Umlagepflicht auch für Fraktionen

Fraktionen des Deutschen Bundestags, der Landtage und der Gemeinderäte sind auch Teilnahmepflicht am Umlageverfahren. Das gilt im Grunde für die U1, U2-Umlage und auch für die Insolvenzgeldumlage. Bislang sind zahlreiche Fraktionen um die Umlagepflicht gekommen, da die Sozialversicherungsträger hier eine Ausnahme zugelassen haben.

Diese neue Sichtweise geht aus einem Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 24.3.2021 hervor, welches Ende April 2021 veröffentlicht worden ist

Ab 1.7.2021 soll nun mit dieser Ausnahmeregelung Schluss sein. Denn dann sollen auch die Fraktionen in den einzelnen Parlamenten Umlagebeiträge zahlen. Es sollen dann auch für die Politikbetriebe die Regelungen der freien Wirtschaft gelten und es sind dann entsprechende Umlagen für die Fraktionen zu entrichten.

Aufgekommen ist die Problematik durch die Einstufung eine Gemeinderatsfraktion als „umlagepflichtiger Betrieb“. Bei der näheren Betrachtung der Fraktionen und ihrer Einordnung ist der Spitzenverband zu dem Schluss gekommen, dass auch Fraktionen des Deutschen Bundestags, der Landtage und der Gemeinderäte umlagepflichtig zu den Umlagekassen U1 und U2 sind. Also entsprechende Beiträge zu entrichten sind und auf der anderen Seite natürlich auch die Leistungsansprüche für die Fraktionen aus diesen Kassen beantragt werden dürfen.

Ähnliches gilt im Übrigen für die Insolvenzgeldumlage. Auch hier gilt im Grunde, dass die Insolvenzgeldumlage auch von Fraktionen des Deutschen Bundestags, der Landtage und der Gemeinderäte zu zahlen sind.

Fraktionen sind keine öffentlichen Arbeitgeber

Im Gegensatz zum öffentlichen Dienst sind Fraktionen des Deutschen Bundestags, der Landtage und der Gemeinderäte keine öffentlichen Arbeitgeber und fallen damit nicht unter die Sonderregelungen. Das heißt eine Fraktion kann – anders als öffentliche Arbeitgeber -sehr wohl insolvent sein/gehen.

In dem Ende April 2021 veröffentlichten Besprechungsergebnis der Sozialversicherungs-Spitzenverbände werden die einzelnen Gründe ausführlich erläutert. Für betroffene Fraktionen des Deutschen Bundestags, der Landtage und der Gemeinderäte gilt somit ab 1. Juli 2021 Beitragspflicht zu Umlagekasse 1, Umlagekasse 2 und zur Insolvenzgeldumlage.

Firmenwagen als geldwerter Vorteil versteuern

Zahlreiche Arbeitnehmer arbeiten im Home-Office oder befinden sich in Kurzarbeit. Dies gilt insbesondere auch für Arbeitnehmer mit einem Firmenwagen. In der Entgeltabrechnung stellt sich nun die Frage, wie solche Fälle zu bewerten sind.

Firmenwagen und 1-Prozent-Methode

Die Privatnutzung eines gestellten Dienstkraftfahrzeugs kann in der Entgeltabrechnung als geldwerter Vorteil mit 1 Prozent des auf volle 100 Euro abgerundeten Bruttolistenneupreises erfolgen.

Zusätzlich sind dann die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, also der Arbeitsstätte, zusätzlich mit einem Wert von 0,03 Prozent der Bemessungsgrundlage und der Entfernungskilometer zu berechnen. Insgesamt ergibt sich daraus der zu versteuernde geldwerte Vorteil für die Entgeltabrechnung.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer erhält zusätzlich zu seinem Gehalt von 3.800 Euro einen Firmenwagen (Bruttolistenneupreis 48.650 Euro) gestellt, den er auch privat nutzen kann. Für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (20 km) ist der geldwerte Vorteil ebenfalls zu berücksichtigen.

