Kurzarbeitergeld 2021: Erleichterte Zugangsbedingungen wieder verlängert

Mit der „Dritten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung“ verlängert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld bis 30. September 2021. Aktuell sind noch rund 2,3 Millionen Arbeitnehmer in Kurzarbeit und erhalten Kurzarbeitergeld.

Im Zuge der Corona-Pandemie sind die Regelungen für das Kurzarbeitergeld bereits mehrfach angepasst worden. So wurden bereits im März 2020 die Zugangsvoraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld für die Betriebe erleichtert. Mittlerweile sind diese Maßnahmen mehrfach verlängert worden und werden nun erneut bis 30. September 2021 verlängert.

Bislang galt durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung (vom 23.3.2021), dass Betriebe einen erleichterten Zugang für die Gewährung von Kurzarbeitergeld bis 30. Juni 2021 haben.

Dies galt für die Absenkung der Mindesterfordernisse, Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitssalden sowie der Möglichkeit von Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeitnehmer.

Diese Erleichterungen werden nun bis 30. September 2021 verlängert. Konkret gilt damit weiterhin,

  • dass weiterhin nur 10 Prozent der Belegschaft von Kurzarbeit (Arbeitszeitreduzierung) betroffen sein müssen, um Kurzarbeitergeld erhalten zu können. Vor der Pandemie mussten 1/3 der Belegschaft betroffen sein.
  • Der Aufbau negativer Arbeitszeitsalden ist nicht bzw. nur teilweise nötig. Arbeitszeitkonten mussten vorher voll ausgenutzt werden.
  • Leiharbeitnehmer können ebenfalls Kurzarbeitergeld erhalten (dies war vorher ausgeschlossen).
  • Sozialversicherungsbeiträge, die der Arbeitgeber allein während der Kurzarbeit zahlen muss, werden in pauschalierter Form zu 100 Prozent erstattet.

Beitragserstattung während Kurzarbeit

Für die Erstattung der auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Sozialversicherungsbeiträge gilt damit bis 30.9.2021:

  • vollständige Beitragserstattung (in pauschalierter Form) durch die Bundesagentur für Arbeit,
  • Erstattung von 50 Prozent (in pauschalierter Form vom 1. Oktober 2021 bis 31. Dezember 2021, wenn vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge in pauschalierter Form bis 30. Juni 2021,

Übrigens: Neu eingeführt ist nun, dass die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nach Stellung des Insolvenzantrag bis zur Entscheidung des Gerichts über diesen Antrag oder bis zur Rücknahme der Insolvenzantrag ist grundsätzlich ausgeschlossen ist.

Urlaubsanspruch und Kurzarbeit

In zahlreichen Betrieben stellt sich wegen anhaltender Kurzarbeit die Frage, wie mit den Urlaubsansprüchen der Arbeitnehmer bei Kurzarbeit umzugehen ist. Der Europäische Gerichtshof hat dazu geurteilt.

Kurzarbeit und Urlaub

Zahlreiche Betriebe sind derzeit immer noch wegen der staatlichen Maßnahmen geschlossen. Daher stellt sich vielfach die Frage, ob die Betriebe für die Kurzarbeit auch Urlaub gewähren müssen.

Das Bundesurlaubsgesetz gibt dazu leider keine Auskunft. Aber der EuGH hat dazu bereits 2012 ein Urteil getroffen (Urteil vom 8.11.2012; Az: C 229/11). Demnach entsteht Urlaubsanspruch nur für tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung. Diese ist bei Kurzarbeit nicht gegeben. Ähnlich urteilte das Landesarbeitsgericht Hamm (Az: 5 Sa 626/17). Das LAG Hamm geht davon aus, dass die „Arbeitszeitreduzierung“ bei Kurzarbeit ähnliche Auswirkungen wie bei einem Wechsel in Teilzeitarbeit hat.

