Verlängerung der Kurzarbeitergeldregelungen bis 2021

Das Bundeskabinett hat die Erleichterungen zum Kurzarbeitergeld bis 2021 beschlossen. Das gilt eingeschränkt auch für die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge.

Das Bundeskabinett hat am 16.9.2020 die Verlängerung Erleichterungen des Kurzarbeitergeldes beschlossen. Dies betrifft einerseits die Verlängerung des Kurzarbeitergeldes auf bis zu 24 Monate also auch die Erstattung der vollen Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitgeber.

Erleichterungen zum Kurzarbeitergeld werden verlängert

Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung werden die durch die Corona-Pandemie beschlossenen Erleichterungen beim Bezug von Kurzarbeitergeld bis ins Jahr 2021 verlängert.

Mit dieser Verordnung werden folgende Sonderregelungen verlängert:

  • Die Zugangserleichterungen (Mindesterfordernisse, negative Arbeitszeitsalden) werden bis zum 31.12.2021 verlängert für Betriebe, die bis zum 31.3.2021 Kurzarbeit eingeführt haben.
  • Die Öffnung des Kurzarbeitergeldes für Leiharbeitnehmer wird bis zum 31.12.2021 verlängert für Verleihbetriebe, die bis zum 31.3.2021 Kurzarbeit eingeführt haben.
  • Die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit wird bis 30.6.2021 verlängert. Vom 1.7.2021 bis 31.12.2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge zu 50 Prozent erstattet, wenn mit der Kurzarbeit bis 30.6.2021 begonnen wurde.

Ziel dieser Maßnahmen ist es, Arbeitslosigkeit zu verhindern. Dennoch belasten die neuen Regelungen zum Kurzarbeitergeld nach Berechnungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales das Budget der Bundesagentur für Arbeit mit knapp 6 Milliarden Euro zusätzlich.

Kurzarbeitergeld – was ist das?

Verlängerung der Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes

Mit der Zweiten Verordnung über die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes wird die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes nun – befristet bis 31.12.2021 – auf maximal 24 Monate ausgeweitet. Bislang lag die Höchstbezugsdauer des Kurzarbeitergeldes bei 12 Monaten.

Auch mit dieser Maßnahme sollen Arbeitnehmer vor Arbeitslosigkeit geschützt und versucht werden die Beschäftigten weiter in den Betrieben zu halten. Die Zusatzkosten für die Bundesagentur für Arbeit werden hier mit ca. 2,2 Milliarden Euro beziffert.

Ob die angestrebten Maßnahmen Wirkung zeigen bleibt abzuwarten. Angesichts der nunmehr leeren Kassen bei der Arbeitsagentur und den anstehenden zusätzlichen Ausgaben bei der Bundesagentur für Arbeit werden aber in Kürze Beitragssatzerhöhungen anstehen. Ob dies direkt über die Beiträge der Arbeitslosenversicherung erfolgen wird, bleibt abzuwarten. Da die Bundesregierung die Losung ausgegeben hat, dass die Sozialversicherungsbeiträge nicht auf mehr als 40 Prozent steigen sollen.

Die Maßnahmen sind aktuell noch nicht gesetzlich verabschiedet, sollen aber zum 1.1.2021 in Kraft treten und die aktuellen Regelungen, die bis Ende 2020 gelten, verlängern.

Artikeltipp: Berechnungsbeispiel Kug 2021

Artikeltipp: Erhöhtes Kurzarbeitergeld 2022

Betriebskrankenkassen erhöhen Umlagesätze

Die Arbeitgeberbelastung zu den Umlagekassen U1 und U2 steigen in den kommenden Monaten teils kräftig. Zahlreiche Krankenkassen erhöhen die Arbeitgeberbeiträge. Ob dies bereits erste Auswirkungen der Corona-Pandemie sind ist nicht bekannt. Teilweise begründen die Betriebskrankenkassen die Beitragserhöhung aber genau damit. Erstaunlich ist auch, dass viele BKKen aus dem Bereich der Autoindustrie die Umlagesätze erhöhen. Ob dies schon die ersten Vorboten breiter Beitragserhöhungen der Krankenkassen bleibt abzuwarten.

