Übergangsbereich – was ist das?

Midijobber, ehemalige Gleitzone nun Übergangsbereich. Hier finden Sie Informationen rund um den Übergangsbereich inklusive der Berechnungsformel 2020.

Der Übergangsbereich wurde zum 1.7.2019 neu eingeführt. Damit sind im Grunde die früheren Gleitzonenregelungen gemeint. Neben der Umbenennung sind aber auch noch andere Änderungen seitdem in Kraft. Hier finden Sie das Wichtigste zum Übergangsbereich auf einem Blick.

Übergangsbereich oder ehemalige Gleitzone

Die Gleitzone wurde bereits 2003 im Zuge der HARTZ-Gesetze eingeführt. Mit der Gleitzone wurde seinerzeit ein Entgeltbereich in der Lohnabrechnung geschaffen, in dem die Beitragstragung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei Versicherungspflicht nicht hälftig erfolgt. Vielmehr zahlt der Arbeitnehmer mit zunehmenden Einkommen auch zunehmend höhere Beiträge zur Sozialversicherung.

Der Arbeitgeber zahlt hingegen stets den halben Beitragssatz zu den einzelnen Sozialversicherungszweigen.

Die Gleitzone – heute Übergangsbereich – soll einen fließenden Übergang von dem (nahezu) beitragsfreien Minijob zum voll versicherungspflichtigen und voll beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis schaffen. Ziel seinerzeit war es die Zahl der versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse zu erhöhen. Vor der Einführung des Gleitzonenbereichs (Übergangsbereichs) waren damals Beschäftigungen oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze (Minijobgrenze) sofort voll beitragspflichtig. Dies führte aufgrund der (relativ hohen) Sozialversicherungsbeiträge zu immensen Nettolohneinbußen bei den Beschäftigten. Daher führte die damalige Regierung die Gleitzone ein, die einen „sanfteren“ Übergang eingeführt hat.

Übrigens: Heute wird von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich gesprochen, in der Praxis wird aber auch zunehmend der Begriff „Midijobs“ für diese Beschäftigungen verwendet.

Kennzeichen der Beschäftigungen im Übergangsbereich (Midijobs)

Der Übergangsbereich umfasst Beschäftigungsverhältnisse, deren regelmäßiges Entgelt im Übergangsbereich liegen. Dieser beginnt bei einem regelmäßigen Entgelt von 450,01 Euro und geht bis zu 1.300 Euro monatlich. Liegt das regelmäßige Monatsentgelt in diesem Bereich, so handelt es sich um eine Beschäftigung im Übergangsbereich.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer verdient monatlich 1.000 Euro.

Das regelmäßige Entgelt beträgt 1.000Euro monatlich (= 1.000 Euro x 12 Monate : 12).

Wichtig: Es wird bei der Beurteilung auf das regelmäßige Entgelt abgestellt, also das voraussichtliche Entgelt der kommenden 12 Monate. Schwankungen über die Grenzen des Übergangsbereichs sind dabei zulässig, solange das regelmäßige Entgelt im Übergangsbereich liegt.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer verdient monatlich 1.200 Euro. In den Monaten Oktober bis Dezember erhöht sich jedoch sein Entgelt auf monatlich 1.500 Euro.

Ermittlung des regelmäßigen Monatsentgelts:

9 Monate x 1.200 Euro = 10.800 Euro

3 Monate x 1.500 Euro =  4.500 Euro

Insgesamt:      15.300 Euro : 12 = 1.275 Euro

Obwohl in einigen Monaten der Übergangsbereich überschritten wird, handelt es sich um eine Beschäftigung im Übergangsbereich (Midijob), da das regelmäßige Entgelt innerhalb des Übergangsbereichs liegt.

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Übergangsbereich und Versicherungspflicht

Bei den Midjobs handelt es sich um versicherungspflichtige Beschäftigungen. Dies bedeutet die Arbeitnehmer sind in einem Midijob voll versichert zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Sie haben damit im Grunde dieselben Leistungsansprüche wie andere versicherungspflichtige Teilzeitkräfte.