Privatnutzung geldwerter Vorteil:

1 % von 48.600 Euro = 486,00 Euro

Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte geldwerter Vorteil

48.600 Euro x 0,03 % x 20 km = 291,60 Euro

Geldwerter Vorteil insgesamt: 777,60 Euro (= 486,00 + 291,60)

Mit Werbungskostenabzug Steuern sparen

Bei der Nutzung eines Firmenwagens kann der geldwerte Vorteil in der Entgeltabrechnung gemindert werden. Hierfür kann der Werbungskostenabzug eingesetzt werden. Ähnlich wie bei einem Fahrtkostenzuschuss, den der Arbeitnehmer zusätzlich zum Arbeitslohn erhält, kann diese Möglichkeit auch bei der Firmenwagennutzung eingesetzt werden.

Hierbei kann aus Vereinfachungsgründen ein pauschaler Wert von 15 Arbeitstagen monatlich zugrunde gelegt werden. Der Werbungskostenabzug kann damit mit folgender Formel berechnet werden:

Anzahl der Arbeitstage (15 Tage) x Entfernungskilometer x Entfernungspauschale (0,30 Euro/0,35 Euro)

Dieser kann dann pauschal mit 15 Prozent lohnversteuert werden. Erfreulich dabei ist, dass sich durch die Pauschalversteuerung auch die Sozialversicherungsbeiträge ermäßigen. Denn es besteht auf den Werbungskostenabzug bei pauschaler Versteuerung keine Beitragspflicht.

Fortsetzung des Beispiels:

Als Werbungskostenabzug kann hier somit ein Betrag von 90,00 Euro in Abzug gebracht werden (= 15 Tage x 20 km x 0,30 Euro).

Somit sinkt das Steuerbrutto und SV-Brutto von 777,60 Euro um 90 Euro auf 687,60 Euro.

Kein Nachlass wegen Kurzarbeit und Homeoffice

Bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind Krankheitstage und Urlaubstage bereits mit eingepreist. Das heißt, Arbeitnehmer, die einen Firmenwagen nutzen und pauschal nach der 1-%-Methode den Firmenwagen versteuern, müssen dies auch während Kurzarbeit oder Homeoffice tun.

Gleiches gilt auch bei der Bewertung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Das Landesamt für Steuern Niedersachsen hat diese Auffassung auch nochmals bekräftigt. Das heißt, Firmenwagennutzer zahlen während Kurzarbeit oder Homeoffice weiterhin den pauschalen geldwerten Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Unfallversicherung: Höchstjahresarbeitsverdienste 2020

Spätestens am 16.2.2021 müssen die digitalen Lohnnachweise an die Unfallversicherungsträger versendet werden. Hier werden die unfallversicherungspflichtigen Entgelte des Meldejahres 2020 gemeldet. Für das Jahr 2020 gelten dabei besondere Höchstgrenzen oder auch Höchstjahresverdienstgrenzen genannt.

Unfallversicherung – Höchstjahresverdienstgrenzen 2020

In der Unfallversicherung werden die kumulierten Entgelte der Arbeitnehmer aufgeteilt nach Gefahrtarifstellen (Gefahrklassen) im Lohnnachweis gemeldet. Dabei gelten bestimmte Höchstjahresverdienstgrenzen, die sich von Unfallversicherungsträger zu Unfallversicherungsträger unterscheiden.

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Liegt ein Arbeitnehmer oberhalb dieser Höchstgrenzen, wird im Lohnnachweis nur der Betrag zur Höchstgrenze gemeldet.

Besonders zu beachten ist dabei, dass die Höchstgrenzen für das komplette Jahr gelten und keine anteiligen Zeiträume ermittelt werden. Das bedeutet, dass für Arbeitnehmer, die mit ihrem unfallversicherungspflichtigen Entgelt diese Höchstgrenze überschreiten, nach Erreichen der Höchstgrenze keine unfallversicherungspflichtigen Entgelte mehr zu melden sind.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer ist bei der Verwaltungs-BG unfallversichert. Sein Monatsverdienst beträgt 12.000 Euro.

