Krankenversicherung: Durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2023 bei 1,6 Prozent

Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz 2023 steigt auf neuen Rekordwert. Kosten zur Sozialversicherung steigen immer weiter.

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz bei den gesetzlichen Krankenkassen soll zum 1.1.2023 auf 1,6 Prozent steigen. Damit drohen im neuen Jahr Rekordbeitragssätze zur Krankenkasse. Leidtragende sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die den Beitrag zusammen schultern müssen.

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz wird jährlich per Rechtsverordnung für das Folgejahr festgelegt. Hierbei ermittelt ein Schätzerkreis den Finanzbedarf der Gesetzlichen Krankenversicherung und legt einen Zusatzbeitragssatz und die Höhe dieses Zusatzbeitragssatzes fest, wenn festgestellt wird, dass der gesetzlich festgeschriebene Beitragssatz von derzeit 14,6 Prozent (allgemeiner Beitragssatz) nicht ausreicht.

Tatsächlich reicht der festgelegte Beitragssatz schon seit Jahren nicht mehr aus, so dass der Zusatzbeitragssatz zur Krankenkasse schon (leider) Normalität ist. Das hat sich auch unter dem neuen Minister nicht geändert. Vielmehr hat der Bundesminister für Gesundheit bereits im Sommer verkündet, dass der neue durchschnittliche Zusatzbeitragssatz bei 1,6 Prozent liegen sol. So ist es nun auch gekommen. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz zur Krankenkasse 2023 beträgt 1,6 Prozent. Dieser Betrag ist zusätzlich zum allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent zu zahlen, so dass der durchschnittlich krankenversicherte Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber 16,2 Prozent Beiträge zur Krankenkasse zahlen muss. Das ist ein Rekordwert. Denn nun beträgt der Gesamtsozialversicherungsbeitrag insgesamt über 40 Prozent des Bruttoentgelts.

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz zur Krankenkasse spiegelt nicht den tatsächlichen Durchschnitt der Zusatzbeitragssätze der Krankenkassen wider. Vielmehr fungiert dieser als Rechengröße in der Sozialversicherung. Nichtsdestotrotz ist er natürlich eine deutliche Orientierungsmarke für die kassenindividuellen Zusatzbeitragssätze, die die einzelnen Kassen kurz vor dem Jahreswechsel beschließen. Das Signal steht also eindeutig auf Beitragserhöhung. Es dürfte also zum Jahreswechsel bei den Krankenkassen ein deutlicher Anstieg der kassenindividuellen Zusatzbeiträge beschlossen werden. Fragen Sie daher bereits im Dezember 2022 bei den einzelnen Krankenkassen an, wohin die Beitragsreise geht, es sind teils starke Beitragserhöhungen zu erwarten

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer verdient monatlich 4.000 Euro Bruttoentgelt. Seine Krankenkasse erhebt einen Zusatzbeitragssatz in 2022 von 1,3 % (durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz). Ab 2023 steigt der Zusatzbeitragssatz auf 1,6 Prozent.

Bis 31.12.2022

4.000 Euro x 7,3 % = 292,00 Euro

4.000 Euro x 0,65 % = 26,00 Euro

Ab 1.1.2023:

4.000 Euro x 7,3 % = 292,00 Euro

4.000 Euro x 0,8 % = 32,00 Euro (+ 6,00 Euro)

Die Beiträge werden in dieser Höhe jeweils von Arbeitgeber und Arbeitgeber getragen.

Hinweis für Arbeitnehmer: Erhöht eine Krankenkasse den Zusatzbeitragssatz, so können Sie die Krankenkasse per Sonderkündigungsrecht kündigen und in eine andere Krankenkasse wechseln.

