Am 4.12.2023 sind die neuen Pflege-Mindestlöhne
veröffentlicht worden. Pflegekräfte dürfen sich über ein Lohnplus freuen.
Neue Pflege-Mindestlöhne 2024
Der Pflege-Mindestlohn steigt auch 2024 wieder an.
Der Pflege-Mindestlohn steigt auch 2024 wieder an.
Am 4.12.2023 sind die neuen Pflege-Mindestlöhne
veröffentlicht worden. Pflegekräfte dürfen sich über ein Lohnplus freuen.
Der Mindestlohn soll 2024 auf 12,41 Euro angehoben. Welche Auswirkungen hat die Mindestlohnerhöhung?
Nach dem Vorschlag der zuständigen Mindestlohnkommission soll der Mindestlohn ab 1.1.2024 von derzeit 12,00 Euro je Stunde auf dann 12,41 Euro steigen. Ab 1.1.2025 soll er dann erneut auf 12,82 Euro steigen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) will diesen Vorschlägen der Mindestlohnkommission folgen und die neuen Mindestlöhne in einer Verordnung umsetzen. Am 15.11.2023 hat das Bundeskabinett der Verordnung zugestimmt und am 29.11.2023 ist die Vierte Mindestlohnverordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden.
„Mindestlohnerhöhung 2024“ weiterlesenWer Bürgergeld bezieht darf nebenbei arbeiten. Allerdings gelten hierfür bestimmte Regeln, die auch im Lohnbüro bekannt sein sollten.
Bürgergeldbezieher können neben dem Bezug von Bürgergeld etwas hinzuverdienen. Allerdings wird ein Teil des Verdienstes auf das Bürgergeld angerechnet. Ein Job neben dem Bürgergeldbezug ist möglich und zulässig.
„Arbeiten und Bürgergeld – Anrechnung von Arbeitsentgelt“ weiterlesenIn der Altenpflege soll der Pflege-Mindestlohn auch 2024 steigen.
Im Pflegebereich gilt ein Branchen-Mindestlohn. Im Sommer 2023 hat die Pflege-Mindestlohnkommission erneut getagt und sich für insgesamt höhere Pflege-Mindestlöhne ab Mai 2024 ausgesprochen. Es soll eine Steigerung um rund 14 Prozent geben.
„Pflegekommission empfiehlt weitere Anhebung der Pflege-Mindestlöhne“ weiterlesenDer Pflege-Mindestlohn steigt zum 1.5.2023.
Zum 1.5.2023 dürfen sich Beschäftigte in der Pflegebranche über eine weitere Erhöhung des Pflege-Mindestlohns freuen. Bereits zum 1.9.2022 sind die Pflege-Mindestlöhne angehoben worden. Ab 1.5.2023 folgt nun eine weitere Erhöhung und eine dritte Erhöhung kommt zum 1.12.2023.
Nach der „5. Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche“ gelten ab 1.5.2023 folgende Pflege-Mindestlöhne:
Betriebe der Pflegebranche müssen – soweit noch nicht geschehen – ab Mai 2023 diese Pflege-Mindestlöhne an die Beschäftigten auszahlen. Bereits seit September 2022 gilt eine Unterteilung im Pflegebereich in verschiedene Pflege-Mindestlöhne, die abhängig von der Qualifikation sind.
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Pflegehilfskräfte verfügen über keine besondere Qualifikation (einfache Hilfstätigkeiten). Qualifizierte Pflegehilfskräfte verfügen über eine mindestens einjährige Ausbildung und üben eine entsprechende Tätigkeit aus. Pflegefachkräfte haben eine abgeschlossene Berufsausbildung. (Weitere Infos unter https://www.gesetze-im-internet.de/pflbg/)
Neben der Anhebung des Pflege-Mindestlohns ist auch der Urlaubsanspruch für das Jahr 2023 und 2024 geregelt. So besteht nunmehr bei einer 5-Tage-Woche ein Urlaubsanspruch von 29 Urlaubstagen.