Da die Höchstjahresverdienstgrenze bei der VBG bei 120.000 Euro liegt, sind die Entgelte für den Arbeitnehmer bis Oktober (10 Monate x 12.000 Euro) im Lohnachweis zu berücksichtigen, da zu diesem Zeitpunkt bereits die Höchstjahresverdienstgrenze erreicht ist.

Höchstgrenzen nach § 85 Abs. 2 SGB VII für das Kalenderjahr 2020

BerufsgenossenschaftenHöchstjahresarbeitsverdienst
BG der Bauwirtschaft76.440,00 Euro
BG Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse84.000,00 Euro
BG Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege96.000,00 Euro
BG Handel und Warenlogistik84.000,00 Euro
BG Holz und Metall90.000,00 Euro
BG Nahrungsmittel und Gastgewerbe84.000,00 Euro
BG Rohstoffe und chemische Industrie84.000,00 Euro
BG Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation78.000,00 Euro
Verwaltungs-BG120.000,00 Euro
UnfallkassenHöchstjahresarbeitsverdienst
Bayerische LUK96.000,00 Euro
Braunschweiger GUV95.550,00 Euro
Feuerwehr-UK Brandenburg90.300,00 Euro
Feuerwehr-UK Mitte103.320,00 Euro
Feuerwehr-UK Niedersachsen112.140,00 Euro
GUV Hannover95.550,00 Euro
GUV Oldenburg95.550,00 Euro
Hanseatische Feuerwehr-UK Nordfür Hamburg, Schleswig-Holstein
112.140,00 Euro
für Mecklenburg-Vorpommern
103.320,00 Euro
KUVB96.000,00 Euro
LUK Niedersachsen95.550,00 Euro
Unfallversicherung Bund und Bahn87.906,00 Euro
UK Baden-Württemberg95.550,00 Euro
UK Berlin87.906,00 Euro
UK Brandenburg90.300,00 Euro
UK Freie Hansestadt Bremen95.550,00 Euro
UK Hessen95.550,00 Euro
UK Mecklenburg-Vorpommern72.240,00 Euro
UK Nord84.000,00 Euro
UK Nordrhein-Westfalen105.105,00 Euro
UK Rheinland-Pfalz95.550,00 Euro
UK Saarland85.000,00 Euro
UK Sachsen72.240,00 Euro
UK Sachsen-Anhalt108.360,00 Euro
UK Thüringen88.000,00 Euro
Höchstjahresverdienste der Unfallversicherungsträger

Märzklausel in der Entgeltabrechnung

Die Märzklausel ist eine Besonderheit in der Sozialversicherung. Sie kommt immer dann zum Tragen, wenn im ersten Quartal eines neuen Jahres eine Einmalzahlung an den Arbeitnehmer ausgezahlt wird und das laufende beitragspflichtige Entgelt zusammen mit der Einmalzahlung die anteilige Beitragsbemessungsgrenze des aktuellen Jahres überschreitet. Die Folge der Märzklausel: Die Einmalzahlung wird sozialversicherungsrechtlich ins Vorjahr geschoben, um dort dann ggf. voll beitragspflichtig zu sein/werden.

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Berechnung Midijobs 2021

Für Arbeitnehmer im Übergangsbereich ändert sich 2021 die Berechnungsformel. Konkret werden die beitragspflichtigen Einnahmen der Midijobber mittels eines neuen Faktors F berechnet. Dies führt oft zu einer geringe Nettoentlastung für die Midijobber.

Midijobs 2021 – Personenkreis

Der Personenkreis der Midijobber ändert sich auch 2021 nicht. Als Arbeitnehmer im Übergangsbereich (Midijobber) gelten auch 2021 Personen, deren regelmäßiges Entgelt innerhalb de Übergangsbereichs von 450,01 Euro bis 1.300 Euro im Monat liegt. Es handelt sich dabei um sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer (also keine Minijobber). Nur wenn es sich um Arbeitnehmer mit einem monatlichen Entgelt innerhalb des Übergangsbereichs handelt, wird diese besondere Beitragsberechnung angewendet.