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Techniker Krankenkasse erhöht U1-Umlagebeiträge ab 1.10.2022

Techniker-Krankenkasse erhöht U1-Umlagesätze ab 1.10.2022 deutlich

Die Techniker Krankenkasse hat zum 1.10.2022 due Beiträge zu den Ausgleichskassen U1 und U2 teilweise drastisch erhöht. Zwar werden die Beiträge nicht von den Versicherten selbst getragen, aber die Arbeitgeber werden durch diese Beitragserhöhung belastet. So steigen die Beiträge zu den Umlagekassen für TK-Versicherte um über 50 Prozent.

Die Ausgleichlassen Umlage 1 und Umlage 2 sind Ausgleichskassen, die von den Krankenkassen verwaltet werden. Dabei sind in der U1-Umlagekasse alle Betriebe mit nicht mehr als 30 anrechenbaren Arbeitnehmern pflichtversichert.

Die U1-Umlagekasse organisiert die Entgeltfortzahlungserstattung der Betrieb, wenn deren Arbeitnehmer krankheitsbedingt Entgeltfortzahlung erhalten. Die Ausgleichskasse erstattet dann auf Antrag einen bestimmten Prozentsatz des fortgezahlten Bruttoentgelts.

Die U2-Umlagekasse erstattet die Aufwendungen der Arbeitgeber bei Mutterschaft von Arbeitnehmerinnen. Also im Grunde die Arbeitgeberzuschüsse zum Mutterschaftsgeld. Die U2-Umlagesätze müssen alle Betriebe – unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten – zahlen.

Die Techniker Krankenkasse sorgte zum 1.10.2022 für einen ordentlichen Beitragssprung.

Im Angebot hat die TK drei Umlagevarianten zur U1-Umlage. So stehen folgende Erstattungsvarianten zur Auswahl:

  • 50 Prozent
  • 70 Prozent
  • 80 Prozent

Es gilt, je höher die Erstattung aus der U1-Umlagekasse, desto teurer der Beitrag. Bis 30.9.2022 lagen die Beiträge zur U1-Umlage zwischen 0,9 Prozent bis 2,6 Prozent des rentenversicherungspflichtigen Entgelts.

Ab 1.10.2022 steigen diese U1-Umlagebeiträge massiv an.

TK: U1-Umlagevariante 50 Prozent fast verdoppelt

Die ermäßigte U1-Umlagevariante mit nur 50 Prozent Erstattung steigt von bislang 0,9 Prozent auf 1,7 Prozent – das knapp 90 Prozent Beitragsplus.

TK: U1-Umlagevariante 70 Prozent steigt

Hier steigt die Beitragshöge um über 60 Prozent von 1,6 Prozent Beitragshöhe auf nunmehr 2,6 Prozent.

TK: U1-Umlagevariante 80 % erhöht

Auch die höchste Erstattungsvariante steigt ordentlich von 2,6 Prozent auf nunmehr 4,1 Prozent des rentenversicherungspflichtigen Bruttoentgelts.

Techniker Krankenkasse senkt U2-Umlagesatz

Erfreuliches gibt es hingegen von der U2-Umlage zu berichten. Hier senkt die Techniker Krankenkasse den Umlagesatz zum 1.10.2022 auf 0,58 Prozent.

Fazit: Gerade Klein- und mittlere Betriebe, die zur U1-Teilnahme verpflichtet sind werden ab 1.10.2022 bei der TK zur Kasse gebeten. Die Techniker erhöht die U1-Beiträge massiv. Für die Betriebe dürfte dies ein erster Vorgeschmack auf den Jahreswechsel sein. Denn hier pfeifen es die Spatzen schon von den Dächern, dass die Krankenkassen ihre Zusatzbeiträge deutlich anheben werden.

Praxis-Tipp: Nutzen Sie die automatische Beitragssatzdatei in Ihrer Lohnsoftware für stets aktuelle Beitrags- und Umlagesätze.