Betriebskrankenkassen erhöhen Umlagesätze – Umlagekasse U2

Die Umlagekassen für die Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft der Arbeitnehmer werden bei den Krankenkassen geführt. In der U2 Umlagekasse sind im Grunde alle Betriebe pflichtversichert und zahlen dort Umlagebeiträge vom beitragspflichtigen Entgelt der Arbeitnehmer. Aus diesen Umlagen erhalten dann die Arbeitgeber die Aufwendungen für den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld (von maximal 13 Euro am Tag) und die Kosten für die Lohnfortzahlung von Schwangeren bei einem Beschäftigungsverbot finanziert. Die Arbeitgeber sorgen also im Rahmen der Umlagekasse U2 selbst für die Finanzierung der gesetzlichen Vorgaben. Die Beitragssätze zur U2-Umlagekasse liegen zwischen in aller Regel deutlich unter 1 Prozent des beitragspflichtigen Bruttoentgelts.

Betriebskrankenkassen erhöhen Umlagesätze – U1-Umlagen mit deutlichem Plus

In der U1-Umlagekasse sind nur Klein- und Mittelbetriebe pflichtversichert, die nicht mehr als 30 anrechenbare Arbeitnehmer beschäftigen. Für diese Arbeitgeber werden im U1-Umlageverfahren ein Teil der Entgeltfortzahlung bei Krankheit der Arbeitnehmer durch die Umlagekasse erstattet. Die Höhe der Beitragssätze zur Umlageasse U1 variieren. Bei zahlreichen Kassen sind verschiedene Umlagevarianten zur U1 anzutreffen. Hier gilt der Grundsatz: Je höher die Erstattung, desto höher der Beitragssatz zur Umlagekasse.

Die U1-Umlagevarianten reichen von 40 Prozent Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen bis zu 80 Prozent der Arbeitgeberaufwendungen. Demzufolge gibt es auch günstige Umlagesätze von knapp über 1 Prozent und teurere Varianten mit einer „3“ oder mittlerweile sogar „4“ vor dem Komma.

Obwohl in dem Zusammenhang von einer Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen gesprochen wird, werden durch die Umlagekassen nicht die kompletten Arbeitgeberaufwendungen erstattet. Tatsächlich werden in aller Regel von den Umlagekassen nur ein bestimmter Prozentsatz des Bruttoarbeitsentgeltes erstattet. Die zusätzlichen Sozialversicherungsbeiträge, die bei der Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber weitergezahlt werden müssen, werden nicht mit diesem Prozentsatz erstattet. Auch bleibt die Erstattung sonstiger Kosten für den Arbeitnehmer bei der Erstattung aus den Umlagekassen außen vor.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer erhält einen Monatslohn von 3.000 Euro. Im Abrechnungsmonat war er an 10 Tagen arbeitsunfähig erkrankt. Der Arbeitgeber hat für diesen Zeitraum Entgeltfortzahlung in Höhe von 1.000 Euro geleistet. Zusätzlich fallen auf die 1.000 Euro noch Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung und weitere Umlagebeiträge in Höhe von 21 Prozent an.

Die Aufwendungen des Arbeitgebers betragen somit für die Entgeltfortzahlung 1.210 Euro (1.000 Euro Bruttolohn + 210 Euro Lohnnebenkosten).

Die Umlagekasse erstattet aber nur 65 Prozent des fortgezahlten Bruttoarbeitsentgelts (= 650 Euro).

Da sich die Kosten des Arbeitgebers jedoch auf 1.210 Euro belaufen, werden durch die Umlagekasse nicht 65 Prozent der Kosten erstattet, sondern tatsächlich nur ca. 54 Prozent.

BKK Salzgitter erhöht U2-Umlagesatz

Eine moderate Erhöhung erwartet ab 1.9.2020 Arbeitgeber mit Arbeitnehmern, die bei der BKK Salzgitter (Betriebsnummer: 21203214) versichert sind. Hier steigt ab 1.9.2020 der U2-Umlagesatz von 0,35 Prozent auf dann 0,42 Prozent. Zum 1. August 2019 betrug der Beitragssatz noch 0,27 Prozent.

Die U1-Umlagesätze sind nicht erhöht worden und betragen weiterhin (seit 1. August 2019) 3,5 Prozent, 2,8 Prozent bzw. 2,0 Prozent (80 Prozent/ 65Prozent/5 0 Prozent Erstattung).

Der Zusatzbeitragssatz zur BKK Salzgitter liegt bei 0,9 Prozent und damit günstiger als bei einigen anderen Krankenkassen.

Artikeltipp: Corona-Beihilfe steuerfrei

Audi BKK ab 1.8.2020 – Betriebskrankenkassen erhöhen Umlagesätze

Auch die Audi BKK (Betriebsnummer 82889062) hat bereits zum 1.8.2020 die Beiträge erhöht. So sind die U1-Umlagesätze und auch der U2-Umlagesatz gestiegen.