In Ihrer Lohnsoftware müssen Sie dafür regelmäßig ein entsprechendes Midijob-Kennzeichen setzen.

Midijobs – Besondere Beitragsberechnung

Besonders an den Arbeitnehmern im Übergangsbereich ist die Beitragsberechnung. Hier werden die Gesamtversicherungsbeiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) anhand einer (reduzierten) beitragspflichtigen Einnahme bemessen und nicht nach dem tatsächlichen Entgelt.

Das gilt jedoch nur für den Gesamtbeitrag je Versicherungszweig. Denn die Arbeitgeber tragen die Beitragslast aus den tatsächlichen Entgelten. Es kommt hier also zu einer Mehrbelastung der Betriebe. Die Beiträge werden auch hier von Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragen, doch zahlen die Betriebe einen (prozentual) höheren Anteil. Der Arbeitnehmeranteil ergibt sich dann aus der Differenz zwischen Gesamtbeitrag und Arbeitgeberanteil.

Berechnung Midijobs 2021 – Faktor F

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz zur Krankenversicherung steigt 2021 auf 1,3 Prozent. Durch die Erhöhung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes ändert sich auch der Faktor „F“ und damit die Berechnung der beitragspflichtigen Einnahme für Midijobber 2021. Positiv für die Midijobber: Es bleibt etwas mehr Nettoentgelt.

Midijob-Berechnungsformel 2021

Der Faktor F ermittelt sich aus dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Da ab 2021 der durchschnittliche Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung um 0,2 Prozent auf 1,3 Prozent gestiegen ist, gilt für 2021 ein neuer Faktor „F“.

Der Faktor F für die Berechnungsformel der Midijobber, resultiert letztlich aus den Sozialversicherungsbeitragssätzen des jeweiligen Jahres. Der Faktor „F“ beträgt 2021 0,7509. Da sich die weiteren Sozialversicherungsbeitragssätze nicht geändert haben, wirkt sich nur die Anhebung des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes auf den Faktor F aus. Die Anhebung des Insolvenzgeldumlagesatzes spielt keine Rolle.

Für die Berechnung des Faktors „F“ bildet ein Gesamtversicherungsbeitragssatz von 39,95 Prozent die Grundlage für das Jahr 2021 (Krankenversicherung: 14,6 Prozent; durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz KV 1,3 Prozent; Rentenversicherung 18,6 Prozent; Arbeitslosenversicherung 2,4 Prozent; Pflegeversicherung 3,05 Prozent).

Grundlage für die Beitragsberechnung bei Arbeitnehmern innerhalb des Übergangsbereichs (Midijobber) ist für das Jahr 2021 folgende vereinfachte Berechnungsformel zur Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahme 2021:

1,1318765 x AE – 171,4394118

Beispiel Faktor F:

Ein Midijobber verdient monatlich 1.000 Euro.

Beitragspflichtige Einnahme 2021:

1,1318765 x 1.000 – 171,4394118= 960,44 Euro

Beitragspflichtige Einnahme 2020:

1,130870588 x 1.000 Euro – 170,1317647 = 960,74 Euro

Zur Beitragsberechnung werden ab 2021 als beitragspflichtige Einnahme 960,44 Euro herangezogen. Also etwas weniger als noch im Jahr 2020.

Im Vergleich zum Vorjahr vermindert sich die beitragspflichtige Einnahme, so dass Midijobbern 2021 ein (etwas) höheres Nettoentgelt bleibt, wenn sich keine anderen Abzüge geändert haben (zum Beispiel der kassenindividuelle Zusatzbeitrag).

Für Arbeitgeber ändert sich hingegen nichts. Denn die Beitragsanteile der Arbeitgeber werden (weiterhin) aus dem vollen Entgelt (im Beispiel 1.000 Euro) berechnet. Das heißt, der Arbeitgeber muss 2021 die höheren Insolvenzgeldumlagebeiträge zahlen und einen etwaigen höheren Zusatzbeitragssatz (den Arbeitgeberanteil) zur Krankenversicherung.

