Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze 2024

Ab 2024 ändert sich die Jahresarbeitsentgeltgrenze. Das bedeutet, einige Arbeitnehmer scheiden aus der Versicherungspflicht aus.

Jahresarbeitsentgeltgrenze 2024

Überschreiten Arbeitnehmer die Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung, so können sie sich privat krankenversichern oder in der gesetzlichen Krankenkasse bleiben. Allerdings ist das Ausscheiden aus der Krankenversicherungspflicht an einige Voraussetzungen geknüpft, die es zu beachten gilt. Für das Jahr 2024 steigt die Jahresarbeitsentgeltgrenze oder auch Versicherungspflichtgrenze genannt auf 69.300 Euro jährlich.

Entscheidung PKV und GKV

Zunächst stellen sich viele Arbeitnehmer die Frage, ob ein Wechsel in eine private Krankenversicherung (PKV) sinnvoll ist. Neben dem Leistungsangebot ist hier sicher auch der Preis (Prämienhöhe) ein wichtiges Kriterium. So sollte sich ein Arbeitnehmer vor dem Wechsel in eine private Krankenversicherung intensiv mit den Leistungen der privaten Versicherung auseinandersetzen und mit seinen Anforderungen abgleichen. Neben den Standardleistungen für die medizinische Grundversorgung können bei privaten Krankenversicherern noch zahlreiche Zusatzleistungen, zum Beispiel für Zahnersatz, hinzugebucht werden.

Der Preis bei den privaten Versicherern ist in jungen Jahren meist unschlagbar günstig, so dass selbst bei besseren Leistungen als bei einer gesetzlichen Krankenkasse deutlich niedrigere Beiträge zu zahlen sind.

Hier lohnt es sich mit einem Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler in Verbindung zu setzen und sich die Versicherungsleistungen und auch die Prämienentwicklung in den vergangenen Jahren einmal anzusehen.

Für den Arbeitgeber macht es kaum einen Unterschied, ob ein Arbeitnehmer privat oder gesetzlich versichert ist. Die Berechnung des Arbeitgeberzuschusses bei privat versicherten Arbeitnehmern ähnelt der Berechnung des Arbeitgeberanteils für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer und wird von den meisten Lohnsoftwareprodukten übernommen. Tatsächlich dürfte der Beitragszuschuss für die privat versicherten Arbeitnehmer häufig sogar unter den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung liegen.  

Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze

Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt (JAE) schon zu Beginn ihrer Beschäftigung über der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) liegt, können sofort bei Beschäftigungsbeginn wählen, ob sie freiwillig gesetzlich oder privat kranken- und pflegeversichert sein möchten.

Beispiel:

Klaus Kind beginnt ab 1.1.2024 eine neue Beschäftigung als Vertriebsleiter bei der Raketen GmbH. Er verdient monatlich 6.000 Euro (72.000 Euro im Jahr).

Da er ab Beschäftigungsbeginn die JAEG überschreitet, ist er von Beginn an krankenversicherungsfrei. Er entscheidet sich für eine private Krankenversicherung.

Überschreiten der JAEG in laufender Beschäftigung

Bei Arbeitnehmern, die während des laufenden Jahres, zum Beispiel durch eine Gehaltserhöhung, die JAEG überschreiten tritt nicht sofort „mit dem Überschreiten“ Krankenversicherungspflicht ein. Vielmehr bleibt die Versicherungspflicht und damit die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse bis Ende des Kalenderjahres (weiter) bestehen.

Nur wenn auch die (neue) JAEG des neuen Jahres überschritten wird, kann der Arbeitnehmer aus der Versicherungspflicht ausscheiden und sich privat krankenversichern oder als freiwilliges Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse bleiben.

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Jahresarbeitsentgeltgrenze 2024

Die neue Versicherungspflichtgrenze (auch Jahresarbeitsentgeltgrenze oder JAE-Grenze) für das Jahr 2024 steigt auf 69.300 Euro jährlich bzw. 5.775 Euro monatlich. Bislang lag sie (2023) bei 66.600 Euro jährlich bzw. 5.550 Euro monatlich.

Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts

Für die Entscheidung, ob die JAEG überschritten wird oder nicht, muss zunächst das JAE berechnet werden, also das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt. Hierzu sind alle Bezüge anzurechnen, die Arbeitsentgelt sind und regelmäßig (mindestens einmal jährlich) gezahlt werden. Dies sind beispielsweise Weihnachts- und Urlaubsgeld 
(wenn vertraglich vereinbart oder gewohnheitsmäßig gewährt bzw. vertraglich vereinbart, Überstundenpauschale (nicht aber Vergütungen für tatsächlich geleistete Überstunden).

Familienzuschläge, wie sie häufig im öffentlichen Dienst bezahlt werden, sind bei der Berechnung des JAE nicht zu berücksichtigen.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer verdient seit 1.1.2023 monatlich 5.000 Euro zuzüglich eines Firmenwagens mit einem geldwerten Vorteil von 500 Euro. Damit beträgt sein regelmäßiges JAE 66.000 Euro (12 x 5.500 Euro) und liegt unter der JAEG 2023 (66.600 Euro).

Zum 1.7.2023 hat er eine Gehaltserhöhung auf 5.500 Euro zuzüglich Firmenwagen erhalten. Damit liegt sein neues JAE nun bei 72.000 Euro (= 12 x 6.000 Euro).

Versicherungsrechtliche Beurteilung:

Durch die Anhebung des Gehalts ab 1.7.2023 erhöht sich das regelmäßige JAE des Arbeitnehmers ab 1.7.2023 auf 72.000 Euro (12 x 6.000 Euro).

Da der Arbeitnehmer mit seinem regelmäßigem JAE auch die JAEG des Jahres 2024 überschreitet, scheidet er ab 1.1.2024 aus der Krankenversicherungspflicht aus und kann sich freiwillig gesetzlich bzw. privat krankenversichern.

Trotzdem die JAEG bereits ab Juli 2023 überschritten wird, muss der Arbeitnehmer weiterhin (bis 31.12.2023) gesetzlich krankenversichert bleiben.

Ab 1.1.2024 ist jedoch ein Wechsel in eine private Krankenversicherung möglich, wenn der Arbeitnehmer dies möchte.

Wichtig für das Lohnbüro

Überschreitet ein Arbeitnehmer mit seinem regelmäßigen Entgelt die JAEG, so ändert sich der Beitragsgruppenschlüssel und ist in der Meldung zur Sozialversicherung zu melden.

Entscheidet sich ein Arbeitnehmer bei der gesetzlichen Krankenkasse weiterhin als freiwilliges Mitglied versichert zu sein, so erfolgt die Schlüsselung mit der Beitragsgruppe „9“ zur Krankenversicherung (vorher „1“).

Wechselt der Arbeitnehmer in eine private Krankenversicherung, so ändert sich der Beitragsschlüssel in der Kranken- und Pflegeversicherung von „1“ auf (in beiden Fällen „0“. Ferner ist die Prämienhöhe beim Arbeitnehmer abzufragen, um den Arbeitgeberzuschuss berechnen zu können bzw. um die Werte in der Lohnsoftware zu hinterlegen.

In der Renten- und Arbeitslosenversicherung hat die Höhe des regelmäßigen JAE keine Relevanz, so dass dort keine Änderungen eintreten.

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