Ab 1.8.2020 gelten folgende Umlagesätze

  • U1 bei 80 Prozent Erstattung: 3,2 Prozent (vorher 2,7 Prozent)
  • U1 bei 60 Prozent Erstattung: 2,1 Prozent vorher 1,9 Prozent
  • U2 0,5 Prozent vorher 0,4 Prozent.

Der Zusatzbeitragssatz beträgt unverändert bei „günstigen“ 0,7 Prozent.

Deutsche Bank BKK deutlich teurer

Auch die Deutsche Bank BKK dreht an der Beitragsschraube und erhöht die U1-Umlagesätze deutlich zum 1.9.2020 auf

4,1 Prozent Umlagesatz bei 80 Prozent Erstattung bzw. 2,2 Prozent bei 60 Prozent Erstattung bzw 1,8 Prozent bei 50 Prozent Erstattung (vorher 3,4 Prozent bzw. 2,2 Prozent bzw. 1,5 Prozent).

Anmerkung: Die BKK firmus ist im BKK Landesverband Mitte angeschlossen.

BKK firmus Umlagesatz steigt ab 1.9.2020

Ähnlich der BKK Deutsche Bank ergeht es auch den Arbeitgebern der BKK firmus. Die neuen Umlagesätze ab 1.9.2020 lauten:

  • 4,1 Prozent Umlagesatz bei 80 Prozent Erstattung
  • 2,2 Prozent bei 60 Prozent Erstattung
  • 1,8 Prozent bei 50 Prozent Erstattung (vorher 3,4 Prozent bzw. 2,2 Prozent bzw. 1,5 Prozent).

Anmerkung: Die BKK firmus ist im BKK Landesverband Mitte angeschlossen.

Daimler BKK wird teurer

Bei der Daimler BKK wird es ebenfalls teurer für die Betriebe.

Auch hier gelten ab 1.9.2020 neue (höhere) Umlagesätze:

  • 4,1 Prozent Umlagesatz bei 80 Prozent Erstattung
  • 2,2 Prozent bei 60 Prozent Erstattung
  • 1,8 Prozent bei 50 Prozent Erstattung (vorher 3,4 Prozent bzw. 2,2 Prozent bzw. 1,5 Prozent).

Auch die BKK Mobil Oil hat seit 1.9.2020 höhere Umlagesätze.

Höhere Umlagesätze – Umlagevariante wechseln?

Viele Kassen räumen den Arbeitgebern aufgrund der (teilweise) deutlichen Beitragserhöhung eine Wechselmöglichkeit in eine günstigere Umlagevariante ein. Hierzu sollten sich die Betriebe rechtzeitig mit den jeweiligen Betriebskrankenkassen in Verbindung setzen. Ansonsten können wieder ab Januar 2021 neue Umlagevarianten gewählt werden.

Ob ein Wechsel in eine günstigere Umlagevariante sinnvoll ist, muss natürlich der Betrieb entscheiden. Eine teure Umlagevariante kann durchaus Sinn machen. Denn aktuell dürften sich aufgrund der Corona-Maßnahmen die Krankmeldungen der Arbeitnehmer noch häufen und dann macht eine höhere Erstattung durch die Umlagekassen für den Betrieb Sinn.

Minijob-Zentrale ab Oktober 2020 mit Erhöhung der Umlagesätze

Auch die Minijob-Zentrale erhöht die Umlagesätze. Ab 1.10.2020 gilt für die Minijobber4 ein Umlagesatz zur U1 von 1,0 Prozent bei 80 Prozent Erstattung und ein Umlagesatz U2 von 0,39 Prozent.

BKK Mobil Oil erhöht die Umlagesätze

Die BKK Mobil Oil ist eine der größten Betriebskrankenkassen in Deutschland. Ab 1.9.2020 hat die BKK Mobil Oil mit Sitz in Hamburg die Umlagesätze deutlich erhöht.

BKK Mobil Oil erhöht die Umlagesätze ab September 2020

Die BKK Mobil Oil hat ab 1.9.2020 die Umlagesätze zur U1-Umlagekasse angehoben. Die Erhöhung betrifft alle drei Umlagevarianten, so dass Arbeitgeber, die Beschäftigte haben, die bei der BKK Mobil Oil versichert sind, nun höhere Umlagebeiträge zahlen müssen.

Bei der BKK Mobil Oil gibt es drei Umlagevarianten zur U1-Umlagekasse, die der Betrieb wählen kann. Der Arbeitgeber kann einen Erstattungssatz von 50 Prozent, 60 Prozent oder 80 Prozent wählen. Je höher die Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen im Krankheitsfall, desto teurer (höher) sind di monatlichen Beiträge.