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U1-Umlage-Variante jetzt wählen

Die Beitragssätze zur Krankenversicherung steigen und teilweise auch die Umlagebeiträge. Dies macht die Umlagekassen zu echten Kostentreibern. Welche Möglichkeiten haben Betriebe die Beiträge zu den Umlagekassen zu reduzieren?

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Arbeitgeberbelastung 2021 steigt

Ab 2021 steigt die Arbeitgeberbelastung für die versicherungspflichtigen Arbeitnehmer an. Zwar bleiben die gesetzlich festgelegten Beitragssätze nahezu unverändert, doch die Erhöhung der Krankenkassen-Zusatzbeiträge dürfte bei vielen Arbeitgebern für höhere Lohnnebenkosten sorgen.

Beitragssätze und Arbeitgeberbelastung 2021

Die Beitragssätze zur Sozialversicherung bleiben im Grunde unverändert. Es gelten folgende Beitragssätze ab 1.1.2021:

  • Krankenversicherung allgemeiner Beitragssatz 14,6 Prozent
  • Krankenversicherung ermäßigter Beitragssatz 14,0 Prozent
  • Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz Krankenversicherung 1,3 Prozent (+ 0,2 Prozent)
  • Rentenversicherung: 18,6 Prozent
  • Arbeitslosenversicherung 2,4 Prozent
  • Pflegeversicherung: 3,05 Prozent (zzgl. 0,25 Beitragszuschlag für kinderlose Arbeitnehmer)
  • Insolvenzgeldumlage 0,12 Prozent (+ 0,06 Prozent)

Damit sind die Beitragssätze nur im Bereich der Insolvenzgeldumlage gestiegen. Der gesetzliche Gesamtbeitragssatz zur Sozialversicherung liegt damit bei 40,07 Prozent (inkl. durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz zur Krankenversicherung). Im Vergleich zum Vorjahr macht das eine Erhöhung von 0,26 Prozent aus.

Doch in der betrieblichen Praxis dürften die Erhöhungen deutlich oberhalb dieses Wertes liegen. Tatsächlichen haben zahlreiche Krankenkassen zum 1.1.2021 die Zusatzbeitragssätze zur Krankenversicherung erhöht. Daneben sind auch die Beitragsbemessungsgrenzen zur Sozialversicherung 2021 gestiegen, so dass die beitragspflichtige Lohnsumme in den Betrieben wesentlich größer geworden ist. Die absolute Beitragsbelastung sollten Sie daher in der Lohnabrechnung Januar genauer betrachten, und bei den Zahlungsvorgängen berücksichtigen.

Beispiel Arbeitgeberbelastung 2021:

Ein Betrieb in den alten Ländern (West) beschäftigt 5 Arbeitnehmer zu jeweils 3.000 Bruttoentgelt monatlich sowie einen weiteren Arbeitnehmer mit einem Bruttoentgelt von 7.500 Euro monatlich. Alle Arbeitnehmer sind versicherungspflichtig beschäftigt bei einer Krankenkasse mit einem Zusatzbeitragssatz von 1,2 Prozent ab 1.1.2021 (vorher 0,7 Prozent). Die Umlagen U1 und U2 werden angenommen mit 4,5 Prozent.

Beitragspflichtiges Entgelt zur Kranken- und Pflegeversicherung insgesamt 2021

5 x 3.000 Euro = 15.000 Euro

1 x 4.837,50 Euro

Insgesamt 19.837,50 Euro

Beitragspflichtiges Entgelt zur Renten- und Arbeitslosenversicherung insgesamt 2021

5 x 3.000 Euro = 15.000 Euro

1 x 7.100 Euro

Insgesamt: 22.100 Euro

Beitragsberechnung

Krankenversicherung:

19.837,50 Euro x 7,9 % = 1.567,16 Euro

Pflegeversicherung:

19.837,50 Euro x 1,525 % = 302,52 Euro

Rentenversicherung:

22.100 Euro x 9,3 % = 2.055,30 Euro

Arbeitslosenversicherung:

22.100 Euro x 1,2 % = 265,20 Euro

Insolvenzgeldumlage:

22.100 Euro x 0,12 % = 26,52 Euro

Umlagen U1 und U2 (insgesamt 4,5 %):

22.100 Euro x 4,5 % = 994,50 Euro

Insgesamt betragen die Lohnnebenkosten zur Sozialversicherung in diesem Beispiel 5.211,20 Euro bei einer Bruttolohnsumme von 22.500 Euro. Dies entspricht insgesamt 27.711,20 Euro Lohnkosten.

Beispiel Arbeitgeberbelastung 2020:

Ein Betrieb in den alten Ländern (West) beschäftigt 5 Arbeitnehmer zu jeweils 3.000 Bruttoentgelt monatlich sowie einen weiteren Arbeitnehmer mit einem Bruttoentgelt von 7.500 Euro monatlich. Alle Arbeitnehmer sind versicherungspflichtig beschäftigt bei einer Krankenkasse mit einem Zusatzbeitragssatz von 0,7 Prozent in 2020 und 1,2 Prozent ab 1.1.2021. Die Umlagen U1 und U2 werden angenommen mit 4,5 Prozent.

Beitragspflichtiges Entgelt zur Kranken- und Pflegeversicherung insgesamt 2020

5 x 3.000 Euro = 15.000 Euro

1 x 4.687,50 Euro

Insgesamt 19.687,50 Euro

Beitragspflichtiges Entgelt zur Renten- und Arbeitslosenversicherung insgesamt 2020

5 x 3.000 Euro = 15.000 Euro

1 x 6.900 Euro

Insgesamt: 21.900 Euro

Beitragsberechnung

Krankenversicherung:

19.687,50 Euro x 7,65 % = 1.506,09 Euro

Pflegeversicherung:

19.687,50 Euro x 1,525 % = 300,23 Euro

Rentenversicherung

21.900 Euro x 9,3 % = 2.036,70 Euro

Arbeitslosenversicherung

21.900 Euro x 1,2 % = 262,80 Euro

Insolvenzgeldumlage

21.900 Euro x 0,06 % = 13,14 Euro

Umlagen U1 und U2 (insgesamt 4,5 %)

22.100 Euro x 4,5 % = 985,50 Euro

Insgesamt betragen die Lohnnebenkosten zur Sozialversicherung in diesem Beispiel 5.104,47 Euro bei einer Bruttolohnsumme von 22.500 Euro. Dies entspricht insgesamt 27.604,47 Euro Lohnkosten.

Im Vergleich zum Jahr 2020 steigt die Arbeitgeberbelastung 2021 hier um 106,74 Euro (+ 0,39 %).

Hinweis: Haben Sie Fragen oder Anregungen zu einzelnen Textpassagen, nutzen Sie gern die Kommentarfunktion unten.

Krankenkassen-Zusatzbeiträge 2021 steigen

Zum 1.1.2021 steigen die Krankenkassen-Zusatzbeiträge teils deutlich. Nahezu alle Krankenkassen erhöhen die Zusatzbeiträge zum Jahreswechsel. Damit sind bei vielen Arbeitnehmern die Einsparungen durch die Steuererleichterungen nicht mehr so deutlich im Geldbeutel zu spüren. Für die Arbeitgeber wird es hingegen deutlich teurer, da für sie keine Entlastungen bei den Lohnnebenkosten bevorstehen.

„Krankenkassen-Zusatzbeiträge 2021 steigen“ weiterlesen

Kurzarbeitergeld Tabellen 2021 veröffentlicht

Die Kurzarbeitergeld-Tabellen 2021 sind veröffentlicht. Dank der Steuerentlastung 2021 steigen auch die Sätze für das Kurzarbeitergeld 2021. Die neuen Kurzarbeitergeld-Tabellen sind auch 2021 in verschieden Varianten verfügbar, da auch 2021 die Höhe des Kurzarbeitergeldes von der Anzahl der Bezugsmonate abhängt.