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Übergangsbereich und Beitragsberechnung

Eine Besonderheit gilt bei Midijobber im Bereich der Beitragsberechnung. Hier zahlen die Arbeitnehmer nicht den vollen Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung, sondern einen geringeren Beitrag. Der Arbeitgeber zahlt jedoch den (vollen) Arbeitgeberanteil.

Um die Beitragsaufteilung zu erreichen, wurde eine Berechnungsformel entwicklel, die in der Lohnabrechnung zu berücksichtigen ist. Hierbei wird durch die Midijob-Formel aus dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt eine reduzierte beitragspflichtige Einnahme ermittelt, die dann für die Beitragshöhe der Arbeitnehmer als Berechnungsgrundlage dient.

Für die Beitragsberechnung bei Midijobs ist zunächst das Arbeitsentgelt in der Mdiijobformel 2020 einzusetzen und daraus wird dann je Sozialversicherungszweig der Gesamtbeitrag zu diesem Versicherungszweig berechnet.

Die Midijobformel 2020 lautet:

1,129864706 * Arbeitsentgelt – 168,824117647 = reduzierte beitragspflichtige Einnahme

Wichtig: Die Midijobformel verändert sich grundsätzlich immer dann, wenn es zu Änderungen der Sozialversicherungsbeitragssätze kommt.

Von diesem berechneten Gesamtbeitrag je Versicherungszweig wird dann in einem weiteren Schritt der Arbeitgeberbeitrag abgezogen. Dieser berechnet sich aus dem halben Beitragssatz je Versicherungszweig und dem tatsächlichen Entgelt (nicht der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme). Es verbleibt dann der Arbeitnehmeranteil als Ergebnis.

Beispiel:

Beispielberechnung für einen Arbeitnehmer im Übergangsbereich (1.000 Euro Entgelt).

Das tatsächliche Entgelt 1.000 Euro fließt in die Berechnungsformel ein:

1,129864706 * 1.000 Euro – 168,824117647 =  961,04 Euro

Daraus folgt ein Gesamtbeitrag zur Rentenversicherung (Beitragssatz 18,6 %)

18,6 % x 961,04 = 178,75 Euro (Gesamtbeitrag zur RV)

Abzug des Arbeitgeberanteils (berechnet aus dem tatsächlichem Entgelt:

9,3 % x 1.000 Euro = 93,00 Euro

Arbeitnehmeranteil = Gesamtbeitrag – Arbeitgeberanteil

178,75 Euro – 93,00 Euro = 85,75 Euro

Hinweis: Alternativ kann der Gesamtbeitrag auch mit dem halben Beitragssatz und anschließender Verdoppelung des Ergebnisses erfolgen. Dies führt zu um 1 Cent abweichenden Ergebnissen. Beide Berechnungswege sind jedoch möglich.

Artikeltipp: Midijob Berechnungsformel und Berechnungsbeispiel 2020

Übergangsbereich und DEÜV-Meldungen

Eine weitere Besonderheit gilt für Midijobber im Bereich der Entgeltmeldungen zur Sozialversicherung. Hier wird seit 1.9.2020 nicht mehr nur das beitragspflichtige Entgelt gemeldet, sondern auch zusätzlich das tatsächliche Entgelt. Denn für die Rentenberechnung wird nicht das beitragspflichtige Entgelt herangezogen, sondern das tatsächliche Arbeitsentgelt.

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Anmerkung: Damit werden Midijobber im Vergleich zu den anderen versicherungspflichtigen Arbeitnehmern bevorzugt. Anstatt aus den tatsächlichen Beiträgen die Rentenpunkte zu berechnen, erfolgt hier eine Rentenberechnung aus einem fiktiv erhöhten Betrag (dem tatsächlichen Entgelt). Dies führt dazu, dass für Midijobs Rentenpunkte erworben werden, denen keine Beiträge entgegenstehen.

