Für praxisintegrierte schulische Ausbildungsgänge in Gesundheitsberufen gilt nunmehr Versicherungspflicht. Damit fallen diese speziellen Ausbildungen sozialversicherungsrechtlich nunmehr auch unter Berufsausbildungen. Dies wird mit dem Siebten SGB-IV-Änderungsgesetz geregelt, welches hier für mehr Klarheit sorgen soll.
Die neuen Regelungen gelten für Ausbildungen die nach dem 30.6.2020 aufgenommen worden sind. Für bereits bestehende Ausbildungsgänge gilt eine Bestandsschutzregelung.
Mit dem Siebten-SGB-IV-Änderungsgesetz sind Auszubildende in praxisintegrierten schulische Ausbildungsgängen in Gesundheitsberufen nunmehr den zur Berufsausbildung Beschäftigten (Auszubildenden) gleichgestellt.
Damit sorgt das Gesetz nun für mehr Klarheit, wenn es um die versicherungsrechtliche Beurteilung für Gesundheitsberufe geht. Bislang gab es hier häufig Unklarheiten bei der versicherungsrechtlichen Einordnung von Medizinisch-technischen Assistenten (MTA), Physiotherapeuten, Logopäden oder Ergotherapeuten oder Diätassistenten. Hier gilt nur eindeutig Sozialversicherungspflicht. Genauso wie bei ErzieherInnen in Bundesländern, in denen die Azubis einen Ausbildungsvertrag mit dem Ausbildungsbetrieb schließen und ab Ausbildungsbeginn vergütet werden.
Problematisch war in der Vergangenheit, dass bei zahlreichen Gesundheitsberufen, deren Ausbildung weitgehend schulisch organisiert war, keine Rechtsgrundlage bestand diese als versicherungspflichtige Berufsauszubildende zu sehen. Die Beurteilungen in der Fläche waren hier bis dato recht unterschiedlich. Daher ist mit der Gesetzesänderung seit dem Sommer 2020 eine einheitliche Regelung geschaffen worden, die diese Auszubildenden in Gesundheitsberufen den Teilnehmern an dualen Studiengängen quasi gleichstellt.
Praxisintegrierte schulische Ausbildungsgänge in Gesundheitsberufen – Auswirkungen
Durch die neue gesetzliche Regelung unterliegen alle Teilnehmer an praxisintegrierten schulischen Ausbildungsgängen in Gesundheitsberufen mit Ausbildungsbeginn ab 1.7.2020 der Sozialversicherungspflicht.
Für alle bereits länger laufenden praxisintegrierten schulischen Ausbildungsgängen in Gesundheitsberufen für die bereits Beiträge gezahlt worden sind, gilt dies auch weiterhin. Dies kann der Fall sein, wenn diese „Ausbildung“ bereits vor der rechtlichen Anpassung als sozialversicherungspflichtig eingestuft worden ist.
Für diejenigen Beschäftigungsverhältnisse, für die noch keine Beiträge gezahlt worden sind, verbleibt es (zunächst) bei der bisherigen versicherungsrechtlichen Beurteilung (Bestandsschutz). Es besteht aber die Möglichkeit, die Beitragszahlung mit Zustimmung des Auszubildenden zu beginnen.
Wichtig: Hier muss eine entsprechende Erklärung des Auszubildenden in die Lohnunterlagen.
Beispiel:
Eine angehende Logopädin übt seit 1.4.2020 eine Ausbildung in einem Krankenhaus aus. Bislang sind keine Sozialversicherungsbeiträge für die angehende Logopädin gezahlt worden.
Sollte die Auszubildende zustimmen, können nunmehr Beiträge gezahlt werden. Sie ist dann sozialversicherungspflichtig.
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