Kurzarbeitergeld-Tabellen 2021

Für Abrechnungszeiträume ab 1.1.2021 mit Kurzarbeitergeldbezug sind die neuen Kurzarbeitergeld-Tabellen 2021 zu verwenden. Konkret bedeutet dies für Arbeitnehmer in Kurzarbeit, dass zum Jahreswechsel das Kurzarbeitergeld steigt. Moderat, aber das Kurzarbeitergeld 2021 steigt. Dies liegt an der teilweisen Abschaffung des Solidaritätszuschlags, welche für Abrechnungszeiträume ab 1.1.2021 greift. Bei den folgenden Beispielen ist ein Sollentgelt von 2.500 Euro und ein Istentgelt von 1.250 Euro (also 50%) berücksichtigt.

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Bereits in 2020 ist das erhöhte Kurzarbeitergeld eingeführt worden. Das erhöhte Kurzarbeitergeld ist einerseits abhängig

  • von der Bezugsdauer von mehr als drei bzw. sechs Bezugsmonaten ab März 2020 und
  • des Arbeitsausfalls aufgrund von Kurzarbeit im jeweiligen Abrechnungsmonat.

Nur wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind, erhält der Arbeitnehmer erhöhtes Kurzarbeitergeld.

Das erhöhte Kurzarbeitergeld wird ab dem vierten bzw. siebten Bezugsmonat gezahlt und beträgt dann 70 bzw. 77 Prozent ab dem vierten und 80 bzw. 87 Prozent ab dem siebten Bezugsmonat.

Artikel Tipp: Erhöhtes Kurzarbeitergeld 2020

https://lohn-news.de/erhoehtes-kurzarbeitergeld-neue-kug-tabellen-veroeffentlicht/

Berechnungsbeispiele Kurzarbeitergeld 2021:

Ein Arbeitnehmer, Steuerklasse III und 1 Kind (Leistungssatz 1 = 67 Prozent Kurzarbeitergeld), befindet sich im Dezember 2020 erstmalig (erster Monat) im Kurzarbeitergeldbezug.

 20202021
2.500 Euro (Sollentgelt)1.295,11 Euro1.303,04 Euro
1.250 Euro (Istentgelt)675,36 Euro675,36 Euro
Kurzarbeitergeld (Kug)619,75 Euro627,88 Euro

Ein Arbeitnehmer, Steuerklasse III und 1 Kind (Leistungssatz 3 = 77 Prozent Kurzarbeitergeld), ab dem vierten Bezugsmonat.

 20202021
2.500 Euro (Sollentgelt)1.488,41 Euro1.497,53 Euro
1.250 Euro (Istentgelt)776,16 Euro776,16 Euro
Kurzarbeitergeld (Kug)712,55 Euro721,37 Euro

Ein Arbeitnehmer, Steuerklasse III und 1 Kind (Leistungssatz 5 = 87 Prozent Kurzarbeitergeld), ab dem siebten Bezugsmonat.

 20202021
2.500 Euro (Sollentgelt)1.687,71 Euro1.692,01 Euro
1.250 Euro (Istentgelt)876,96 Euro876,96 Euro
Kurzarbeitergeld (Kug)804,75 Euro815,05 Euro

Die neuen Kurzarbeitergeld Tabellen 2021 finden Sie auf den Seiten der Arbeitsagentur unter

Merkblätter und Formulare für Unternehmen – Bundesagentur für Arbeit (arbeitsagentur.de)

Kurzarbeitergeld Tabellenwerte 2022

Die Tabellenwerte für das Kalenderjahr 2022 finden Sie hier.

Hinweis: Haben Sie Fragen oder Anregungen zu einzelnen Textpassagen, nutzen Sie gern die Kommentarfunktion unten.

