Umzugskostenpauschale ab März 2024

Der Arbeitgeber kann für beruflich veranlasste Umzüge steuerfreie Umzugskostenpauschalen erstatten. Ab März 2024en neue Werte.

Umzugskostenpauschalen 2024

Ab März 2024 gelten neue Pauschbeträge für beruflich bedingte Umzugskosten. Arbeitgeber haben die Möglichkeit, den Mitarbeitern eine steuerfreie Umzugskostenpauschale für beruflich bedingte Umzüge zu zahlen. Hierzu gelten ab März 2024 neue Beträge.

Beruflich veranlasste Umzugskosten

Muss ein Arbeitnehmer wegen seines Jobs umziehen, so kann der Betrieb den Arbeitnehmer dabei unterstützen und die Umzugskosten mit steuerfreien Pauschalen unterstützen bzw. mildern. Umzugskosten können als Werbungskosten abgezogen werden oder vom Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer steuerfrei ersetzt werden, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist. Die Grenze bildet der Betrag, den ein Bundesbeamter nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) als höchstmögliche Umzugskostenvergütung erhalten könnte.

Es muss sich dabei jedoch stets um einen beruflich veranlassten Umzug handeln. Liegt ein beruflich veranlasster Umzug vor, so kann der Arbeitgeber dem oder der Arbeitnehmenden Umzugskosten in Höhe des Betrags steuerfrei ersetzen, der nach dem Bundesumzugskostenrecht als höchstmögliche Umzugskostenvergütung gezahlt werden könnte.

Für sonstige Umzugsauslagen wird dabei eine Pauschvergütung gewährt (§ 10 Bundesumzugskostengesetzes -BUKG).

Umzugskostenpauschalen ab März 2024

Es können folgende Pauschalen für sonstige Umzugsauslagen angesetzt werden:

  • Für berechtigte Personen 964 Euro (Arbeitnehmer).
  • Für jede andere Person 643 Euro.

Zu den anderen Personen gehören

  • der Ehegatte, 
  • der Lebenspartner sowie 
  • die ledigen Kinder, 
  • Stief- und Pflegekinder, 

die auch nach dem Umzug mit dem oder der Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben.

Bis Februar 2024 gelten die folgenden Werte:

  • Für Berechtigte 886 Euro. 
  • Für jeden andere Person 590 Euro.

Als Umzugskosten gelten insbesondere:

Beförderungsauslagen: Dies sind die tatsächlichen Auslagen für die Beförderung des Umzugsguts von der bisherigen zur neuen Wohnung (einschließlich Autobahnmaut und Transportversicherung).

Reisekosten zum neuen Wohnort – jedoch höchstens mit einer Begleitperson – sowie zur Suche und Besichtigung der neuen Wohnung, nicht jedoch für Informationsreisen zum neuen Wohnort.

Mietentschädigung bei zwei Mietverhältnissen für längstens sechs Monate. Dies triftf häufig zu, wenn der Umzug schneller von statten gehen muss, als die alte Wohnung gekündigt werden kann.

Mietentschädigung für die neue Wohnung längstens für drei Monate, wenn die neue Wohnung noch nicht genutzt werden kann.

Wohnungsvermittlungsgebühren: Das sind die ortsüblichen Maklergebühren für Wohnung und Garage (jedoch nicht die bei einem Grundstücks- oder Wohnungskauf angefallenen Maklergebühren – diese können nicht angesetzt werden).

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