Übrigens: In den Entgeltmeldungen für Midijobber ist zusätzlich noch ein besonderes Midijob-Kennzeichen zu setzen, welches nähere Auskunft über die Entgelte gibt.

Übergangsbereich und Steuern

Steuerlich erfahren Midijobber keine besondere Behandlung. Hier gilt vielmehr, dass sie nach den individuellen ELStAM, also ihrer Steuerklasse versteuert werden. Tatsächlich dürfte dies jedoch aufgrund der bestehenden Freibeträge in einigen Fällen zu keiner Besteuerung führen. So fallen bei einem Entgelt von 1.000 Euro monatlich in den Steuerklasse 1 bis 4 keine Steuern an.

Anders sieht es jedoch in der Steuerklasse 5 (und 6) aus. Hier sind sehr wohl Steuern auf einen Midijob zu zahlen – auch schon in den niedrigen Entgeltbereichen knapp über 450 Euro.

Arbeitnehmer, die sich in der Steuerklasse 5 oder 6 auf einen Midijob einlassen, sollten sich vorher den Nettobetrag einmal errechnen lassen. Neben dem Nettoentgelt, welches hier manchmal enttäuschend sein kann, sollte aber auch der günstige Zugang zur Sozialversicherung berücksichtigt werden.

Zusatzbeitrag zur Krankenkasse – Berechnungsbeispiele

Der Zusatzbeitragssatz zur Krankenkasse ist seit einigen Jahren wieder hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragen. Vorher mussten die Arbeitnehmer den Zusatzbeitragssatz zur Krankenkasse allein tragen. Im Folgenden finden Sie einige Beispiele zu Abrechnung des Zusatzbeitragssatzes zur Krankenversicherung und die Auswirkungen auf den Auszahlungsbetrag beim Arbeitnehmer.

Zusatzbeitrag zur Krankenkasse – erhöht Lohnkosten

Aus betrieblicher Sicht erhöht der Zusatzbeitrag zur Krankenkasse die Lohnnebenkosten. Denn der Zusatzbeitrag ist zusätzlich zum Krankenversicherungsbeitrag von derzeit 14,6 Prozent (allgemeiner Beitragssatz) bzw. 7 Prozent (ermäßigter Beitragssatz) zu zahlen.

Der Arbeitgeber zahlt daher neben dem Beitragsanteil von 7,3 Prozent (bzw. 7,0 Prozent) auch noch die Hälfte des Zusatzbeitrags zur Krankenkasse (je nach Krankenkasse ca. 0,2 Prozent bis 0,75 Prozent).

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer mit einem Bruttolohn von 3.000 Euro ist bei einer Krankenkasse mit einem Zusatzbeitragssatz von 1,2 Prozent versichert. Ab 1.8.2020 ist der Arbeitnehmer zu einer anderen Kasse gewechselt (Zusatzbeitragssatz 0,8 Prozent).

Arbeitgeberbelastung Krankenversicherung bis 31.7.2020

3.000 Euro x 7,3 % = 219,00 Euro

3.000 Euro x 0,6 % = 18,00 Euro

Gesamtkosten:  237,00 Euro

Arbeitgeberbelastung Krankenversicherung ab 1.8.2020

3.000 Euro x 7,3 % = 219,00 Euro

3.000 Euro x 0,4 % = 12,00 Euro

Gesamtkosten:  231,00 Euro (6,00 Euro weniger)

Durch den Kassenwechsel des Arbeitnehmers verringert sich die Beitragslast des Arbeitgebers um 6 Euro monatlich.

Hinweis: Durch einen Krankenkassenwechsel des Arbeitnehmers ändern sich in aller Regel auch die Beitragssätze zu den Umlagekasse U1 und U2. Dies ist bei einem solchen Vergleich ebenfalls zu berücksichtigen.