Konkret bedeutet dies, dass sich der Anspruch auf Erholungsurlaub entsprechend der Wochenarbeitstage reduziert. Wurde in einem Betrieb wegen Kurzarbeit beispielsweise nur an 2 statt 5 Tagen je Woche gearbeitet, so erhalten die Arbeitnehmer (in Kurzarbeit) für diesen Zeitraum nicht den vollen Urlaubsanspruch (für eine volle 5-Tage-Woche), sondern nur einen anteiligen Urlaubsanspruch wie ein Teilzeitarbeitnehmer mit einer 2-Tage-Woche.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer hat einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen für das Kalenderjahr.

Im Jahr 2021 musste der Betrieb von Januar bis Ende März 2021 schließen. Die Arbeitnehmer haben in dieser Zeit Kurzarbeit (100 %) gehabt. Also wurde in diesen drei Monaten nicht gearbeitet.

Kürzung des Urlaubsanspruchs:

Januar bis März – keine Arbeitsleistung, damit auch kein Urlaubsanspruch

30 Tage x 9 Monate : 12 = 22,5 Tage (Monate April bis Dezember)

Der Arbeitnehmer hat für 2021 somit nur einen Urlaubsanspruch von 23 Tagen.

Abwandlung des Beispiels

Ein Arbeitnehmer hat einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen für das Kalenderjahr.

Im Jahr 2021 wurde im Betrieb von Januar bis Ende März 2021 Kurzarbeit geleistet. Die Arbeitnehmer haben in dieser Zeit Kurzarbeit und nur 3 statt 5 Tage je Woche gearbeitet. Für die ersten drei Monate ist der Urlaubsanspruch (anteilig) zu kürzen.

Kürzung des Urlaubsanspruchs:

3 Tage : 5 Tage x 3 Monate : 12 Monate x 30 = 4,5 Tage (Januar bis März)

30 Tage x 9 Monate : 12 = 22,5 Tage (Monate April bis Dezember)

Der Arbeitnehmer hat für 2021 somit nur einen Urlaubsanspruch von 27 Tagen.

Urlaubsanspruch und Kurzarbeit

Der Betrieb kann den Urlaubsanspruch somit entsprechend kürzen. Ausgenommen davon sind Fallkonstellationen, in denen die Kürzung des Urlaubs wegen Kurzarbeit durch einen Tarifvertrag oder eine arbeitsvertragliche Regelung ausgeschlossen ist. Dies ist beispielsweise im Baugewerbe der Fall.

Achtung: Hiervon sind alle Baubetriebe betroffen, da der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt worden ist.

Doch der Großteil der Betriebe sollte eine solche Ausnahmeregelung nicht vertraglich geregelt haben, so dass hier eine Kürzung des Urlaubsanspruchs möglich sein sollte.

Artikel-Tipp: Kurzarbeitergeld auch 2022 erhöht

Berechnung Kurzarbeitergeld 2021 – Beispielrechnung

Kurzarbeit ist derzeit in vielen Betrieben an der Tagesordnung. Immer wieder gibt es daher Fragen zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes. Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld bei einer bestimmten Entgelthöhe. Die Höhe des Kurzarbeitergeldes ist jedoch von verschiedenen Faktoren abhängig.

Berechnungsfaktoren für das Kurzarbeitergeld

Das Kurzarbeitergeld ist eine Entgeltersatzleistung, die vom Arbeitgeber zunächst verauslagt wird und anschließend von der Arbeitsagentur erstattet wird. Das Kurzarbeitergeld dient als Entgeltersatzleistung für den Nettoentgeltausfall des Arbeitnehmers, der durch Kurzarbeit verursacht wird.

Das heißt, Kurzarbeitergeld wird nur gezahlt, wenn aufgrund von Kurzarbeit ein Nettoentgeltausfall entstanden ist. Jedoch wird der Nettoausfall nicht zu 100 Prozent ersetzt. Grundsätzlich gilt, dass 60 Prozent des kurzarbeitsbedingten Nettoausfalls (Leistungssatz 2) durch das Kurzarbeitergeld ersetzt wird. Bei Arbeitnehmern mit Kindern steigt die Entgeltersatzleistung auf 67 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts (Leistungssatz 1).