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Krankenkassen – Beitragserhöhung 2023 steht an

Die Krankenkassen erheben neben dem gesetzlich festgeschriebenen Beitragssatz noch zusätzlich den sogenannten Zusatzbeitrag. Diesen können die Krankenkassen individuell in der jeweiligen Kassensatzung bestimmen.

Zusätzlicher Beitragssatz

Der zusätzliche Beitragssatz wird von den Krankenkassen erhoben, die einen zusätzlichen Finanzbedarf haben, wenn sie mit den Beiträgen aus dem gesetzlich festgeschriebenen Beitragssatz von 14,6 Prozent (allgemeiner Beitragssatz) nicht auskommen. Dies trifft alle Kassen.  

Aktuell liegen bei nahezu allen Krankenkassen die Zusatzbeitragssätze bei ca. 1,1 bis 1,5 Prozent. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz, der als Rechenwert per Rechtsverordnung für das Jahr 2022 bei 1,3 Prozent liegt, soll im Jahr 2023 nochmals steigen. Der Bundesgesundheitsminister hat bereits jetzt eine Erhöhung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes um 0,3 Prozent auf dann 1,6 Prozent angekündigt.

Dies bedeutet zwar nicht, dass alle Krankenkassen der Beitragserhöhung im Jahr 2023 folgen müssen, aber der Trend dürfte damit bereits jetzt gesetzt sein. Denn einige Kassenvertreter haben sich bereits ähnlich geäußert und fordern aufgrund der Finanzsituation der Krankenkassen weitere Hilfen des Bundes in Form einer Erhöhung des Bundeszuschusses.

Zusätzlicher Beitragssatz wird hälftig getragen

Aktuell wird der Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung je hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmern getragen. Bei einem Zusatzbeitragssatz von 1,6 Prozent im Jahr 2023 zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer somit jeweils 0,8 Prozent.

Beispiel

Ein Arbeitnehmer erhält ein Monatsentgelt von 3.000 Euro.

Bei einem Zusatzbeitragssatz von 1,6 % und einem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 % zur Krankenversicherung betragen die Beitragsanteile des Arbeitnehmers:

Krankenversicherungsbeitrag (allgemeiner Beitragssatz 14,6 %):

3.000 Euro x 7,3 % = 219,00 Euro

Zusatzbeitragssatz (1,6 %):

3.000 Euro x 0,8 % = 24,00 Euro

Gesamt: 243,00 Euro

Gleiches gilt auch für den Arbeitgeber:

Krankenversicherungsbeitrag (allgemeiner Beitragssatz 14,6 %):

3.000 Euro x 7,3 % = 219,00 Euro

Zusatzbeitragssatz (1,6 %):

3.000 Euro x 0,8 % = 24,00 Euro

Gesamt 243,00 Euro.

Im Vergleich zu dem aktuellen durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz von 1,3 Prozent sind dies monatlich (in diesem Beispiel) 4,50 Euro höhere Beitragsbelastung für den Arbeitnehmer und den Betrieb.

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Kein Zusatzbeitrag für Beamte und Privatversicherte

Für Beamte, die in aller Regel privat krankenversichert sind, fällt ein solcher Zusatzbeitragssatz nicht an. Gleiches gilt auch für höherverdienende Arbeitnehmer, die krankenversicherungsfrei sind und sich privat krankenversichert haben.

Gespannt darf hier auf die angekündigten Reformvorschläge geschaut werden. Denn die steigenden Kosten für die Krankenversicherung trifft aktuell gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer und gesetzlich krankenversicherte Rentner. Die ca. 2 Millionen Beamte in Deutschland sind von der erneuten Anhebung des Zusatzbeitragssatzes nicht betroffen, da diese keinen Zusatzbeitragssatz zahlen.

Für 2023 darf hier aber sicher keine Änderung zu erwarten sein, so dass dieser Personenkreis (vielleicht) mit einem blauen Auge davon kommt. Doch auch die privaten Krankenversicherungsunternehmen drehen an der Beitragsschraube, so dass auch bei den privat Krankenversicherten eine Erhöhung der Prämien zu erwarten ist.

