Das Erreichen der Regelaltersgrenze sorgt für einige Änderungen in der Lohnabrechnung.
Die Regelaltersgrenze hat zahlreiche Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung von Beschäftigten. Denn abhängig von der (geltenden) Regelaltersgrenze, sind Besonderheiten bei der Beurteilung hinsichtlich der Rentenversicherungspflicht und Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung zu beachten. Anders formuliert, das Erreichen der Regelaltersgrenze kann vor Beitragspflicht schützen.
Bei der Regelaltersgrenze handelt es sich um eine Grenze in der Sozialversicherung. Diese gilt letztlich als Eintrittsgrenze zur Altersrente und hat diverse Auswirkungen auf die versicherungsrechtliche Beurteilung bei der Beschäftigung von Rentnern. Grundsätzlich gilt das 67. Lebensjahr als Regelaltersgrenze für alle ab dem 1.1.1964 Geborenen. Es gibt aber Übergangs-Jahrgänge, so dass die Regelaltersgrenze individuell zu bestimmen ist.
Regelaltersgrenze mit flexiblem Einstieg
Für Altersrentner, die neben dem Rentenbezug noch etwas arbeiten wollen, hat die Regelaltergrenze eine besondere Bedeutung. Denn sie entscheidet über Rentenversicherungspflicht oder -freiheit.
Ab dem Geburtsjahrgang 1964 ist die Regelaltersgrenze mit der Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht. Für die Jahrgänge vor 1947 gilt als Regelaltersgrenze das 65.Lebensjahr.
Für die nachfolgenden Jahrgänge – bis zum Geburtsjahrganz 1964 steigt die Regelaltersgrenze schrittweise an. Es gilt, dass in den Jahrgängen ab 1947 bis 1963 die Regelaltersgrenze je Jahrgang um jeweils einen Monat ansteigt.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer, geboren 15.5.1955, erreicht die Regelaltersgrenze nach 65 Jahren und 9 Monaten.
Er erreicht die Regelaltersgrenze zum 1.3.2021. 65. Lebensjahr im Mai 2020 vollendet und dann 9 Monate später ist die Regelaltersgrenze erreicht (7 Monate in 2020 und 2 Monate in 2021)
Geburtsjahr
Regelalters- grenze
Erreichen der Regelaltersgrenze
vor 1947
65
seit 1. Januar 2011
1947
65 + 1 Monat
02.2012 – 01.2013
1948
65 + 2 Monate
03.2013 – 02.2014
1949
65 + 3 Monate
04.2014 – 03.2015
1950
65 + 4 Monate
05.2015 – 04.2016
1951
65 + 5 Monate
06.2016 – 05.2017
1952
65 + 6 Monate
07.2017 – 07.2018
1953
65 + 7 Monate
08.2018 – 08.2019
1954
65 + 8 Monate
09.2019 – 09.2020
1955
65 + 9 Monate
10.2020 – 10.2021
1956
65 + 10 Monate
11.2021 – 11.2022
1957
65 + 11 Monate
12.2022 – 12.2023
1958
66
01.2024 – 01.2025
1959
66 + 2 Monate
03.2025 – 03.2026
1960
66 + 4 Monate
05.2026 – 05.2027
1961
66 + 6 Monate
07.2027 – 07.2028
1962
66 + 8 Monate
09.2028 – 09.2029
1963
66 + 10 Monate
11.2029 – 11.2030
ab 1964
67
ab 1. Januar 2031
Tabelle: Regelaltersgrenze
Auswirkungen der Regelaltersgrenze in der Lohnabrechnung
Neben dem Renteneintritt hat die Regelaltersgrenze auch verschiedene Auswirkungen auf die Beurteilung der Personen in der Lohnabrechnung. So stellt sich bei Minijobbern beispielsweise die Frage, ob ein Minijobber rentenversicherungsfrei oder rentenversicherungspflichtig ist. Hiervon ist dann abhängig, ob ein Befreiungsantrag von der Rentenversicherungspflicht in den Lohnunterlagen vorgehalten werden muss.
Ähnliches gilt für die Hinzuverdienstmöglichkeiten neben dem Bezug einer Altersvollrente. Auch hier ist wichtig, ob die Regelaltersgrenze schon erreicht wurde oder nicht. Denn davon hängt ab, ob der Hinzuverdienst durch einen Job auf die Rente angerechnet wird oder nicht.
Hinweis: Unter nachfolgenden Link können Sie Ihren Renteneintritt berechnen.