Betriebskrankenkassen erhöhen die Umlagesätze

Bislang (bis 31.8.2020) betrugen die Umlagesätze 3,4 Prozent (80 Prozent Erstattung), 1,8 Prozent (60 Prozent Erstattung) bzw. 1,5 Prozent (50 Prozent Erstattung). Ab 1.9.2020 gelten folgende Beitragssätze

  • 80 Prozent Erstattung – 4,1 Prozent Beitragssatz
  • 60 Prozent Erstattung – 2,2 Prozent Beitragssatz
  • 50 Prozent Erstattung – 1,8 Prozent Beitragssatz

Beispiel:

Ein Betrieb hat mehrere Arbeitnehmer bei der BKK Mobil Oil versichert. Die Summe des beitragspflichtigen Entgelts beträgt im August 2020 und auch im September 2020 jeweils 10.000 Euro. Der Arbeitgeber hat die höchste Erstattungsvariante (80 Prozent) bei der Kasse gewählt.

Im August 2020 betrug der Beitrag zur U1 Umlagekasse 340 Euro. Ab September 2020 erhöht sich dieser auf 410 Euro monatlich (+ 70 Euro).

BKK Mobil Oil erhöht die Umlagesätze ab September 2020

Nicht betroffen von er Beitragserhöhung ist die U2-Umlagekasse. Hier erhebt die BKK Mobil Oil unverändert einen Beitragssatz von 0,4 Prozent.

BKK Mobil Oil Zusatzbeitrag

Der Zusatzbeitrag der BKK Mobil Oil verändert sich ebenfalls nicht zum 1.9.2020. Er beträgt unverändert 1,1 Prozent des beitragspflichtigen Entgelts. Dies entspricht übrigens dem vom Gesetzgeber vorgegebenen durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz.

Anmerkung: Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist eine vom Gesetzgeber kalkulierte Rechengröße, die im Vorfeld bekanntgegeben wird. Diese „durchschnittliche Zusatzbeitragssatz“ entspricht nicht dem tatsächlichen Durchschnitt der Zusatzbeiträge aller Krankenkassen.

Minijobs – Arbeitgeberbelastung 2020

Minijobber sind beliebte Arbeitnehmer. Denn sie sind oft flexibel einsetzbar, so dass kurzfristige Arbeitsspitzen schnell und unkompliziert ausgeglichen werden. Doch aus Arbeitgebersicht sind Minijobber nicht ganz billig.

Minijobs – Arbeitgeberbelastung – Grundlagen

Die geringfügig entlohnten Beschäftigten (Minijobber) sind im Grunde versicherungsfreie Beschäftigungsverhältnisse, ausgenommen ist hiervon die Rentenversicherung, sofern der Minijobber sich nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen hat. Voraussetzung für einen Minijob ist dabei, dass das regelmäßige monatliche Entgelt nicht mehr als 450 Euro beträgt.

Da es sich um sozialversicherungsfrei Beschäftigungsverhältnisse handelt, haben die Arbeitnehmer aus einem Minijob grundsätzlich auch keine Leistungsansprüche (ausgenommen es besteht Rentenversicherungspflicht). Dennoch müssen Minijob-Arbeitgeber pauschale Beiträge für die Minijobber zahlen. Die Sozialabgaben sind als pauschale Beiträge zur Krankenversicherung und zur Rentenversicherung zu entrichten. Sie betragen 13 Prozent zur Krankenversicherung und 15 Prozent zur Rentenversicherung – ohne Leistungsansprüche. Die Sozialversicherungsbeiträge von Minijobbern zahlt der Arbeitgeber allein. Es erfolgt hier keine hälftige Tragung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Eine Ausnahme bildet hier wieder die Rentenversicherung, wenn der Minijobber rentenversicherungspflichtig beschäftigt ist – aber auch hier muss der Arbeitgeber 15 Prozent Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung zahlen. Der Minijobber zahlt dann einen Eigenanteil von 3,6 Prozent zur Rentenversicherung.

Zusätzlich wird für viele Minijobber eine pauschale Versteuerung in Form der 2-prozentigen Pauschsteuer gewählt. Diese Pauschsteuer zahlt auch (in aller Regel) der Arbeitgeber, so dass sich die Arbeitgeberbelastung bei Minijobs 2020 auf 30 oder mehr Prozent des Bruttoentgelts summiert.

Beispiel:

Ein Minijobber erzielt ein monatliches Entgelt von 450 Euro.