Berechnung des Kurzarbeitergeldes 2021

Für die Berechnung des Nettoausfalls wird die Differenz zwischen rechnerischem Nettoentgelt aus dem Sollentgelt und dem Istentgelt gebildet. Diese Differenz ist dann letztlich das ausgezahlte Kurzarbeitergeld.

Für die Ermittlung des rechnerischen Nettoentgelts (aus dem Soll- und Istentgelt) existieren sogenannte Kurzarbeitergeld-Tabellen der Bundesagentur für Arbeit. Aus diesen kann dann abgelesen werden wie hoch das Nettoentgelt ist.

Tabelle Kurzarbeitergeld 2021

Doch zunächst ist in der Lohnabrechnung das Sollentgelt und das Istentgelt zu ermitteln. Das Sollentgelt ist das Entgelt, welches der Arbeitnehmer in dem Abrechnungsmonat verdient hätte, wenn keine Kurzarbeit gewesen wäre, also im Grunde das Bruttoentgelt (bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung) ohne Kurzarbeitergeld.

Das Istentgelt ist dann das (tatsächlich) erzielte Bruttoentgelt, welches „nur“ wegen der Kurzarbeit erzielt werden konnte.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer (Steuerklasse III, 1 Kind (Leistungssatz 1)) hat einen Bruttomonatslohn von 2.500 Euro. Da in dem Betrieb Kurzarbeit geleistet wird, hat er nur zu 50 Prozent arbeiten können, so dass er in dem Monat für seine Arbeitsleistung nur 1.250 Euro (wegen der Kurzarbeit) erzielen konnte.

Sollentgelt: 2.500 Euro – Rechnerischer Leistungssatz: 1.303,04 Euro

Istentgelt: 1.250 Euro – Rechnerischer Leistungssatz: 675,36 Euro

Differenz (= Kurzarbeitergeld): 627,68 Euro

Der Arbeitnehmer erhält 627,68 Euro Kurzarbeitergeld als (steuerfreie) Netto-Entgeltersatzleistung neben dem (tatsächlichem) Bruttoentgelt von 1.250 Euro.

Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze wegen Kurzarbeit

Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt dauerhaft die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, sind in aller Regel versicherungsfrei in der Krankenversicherung und damit auch nicht pflegeversicherungspflichtig. Wird die Jahresarbeitsentgelte dauerhaft unterschritten, so tritt für diese Arbeitnehmer grundsätzlich unmittelbar Versicherungspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung ein. Doch gilt das auch bei Kurzarbeit

Grundsatz Jahresarbeitsentgelt

Arbeitnehmer unterliegen in der Kranken- und Pflegeversicherung dann nicht mehr der Versicherungspflicht und sind versicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt (JAE) die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) übersteigt.

Beispiel:

Jan Jensen verdient monatlich 6.000 Euro. Er erzielt somit ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt von 72.000 Euro (= 12 Monate x 6.000 Euro). Er ist bereits seit Jahren versicherungsfrei zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Das gilt auch für das Jahr 2021, es gilt hier eine Jahresarbeitsentgeltgrenze von 64.350 Euro bundeseinheitlich.

Übrigens: In der Renten- und Arbeitslosenversicherung gibt es eine solche Regelung nicht.

Dauerhaftes Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze

Unterschreitet ein Arbeitnehmer dauerhaft die Jahresarbeitsentgeltgrenze, so tritt sofort Versicherungspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung ein.

Beispiel:

Jan Jensen entscheidet sich ab April 2021 nur noch halbtags zu arbeiten. Damit halbiert sich auch sein Verdienst und der verdient ab April 2021 nur noch 36.000 Euro jährlich.

