Jahressteuergesetz 2020 verabschiedet

Am 18.12.2020 ist das Jahressteuergesetz 2020 im Bundesrat verabschiedet worden. Das Jahressteuergesetz 2020 hält einige Überraschungen und vor allem Vergünstigungen für die Arbeitnehmer bereits. Im Lohnbüro müssen Sie die Änderungen ab 1.1.2021 unbedingt befolgen.

Jahressteuergesetz 2020: Überblick

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 sind in der letzten Sitzung des Bundesrates 2020 wieder eine Vielzahl an steuerlichen Änderungen verabschiedet worden, die ab 1.1.2021 gelten. Positiv dabei zu vermerken ist, dass es sich um Verbesserungen für Arbeitnehmer handelt, di weitere steuerliche Begünstigungen erhalten bzw. künftig erhalten können.

Mit dem Jahressteuergesetz gelten ab 1.1.2021 unter anderem folgende Regelungen (weiter):

  • Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld des Arbeitgebers sind weiterhin steuerfrei (in bestimmten Grenzen),
  • Corona-Beihilfe (steuerfrei bis 1.500 Euro) kann bis 30.6.2021 ausgezahlt werden.

Ab 1.1.2022 gilt

  • Sachbezugsfreigrenze steigt von 44 Euro auf 50 Euro monatlich,
  • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (Steuerklasse II) dauerhaft angehoben.

Daneben können Beschäftigte für die Jahre 2020 und 2021 im Homeoffice eine „Homeoffice-Pauschale“ in ihrer Einkommensteuererklärung in Höhe von 600 Euro für das Jahr 2020 angeben (5 Euro je Arbeitstag). Diese wird aber in den Arbeitnehmerpauschbetrag mit eingerechnet.

Jahressteuergesetz 2020 – Auswirkungen auf die Lohnabrechnung

Im Rahmen der Lohnabrechnung ist nun für viele Betriebe weiterhin die Steuerfreiheit bei den Zuschüssen des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld zu beachten. Das heißt, auch 2021 können steuerfreie Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld gezahlt werden, solange die Zuschüsse mit dem Kurzarbeitergeld das Fiktiventgelt nicht überschreiten.

Mehr zu steuerfreien Kug-Zuschüssen lesen Sie hier…

Die Corona-Beihilfe wurde von vielen Betrieben bereits 2020 genutzt, so dass sich durchaus die Frage stellt, ob noch viele Betriebe diese Bonuszahlung nutzen. Interessant dürfte dies aber dennoch sein, wenn es um die Zahlung von Sonderzahlungen im ersten Halbjahr 2021 geht. Wichtig bei der Verlängerung des Auszahlungszeitraums: Es darf die Corona-Beihilfe nicht für jedes Kalenderjahr (2020 und 2021) steuerfrei ausgezahlt werden. Der Gesetzgeber schreibt deutlich vor, dass in der Zeit von März 2020 bis Juni 2021 nur insgesamt eine Corona-Beihilfe in Höhe von insgesamt 1.500 Euro fließen darf.

Eine echte Überraschung ist die Erhöhung der Steuerfreigrenze von 44 Euro auf 50 Euro monatlich. Damit können Sie ab 1.1.2022 höhere Sachbezüge monatlich zuwenden. Vielfach dürfte sich dies im Zusammenhang mit Benzingutscheinen in der Praxis auswirken.

Achtung: Hier plant das BMF noch ein Anwendungsschreiben für die Nutzung von Gutschein oder „Sachbezugskarten“ zu veröffentlichen.

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bleibt auch über das Jahr 2021 hinaus bei jährlich 4.008 Euro (statt 1.908 Euro). Ursprünglich sollte der Entlastungsbetrag nur befristet bis Ende 2021 erhöht werden, nun ist daraus eine Dauererhöhung geworden. Für Alleinerziehende mit Kindern, die nach der Steuerklasse II abgerechnet werden, ist dies eine deutliche Entlastung, wenn sie steuerpflichtig beschäftigt waren und Lohnsteuern zahlen mussten.

