Feiertagslohn versus Feiertagszuschläge

Der Wonnemonat Mai ist mit zahlreichen Feiertagen gespickt. Hierbei stellt sich regelmäßig die Frage, ob Feiertagslohn oder Feiertagszuschläge zu zahlen sind. Aber wo liegt eigentlich der Unterschied zwischen Feiertagszuschlägen und Feiertagslohn?

Feiertagslohn versus Feiertagszuschläge

Beim Feiertagslohn handelt es sich um Entgeltfortzahlung an einem Feiertag, an dem die Arbeit (feiertagsbedingt) entfällt. Dies ist bei vielen Arbeitnehmern, die in einer 5-Tage-Woche arbeiten, regelmäßig Christi Himmelfahrt (Donnerstag). Aufgrund des Feiertags fällt die Arbeit am Feiertag aus. Wäre kein Feiertag, hätten die Arbeitnehmer gearbeitet.

Der Feiertagslohn ist gesetzlich festgeschrieben (§ 2 EFZG). Danach ist der Arbeitnehmer (ähnlich wie bei Entgeltfortzahlung bei Krankheit) für die entfallene Arbeit an einem Feiertag, so zu stellen, als ob er gearbeitet hätte. Dies bedeutet, der Arbeitnehmer erhält die „ausgefallene“ Arbeit am Feiertag so vergütet, als ob er gearbeitet hätte.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer erhält einen Stundenlohn von 15 Euro bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 8 Stunden arbeitstäglich montags bis freitags.

Im Mai 2021 fällt sowohl an Christi Himmelfahrt (Donnerstag) und Pfingstmontag (Montag) feiertagsbedingt die Arbeit aus. Dennoch erhält der Arbeitnehmer an diesen beiden Feiertagen „Entgeltfortzahlung an Feiertagen“ von jeweils 120 Euro (8 Stunden x 15 Euro).

Feiertagszuschläge können hingegen gezahlt werden, wenn ein Arbeitnehmer an einem Feiertag auch tatsächlich arbeitet. Hierbei wird durch den Feiertagszuschlag die „Arbeit an einem Feiertag“ durch den Feiertagszuschläge besonders durch den Betrieb gewürdigt. Diese Feiertagszuschläge sind nicht gesetzlich verpflichtend, so dass sie auch nicht grundsätzlich gezahlt werden müssen. Allerdings enthalten Tarifverträge und oftmals auch die Arbeitsverträge entsprechende Regelungen. Meist sind diese in der Form formuliert, dass die Arbeitnehmer Feiertagszuschläge in Höhe der steuerlich möglichen Höchstsätze (steuerfreie Zuschläge) erhalten können.

Feiertagszuschläge werden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn gezahlt. Hierbei wird der Feiertagszuschlag als prozentualer Zuschlag zum Stundengrundlohn vergütet. Das Besondere an den Feiertagszuschlägen ist die Möglichkeit, die Zuschläge in bestimmter Höhe steuer- und beitragsfrei auszuzahlen.

Feiertagszuschläge können bis zu folgenden Höchstgrenzen steuer- und beitragsfrei gezahlt werden:

  • Feiertagsarbeit: 125 % des Stundenlohns
  • Arbeit an Heiligabend ab 14 Uhr sowie am 25., 26. Dezember und am 1. Mai: 150 % des Stundenlohns
  • Arbeit an Silvester ab 14 Uhr: 125 % des Stundenlohns

Daneben ist noch zu beachten, dass dabei nur Stundengrundlöhne bis 25 Euro beitragsfrei bzw. 50 Euro je Stunde steuerfrei gestellt sind.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer arbeitet am 1. Mai und an Christi Himmelfahrt jeweils 8 Stunden bei einem Stundengrundlohn von 15 Euro.

Es sind folgende Feiertagszuschläge möglich:

Maifeiertag (1.5.):

Stundenlohn

8 Stunden x 15 Euro = 120,00 Euro

Feiertagszuschläge:

8 Stunden x 15 Euro x 150 % = 180,00 Euro

Vergütung am 1. Mai = 300 Euro, wobei nur 120 Euro steuer- und beitragspflichtig sind.

Christi Himmelfahrt

8 Stunden x 15 Euro = 120,00 Euro

Feiertagszuschläge:

8 Stunden x 15 Euro x 125 % = 150,00 Euro

Vergütung = 270 Euro, wobei nur 120 Euro steuer- und beitragspflichtig sind.