Welche Krankenkassen erhöhen den Zusatzbeitragssatz?

Aktuell hat sich verständlicher Weise noch keine Krankenkasse aus der Deckung gewagt und eine Prognose für den Zusatzbeitragssatz 2023 in Aussicht gestellt. Tatsächlich werden die Zusatzbeiträge der einzelnen Kassen voraussichtlich erst im Dezember 2022 für das Jahr 2023 veröffentlicht werden, so dass dann schnell reagiert werden muss, um die Krankenkasse (bei Bedarf) zu wechseln.

siehe auch

Kurzarbeitergeld: Kug-Zuschüsse steuerfrei

Die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld waren ursprünglich unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der Corona-Pandemie bis 31.12.2021 befristet steuerfrei gestellt. Diese Steuerfreiheit ist nunmehr rückwirkend zum 1.1.2022 verlängert worden. Für die Lohnbüros bedeutet dies einen enormen Mehraufwand. Denn es stehen umfangreiche Korrekturläufe an.

Kug-Zuschüsse steuerfrei

Das „Vierte Corona-Steuerhilfegesetz“ sorgt für eine Verlängerung der Steuerfreiheit der steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld. Die Kug-Zuschüsse werden damit um weitere sechs Monate steuerfrei gestellt. Ab Juli 2022 endet die Steuerfreiheit jedoch schon wieder. Denn dann ist „endgültig“ Schluss mit steuerfreien Kug-Zuschüssen des Arbeitgebers – allerdings muss auch gesagt werden „abwarten, was der Winter bringt“.

Das Gesetz wurde am 22.6.2022 im Bundesgesetzblatt verkündet.

Voraussetzungen für die Steuerfreiheit

Die Steuerfreiheit orientiert sich an den beitragsrechtlichen Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit. Es gilt also, dass Steuerfreiheit gegeben ist, wenn Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt gezahlt werden. Solche Zuschüsse zum Kug sind steuer- und beitragsfrei. Höhere Zuschüsse unterliegen dann (mit dem übersteigenden Teil) der Steuer- und Beitragspflicht.

Diese Zuschüsse sind in vielen klein- und mittelständischen Unternehmen nicht bekannt, da sie nicht genutzt werden. In zahlreichen Tarifverträgen kommen solche Arbeitgeberzuschüsse jedoch zum Tragen, zum Beispiel in der Automobilindustrie. 

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Korrekturen aufgrund rückwirkender Steuerfreiheit

Durch die Steuerentlastungen durch das Steuerentlastungsgesetz 2022 sind zunächst die Kurzarbeitergeldtabellen 2022 aktualisiert worden. Dies führte bei den Betrieben, welche Kurzarbeitergeld oder Saison-Kurzarbeitergeld abgerechnet haben, bereits zu Korrekturen der Kug-Fälle. Nun sind erneut Korrekturen erforderlich, wenn der Betrieb auch noch Kug-Zuschüsse gezahlt hat. Denn diese waren bis zur Veröffentlichung des Gesetzes am 22.6.2022 (wieder) steuerpflichtig gewesen. Nun sind die Abrechnungen zu korrigieren, da die berechneten Steuern auf die Kug-Zuschüsse rückwirkend entfallen.

Neue Kurzarbeitergeld-Tabellen 2022

Das Steuerentlastungsgesetz 2022 hat auch Auswirkungen auf die Berechnung des Kurzarbeitergeldes. Denn durch die im Steuerentlastungsgesetz verabschiedete Steuerentlastung ändern sich auch die Kurzarbeitergeldwerte für 2022. Für Arbeitgeber bedeutete dies Korrekturbedarf, wenn im Jahr 2022 Kurzarbeitergeld ausgezahlt wurde.