Zusatzbeitrag zur Krankenkasse – Arbeitnehmer

Die Beitragsberechnung für den Arbeitnehmer verhält sich analog der Beitragsberechnung des Arbeitgebers (schließlich werden die Beiträge ja auch hälftig getragen). Auf Arbeitnehmerseite sind aber auch die Steuern zu betrachten. Denn die Höhe des Zusatzbeitragssatzes zur Krankenkasse hat auch Auswirkungen auf die Höhe der Lohnsteuer.

Konkret bedeutet dies für den Arbeitnehmer, dass durch eine Einsparung der Kosten zur Krankenkasse ggf. die Steuerlast erhöht wird.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer (3.000 Euro; Steuerklasse I keine Kinder, konfessionslos) ist bei einer Krankenkasse mit einem Zusatzbeitragssatz von 1,2 %. Zum 1.8.2020 wechselt er die Krankenkasse (neuer Zusatzbeitragssatz 0,8 %).

Seine Steuerlast (Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag) beträgt bis 31.7.2020 429,38 Euro monatlich, so dass er ein Nettoentgelt von 1.972,87 Euro hat. Sein Beitragsanteil zur Krankenversicherung beträgt 237,00 Euro (1,2 % Zusatzbeitragssatz).

Ab 1.8.2020 vermindert sich sein Krankenversicherungsanteil auf 231,00 Euro (also 6 Euro weniger). Seine Steuerlast steigt jedoch auf 431,31 Euro (+ 1,93 Euro), so dass „nur“ 1.976,94 Euro Nettoentgelt ausgezahlt werden. Die Einsparung beim Zusatzbeitrag (insgesamt 6 Euro) kommt also nur teilweise beim Arbeitnehmer an.

Zusatzbeitrag zur Krankenkasse – Vorteile und Nachteile

Für den Arbeitgeber geht ein Wechsel der Krankenkasse zu einer günstigeren Krankenkasse oft mit einer Kosteneinsparung einher. Der Arbeitgeber kommt unmittelbar in den Genuss der Beitragseinsparung. Allerdings sind die weiteren Kosten für die Umlagekassen ebenfalls zu berücksichtigen, so dass hier genau geschaut werden sollte.

Für den Arbeitnehmer macht ein Wechsel zu einer günstigeren Krankenkasse auf der Lohnabrechnung nicht die volle Einsparung aus, die sich aus dem günstigeren Zusatzbeitragssatz zur Krankenkasse ergibt, da die Einsparung teilweise durch eine Erhöhung der Lohnsteuer kompensiert wird. Anderenfalls ist der Wechsel der Krankenkasse eine Möglichkeit des Arbeitnehmers Einfluss auf seinen Auszahlungsbetrag zu nehmen. Diese Möglichkeit besteht für den Arbeitnehmer letztlich nur noch bei der Kirchensteuer. Auch hier kann der Arbeitnehmer eine Erhöhung seines Nettolohns durch eine eigenständige Entscheidung erzielen.

Artikel-Tipp: Sozialversicherungsmeldungen bei einem Krankenkassenwechsel

BGN – Fleischwirtschaft – Stundung der Beiträge

Betriebe der Fleischwirtschaft stehen derzeit im besonderen Fokus. Aufgrund der aktuellen Corona-Infektionen in einigen Betrieben der Fleischwirtschaft, steht die ganze Branche vor Herausforderungen. Doch nicht nur die Fleischwirtschaft steht unter immensen Druck. Besonders betroffen sind Hoteliers, Gastronomen, Bäcker und Konditoren, Fleischereibetriebe sowie Schausteller. Um den Betrieben in der aktuellen Situation entgegen zu kommen, können sich die Betriebe die BG Beiträge stunden lassen.

Stundung der Beiträge möglich

Für Betriebe der Fleischwirtschaft, die in aller Regel zur BGN Beiträge entrichten müssen, besteht die Möglichkeit der Beitragsstundung für die Beiträge zur Unfallversicherung. Das gilt natürlich auch für die anderen Bereiche bei der BGN, also Hoteliers, Gastronomen, Bäcker
und Konditoren, Fleischereibetriebe oder Schausteller.