Neuer Krankenkassen-Freibetrag 2021 für Betriebsrentner

Für Versorgungsbezieher (Betriebsrentner) wurde 2020 bereits ein Krankenkassen-Freibetrag für die Berechnung der Beiträge zur Krankenversicherung eingeführt. Dieser Krankenkassen-Freibetrag steigt ab 1.1.2021 auf 164,50 Euro im Monat. Damit entfällt für wenige Betriebsrentner unter Umständen die Beitragspflicht, da sie nun unterhalb der Freibetragsgrenze liegen. Für alle anderen mit höheren Versorgungsbezügen erhöht sich der Freibetrag, so dass unter Umständen ein geringerer Teil des Versorgungsbezugs beitragspflichtig ist. Allerdings sind hierbei die neuen kassenindividuellen Zusatzbeiträge ab 1.1.2021 noch mit einzuberechnen. Dadurch bleibt bei vielen Betriebsrentner ab 2021 letztendlich eine höhere Beitragslast.

Was sind Betriebsrentner?

Als Betriebsrentner gelten Personen, die von einem ehemaligen Arbeitgeber eine Zusatzrente erhalten. Dies ist in der Vergangenheit insbesondere bei größeren Betrieben genutzt worden. Meist ist dies über ein Versicherungsunternehmen geregelt. Teilweise erhalten aber auch ehemalige Arbeitnehmer einen direkten Versorgungsbezug von ihrem ehemaligen Arbeitgeber. Für diese Versorgungsbezieher (Betriebsrentner) fallen auf die Betriebsrente auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an. Somit sind von den Betriebsrentnern auch auf diese Bezüge Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen.

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Freibetrag für Krankenversicherungsbeiträge

Bis Ende 2019 mussten Betriebsrentner die vollen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf den Versorgungsbezug bezahlen. Seit 1.1.2020 gibt es für Pflichtversicherte in der Krankenversicherung einen monatlichen Freibetrag in Höhe von 159,25 Euro für Renten der betrieblichen Altersversorgung für Beiträge zur Krankenversicherung. Die Pflegeversicherungsbeiträge sind davon nicht betroffen. Hier gilt dieser Freibetrag nicht. Somit ergibt sich eine uneinheitliche Regelung für die Versorgungsbezüge (Betriebsrenten) seit 1.1.2020, da unterschiedliche Beitragsbemessungsgrundlagen in der Kranken- und Pflegeversicherung anzuwenden sind.

Beispiel:

Ein Betriebsrentner erhält eine monatliche Betriebsrente von 200 Euro.

Bemessungsgrundlage für den Krankenversicherungsbeitrag 2020:

200 Euro – 159,25 Euro = 40,75 Euro

Bemessungsgrundlage für den Pflegeversicherungsbeitrag 2020:

200 Euro (Freibetrag gilt hier nicht)

Neuer Krankenkassen-Freibetrag für Betriebsrentner 2021

Der Krankenkassen-Freibetrag 2021 für Betriebsrentner beträgt 164,50 Euro monatlich. Damit verringert sich die Beitragsbelastung auf die Betriebsrenten, wenn sich die sonstigen Beitragsparameter nicht ändern.

Beispiel:

Ein Betriebsrentner erhält eine monatliche Betriebsrente von 200 Euro.

Bemessungsgrundlage für den Krankenversicherungsbeitrag 2021:

200 Euro – 164,50 Euro = 35,50 Euro

Bemessungsgrundlage für den Pflegeversicherungsbeitrag 2021:

200 Euro (Freibetrag gilt hier nicht)

Krankenkassen führen Zahlstellenverfahren nicht mehr durch

Der Gesetzgeber hat die Krankenkassen von der Durchführung des Zahlstellenverfahrens Klein- und Mittelbetriebe befreit. Bislang haben die Krankenkassen für kleine Zahlstellen mit bis zu 30 Versorgungsbezieher das Zahlstellenverfahren übernommen, so dass gerade kleine und mittlere Betriebe nicht noch mit den Besonderheiten der Abrechnung von Versorgungsbezügen befasst sein mussten. Dies machen die Krankenkassen nun nicht mehr.

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