Die Kurzarbeitergeld-Tabellenwerte sind im Juni 2022 erneut für das Jahr 2022 angepasst worden. Tatsächlich bleibt durch die neuen Kurzarbeitergeld-Tabellen den Arbeitnehmern mehr Kurzarbeitergeld.

Denn die Steuerentlastung wirkt sich positiv auf das Kurzarbeitergeld aus. Arbeitnehmer erhalten somit ein höheres Kurzarbeitergeld.

Für Sie im Lohnbüro sieht es durch die neuen Kurzarbeitergeld-Tabellen nicht ganz so rosig aus. Denn durch die Anpassungen sind alle Kurzarbeitergeld-Abrechnungen 2022 zu korrigieren. Das kann ein erheblicher Aufwand für das Lohnbüro bedeuten.

Denn tatsächlich müssen die Abrechnungen der betroffenen Arbeitnehmer neu berechnet werden. Dies funktioniert in aller Regel über die Lohnsoftware recht reibungslos – selbst wenn alle Abrechnungen noch einmal aufgerufen und gerechnet werden müssen.

Zusätzlich müssen die Abrechnungslisten zur Arbeitsagentur nochmals korrigiert werden (als Korrektur-Abrechnungsliste), um das höhere Kurzarbeitergeld für die letzten Monate auch von der Arbeitsagentur erstattet zu bekommen.

Fragen Sie im Zweifel schriftlich bei der Arbeitsagentur nach, wenn Sie konkrete Fragen zu einzelnen Korrekturen haben. Die Arbeitsagenturen haben eigene Teams für die Bearbeitung von Kurzarbeitergeld, die dafür zur Verfügung stehen.

Kurzarbeitergeld-Korrektur für ausgeschiedene Arbeitnehmer

Für Arbeitnehmer, die bei Ihnen beschäftigt waren und in 2022 Kurzarbeitergeld bezogen haben, mittlerweile aber nicht mehr in dem Betrieb beschäftigt sind, können Sie keine Korrekturen beim Kurzarbeitergeld vornehmen. Diese Arbeitnehmer sollten sich dazu ggf. an die Arbeitsagentur wenden.

Lohnsteuerbescheinigung und Kurzarbeitergeld

Das Kurzarbeitergeld ist auch in der Lohnsteuerbescheinigung 2022 in der Zeile 15 zu bescheinigen. Das heißt, durch die Korrekturen aufgrund der neuen Kurzarbeitergeld-Tabellenwerte, sind hier die neuen (korrigierten) Kurzarbeitergeld-Werte zu hinterlegen.

Kurzarbeitergeld-Tabellenwerte 2022

Die neuen Kurzarbeitergeld-Tabellenwerte finden Sie im Folgenden. Verlinkt sind die neuen Kurzarbeitergeld-Tabellenwerte (Stand Juni 2022).

Kurzarbeitergeld: Tabellenwerte und rechnerische Werte

Aus der Praxis wird häufig berichtet, dass einige Arbeitsagenturen berechnete Kurzarbeitergeldwerte nicht anerkennen.

Zum Hintergrund: Neben den Tabellenwerten gibt es für die Ermittlung des Kurzarbeitergeldes ebenfalls eine Rechenformel, um die rechnerischen Leistungssätze des Sollentgelts und Istentgelts zu berechnen. Tatsächlich handelt es sich bei den Tabellenwerten also um angenäherte Werte, da diese nicht centgenau, sondern in Entgeltstufen berechnet werden.

Allerdings können einige Arbeitsagenturen anscheinend mit den rechnerischen Werten nichts anfangen, da sie regelmäßig auf die Tabellenwerte beharren und Abrechnungslisten mit rechnerischen Werten ablehnen. Wenden Sie sich in diesen Fällen an die Arbeitsagentur direkt und versuchen Sie dort mit dem zuständigen Team zu sprechen. Oft liegt hier die Ablehnung an dem zuständigen Sachbearbeiter.