Durch den staatlich angeordneten Lockdown und der damit verbundenen völligen Einstellung des Wirtschaftsverkehrs in manchen Branchen, stehen insbesondere viele Betriebe der BGN vor dem wirtschaftlichen Aus. Daher versucht die BGN die Betriebe dahingehend zu unterstützen, dass die BGN einen Zahlungsaufschub gewährt.

Die Stundung der Beiträge bedeutet aber nicht, dass die Beiträge erlassen werden. Sie müssen nur zu einem späteren Zeitpunkt gezahlt werden. Die BGN will dabei diese Stundungen zinsfrei stellen.

Klaus Marsch, Hauptgeschäftsführer der BGN erklärte laut der BGN-Internetseite „Wir können den betroffenen Unternehmen eine zinsfreie Beitragsstundung anbieten. Zudem werden wir, sofern jemand mit Beiträgen bei uns im Rückstand ist, die Vollstreckung unserer Forderungen aussetzen. Damit leisten wir den uns möglichen Beitrag, um die betroffenen Unternehmen in einer existenzbedrohenden Situation nicht noch finanziell zu belasten.“

Forderungen, die aus den Beitragsraten vom 15.03.2020 und 15.05.2020 entstehen. Die zinslose Stundung gilt sobald sie beantragt wurde.

Was muss der Betrieb tun?

Im Service-Center der BGN kann die Stundung formlos beantragt werden:

per Telefon 0621 4456 – 1581
per E-Mail beitrag@bgn.de

Beitragsstundungen nutzen?

Bei der Stundung der Beiträge zur Unfallversicherung gilt für alle Betriebe, unabhängig von der Zugehörigkeit der Berufsgenossenschaft, dass im Vorfeld eine Vereinbarung zwischen dem Betrieb und der jeweiligen BG getroffen werden muss. Nur dann kann auch eine Stundung erfolgen. Einfaches „Nichtzahlen der Beiträge“ ist keine Lösung.

Sozialversicherungsbeiträge stunden lassen

Aktuell stehen viele Betriebe vor erheblichen Herausforderungen. Neben den oftmals eingeschränkten Möglichkeiten zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeiten, wollen die Sozialversicherungsträger regelmäßig die Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben. Dies ist in der derzeitigen Lage vielfach schwierig. Daher sollten Betriebe sich die Sozialversicherungsbeiträge stunden lassen

Beitragsnachweis ist monatlich fällig

Die Sozialversicherungsbeiträge sind ja im Grunde monatlich an die Krankenkassen und die Minijob-Zentrale zu überweisen. Grundlage für die ermittelten Beiträge ist die voraussichtliche Beitragsschuld, die bei der Beitragsschätzung im Rahmen einer ersten Lohnabrechnung um den 20. eines Monats in vielen Betrieben durchgeführt wird. Zahltag für die Beiträge ist dann regelmäßig der drittletzte Bankarbeitstag des Monats.

Die Beitragsschuld für den Betrieb bewegt sich ungefähr in Höhe von 40 Prozent der Lohnsumme in einem Monat. Wenn diese Schuld etwas verschoben werden kann, kann dies den Betrieb bei der Bewältigung der aktuellen wirtschaftlichen Misere deutlich entlasten.

Daher sollten Sie im Betrieb ernsthaft ins Auge fassen, die Sozialversicherungsbeiträge stunden lassen. Hierfür ist eine Vereinbarung mit der jeweiligen Krankenkasse zu schließen.

Praxis-Tipp: Schließen Sie rechtzeitig vor der nächsten Beitragsfälligkeit eine solche Vereinbarung. Die Krankenkassen haben derzeit geschlossen und sind nur per Telefon oder Email zu erreichen. Daher kann es einige Tage dauern bis Sie von dort eine Antwort erhalten. Kümmern Sie sich also rechtzeitig um eine Stundungsvereinbarung.

