Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze wegen Kurzarbeit

Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt dauerhaft die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, sind in aller Regel versicherungsfrei in der Krankenversicherung und damit auch nicht pflegeversicherungspflichtig. Wird die Jahresarbeitsentgelte dauerhaft unterschritten, so tritt für diese Arbeitnehmer grundsätzlich unmittelbar Versicherungspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung ein. Doch gilt das auch bei Kurzarbeit

Grundsatz Jahresarbeitsentgelt

Arbeitnehmer unterliegen in der Kranken- und Pflegeversicherung dann nicht mehr der Versicherungspflicht und sind versicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt (JAE) die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) übersteigt.

Beispiel:

Jan Jensen verdient monatlich 6.000 Euro. Er erzielt somit ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt von 72.000 Euro (= 12 Monate x 6.000 Euro). Er ist bereits seit Jahren versicherungsfrei zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Das gilt auch für das Jahr 2021, es gilt hier eine Jahresarbeitsentgeltgrenze von 64.350 Euro bundeseinheitlich.

Übrigens: In der Renten- und Arbeitslosenversicherung gibt es eine solche Regelung nicht.

Dauerhaftes Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze

Unterschreitet ein Arbeitnehmer dauerhaft die Jahresarbeitsentgeltgrenze, so tritt sofort Versicherungspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung ein.

Beispiel:

Jan Jensen entscheidet sich ab April 2021 nur noch halbtags zu arbeiten. Damit halbiert sich auch sein Verdienst und der verdient ab April 2021 nur noch 36.000 Euro jährlich.

Aufgrund des dauerhaften Unterschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze ab April 2021 wird Herr Jensen sofort (ab 1.4.2021) versicherungspflichtig.

Unterschreiten durch Kurzarbeit

Anders sieht es jedoch aus, wenn es sich nicht um ein dauerhaftes Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze handelt. Dies kann verschiedene Ursachen haben. Aktuell ist ein Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze häufig aufgrund von Kurzarbeit angezeigt. Gilt in diesen Fällen auch, dass sofort Versicherungspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung eintritt?

Die Antwort im Falle von Kurzarbeit ist eindeutig nein. Dies hat der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung in seinen Grundsätzlichen Hinweisen vom 20.3.2019 bestätigt. Durch den Bezug von Kurzarbeitergeld tritt demnach kein Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze ein.

Denn schließlich ist der Sinn und Zweck von Kurzarbeitergeld ja, dass es nach der Kurzarbeit (unverändert) weitergeht

Beispiel:

Jan Jensen verdient monatlich 6.000 Euro. Er erzielt somit ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt von 72.000 Euro (= 12 Monate x 6.000 Euro). Er ist bereits seit Jahren versicherungsfrei zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Seit Januar bis voraussichtlich März 2021 ist er zu 100 Prozent in Kurzarbeit, somit wird er in diesen Monaten kein Gehalt erzielen. Dennoch bleibt er weiterhin krankenversicherungsfrei und nicht pflegeversicherungspflichtig.

Werbung:

https://rcm-eu.amazon-adsystem.com/e/cm?o=3&p=48&l=ur1&category=audible&banner=0TWBHV5EBWSWQF951RG2&f=ifr&linkID=b9b977f66fdff60ae8fd4ad08d5fc677&t=wwwminijobsak-21&tracking_id=wwwminijobsak-21

Voraussichtliche Beitragsbemessungsgrenzen 2021

Die voraussichtlichen Beitragsbemessungsgrenzen 2021 sind zwischenzeitlich bekanntgegeben. Die Beitragsbemessungsgrenzen 2021 steigen dabei deutlich im Vergleich zu 2020. Besserverdienende müssen sich dabei auf deutliche Beitragserhöhungen einstellen.

Beitragsbemessungsgrenzen 2021 steigen

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 4.9.2020 einen „Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößen­verordnung 2021“ veröffentlicht. In aller Regel wird dieser Entwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung unverändert umgesetzt, so dass davon auszugehen ist, dass dies die Beitragsbemessungsgrenzen 2021 sein werden.

Die Beitragsbemessungsgrenzen 2021 sollen nach dem Entwurf sowohl in der Kranken- und Pflegeversicherung sowie in der Renten- und Arbeitslosenversicherung steigen. Grundlage für die neuen Beitragsbemessungsgrenzen 2021 ist die Lohnentwicklung aus dem Jahr 2019. Die Effekte der Corona-Maßnahmen sind damit hier nicht berücksichtigt.