Steuerentlastungsgesetz 2022 – das gilt in der Lohnabrechnung

Das Steuerentlastungsgesetz ist verabschiedet und bringt zahlreichen Arbeitnehmern eine deutliche Steuerentlastung. Für Sie in der Lohnabrechnung bedeutet das Steuerentlastungsgesetz 2022 jedoch Korrekturaufwand, Wissen über die Energiepreispauschale und Neuberechnung der Fahrtkostenzuschüsse.

Steuerentlastungsgesetz 2022

Das Steuerentlastungsgesetz 2022 hält einige Neuerungen und Erleichterungen für die Arbeitnehmer bereit. Umsetzen muss diese Neuerungen das Lohnbüro in den Betrieben.

Doch was verbirgt sich genau hinter dem Steuerentlastungsgesetz 2022?

Es geht im Wesentlichen um folgende Änderungen:

Steuerentlastungen durch Anhebung des Grundfreibetrags und des Arbeitnehmerpauschbetrags

Anhebung der Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer

Einmalige Energiepreispauschale

Einmaliger Kinderbonus

Tipp: Das bleibt unterm Strich für den Arbeitnehmer übrig durch die Steuerentlastung 2022.

Anhebung Grundfreibetrag und Arbeitnehmerpauschbetrag

Die Steuerberechnung erfolgt erst ab einem bestimmten Betrag an Einkünften. Die Einkünfte bis zu diesem Betrag bleiben hingegen steuerfrei. Dieser Grundfreibetrag markiert quasi die Grenze von „Steuerfreiheit“ zu „beginnender Steuerpflicht“.

Der Teil der Einkünfte bis zu dem Grundfreibetrag wird von der Steuer nicht berücksichtigt. Je höher der Grundfreibetrag, desto weniger Steuern sind zu zahlen. Dieser Grundfreibetrag ist zuletzt zum 1.1.2022 angehoben worden und wird nun rückwirkend erneut angehoben. Er beträgt wird nun auf 10.347 Euro jährlich angehoben und auch der Arbeitnehmerpauschbetrag steigt auf 1.200 Euro (von 1.000 Euro). Dies führt zu einer Steuererleichterung bei allen steuerpflichtigen Arbeitnehmern

Der Gesetzgeber hat die Steuererleichterung rückwirkend zum 1.1.2022 beschlossen. Dies bedeutet für Sie im Lohnbüro, dass Sie alle Lohnabrechnungen der steuerpflichtigen Arbeitnehmer ab Januar 2022 korrigieren müssen. Denn seitdem gilt die neue Steuerberechnung.

Tipp: Achten Sie auf das neue Update Ihrer Lohnsoftware, damit sie sich zeitnah an die Umsetzung machen können. Einige Anbieter von Lohnsoftwarelösungen, zum Beispiel DATALINE Lohnabzug, bieten automatisierte Aufrollungen für die steuerpflichtigen Arbeitnehmer an.

Energiepreispauschale im September 2022

Daneben ist in das Steuerentlastungsgesetz noch kurzfristig die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro eingeflossen. Diese soll nach heutigem Stand mit der Entgeltabrechnung im September 2022 an alle steuerpflichtigen Arbeitnehmer im ersten Dienstverhältnis im Zuge der Entgeltabrechnung ausgezahlt werden. (Update 13.6.2022: Das gilt auch für Minijobber, die mit 2 % Pauschsteuer abgerechnet werden).

Allerdings sind hier einige Punkte in der praktischen Umsetzung noch nicht endgültig geklärt – dies erklärt vermutlich auch den Zeitpunkt September 2022.

Aktuell ist vorgesehen, dass der Arbeitgeber die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro an den Arbeitnehmer auszahlt. Die Versteuerung erfolgt anhand der individuellen Steuermerkmale des Arbeitnehmers (Steuerklasse, Kirchenzugehörigkeit und Kinderfreibetragszähler). Die Energiepreispauschale soll aber beitragsfrei zur Sozialversicherung sein, so dass keine Sozialversicherungsbeiträge darauf anfallen sollen.