Der Spitzenverband der Sozialversicherungsträger hat darauf hingewiesen, dass die Stundung der Sozialversicherungsbeiträge das letzte Mittel sein sollte. Vorher sollte insbesondere das Kurzarbeitergeld und Soforthilfen der Länder bzw. des Bundes genutzt werden. Da sowohl bei den Arbeitsagenturen als auch bei den Soforthilfeeinrichtungen ein massiver Antragsstau zu herrschen scheint, sollten die Betriebe die Stundung der Sozialversicherungsbeiträge rechtzeitig einleiten. Denn die Gewährung von Kurzarbeitergeld und den Soforthilfen kann noch einige Zeit dauern, daher sollte zunächst der Abfluss von Finanzmittel gestoppt werden, damit Ihr Betrieb weiterhin liquide ist.

Lastschrifteinzug der Sozialversicherungsbeiträge

Wenn Sie bislang die Sozialversicherungsbeiträge per Lastschrift haben einziehen lassen, sollten Sie überlegen dieses SEPA-Lastschriftmandant umgehend zu widerrufen. Solange das Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckt sollte jeder Zahlungsausgang geprüft werden und kein externer Zugriff auf das Bankkonto gewährt werden.

Dauer-Beitragsnachweis aufheben

Eigentlich sollte es die Dauer-Beitragsnachweise in den heutigen Zeiten nicht mehr geben. Denn mit modernen Lohnsoftwarelösungen sind die Beiträge „nebenbei“ berechnet. Dennoch haben viele Betrieb noch sogenannte „Dauer-Beitragsnachweise“ bei den Krankenkassen hinterlegt. Diese Dauer-Beitragsnachweise gelten im Grunde dauerhaft (daher der Name). Sofern sich aber durch die Entlassung von Arbeitnehmern oder der Einführung von Kurzarbeit an er Beitragshöhe zu einer Kasse etwas geändert hat, sind neue geänderte (Dauer)Beitragsnachweise bei der Kasse einzureichen.

Kurzarbeitergeld und Beitragserstattung

Die Bundesregierung hat in einem Maßnahmenpaket Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld verabschiedet. Diese enthalten unter anderem eine pauschale Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge, die der Arbeitgeber auf das Kurzarbeitergeld allein tragen muss. Hierbei werden die Sozialversicherungsbeiträge als Pauschale auf das Fiktiventgelt erstattet. Die Neuregelung gilt ab 1.3.2020.

Einführung der Beitragserstattung bei Kurzarbeit

Im Zuge der aktuellen wirtschaftlichen Krise sind viele Betriebe erstmalig mit Kurzarbeitergeld konfrontiert. Das Kurzarbeitergeld kann eine gute Möglichkeit sein, Betriebe von den Lohnkosten zu entlasten. Dabei erhalten die Arbeitnehmer während des Arbeitsausfalls anstatt des Lohns Kurzarbeitergeld. Dieses wird vom Arbeitgeber ausgezahlt. Anschließend lässt sich der Betrieb das Kurzarbeitergeld von der Arbeitsagentur erstatten. Das während der Kurzarbeit ausgezahlte Kurzarbeitergeld geht somit nicht zu Lasten des Betriebs.

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Diese Erstattung erfolgt über einen Leistungsantrag Kurzarbeitergeld (KUG) und eine dazugehörige Abrechnungsliste, die bei der Arbeitsagentur eingereicht wird.

Um in den „Genuss von Kurzarbeitergeld“ zu kommen, muss der Betrieb im Vorfeld den Arbeitsausfall bei der Arbeitsagentur anzeigen (Anzeige über Arbeitsausfall). Nur wenn diese Anzeige erfolgt ist, kann der Betrieb auch das Kurzarbeitergeld erstattet bekommen.

