Die Insolvenzgeldumlage ist vom Arbeitgeber zu tragen und ist grundsätzlich gesetzlich mit 0,15 Prozent des rentenversicherungspflichtigen Bruttoentgelts bemessen. Von dieser gesetzlichen Vorgabe kann aber per Rechtsverordnung abgewichen werden. Dies war bereits 2023 der Fall und soll auch 2024 so bestehen bleiben.
„Insolvenzgeldumlage 2024 unverändert“ weiterlesenInsolvenzgeldumlage 2024 unverändert
Die Insolvenzgeldumlage 2024 bleibt unverändert und erhöht sich trotz steigender Insolvenzen nicht.