Der Arbeitnehmer erhält somit die um die Steuerlast verminderte Energiepreispauschale vom Arbeitgeber ausgezahlt. Je nach individueller Steuerbelastung beträgt die Energiepreispauschale für den Arbeitnehmer (abhängig von der Steuerbelastung) maximal 300 Euro.

Der Arbeitgeber zahlt die Energiepreispauschale aus. Anschließend verrechnet der Arbeitgeber in der Lohnsteueranmeldung die ausgezahlten Energiepreispauschalen (aller steuerpflichtiger Arbeitnehmer) mit den zu zahlenden Steuern.

Das Verfahren ist an die Verrechnung bei der Erstattung des „BAV-Förderbetrags für Geringverdiener“ angelehnt.       

Neben der Auszahlung der Energiepreispauschale soll der Arbeitgeber für 2022 auch eine Kennzeichnung der Lohnsteuerbescheinigung mit dem „Großbuchstaben E“ vornehmen, wenn die Energiepreispauschale ausgezahlt worden ist.

Anhebung der Entfernungspauschale für Fernpendler

Die Entfernungspauschale für Fernpendler ab dem 21. Entfernungskilometer wird rückwirkend ab 1.1.2022 von bislang 0,35 Euro je Entfernungskilometer auf 0,38 Euro angehoben. Ursprünglich war diese Erhöhung erst für das Jahr 2026 geplant. Ebenfalls vorgezogen wird die Erhöhung der Mobilitätsprämie für Geringverdiener

Für die ersten 20 Entfernungskilometer bleibt es unverändert bei 0,30 Euro je Entfernungskilometer. In der Lohnabrechnung wirkt sich diese Anhebung auf zusätzlich zum ohnehin gezahlten Arbeitslohn gewährte Fahrtkostenzuschüsse zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte aus. Dies gilt auch für den Werbungskostenabzug bei Firmenwagen. Änderungen sind regelmäßig jedoch nur bei Arbeitnehmern vorzunehmen, die mehr als 20 Entfernungskilometer zurücklegen.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer erhält einen Fahrtkostenzuschuss für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ausgezahlt.

Er wohnt 30 km von seiner Tätigkeit entfernt. Monatlich werden pauschal 15 Arbeitstage (pauschal) abgerechnet.

Bislang:

Die ersten 20 km:

15 Tage x 20 km x 0,30 Euro = 90,00 Euro

Ab dem 21. Km (21. – 30. Km):

15 Tage x 10 km x 0,35 Euro = 52,50 Euro

Neu:

Die ersten 20 km:

15 Tage x 20 km x 0,30 Euro = 90,00 Euro

Ab dem 21. Km (21. – 30. Km):

15 Tage x 10 km x 0,38 Euro = 57,00 Euro

Kinderbonus einmalig

Für Familien, die Kindergeld beziehen, bringt das Gesetz ebenfalls eine positive Nachricht. Denn es wird ein einmaliger Kinderbonus von 100 Euro gezahlt.

Der Kinderbonus wird für jedes Kind, für das im Juli 2022 Kindergeld bezogen wird, gezahlt. Die Auszahlung läuft grundsätzlich über die Familienkasse. Allerdings zahlen auch einige Arbeitgeber der öffentlichen Hand das Kindergeld – und somit den Kinderbonus – aus.

Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze bei Kurzarbeit

Unterschreitet ein höherverdienender Arbeitnehmer mit seinem Entgelt die Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze), so tritt Versicherungspflicht sofort ein. Doch gilt das auch bei Kurzarbeit?

Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze überschreitet, sind versicherungsfrei zur Krankenversicherung. Gleiches gilt auch für die Pflegeversicherung.