Kurzarbeitergeld – was ist das überhaupt?

https://lohn-news.de/kurzarbeitergeld-was-ist-das-ueberhaupt/

Kurzarbeitergeld und Beitragserstattung

In der Zeit der Kurzarbeit sind die Arbeitnehmer weiterhin versicherungspflichtig beschäftigt. Für diesen Zeitraum fallen somit auch Beiträge zur Sozialversicherung an, die der Arbeitgeber allein zu tragen hat. Die Beiträge bemessen sich aus dem Fiktiventgelt. Dieses Fiktiventgelt entspricht 80 Prozent der Entgeltdifferenz zwischen dem Soll- und Istentgelt.

Da es sich bei dem Kurzarbeitergeld um eine Leistung der Arbeitsagentur handelt, sind während des Bezugs des Kurzarbeitergeldes keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu zahlen.

Die Beitragserstattung erfolgt über die Abrechnungsliste zur Arbeitsagentur. In dieser werden neben dem Soll- und Istentgelt auch die pauschalen Sozialversicherungsbeiträge während des Bezugs von Kurzarbeitergeld ausgewiesen.

Für Minijobber erhalten die Betriebe kein Kurzarbeitergeld.

Berechnung der pauschalen Beitragserstattung

Die Beitragserstattung erfolgt in Höhe von 37,6 Prozent als pauschaler Wert ab März 2020.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer hat im Abrechnungsmonat ein Sollentgelt von 3.000 Euro und ein Istentgelt von 2.000 Euro.

Dies ergibt eine Entgeltdifferenz von 1.000 Euro, also ein Fiktiventgelt von 800 Euro (80 % der Entgeltdifferenz).

Die pauschale Beitragserstattung beträgt somit

800 Euro x 37,6 % = 300,80 Euro

Märzklausel in der Lohnabrechnung

Die Märzklausel ist eine Besonderheit in er Sozialversicherung. Hierbei werden Einmalzahlungen, die im ersten Quartal eines neuen Jahres gezahlt werden unter bestimmten Voraussetzungen beitrags- und melderechtlich dem Vorjahr zugeordnet. Dieses Konstrukt führt regelmäßig zu Fragen. Daher werden im Folgenden die Voraussetzungen für die Märzklausel erläutert.

Grundsätzliches zur Märzklausel

Grundlage für die Märzklausel ist § 23a Absatz 4 SGB IV. Hiernach sind Einmalzahlungen, die in der Zeit vom 1.1. bis 31.3. eines Jahres gezahlt werden, dem letzten Abrechnungsmonat des Vorjahres zuzuordnen. Das gilt, wenn die anteilige Beitragsbemessungsgrenze des aktuellen Kalenderjahres überschritten wird. Es wandert in diesem Fall die komplette Einmalzahlung in den letzten Abrechnungsmonat des Vorjahres.

Märzklausel in der Lohnpraxis

Für Sie im Lohnbüro bedeutet dies nun, dass Sie bei Einmalzahlungen, die im ersten Quartal eines Jahres gezahlt werden, besonders aufpassen müssen. Es stellt sich hier die Frage, ob durch die Einmalzahlung die anteilige Beitragsbemessungsgrenze (2020) überschritten wird. Ist dies der Fall, dann ist die komplette Einmalzahlung – nicht nur der übersteigende Anteil – dem letzten Abrechnungsmonat des Vorjahrs (2019) zuzuordnen. Es erfolgt dann auch dort die Verbeitragung unter den Vorgaben des Vorjahres, also beispielsweise abweichender Beitragssätze in den verschiedenen Sozialversicherungszweigen.

Beispiel:

Hans Hansen verdient monatlich 4.500 Euro (= 54.000 Euro jährlich). Im März 2020 erhält er zusätzlich eine Einmalzahlung (Jahresleistungsprämie) in Höhe von 3.000 Euro.

Durch die Einmalzahlung im März 2020 übersteigt Herr Hansen die anteilige Beitragsbemessungsgrenze zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Ermittlung der anteiligen BBG KV/PV: 56.250 Euro x 90 Tage : 360 = 14.062,50 Euro

Bisher beitragspflichtiges Entgelt: 3 x 4.500 Euro = 13.500 Euro

Zwischen der anteiligen BBG und dem bislang beitragspflichtigem Entgelt liegt eine Differenz von 562,50 Euro. Würde die Einmalzahlung nun im März 2020 in die Beitragsberechnung mit einfließen, dann wären nur 562,50 Euro beitragspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung. Aufgrund der Märzklausel wird diese Einmalzahlung jedoch nicht im Jahr 2020 verbeitragt, sondern im letzten Abrechnungszeitraum des Vorjahres (hier Dezember 2019).