Neben dem Bruttoentgelt kommen noch die Sozialabgaben für den Betrieb von 30 Prozent (= 135 Euro) hinzu, so dass sich Gesamtbelastung für den Arbeitgeber auf 585 Euro monatlich beläuft.

Minijobs Arbeitgeberbelastung – Umlagen

Zusätzlich zahlt der Betrieb für Minijobber noch die Insolvenzgeldumlage in Höhe von derzeit 0,06 Prozent sowie die U2-Umlage zur Minijob-Zentrale von 0,19 Prozent. Sofern es sich um einen Betrieb mit nicht mehr als 30 anrechenbaren Arbeitnehmern handelt, werden weitere 0,9 Prozent zur U1-Umlagekasse fällig. Auch diese Beiträge zahlt der Arbeitgeber allein.

Update 10.9.2020: Ab 1.10.2020 erhöht sich die U1-Umlage auf 1,0 Prozent und die U2-Umlage auf 0,39 Prozent.

Minijobs – Arbeitgeberbelastung 2020

Im Vergleich zu versicherungspflichtigen Arbeitnehmern, ist ein Minijobber im Verhältnis teurer. Bei Minijobs liegt die Arbeitgeberbelastung 2020 bei über 30 Prozent, wohingegen versicherungspflichtige Arbeitnehmer nur mit knapp 20 Prozent Lohnnebenkosten zu Buche schlagen.

Dennoch sind Minijobs sehr beliebte Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse. Denn der Minijobber selbst zahlt keine eigenen Abgaben und kann somit Brutto für Netto verdienen. Dadurch sind die Minijobs natürlich bei den Arbeitnehmern sehr beliebt. Vielfach bleibt den Arbeitgebern daher keine Wahl, da die Arbeitnehmer nur einen Minijob ausüben wollen.

Voraussichtliche Beitragsbemessungsgrenzen 2021

Die voraussichtlichen Beitragsbemessungsgrenzen 2021 sind zwischenzeitlich bekanntgegeben. Die Beitragsbemessungsgrenzen 2021 steigen dabei deutlich im Vergleich zu 2020. Besserverdienende müssen sich dabei auf deutliche Beitragserhöhungen einstellen.

Beitragsbemessungsgrenzen 2021 steigen

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 4.9.2020 einen „Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößen­verordnung 2021“ veröffentlicht. In aller Regel wird dieser Entwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung unverändert umgesetzt, so dass davon auszugehen ist, dass dies die Beitragsbemessungsgrenzen 2021 sein werden.

Die Beitragsbemessungsgrenzen 2021 sollen nach dem Entwurf sowohl in der Kranken- und Pflegeversicherung sowie in der Renten- und Arbeitslosenversicherung steigen. Grundlage für die neuen Beitragsbemessungsgrenzen 2021 ist die Lohnentwicklung aus dem Jahr 2019. Die Effekte der Corona-Maßnahmen sind damit hier nicht berücksichtigt.

Beitragsbemessungsgrenzen 2021 – Kranken- und Pflegeversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenze zur Kranken- und Pflegeversicherung steigt 2021 bundeseinheitlich von 56.250 Euro jährlich (4.687,50 Euro monatlich) auf 58.050 Euro jährlich bzw. 4.837,50 Euro monatlich. Sie erhöht sich somit um 150 Euro im Monat.

Dies macht eine Mehrbelastung von knapp 14 Euro im Monat für den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber aus.

Anmerkung: Grundlage ist der derzeit geltende Beitragssatz zur Krankenversicherung von 14,6 Prozent und einem Zusatzbeitragssatz von 1,1 Prozent sowie von 3,05 Prozent zur Pflegeversicherung.

Beitragsbemessungsgrenzen 2021 – Renten- und Arbeitslosenversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenzen 2021 zur Rentenversicherung und damit auch für die Arbeitslosenversicherung steigen auf 7.100 Euro monatlich in den alten Bundesländern (= 85.200 Euro jährlich) und in den neuen Bundesländern 6.700 Euro monatlich bzw. 80.400 Euro im Jahr.

Im Jahr 2020 betragen die Beitragsbemessungsgrenzen in den alten Ländern 6.900 Euro (82.800 Euro) und in den neuen Bundesländern 6.450 Euro (77.400 Euro). Damit steigen die Beitragsbemessungsgrenzen 2021 um 200 Euro monatlich in den alten Ländern und um 250 Euro.