Feiertagslohn an Christi Himmelfahrt 2020

Feiertagslohn erhalten Arbeitnehmer, deren Arbeit an einem gesetzlichen Feiertag ausfällt. Daher gilt, dass es Feiertagslohn an Christi Himmelfahrt 2020 gibt. Feiertagslohn ist nur zu zahlen, wenn an diesem Tag gearbeitet worden wäre, wenn kein gesetzlicher Feiertag gewesen wäre.

Feiertagslohn ist gesetzlich vorgeschrieben

Die Grundlage für den Feiertagslohn bildet § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz. Danach ist der Arbeitnehmer auch für die „ausgefallene Arbeit“ an einem gesetzlichen Feiertag zu vergüten. Der Arbeitnehmer erhält somit Entgeltfortzahlung an einem Feiertag. Dabei ist der Arbeitnehmer so zu vergüten, als wenn er gearbeitet hätte.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer erhält einen Stundenlohn von 18 Euro. Seine regelmäßige Arbeitszeit beträgt montags bis freitags 8 Stunden (= 144 Euro).

Am 22.5.2020 fällt aufgrund von Christi Himmelfahrt (Feiertag) die Arbeit aus. Der Arbeitnehmer erhält für den Feiertag dennoch Feiertagslohn in Höhe von 144 Euro.

Diesen Feiertagslohn erhalten alle Arbeitnehmer, die normalerweise an dem Feiertag gearbeitet hätten. Dies gilt auch für Minijobber oder kurzfristige Aushilfen, wenn sie an diesem Tag gearbeitet hätten.

Ist allerdings vereinbart, dass ein Minijobber oder anderer Teilzeitarbeitnehmer nur bestimmte Wochentage arbeitet, so erhält er auch nur für die vereinbarten Wochenarbeitstage, die durch einen Feiertag ausfallen Entgeltfortzahlung an Feiertagen (Feiertagslohn).

Beispiel:

Caroline Kleber arbeitet jeweils dienstags und donnerstags als Bürohilfe. Sie arbeitet an den beiden Tagen jeweils 8 Stunden und erhält einen Stundenlohn von 15 Euro.

Im Mai 2020 sind der 1. Mai (Freitag) und der 22. Mai (Donnerstag) gesetzliche Feiertage. Aufgrund des Feiertags Christi Himmelfahrt fällt die Arbeit für Frau Kleber am 22.5.2020 aus. Sie erhält für diesen Tag Feiertagslohn in Höhe von 120 Euro (= 8 Stunden x 15 Euro). Für den 1.5.2020 erhält sie keine Feiertagsvergütung, da sie an Freitag nicht arbeitet. Somit ist für sie auch am 1.5.2020 (Freitag) keine Arbeit ausgefallen, die der Betrieb vergüten muss.

Nicht für jeden Feiertag Feiertagslohn

Bei Arbeitnehmern, die wechselnde Arbeitstage arbeiten, und diese Arbeitstage durch einen Dienstplan bzw. Einsatzplan bestimmt wird, ist es etwas schwieriger.

Hier gilt, dass für die Arbeitnehmer, deren Arbeitstage wechseln und diese durch einen Einsatzplan bestimmt werden, einen Anspruch auf Feiertagslohn haben, wenn sie an diesem Feiertag „laut Dienstplan“ arbeiten müssten.

Andersrum bedeutet dies aber auch, dass diese Arbeitnehmer keinen Feiertagslohn erhalten, wenn sie an diesem Feiertag ohnehin dienstfrei hätten. Als Betrieb darf aber nicht so verfahren werden, dass die arbeitsfreien Tage absichtlich auf einen Feiertag fallen. Vielmehr sollte ein gewisses Schema (aus der Vergangenheit) erkennbar sein, wonach sich die arbeitsfreien Tage des Arbeitnehmers ablesen lassen. Dies wurde bereits vor einigen Jahren vom Bundesarbeitsgereicht bestätigt (BAG-Urteil vom 27.03.2014 mit Urteil 6 AZR 621/12). In der Urteilsbegründung heißt es, dass kein Anspruch auf Feiertagslohn besteht, wenn die Freistellung an dem Feiertag aus einem Planungsschema ergibt, dass unabhängig der gesetzlichen Feiertagsruhe ist.

Beispiel:

Helga Spiegel arbeitet in geraden Kalenderwochen dienstags und donnerstags und in ungeraden Kalenderwochen Montag und Freitag. Im Mai 2020 liegt der 1. Mai (Maifeiertag – Freitag) in einer geraden Kalenderwoche und der 22. Mai (Christi Himmelfahrt – Donnerstag) in einer ungeraden Kalenderwoche.

Somit erhält sie keinen Feiertagslohn im Mai 2020. Die Feiertage fallen auf ohnehin arbeitsfreie Tage.

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