Altersentlastungsbetrag 2025 beachten

Der Altersentlastungsbetrag sorgt dafür, dass ältere Arbeitnehmer eine geringere Steuerlast tragen müssen.

Arbeitnehmer, die zu Beginn des Kalenderjahres das 64. Lebensjahr vollendet haben, erhalten einen Altersentlastungsbetrag. Es handelt sich beim Altersentlastungsbetrag um eine steuerlichen Entlastungsbetrag, den ältere Arbeitnehmer erhalten, wenn sie weiter auf Steuerklasse arbeiten. Der Altersentlastungsbetrag wird nicht über die ELStAM geliefert, sondern muss vielmehr durch den Lohnabrechner selbstständig erfasst werden. Prüfen Sie daher regelmäßig, welche Arbeitnehmer in den Genuss des Altersentlastungsbetrags kommen können.

„Altersentlastungsbetrag 2025 beachten“ weiterlesen

Das bedeutet ELStAM

Hinter dem Kürzel ELStAM verbergen sich unter anderem die Steuerklassen der Arbeitnehmer.

Die ELStAM sind die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale. Sie geben die Inhalte der früheren Papierlohnsteuerkarte wieder. Nachdem die Papierbescheinigungen bereits seit 2013 ausgedient haben, stehen die Lohnsteuerabzugsmerkmale nun grundsätzlich nur noch elektronisch zur Verfügung. Nur in besonderen Ausnahmefällen, stellen die Finanzämter noch Papierbescheinigungen aus. Der Abruf der ELStAM erfolgt über Ihre Lohnsoftware und löst regelmäßig Aufrollungen aus, wenn sich Änderungen bei Ihren Arbeitnehmern ergeben.

„Das bedeutet ELStAM“ weiterlesen

Lohnsteuerbescheinigung 2025 – Aktualisierung

Aktualisierung der Lohnsteuerbescheinigung 2025 veröffentlicht.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 20. Februar 2025 mit sofortiger Gültigkeit das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2025 aktualisiert. Die Änderung betrifft die Angabe von Versorgungsbezügen.

„Lohnsteuerbescheinigung 2025 – Aktualisierung“ weiterlesen

Lohnsteuerbescheinigung 2024

Die Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr ist bis Ende Februar zu versenden.

Die Lohnsteuerbescheinigung ist für alle steuerpflichtigen Arbeitnehmer für das abgelaufene Kalenderjahr 2024 bis spätestens 28. Februar 2025 zu erstellen und an die Finanzverwaltung elektronisch zu versenden. Der Versand erfolgt über Ihre Lohnsoftware, über die Sie dann auch die Protokolle der Lohnsteuerbescheinigungen 2024 erhalten und an die Arbeitnehmer übermitteln können.

„Lohnsteuerbescheinigung 2024“ weiterlesen

Lohnsteuer 2024 – erneute Änderungen geplant

Für 2024 sind erneut Änderungen bei der Lohnsteuer geplant. Das dürfte vielfach für ein rückwirkend höheres Nettoentgelt sorgen.

Bei der Lohnsteuerberechnung für 2024 soll sich nach Willen der Regierung noch einmal etwas bewegen. Das Bundeskabinett hat am 24.7.2024 den Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs („Steuerfortentwicklungsgesetz“) beschlossen. Dieser Entwurf enthält unter anderem die im ursprünglich als „Zweites Jahressteuergesetz 2024“ bezeichneten Anpassungen.

„Lohnsteuer 2024 – erneute Änderungen geplant“ weiterlesen

Steuer-Identifikationsnummer finden

Die Steuer-Identifikationsnummer ist bereits vor einigen Jahren eingeführt worden. Im Grunde sollte jeder Bundesbürger eine solche Steuer-Identifikationsnummer haben. Sie wird nämlich mit der Geburt neu ausgestellt. Doch gibt es immer wieder Arbeitnehmer, die diese Steuer-Identifikationsnummer – aus welchen Gründen auch immer – nicht zur Hand haben. Hier stellt sich dann im Lohnbüro die Frage, wo diese Nummer gefunden werden kann.

Steuer-Identifikationsnummer – was ist das?

Bei der Steuer-Identifikationsnummer handelt es sich um eine individuelle elfstellige Ziffernfolge. Diese wird für Steuerzwecke verwendet, also beispielsweise bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung oder aber auch in der betrieblichen Entgeltabrechnung für den Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) oder die Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung. Auch hier ist die Steuer-Identifikationsnummer anzugeben

Wo finde ich die Steuer-Identifikationsnummer?

Grundsätzlich sollte jeder Arbeitnehmer über eine Steuer-Identifikationsnummer verfügen. Sollte ein Arbeitnehmer jedoch der Meinung sein, keine Steuer-Identifikationsnummer zu haben, genügt oftmals ein kleiner Hinweis auf die richtigen „Suchstellen“.

Die Steuer-Identifikationsnummer finden Sie auf Steuerbelegen (zum Beispiel Einkommensteuerbescheid), der Entgeltabrechnung (Lohnzettel) oder der Lohnsteuerbescheinigung.