Arbeitnehmer, die auch 2021 oberhalb der dann geltenden Beitragsbemessungsgrenze zur Renten- und Arbeitslosenversicherung verdienen, zahlen somit monatlich 21,00 Euro mehr Beiträge in den alten Ländern und 26,25 Euro mehr Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung im Jahr 2021. Dies gilt jeweils für den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber.

Anmerkung: Hierbei liegen die neuen Beitragsbemessungsgrenzen 2021 zugrunde und die aktuellen Beitragssätze zur Renten- und Arbeitslosenversicherung von 18,6 Prozent und 2,4 Prozent.

Versicherungspflichtgrenze 2021 steigt ebenfalls

Auch die Versicherungspflichtgrenze zur Kranken- und Pflegeversicherung steigt ab dem Jahr 2021 an. Sie beträgt voraussichtlich 64.350 Euro (2020: 62.550 Euro). Dies entspricht einem Monatswert von 5.362,50 Euro.

Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Entgelt ober der Versicherungspflichtgrenze (auch Jahresarbeitsentgeltgrenze = JAE-Grenze) liegt, sind nicht mehr pflichtversichert und haben die Möglichkeit sich entweder weiterhin in der gesetzlichen Krankenversicherung als freiwilliges Mitglied zu versichern oder in eine private Krankenversicherung (PKV) zu wechseln.

Anstieg der Beitragsbemessungsgrenzen 2021

Der Anstieg der Beitragsbemessungsgrenzen 2021 führt zu einer deutlichen Mehrbelastung für Arbeitnehmer, die oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen mit ihrem Entgelt liegen. Sie zahlen mehr als 400 Euro jährlich zusätzliche Beiträge zur Sozialversicherung. Arbeitnehmer in den neuen Bundesländern sind aufgrund des höheren Anstiegs der Beitragsbemessungsgrenzen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung stärker von der Erhöhung betroffen als westdeutsche Arbeitnehmer, die ca. 420 Euro zusätzliche Beiträge verkraften müssen. In den neuen Ländern liegt diese zusätzliche Belastung bei rund 480 Euro.

Beitragsbemessungsgrenzen 2021 – vorläufige Werte

 Alte LänderAlte LänderNeue LänderNeue Länder
MonatJahrMonatJahr
Beitragsbemessungsgrenze: allgemeine Rentenversicherung7.100 Euro85.200 Euro6.700 Euro80.400 Euro
Beitragsbemessungsgrenze: knappschaftliche Rentenversicherung8.700 Euro104.400 Euro8.250 Euro99.000 Euro
Beitragsbemessungsgrenze: Arbeitslosenversicherung7.100 Euro85.200 Euro6.700 Euro80.400 Euro
Versicherungspflichtgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung5.362,50 Euro64.350 Euro5.362,50 Euro64.350 Euro
Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung4.837,50 Euro58.050 Euro4.837,50 Euro58.050 Euro

Beitragsnachweis 2020

Der Beitragsnachweis dient dazu gegenüber der jeweiligen Einzugsstelle die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge nachzuweisen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet diese Beiträge zu berechnen und online an die jeweilige Einzugsstelle (Krankenkasse) zu übermittelt. Der Arbeitgeber ist auch Beitragsschuldner und somit auch für die rechtzeitige Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich.

Inhalt Beitragsnachweis 2020

Der Beitragsnachweis enthält die Beiträge aller bei der Einzugsstelle (Krankenkasse bzw. Minijob-Zentrale) abgerechneten Arbeitnehmer. Es erfolgt dabei eine Unterteilung nach verschiedenen Beitragsgruppen, die sich auf die Höhe und Tragung der Sozialversicherungsbeiträge auswirken.

Daneben enthält der Beitragsnachweis auch die arbeitgeberfinanzierten Beiträge zu den Umlagekassen U1 und U2 sowie die Insolvenzgeldumlage. Für Minijobber gibt es noch eine weitere Besonderheit. Die Beiträge für Minijobber werden stets an die Minijob-Zentrale abgeführt, unabhängig ob bzw. wo die Minijobber versichert sind. Der Beitragsnachweis zur Minijob-Zentrale enthält zusätzlich auch noch die Angaben zur 2 prozentigen Pauschsteuer, die nicht an das Finanzamt, sondern die Minijob-Zentrale abgeführt wird.