Durch diese Zuordnung zum Vorjahr ist die Einmalzahlung im Jahr 2019 zu verbeitragen. Mit der (positiven) Folge, dass dort nur noch 450 Euro beitragspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung sind. Die BBBG des Jahres 2019 betrug nämlich 54.450 Euro und Herr Hansen hat bereits durch sein laufendes Entgelt 54.000 Euro im Jahr 2019 verbeitragt. Er wird in diesem Fall also bessergestellt. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung wird der volle Betrag von 3.000 Euro verbeitrag.

Märzklausel Auswirkungen auf DEÜV-Meldungen

Die Anwendung der Märzklausel hat auch melderechtliche Auswirkungen. So müssen in aller Regel die gemeldeten Entgelte des Vorjahres angepasst werden, wenn es zu einer Märzklausel kommt. Ist die Jahresmeldung zur Sozialversicherung bereits versendet, dann braucht diese nicht storniert werden. Vielmehr wird dann der beitragspflichtige Teil der Märzklausel im Rahmen einer Sondermeldung (Abgabegrund 54) (nach)gemeldet.

Ist die Jahresmeldung des Vorjahres noch nicht versendet, dann enthält diese in aller Regel auch den beitragspflichtigen Teil der Einmalzahlung. Dies ist regelmäßig bei Einmalzahlungen im Januar eines Jahres der Fall.

Fortsetzung des Beispiels:

Für Herrn Hansen ist bereits eine Jahresmeldung im Januar 2020 für das Jahr 2019 versendet worden. Diese enthielt als beitragspflichtiges Entgelt den Betrag von 54.000 Euro.

Eine Stornierung der Jahresmeldung erfolgt nicht. Es wird jedoch eine Sondermeldung (Grund 54 und Meldezeitraum 1.12. – 31.12.2019) mit 3.000 Euro gemeldet.

Märzklausel – nicht in der Unfallversicherung

In der Unfallversicherung ist die Märzklausel nicht bekannt. Hier gilt streng das Zuflussprinzip, so dass sich Einmalzahlungen stets im Lohnnachweis des jeweiligen Kalenderjahres befinden.

Steuerrecht und Märzklausel – nein

Auch im Steuerrecht ist die Märzklausel nicht bekannt. Auch hier werden Einmalzahlungen immer im Auszahlungsmonat versteuert, so dass selbst im Falle einer Märzklausel die Besteuerung des aktuellen Jahres (Auszahlungsmonat) angewendet werden muss.

Hinweis: Die Märzklausel sollte in Ihrer Lohnsoftware integriert sein, so dass Sie hier bei der Eingabe von Einmalzahlungen automatisch die Märzklausel anwenden. Fragen Sie im Zweifel den Hersteller der Software, ob und wie die Märzklausel in der Lohnsoftware berücksichtigt wird.

Drittes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG III) im Lohnbüro 2020

Das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz -BEG III- bringt eine Anhebung von langersehnten Pauschalierungsgrenzen ab 2020 im Lohnbüro.

Das „Dritte Gesetz zur Entlastung der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie – Dritte Bürokratieentlastungsgesetz“ (kurz BEG III) wurde bereits Ende November 2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBL. Nr. 42 vom 22.11.2019). Neben dem Versprechen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen künftig elektronisch zur Verfügung zu stellen, wirkt es sich ab 2020 im Lohnbüro insbesondere durch eine Anpassung von Grenzwerten und Anpassungen von Pauschalierungsgrenzen aus.

„Drittes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG III) im Lohnbüro 2020“ weiterlesen
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