Arbeitgeber müssen den Mindestlohn auch für Wegezeiten zahlen, die Pflegekräfte zwischen mehreren Patienten oder zwischen diesen und den Geschäftsräumen des Pflegebetriebs zurücklegen.
Zeiten des Bereitschaftsdienstes sind nicht mit dem vollen Pflege-Mindestlohn zu vergüten. Hier muss der Arbeitgeber mindestens 40 Prozent des Mindestentgelts zahlen.
Neuer Mindestlohn im Gebäudereinigerhandwerk seit Oktober 2022.
Für Beschäftigte im Gebäudereiniger-Handwerk gilt ein Mindestlohn. Abweichend vom allgemeinen Mindestlohn liegt der Branchen-Mindestlohn oberhalb des allgemeinen Mindestlohns.
Der Branchen-Mindestlohn für Gebäudereiniger ist bereits zum 1.10.2022 gestiegen. Der Mindestlohn ist für Vollzeitkräfte, Teilzeitkräfte und auch Minijobber zu zahlen. Für das Jahr 2023 ist keine erneute Anpassung des Mindestlohns vorgesehen. Eine Erhöhung für Gebäudereiniger soll aber ab 1.1.2024 folgen.
„Mindestlohn Gebäudereiniger“ weiterlesenIm Elektrohandwerk gilt seit 1.1.2023 ein neuer Branchen-Mindestlohn.
Arbeitnehmer im Elektrohandwerk erhalten einen Mindestlohn. Der spezielle Branchenmindestlohn für das Elektrohandwerk liegt oberhalb des allgemeinen Mindestlohns. Zum 1.1.2023 ist der Mindestlohn im Elektrohandwerk gestiegen.
Elektrohandwerk- wer ist das?
Der Mindestlohn im Elektrohandwerk ist für allgemeinverbindlich erklärt worden. Das heißt, er gilt für alle Beschäftigten einer Branche. Das gilt auch unabhängig davon, ob die Betriebe tariflich gebunden sind oder nicht. Der Betrieb muss die Regelungen somit umsetzen.
Allerdings wurde der Geltungsbereich in der Allgemeinverbindlichkeitserklärung leicht eingeschränkt. Er umfasst demnach alle Betriebe oder selbständige Betriebsabteilungen, die mit der handwerksmäßigen Installation von elektro- und informationstechnischen Anlagen und Geräten einschließlich elektrischer Leitungen, Kommunikations- und Datennetze sowie mit dem Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbau befasst sind. Der Mindestlohn gilt auch für Elektrohandwerker, die in Betrieben fremder Baubranchen arbeiten, sofern dort kein anderer Tarifvertrag gilt. Er gilt auch für Beschäftigte, die von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland entsendet werden.
Mindestlohn im Elektrohandwerk
Für Beschäftigte im Elektrohandwerk gilt ein besonderer Branchenmindestlohn. So galt bis 31.12.2022 bereits ein Stunden-Mindestlohn von 12,90 Euro für die rund 230.000 Arbeitnehmer in dem Bereich. Bereits 2022 lag der Branchen-Mindestlohn oberhalb des allgemeinen Mindestlohns in Deutschland. Auch die Erhöhung des allgemeinen Mindestlohns auf 12 Euro je Stunde sorgte für kein Überschreiten des Elektro-Mindestlohns.
Ab 1.1.2023 erhöhte sich der Branchenmindestlohn um 0,50 Euro auf 13,40 Euro. Diese Lohnuntergrenze gilt bis Ende 2023. Ab 1.1.2024 erhöht sich der Mindestlohn dann erneut auf 13,95 Euro.
Beispiel:
Elektriker Ernst Emsig arbeitet bei Elektro Schmidt. Er arbeitet zum Mindestlohn und erhält ab 1.1.2023 je Stunde 13,40 Euro.
Bei 168 Arbeitsstunden im Januar ist das ein Brutto-Monatsverdienst von 2.251,20 Euro (= 168 Stunden x 13,40). In Steuerklasse I sind dies rund 1.680 Euro Nettoentgelt.