Weitere Informationen zur Beitragsfälligkeit finden Sie hier

Beitragsnachweis 2020 – vorgezogene Fälligkeit

Seit einigen Jahren gilt für die Ermittlung der Beitragsschuld nicht die tatsächlichen Beiträge zu berechnen, sondern es ist eine „voraussichtliche Beitragsschuld“ zu ermitteln. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass die Beiträge zur Sozialversicherung nicht mehr nach der Auszahlung der Löhne und Gehälter ermittelt wird, sondern bereits im laufenden Monat. Da sich gerade bei Arbeitnehmern mit variablen Entgelten, zum Beispiel Stundenlöhner, nach der Übermittlung des Beitragsnachweises noch Änderungen ergeben können, müssen Sie im Lohnbüro für den laufenden Monat eine „voraussichtliche Beitragsschuld“ berechnen. Dies erfolgt im Rahmen der Lohnabrechnung in aller Regel durch einen (ersten/vorläufigen) Abrechnungslauf (auch vorläufige Abrechnung oder Schätzabrechnung).

Beitragsänderungen, die sich für den laufenden Monat ergeben, welche aber im Beitragsnachweis für den Monat nicht berücksichtigt worden sind, werden als Beitragssolldifferenz aus dem Vormonat im Beitragsnachweis des Folgemonats einbezogen.

Beispiel:

Im Abrechnungsmonat August wurde eine voraussichtliche Beitragsschuld von 5.000 Euro im Beitragsnachweis gemeldet. Aufgrund von Mehrarbeit ergibt sich jedoch bei der (echten) Entgeltabrechnung eine tatsächliche Beitragsschuld für den Monat von 5.800 Euro.

Durch die vorgezogene Übermittlung des Beitragsnachweises entsteht im August eine Differenz von 800 Euro zwischen „gemeldeter voraussichtlicher Beitragsschuld“ und tatsächlicher Beitragsschuld. Diese Beitragssolldifferenz wird im Abrechnungsmonat September berücksichtigt. Der September-Beitragsnachweis enthält dann neben der voraussichtlichen Beitragsschuld für den September zusätzlich die Beitragssolldifferenz des Augusts in Höhe von 800 Euro.

Beitragsnachweis 2020 – Vereinfachungsregelung

Da sich die tatsächlichen Beiträge vielfach nicht zum Zeitpunkt der Abgabefrist des Beitragsnachweises ermitteln lassen, existiert eine Vereinfachungsregelung. Danach kann für die Übermittlung des Beitragsnachweises auf die Werte des Vormonats zurückgegriffen werden und diese (aus Vereinfachungsgründen) übermittelt werden.

Sofern Sie diese Vereinfachungsregelung anwenden wollen, ist zu beachten, dass etwaige Einmalzahlungen, die im Vormonat angefallen sind, nicht berücksichtigt werden.

In der Praxis verfahren jedoch viele Betriebe so, dass sie einfach zwei Abrechnungsläufe für den Abrechnungsmonat durchführen, wenn sie variable Entgelte abrechnen. Betriebe, die feste Entgelte zahlen (Festlohn), verfahren häufig in der Form, dass sie die Abrechnung für die Entgelte einfach vorverlegt haben und die Abrechnung nicht zum Fälligkeitstermin der Löhne und Gehälter durchführen, sondern früher, zum Zeitpunkt der Abgabe des Beitragsnachweises.

Elektronische Übermittlung des Beitragsnachweises 2020

Der Beitragsnachweis muss elektronisch (maschinell) an die Einzugsstelle übermittelt werden. Dies erfolgt in der Regel durch die betriebliche Lohnsoftware, einen Steuerberater oder via sv.net.

Die elektronische Übermittlung ist (seit 2006) vorgeschrieben, so dass der Betrieb diesen Übermittlungsweg wählen muss. Die Lohnsoftwareprodukte bieten diese maschinelle Übermittlung natürlich an, so dass dies nicht durch einen Steuerberater erfolgen muss. Auch kann die Lohnabrechnung natürlich im Betrieb selbst erfolgen und braucht daher nicht über einen Steuerberater laufen, der hierfür monatliche Gebühren verlangt.

Sonderfall: Null-Beitragsnachweis 2020

Fallen (ausnahmsweise) in einem Abrechnungsmonat keine Sozialversicherungsbeiträge an, ist ein Null-Beitragsnachweis zu übermitteln.

Sonderfall: Dauer-Beitragsnachweis 2020

Ein weiterer Sonderfall kann vorliegen, wenn die Beiträge an eine Einzugsstelle stets in gleicher Höhe zu zahlen sind. In diesem Fall kann ein Dauer-Beitragsnachweis erstellt werden (Kennzeichen im Beitragsnachweis-Datensatz), so dass die Einzugsstelle dann stets von der gleichen Beitragshöhe ausgeht.