Die Arbeitnehmer können sich dann freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichern oder zu einem privaten Krankenversicherungsunternehmen wechseln. Es ist dabei regelmäßig zu überprüfen, ob die Versicherungspflichtgrenze dauerhaft überschritten wird.  Prüfzeitpunkte sollten daher stets zum Beginn der Beschäftigung, zum Beginn eines Kalenderjahres und bei jeder dauerhaften Entgeltveränderung sein.

Berechnung des Jahresarbeitsentgelts

Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt setzt sich aus den folgenden Bestandteilen zusammen:

Voraussichtliche Jahresentgelt aus der Beschäftigung

abzüglich der Einnahmen, die kein Arbeitsentgelt sind (z. steuerfreie Zuwendungen)

abzüglich der Einnahmen, die nicht regelmäßig sind (also nicht mindestens einmal jährlich gezahlt werden)

abzüglich Familienzuschlägen (beispielsweise Verheiratetenzuschläge oder Kinderzuschläge)

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer erzielt ein Bruttoentgelt von 5.000 Euro monatlich. Zusätzlich erhält er noch einen Tankgutschein in Höhe von 50 Euro als Sachbezug (steuerfrei). Daneben erhält er im November eines Jahres ein Weihnachtsgeld in Höhe eines 13. Gehalts von 5.000 Euro.

Beurteilung für das Jahr 2022:

Zunächst sind die regelmäßigen Einnahmen auf das Jahr hochzurechnen.

Gehalt: 5.000 Euro x 12 = 60.000 Euro

Sachbezug: 50 Euro x 12 = 600 Euro

Weihnachtsgeld: 5.000 Euro x 1 = 5.000 Euro

Insgesamt erhält der Arbeitnehmer 65.600 Euro

Hiervon sind jedoch Einnahmen abzuziehen, die nicht beitragspflichtig sind, also hier der Sachbezug von 600 Euro, so dass er ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt von 65.000 Euro bezieht.

Damit liegt der Arbeitnehmer über der aktuell geltenden Versicherungspflichtgrenze von 64.350 Euro (2021 und 2022).

Entgeltminderung bei JAE-Überschreitern

Grundsätzlich gilt, dass versicherungsfreie Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Entgelt dauerhaft die Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschreitet, sofort versicherungspflichtig zur Krankenversicherung werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit (dauerhaft) verkürzt und dadurch das Entgelt sinkt.

Entgeltminderung wegen Kurzarbeit

Etwas anders ist der Fall jedoch gelagert, wenn die Entgeltminderung aufgrund von Kurzarbeit erfolgt. Fraglich ist dabei, ob es sich um eine dauerhafte Entgeltminderung handelt. Dies hat der GKV-Spitzenverband aber verneint. Es handelt sich bei Kurzarbeit also um eine „nicht dauerhafte Entgeltminderung“. Somit hat die Entgelteinbuße keine Auswirkungen auf die Höhe des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt, wenn es um die Beurteilung der Versicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit geht.

Eine vorher erfolgte versicherungsrechtliche Beurteilung hinsichtlich des versicherungsrechtlichen Status ändert sich nicht durch den Bezug von Kurzarbeitergeld und eine damit verbundene Entgeltminderung. Das gilt selbst dann, wenn die Höchstanspruchsdauer von 24 Monaten beim Kurzarbeitergeld vorliegen sollte.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen Entgelt von 72.000 Euro im Jahr (6.000 Euro monatlich) ist versicherungsfrei zur Krankenversicherung. Im Januar und Februar 2022 ist er komplett in Kurzarbeit, so dass sich sein Entgelt um (insgesamt) 12.000 Euro auf 60.000 Euro im Jahr 2022 reduziert.

Die damit verbundene Unterschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze hat keine Auswirkungen auf den versicherungsrechtlichen Status. Es handelt sich weiterhin um eine versicherungsfreie Beschäftigung.

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