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Corona-Beihilfe bis zu 1.500 Euro steuerfrei

Beschäftigte können bis Ende 2020 von ihrem Arbeitgeber eine Corona-Beihilfe in Höhe von bis zu 1.500 Euro erhalten. Diese Corona-Beihilfe ist steuerfrei und unterliegt damit auch nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung. Die Zahlung der steuerfreien Corona-Beihilfe ist jedoch an ein paar Voraussetzungen geknüpft.

Voraussetzungen für steuerfreie Corona-Beihilfe

Nachdem das Bundesministerium der Finanzen Anfang April eine steuerfreie Corona-Beihilfe per Erlass verkündet hat, haben Bundesregierung und Bundesrat eine gesetzliche Regelung dazu verabschiedet. Diese findet sich nun im Einkommensteuergesetz wieder (§ 3 Nr. 11a EStG).

… zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 auf Grund der Corona-Krise an seine Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1 500 Euro

Somit haben die Betriebe nun auch Rechtssicherheit und können sich bei der Zahlung einer steuerfreien Corona-Beihilfe auf die gesetzliche Regelung berufen.

Im Grunde sind für die steuerfreie Corona-Beihilfe drei Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
  • Zeitraum 1.3.2020 bis 31.12.2020
  • bis zu 1.500 Euro
  • Zusammenhang mit Corona-Krise

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so unterliegt die Corona-Beihilfe nicht der Steuer- und Beitragspflicht.

Aber bekanntlich sind die einzelnen Voraussetzungen noch näher zu betrachten. So muss es sich um eine zusätzliche Zahlung des Arbeitgebers handeln. Das heißt Entgeltumwandlungen als Corona-Beihilfe sind ausgeschlossen.

Die Corona-Beihilfe muss nicht zwingend als Barlohn ausgeschüttet, sondern kann auch als Sachbezug gewährt werden.

Update 19.12.2020 – Corona-Beihilfe verlängert bis 30.6.2021

Minijobs und Corona-Beihilfe 2021

Eine weitere Voraussetzung ist der Zeitraum, in dem die Corona-Beihilfe gewährt werden muss. Der Gesetzgeber hat hier die Steuerfreiheit für Beihilfen im Zeitraum von März bis Dezember 2020 gewährt. Daher können Betriebe auch noch mit dem Dezemberlohn eine steuerfreie Corona-Beihilfe zahlen. Dies gilt aber nur, wenn nicht an die Mitarbeiter bereits eine Corona-Beihilfe ausgezahlt worden ist. Sind Corona-Beihilfen in geringerer Höhe gezahlt worden, so kann diese Corona-Beihilfe erneut gezahlt werden. Sie unterliegt dann bis zum Gesamtbetrag von 1.500 Euro der Steuer- und Beitragsfreiheit.

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Übersteigt der Gesamtbetrag der Coronabeihilfen dem Betrag von 1.500 Euro, so ist der übersteigende Teil steuer- und beitragspflichtig.

Wichtig: Zusammenhang mit Corona-Krise bei Corona-Beihilfe

Ein nicht zu unterschätzender Punkt für spätere Prüfungen ist, dass es einen Zusammenhang zwischen der Corona-Beihilfe und der Corona-Beihilfe geben sollte. Dies kann für die Lohnunterlagen beispielsweise durch eine Aktennotiz belegt werden, welche die Zahlung der Corona-Beihilfe als Dank für die geleistete Arbeit während der Corona-Krise ausweist.

Corona-Beihilfe nicht an Personengruppe gebunden

Die Corona-Beihilfe kann im Grunde an alle Arbeitnehmer ausgezahlt werden. Hier stehen rechtliche keine Hindernisse im Weg. Allerdings sollten hier die betrieblichen Gegebenheiten berücksichtigt werden. So kann es beispielsweise hilfreich sein, die Vollzeitarbeitnehmer mit einer höheren Corona-Beihilfe auszustatten als Teilzeitarbeitnehmer.

Apropos Teilzeitarbeitnehmer: Auch Minijobber können die Corona-Beihilfe erhalten und überschreiten dadurch nicht die Minijobgrenze. Voraussetzung ist aber auch hier, dass die Voraussetzungen für die steuerfreie Corona-Beihilfe erfüllt sind.

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