Sollte ein Arbeitnehmer die Steuer-Identifikationsnummer nicht finden, so kann diese neu beantragt bzw. abgefragt werden. So funktioniert die Abfrage über ein Onlineformular auf den Seiten des Bundeszentralamts für Steuern.

Anzeige:

https://ws-eu.amazon-adsystem.com/widgets/q?ServiceVersion=20070822&OneJS=1&Operation=GetAdHtml&MarketPlace=DE&source=ss&ref=as_ss_li_til&ad_type=product_link&tracking_id=wwwminijobsak-21&language=en_GB&marketplace=amazon&region=DE&placement=3845842245&asins=3845842245&linkId=bf6afef2b96a879f9fc559891d09d62c&show_border=true&link_opens_in_new_window=true

Steuer-Identifikationsnummer online anfordern

Hier können Sie auch als Arbeitgeber die Steuer-Identifikationsnummer für den Arbeitnehmer anfordern. Vorausgesetzt natürlich, Sie verfügen über die Abfragedaten des Arbeitnehmers.

https://www.bzst.de/SiteGlobals/Kontaktformulare/DE/Steuerliche_IDNr/Mitteilung_IdNr/mitteilung_IdNr_node.html

Alternativ kann durch den Arbeitnehmer natürlich auch über andere Kanäle die Steuer-Identifikationsnummer in Erfahrung gebracht werden. So stehen dem Arbeitnehmer hierfür folgende Kanäle zur Verfügung:

  • via E-Mail an info@identifikationsmerkmal.de.
  • via Telefon unter 0228 406-1240.
  • oder per Brief an das Bundeszentralamt für Steuern, 53221 Bonn.

Altersentlastungsbetrag 2021

Arbeitnehmer, die zu Beginn des Kalenderjahres das 64. Lebensjahr vollendet haben, erhalten einen Altersentlastungsbetrag. Das gilt natürlich auch für das Jahr 2021. Daher sollten Sie in der Lohnabrechnung diese Möglichkeit nutzen ein wenig Steuern für Ihre älteren Arbeitnehmer zu sparen.

Altersentlastungsbetrag 2021

Die Höhe des Altersentlastungsbetrags richtet sich nach dem Lebensalter des Arbeitnehmers und dem Zeitpunkt, zu dem er das 64. Lebensjahr vollendet hat. Arbeitnehmer, die vor Beginn des Kalenderjahres 2021 das 64. Lebensjahr vollendet haben (also vor dem 2.1.1957 geboren sind), erhalten einen Altersentlastungsbetrag. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig ist. Für Arbeitnehmer, die pauschal versteuert werden, zum Beispiel Minijobber, findet er jedoch keine Anwendung.

Altersentlastungsbetrag 2021 nicht Teil der ELStAM

Der Altersentlastungsbetrag ist nicht Bestandteil der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM). Er ist also gesondert als Steuermerkmal zu speichern. Sie müssen diesen „Freibetrag“ also im Lohnbüro selbst erkennen. In der Regel gibt es ein entsprechendes Checkfeld in Ihrer Lohnsoftware.

Werbung: DATALINE Lohnsoftware – jetzt testen

Berechnung des Altersentlastungsbetrag 2021

Der Altersentlastungsbetrag errechnet sich mit einem bestimmten Prozentsatz des Arbeitslohns, soweit es sich nicht um steuerbegünstigte Versorgungsbezüge handelt. Ferner ist der Altersentlastungsbetrag auf einen Höchstbetrag im Kalenderjahr begrenzt. Sowohl der Prozentsatz als auch der Höchstbetrag werden seit dem Kalenderjahr 2005 stufenweise abgebaut. Die Höhe des Altersentlastungsbetrags ist deshalb je nachdem, welches Kalenderjahr auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgt, unterschiedlich hoch. Geregelt ist dies in § 22 EStG.

Altersentlastungsbetrag: Auswirkungen auf die Lohnsteuer

Der Altersentlastungsbetrag bewirkt eine günstigere Besteuerung für den Arbeitnehmer, da dieser als Freibetrag wirkt – abhängig vom Zeitpunkt der Vollendung des 64. Lebensjahres.

Altersentlastungsbetrag ohne Auswirkung in der Sozialversicherung

In der Sozialversicherung hat der Altersentlastungsbetrag keine Auswirkungen auf die Bemessungsgrundlage. Die Arbeitnehmer tragen also weiterhin die vollen Beiträge aus der Beitragsbemessungsgrundlage.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer (15.7.1956 geboren) arbeitet für ein Monatsentgelt von 2.000 Euro.

Steuerlast ohne Altersentlastungsbetrag:

Lohnsteuer: 164,75 Euro

Solidaritätszuschlag: 0,00 Euro

Kirchensteuer (9%): 14,82 Euro

Steuerlast mit Altersentlastungsbetrag

Lohnsteuer: 149,41 Euro

Solidaritätszuschlag: 0,00 Euro

Kirchensteuer (9%): 13,44 Euro

Anmerkung: Je älter der Arbeitnehmer ist, desto höher die Entlastung.

DSGVO Cookie Consent mit Real Cookie Banner