Aufgrund des dauerhaften Unterschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze ab April 2021 wird Herr Jensen sofort (ab 1.4.2021) versicherungspflichtig.

Unterschreiten durch Kurzarbeit

Anders sieht es jedoch aus, wenn es sich nicht um ein dauerhaftes Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze handelt. Dies kann verschiedene Ursachen haben. Aktuell ist ein Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze häufig aufgrund von Kurzarbeit angezeigt. Gilt in diesen Fällen auch, dass sofort Versicherungspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung eintritt?

Die Antwort im Falle von Kurzarbeit ist eindeutig nein. Dies hat der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung in seinen Grundsätzlichen Hinweisen vom 20.3.2019 bestätigt. Durch den Bezug von Kurzarbeitergeld tritt demnach kein Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze ein.

Denn schließlich ist der Sinn und Zweck von Kurzarbeitergeld ja, dass es nach der Kurzarbeit (unverändert) weitergeht

Beispiel:

Jan Jensen verdient monatlich 6.000 Euro. Er erzielt somit ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt von 72.000 Euro (= 12 Monate x 6.000 Euro). Er ist bereits seit Jahren versicherungsfrei zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Seit Januar bis voraussichtlich März 2021 ist er zu 100 Prozent in Kurzarbeit, somit wird er in diesen Monaten kein Gehalt erzielen. Dennoch bleibt er weiterhin krankenversicherungsfrei und nicht pflegeversicherungspflichtig.

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Kurzarbeitergeld Tabellen 2021 veröffentlicht

Die Kurzarbeitergeld-Tabellen 2021 sind veröffentlicht. Dank der Steuerentlastung 2021 steigen auch die Sätze für das Kurzarbeitergeld 2021. Die neuen Kurzarbeitergeld-Tabellen sind auch 2021 in verschieden Varianten verfügbar, da auch 2021 die Höhe des Kurzarbeitergeldes von der Anzahl der Bezugsmonate abhängt.

Kurzarbeitergeld-Tabellen 2021

Für Abrechnungszeiträume ab 1.1.2021 mit Kurzarbeitergeldbezug sind die neuen Kurzarbeitergeld-Tabellen 2021 zu verwenden. Konkret bedeutet dies für Arbeitnehmer in Kurzarbeit, dass zum Jahreswechsel das Kurzarbeitergeld steigt. Moderat, aber das Kurzarbeitergeld 2021 steigt. Dies liegt an der teilweisen Abschaffung des Solidaritätszuschlags, welche für Abrechnungszeiträume ab 1.1.2021 greift. Bei den folgenden Beispielen ist ein Sollentgelt von 2.500 Euro und ein Istentgelt von 1.250 Euro (also 50%) berücksichtigt.

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Bereits in 2020 ist das erhöhte Kurzarbeitergeld eingeführt worden. Das erhöhte Kurzarbeitergeld ist einerseits abhängig

  • von der Bezugsdauer von mehr als drei bzw. sechs Bezugsmonaten ab März 2020 und
  • des Arbeitsausfalls aufgrund von Kurzarbeit im jeweiligen Abrechnungsmonat.

Nur wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind, erhält der Arbeitnehmer erhöhtes Kurzarbeitergeld.

Das erhöhte Kurzarbeitergeld wird ab dem vierten bzw. siebten Bezugsmonat gezahlt und beträgt dann 70 bzw. 77 Prozent ab dem vierten und 80 bzw. 87 Prozent ab dem siebten Bezugsmonat.

Artikel Tipp: Erhöhtes Kurzarbeitergeld 2020

https://lohn-news.de/erhoehtes-kurzarbeitergeld-neue-kug-tabellen-veroeffentlicht/

Berechnungsbeispiele Kurzarbeitergeld 2021:

Ein Arbeitnehmer, Steuerklasse III und 1 Kind (Leistungssatz 1 = 67 Prozent Kurzarbeitergeld), befindet sich im Dezember 2020 erstmalig (erster Monat) im Kurzarbeitergeldbezug.