Dauer-Beitragsnachweise verlieren zunehmend an Bedeutung, da sich durch die maschinelle Lohnabrechnung der Aufwand zur Beitragsnachweiserstellung deutlich reduziert hat. Außerdem werfen Dauer-Beitragsnachweise auch einige Probleme auf, da sie stets angepasst werden müssen, wenn sich Änderungen ergeben. Da diese Anpassungen oftmals „untergehen“ führt dies nachträglich zu einem erhöhten Korrekturaufwand.

Korrekturen und Beitragsnachweis 2020

Ebenfalls interessant sind Abrechnungskorrekturen, die immer wieder in der Lohnabrechnung vorkommen. Diese haben keine Auswirkungen auf bereits versendet Beitragsnachweise, sondern werden im laufenden Abrechnungsmonat verrechnet und auch in diesem Beitragsnachweis an die Einzugsstelle übermittelt.

Beispiel:

Einem Arbeitnehmer wurde im Monat Juli 2020 versehentlich 100 Euro zu wenig Entgelt ausgezahlt. Es erfolgt eine Korrektur der Juli-Abrechnung im August.

Die Korrekturen werden mit der Entgeltabrechnung im August ausgezahlt, Gleiches gilt für die (hier) Nachzahlung der Beiträge, die zwar für den Juli entstanden sind, aber erst im August ermittelt worden. Die fehlenden Kuli-Beiträge werden im August-Beitragsnachweis übermittelt.

Noch Fragen?

Sofern Sie noch weitere Fragen im Zusammenhang mit dem Beitragsnachweis haben, nutzen Sie bitte die Kommentarfunktion, um Ihre Fragen zu stellen.

Beitragsfälligkeit 2020

Die Sozialversicherungsbeiträge sind vielfach bereits vor Auszahlung der Gehälter und Löhne bereits an die Krankenkassen zu zahlen. Diese vorgezogene Beitragsfälligkeit gilt seit Jahren für die Sozialversicherungsbeiträge und sorgt immer wieder für Fragen in der Lohnabrechnung. Die wichtigsten Fragen zur Beitragsfälligkeit 2020 finden Sie im nachstehenden Artikel.

Beitragsfälligkeit 2020 – Terminermittlung

Neben der Beitragsfälligkeit der Beiträge ist auch die Abgabe der Beitragsnachweise wichtig, um die Abgabefristen einzuhalten.

Es gilt, dass die Beitragsnachweise für den jeweiligen Monat spätestens am fünftletzten Bankarbeitstag bei der Einzugsstelle vorliegen müssen. Die Beiträge selbst müssen am drittletzten Bankarbeitstag des jeweiligen Abrechnungsmonats dem Konto der Einzugsstelle gutgeschrieben sein. Daraus ergeben sich monatlich wechselnde Fälligkeitstermine. Als Faustformel kann im Lohnbüro der 20. eines Monats für die Übermittlung der Beitragsnachweise und der 25. für die Überweisung der Sozialversicherungsbeiträge ins Auge gefasst werden. Für den Dezember eines Jahres sollte im Lohnbüro genauer geschaut werden, da durch die Weihnachtstage und Silvester hier teilweise noch frühere Fälligkeitstermine in Frage kommen können.

Da von Bankarbeitstagen auszugehen ist, zählen hierzu nur die Wochentage Montag bis Freitag. Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage zählen hingegen nicht zu den Bankarbeitstagen. Dies gilt auch für den 24.12. und 31.12..

Maßgebend ist hierbei stets der Hauptsitz der jeweiligen Krankenkasse, so dass es möglich ist, dass sich die Fälligkeitstermine in einigen Monaten zwischen den Einzugsstellen unterscheiden können. Dies kann beispielsweise im Oktober der Fall sein, da der Reformationstag (31.10.) nicht in allen Bundesländern ein Feiertag ist.

Beitragsfälligkeit 2020

Abgabe der Beitragsnachweise

  • August 2020 – 25.8.2020
  • September 2020 – 24.9.2020
  • Oktober 2020 – 26./27.10.2020
  • November 2020 – 24.11.2020
  • Dezember 2020 – 22.12.2020

Tipp: Die Beitragsnachweise sollten bereits einen Tag vorher aus der Lohnsoftware versendet werden.

Beitragsfälligkeit 2020 – Zahlung

  • August 2020 – 27.8.2020
  • September 2020 – 28.9.2020
  • Oktober 2020 – 28./29.10.2020
  • November 2020 – 26.11.2020
  • Dezember 2020 – 28.12.2020

Tipp: Sofern Sie die Beiträge nicht per Lastschrift einziehen lassen, planen Sie für die Überweisung besser einen Tag mehr ein.

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