Beitragsbemessungsgrenzen 2021 – Kranken- und Pflegeversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenze zur Kranken- und Pflegeversicherung steigt 2021 bundeseinheitlich von 56.250 Euro jährlich (4.687,50 Euro monatlich) auf 58.050 Euro jährlich bzw. 4.837,50 Euro monatlich. Sie erhöht sich somit um 150 Euro im Monat.

Dies macht eine Mehrbelastung von knapp 14 Euro im Monat für den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber aus.

Anmerkung: Grundlage ist der derzeit geltende Beitragssatz zur Krankenversicherung von 14,6 Prozent und einem Zusatzbeitragssatz von 1,1 Prozent sowie von 3,05 Prozent zur Pflegeversicherung.

Beitragsbemessungsgrenzen 2021 – Renten- und Arbeitslosenversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenzen 2021 zur Rentenversicherung und damit auch für die Arbeitslosenversicherung steigen auf 7.100 Euro monatlich in den alten Bundesländern (= 85.200 Euro jährlich) und in den neuen Bundesländern 6.700 Euro monatlich bzw. 80.400 Euro im Jahr.

Im Jahr 2020 betragen die Beitragsbemessungsgrenzen in den alten Ländern 6.900 Euro (82.800 Euro) und in den neuen Bundesländern 6.450 Euro (77.400 Euro). Damit steigen die Beitragsbemessungsgrenzen 2021 um 200 Euro monatlich in den alten Ländern und um 250 Euro.

Arbeitnehmer, die auch 2021 oberhalb der dann geltenden Beitragsbemessungsgrenze zur Renten- und Arbeitslosenversicherung verdienen, zahlen somit monatlich 21,00 Euro mehr Beiträge in den alten Ländern und 26,25 Euro mehr Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung im Jahr 2021. Dies gilt jeweils für den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber.

Anmerkung: Hierbei liegen die neuen Beitragsbemessungsgrenzen 2021 zugrunde und die aktuellen Beitragssätze zur Renten- und Arbeitslosenversicherung von 18,6 Prozent und 2,4 Prozent.

Versicherungspflichtgrenze 2021 steigt ebenfalls

Auch die Versicherungspflichtgrenze zur Kranken- und Pflegeversicherung steigt ab dem Jahr 2021 an. Sie beträgt voraussichtlich 64.350 Euro (2020: 62.550 Euro). Dies entspricht einem Monatswert von 5.362,50 Euro.

Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Entgelt ober der Versicherungspflichtgrenze (auch Jahresarbeitsentgeltgrenze = JAE-Grenze) liegt, sind nicht mehr pflichtversichert und haben die Möglichkeit sich entweder weiterhin in der gesetzlichen Krankenversicherung als freiwilliges Mitglied zu versichern oder in eine private Krankenversicherung (PKV) zu wechseln.

Anstieg der Beitragsbemessungsgrenzen 2021

Der Anstieg der Beitragsbemessungsgrenzen 2021 führt zu einer deutlichen Mehrbelastung für Arbeitnehmer, die oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen mit ihrem Entgelt liegen. Sie zahlen mehr als 400 Euro jährlich zusätzliche Beiträge zur Sozialversicherung. Arbeitnehmer in den neuen Bundesländern sind aufgrund des höheren Anstiegs der Beitragsbemessungsgrenzen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung stärker von der Erhöhung betroffen als westdeutsche Arbeitnehmer, die ca. 420 Euro zusätzliche Beiträge verkraften müssen. In den neuen Ländern liegt diese zusätzliche Belastung bei rund 480 Euro.

Beitragsbemessungsgrenzen 2021 – vorläufige Werte

 Alte LänderAlte LänderNeue LänderNeue Länder
MonatJahrMonatJahr
Beitragsbemessungsgrenze: allgemeine Rentenversicherung7.100 Euro85.200 Euro6.700 Euro80.400 Euro
Beitragsbemessungsgrenze: knappschaftliche Rentenversicherung8.700 Euro104.400 Euro8.250 Euro99.000 Euro
Beitragsbemessungsgrenze: Arbeitslosenversicherung7.100 Euro85.200 Euro6.700 Euro80.400 Euro
Versicherungspflichtgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung5.362,50 Euro64.350 Euro5.362,50 Euro64.350 Euro
Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung4.837,50 Euro58.050 Euro4.837,50 Euro58.050 Euro
DSGVO Cookie Consent mit Real Cookie Banner