 20202021
2.500 Euro (Sollentgelt)1.295,11 Euro1.303,04 Euro
1.250 Euro (Istentgelt)675,36 Euro675,36 Euro
Kurzarbeitergeld (Kug)619,75 Euro627,88 Euro

Ein Arbeitnehmer, Steuerklasse III und 1 Kind (Leistungssatz 3 = 77 Prozent Kurzarbeitergeld), ab dem vierten Bezugsmonat.

 20202021
2.500 Euro (Sollentgelt)1.488,41 Euro1.497,53 Euro
1.250 Euro (Istentgelt)776,16 Euro776,16 Euro
Kurzarbeitergeld (Kug)712,55 Euro721,37 Euro

Ein Arbeitnehmer, Steuerklasse III und 1 Kind (Leistungssatz 5 = 87 Prozent Kurzarbeitergeld), ab dem siebten Bezugsmonat.

 20202021
2.500 Euro (Sollentgelt)1.687,71 Euro1.692,01 Euro
1.250 Euro (Istentgelt)876,96 Euro876,96 Euro
Kurzarbeitergeld (Kug)804,75 Euro815,05 Euro

Die neuen Kurzarbeitergeld Tabellen 2021 finden Sie auf den Seiten der Arbeitsagentur unter

Merkblätter und Formulare für Unternehmen – Bundesagentur für Arbeit (arbeitsagentur.de)

Kurzarbeitergeld Tabellenwerte 2022

Die Tabellenwerte für das Kalenderjahr 2022 finden Sie hier.

Hinweis: Haben Sie Fragen oder Anregungen zu einzelnen Textpassagen, nutzen Sie gern die Kommentarfunktion unten.

Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld wird verlängert

Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird verlängert. Das gilt für Betriebe, die Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2020 eingeführt haben. Die Bezugsdauer verlängert sich für diese von bislang 12 auf 24 Monate.

Die durch die Corona-Pandemie erleichterten Zugangsvoraussetzungen zum Kurzarbeitergeld werden bis 31.12.2021 verlängert. Das bedeutet, dass nur 10 Prozent der Belegschaft von einem kurzarbeitsbedingten Arbeitsausfall betroffen sein muss. Das bedeutet aber auch, dass keine negativen Arbeitszeitsalden aufgebaut werden müssen.

Kurzarbeitergeld und Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge

Auch die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge wird länger durch die Bundesagentur für Arbeit übernommen. Konkret werden derzeit die vollen Sozialversicherungsbeiträge auf das Fiktiventgelt in pauschalierter Form erstattet. Diese volle Beitragserstattung gilt bis 30.6.2021.

Für die Betriebe, die bis 30.6.2021 Kurzarbeit eingeführt haben, gilt in der Zeit vom 1.7.2021 bis 31.12.2021 eine hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge. Diese hälftige Erstattung kann aber wieder auf 100 Prozent erhöht werden, wenn während der Kurzarbeit eine Qualifizierungsmaßnahme erbracht wird. Dafür ist jedoch wiederum eine Voraussatzung, dass ein Weiterbildungsbedarf besteht. Auch müssen die Weiterbildungsmaßnahmen einen Umfang von mehr als 120 Stunden haben. Ferner muss die Maßnahme und der Träger zugelassen sein.

Erhöhtes Kurzarbeitergeld bis Ende 2021

Die Regelungen zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes wird ebenfalls bis 31.12.2021 für alle Beschäftigten verlängert, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.32021 entstanden ist.

Es gilt derzeit ein erhöhtes Kurzarbeitergeld von 70 bzw. 77 Prozent ab dem 4. Bezugsmonat und ab dem 7. Bezugsmonat auf 80 bzw. 87 Prozent. Vorausgesetzt die Differenz zwischen Sollentgelt und Istentgelt liegt in dem Bezugsmonat bei mindestens 50 Prozent.

