröffentlicht worden.

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Mindestlohnerhöhung 2024

Der Mindestlohn soll 2024 auf 12,41 Euro angehoben. Welche Auswirkungen hat die Mindestlohnerhöhung?

Nach dem Vorschlag der zuständigen Mindestlohnkommission soll der Mindestlohn ab 1.1.2024 von derzeit 12,00 Euro je Stunde auf dann 12,41 Euro steigen. Ab 1.1.2025 soll er dann erneut auf 12,82 Euro steigen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) will diesen Vorschlägen der Mindestlohnkommission folgen und die neuen Mindestlöhne in einer Verordnung umsetzen. Am 15.11.2023 hat das Bundeskabinett der Verordnung zugestimmt und am 29.11.2023 ist die Vierte Mindestlohnverordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden.

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Arbeiten und Bürgergeld – Anrechnung von Arbeitsentgelt

Wer Bürgergeld bezieht darf nebenbei arbeiten. Allerdings gelten hierfür bestimmte Regeln, die auch im Lohnbüro bekannt sein sollten.

Bürgergeldbezieher können neben dem Bezug von Bürgergeld etwas hinzuverdienen. Allerdings wird ein Teil des Verdienstes auf das Bürgergeld angerechnet. Ein Job neben dem Bürgergeldbezug ist möglich und zulässig.

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Pflegekommission empfiehlt weitere Anhebung der Pflege-Mindestlöhne

In der Altenpflege soll der Pflege-Mindestlohn auch 2024 steigen.

Im Pflegebereich gilt ein Branchen-Mindestlohn. Im Sommer 2023 hat die Pflege-Mindestlohnkommission erneut getagt und sich für insgesamt höhere Pflege-Mindestlöhne ab Mai 2024 ausgesprochen. Es soll eine Steigerung um rund 14 Prozent geben.

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Pflegemindestlohn steigt ab 1.5.2023

Der Pflege-Mindestlohn steigt zum 1.5.2023.

Zum 1.5.2023 dürfen sich Beschäftigte in der Pflegebranche über eine weitere Erhöhung des Pflege-Mindestlohns freuen. Bereits zum 1.9.2022 sind die Pflege-Mindestlöhne angehoben worden. Ab 1.5.2023 folgt nun eine weitere Erhöhung und eine dritte Erhöhung kommt zum 1.12.2023.

Pflege-Mindestlohn

Nach der „5. Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche“ gelten ab 1.5.2023 folgende Pflege-Mindestlöhne:

  • Pflegehilfskräfte: 13,90 Euro je Stunde (ab Dezember 2023: 14,15 Euro je Stunde)
  • Qualifizierte Pflegehilfskräfte: 14,90 Euro je Stunde (ab Dezember 2023: 15,25 Euro je Stunde)
  • Pflegefachkräfte: 17,65 Euro je Stunde (ab Dezember 2023: 18,25 Euro je Stunde)

Betriebe der Pflegebranche müssen – soweit noch nicht geschehen – ab Mai 2023 diese Pflege-Mindestlöhne an die Beschäftigten auszahlen. Bereits seit September 2022 gilt eine Unterteilung im Pflegebereich in verschiedene Pflege-Mindestlöhne, die abhängig von der Qualifikation sind.

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Pflegehilfskräfte verfügen über keine besondere Qualifikation (einfache Hilfstätigkeiten). Qualifizierte Pflegehilfskräfte verfügen über eine mindestens einjährige Ausbildung und üben eine entsprechende Tätigkeit aus. Pflegefachkräfte haben eine abgeschlossene Berufsausbildung. (Weitere Infos unter https://www.gesetze-im-internet.de/pflbg/)  

Urlaubsanspruch in der Pflege

Neben der Anhebung des Pflege-Mindestlohns ist auch der Urlaubsanspruch für das Jahr 2023 und 2024 geregelt. So besteht nunmehr bei einer 5-Tage-Woche ein Urlaubsanspruch von 29 Urlaubstagen.

Pflege: Patientenfahrten sind Arbeitszeit

Arbeitgeber müssen den Mindestlohn auch für Wegezeiten zahlen, die Pflegekräfte zwischen mehreren Patienten oder zwischen diesen und den Geschäftsräumen des Pflegebetriebs zurücklegen.

Bereitschaftsdienst 40 % Mindestlohn

Zeiten des Bereitschaftsdienstes sind nicht mit dem vollen Pflege-Mindestlohn zu vergüten. Hier muss der Arbeitgeber mindestens 40 Prozent des Mindestentgelts zahlen.

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