Zeitarbeitsfirmen und Kurzarbeitergeld

Bei der Verlängerung der Kurzarbeitergeld-Regelungen profitieren auch Zeitarbeitsunternehmen, die bislang (vor Corona) kein Kurzarbeitergeld beantragen konnten. Auch Zeitarbeitsfirmen können nun bis 31.12.2021 Kurzarbeitergeld beantragen.

Hinweis: Kurzarbeitergeld Tabellen 2021

Verlängerung der Kurzarbeitergeldregelungen bis 2021

Das Bundeskabinett hat die Erleichterungen zum Kurzarbeitergeld bis 2021 beschlossen. Das gilt eingeschränkt auch für die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge.

Das Bundeskabinett hat am 16.9.2020 die Verlängerung Erleichterungen des Kurzarbeitergeldes beschlossen. Dies betrifft einerseits die Verlängerung des Kurzarbeitergeldes auf bis zu 24 Monate also auch die Erstattung der vollen Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitgeber.

Erleichterungen zum Kurzarbeitergeld werden verlängert

Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung werden die durch die Corona-Pandemie beschlossenen Erleichterungen beim Bezug von Kurzarbeitergeld bis ins Jahr 2021 verlängert.

Mit dieser Verordnung werden folgende Sonderregelungen verlängert:

  • Die Zugangserleichterungen (Mindesterfordernisse, negative Arbeitszeitsalden) werden bis zum 31.12.2021 verlängert für Betriebe, die bis zum 31.3.2021 Kurzarbeit eingeführt haben.
  • Die Öffnung des Kurzarbeitergeldes für Leiharbeitnehmer wird bis zum 31.12.2021 verlängert für Verleihbetriebe, die bis zum 31.3.2021 Kurzarbeit eingeführt haben.
  • Die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit wird bis 30.6.2021 verlängert. Vom 1.7.2021 bis 31.12.2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge zu 50 Prozent erstattet, wenn mit der Kurzarbeit bis 30.6.2021 begonnen wurde.

Ziel dieser Maßnahmen ist es, Arbeitslosigkeit zu verhindern. Dennoch belasten die neuen Regelungen zum Kurzarbeitergeld nach Berechnungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales das Budget der Bundesagentur für Arbeit mit knapp 6 Milliarden Euro zusätzlich.

Kurzarbeitergeld – was ist das?

Verlängerung der Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes

Mit der Zweiten Verordnung über die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes wird die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes nun – befristet bis 31.12.2021 – auf maximal 24 Monate ausgeweitet. Bislang lag die Höchstbezugsdauer des Kurzarbeitergeldes bei 12 Monaten.

Auch mit dieser Maßnahme sollen Arbeitnehmer vor Arbeitslosigkeit geschützt und versucht werden die Beschäftigten weiter in den Betrieben zu halten. Die Zusatzkosten für die Bundesagentur für Arbeit werden hier mit ca. 2,2 Milliarden Euro beziffert.

Ob die angestrebten Maßnahmen Wirkung zeigen bleibt abzuwarten. Angesichts der nunmehr leeren Kassen bei der Arbeitsagentur und den anstehenden zusätzlichen Ausgaben bei der Bundesagentur für Arbeit werden aber in Kürze Beitragssatzerhöhungen anstehen. Ob dies direkt über die Beiträge der Arbeitslosenversicherung erfolgen wird, bleibt abzuwarten. Da die Bundesregierung die Losung ausgegeben hat, dass die Sozialversicherungsbeiträge nicht auf mehr als 40 Prozent steigen sollen.

Die Maßnahmen sind aktuell noch nicht gesetzlich verabschiedet, sollen aber zum 1.1.2021 in Kraft treten und die aktuellen Regelungen, die bis Ende 2020 gelten, verlängern.

Artikeltipp: Berechnungsbeispiel Kug 2021

Artikeltipp: Erhöhtes Kurzarbeitergeld 2022

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