Bei den Jahresmeldungen 2019 gibt es bei den Midijobbern einige Dinge zu beachten.
Zum 1.7.2019 wurde der Übergangsbereich für Midijobber
eingeführt. Dabei wurde die bislang geltende Gleitzone ausgeweitet und eine
Neuregelung im Bereich der DEÜV-Meldungen für diesen Personenkreis eingeführt.
Die Auswirkungen der melderechtlichen Änderungen treten bei den meisten
Betrieben erstmals mit den Jahresmeldungen 2019 zutage.
Midijobs 2019- DEÜV-Änderungen
Seit 1.7.2019 erfolgt die Ermittlung der Entgeltpunkte für
die Rentenberechnung bei Midijobbern (Arbeitnehmern im Übergangsbereich)
generell aus dem tatsächlich erzielten Entgelt.
Hinweis: Bis 30.6.2019 wurde die Rentenberechnung aus dem reduzierten beitragspflichtigen Entgelt vorgenommen.
Dies bedeutet, dass für Midijobber in den Jahresmeldungen
zur Sozialversicherung für das Jahr 2019 sowohl das beitragspflichtige Entgelt,
als auch das tatsächliche Entgelt (für die Rentenberechnung) gemeldet werden
muss. Es gibt also ab 2019 zwei Entgeltwerte in den DEÜV-Jahresmeldungen für
Arbeitnehmer im Übergangsbereich.
Beitragspflichtige Einnahme von Midijobbern
Die beitragspflichtige Einnahme in der Meldung ergibt sich
(weiterhin) aus den beitragspflichtigen Bruttoentgelten des Meldezeitraums. Für
die Jahresmeldung 2019 in aller Regel für das komplette Jahr (1.1. bis
31.12.2019).
Zu beachten ist hierbei für das Meldejahr 2019, dass sich die Berechnungsformel der beitragspflichtigen Einnahme für Midijobber geändert hat. Bis 30.6.2019 galt die Gleitzonenformel 2019 und ab Juli 2019 eine leicht abgeänderte Berechnungsformel für die Arbeitnehmer im Übergangsbereich.
„Berechnungsformel 2020 für Midijobber“
Neu „Entgelt Rentenberechnung“ = tatsächliches Entgelt
Seit 1.7.2019 ist das tatsächliche Arbeitsentgelt zusätzlich
bei Entgeltmeldungen für Midijobber zu melden. Hierfür wurde in dem
DEÜV-Meldedatensatz ein eigenes Feld „Entgelt Rentenberechnung“ geschaffen,
welches bei Midijobbern zu füllen ist.
In diesem Feld werden die tatsächlichen Arbeitsentgelte des Meldezeitraums bescheinigt, so dass diese für die Rentenberechnung des Midijobbers berücksichtigt werden können. Im Meldejahr 2019 gibt es hier allerdings eine Besonderheit zu beachten. Da die Neuregelung für die Midijobber erst zur Mitte des Jahres 2019 eingeführt worden ist, gilt für Zeiträume bis Ende Juni 2019 noch die alte Gleitzonenregelung und ab Juli 2019 die Neuregelung für den Übergangsbereich. Dies führt dazu, dass es bei den Jahresmeldungen 2019 für Midijobber zu schwer nachvollziehbaren Meldeentgelten kommen kann. Für die Zeiträume bis 30.6.2019 werden in dem Feld nämlich die beitragspflichtigen Entgelte bescheinigt – es gab für diese Zeiträume nämlich noch keine Regelung, dass das tatsächliche Entgelt zu melden sei. Und für die Zeiträume ab 1.7.2019 werden die tatsächlichen Entgelte in diesem Feld erstattet.
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Beispiel:
Ein Midijobber hat im Jahr 2019 durchgängig 700 Euro
verdient.
Als beitragspflichtige Einnahme bis 30.6.2019 sind 658,93
Euro monatlich anzusetzen. Ab 1.7.2019 (durch die geänderte Berechnungsformel)
sind 622,68 Euro monatlich als beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen.
Für eine Jahresmeldung 2019 (Meldezeitraum 1.1.2019 bis
31.12.2019) bedeutet dies für das beitragspflichtige Entgelt (reduzierte
beitragspflichtige Einnahme), dass unterschiedliche Werte für die beiden
Halbjahre zu berücksichtigen sind.
6 x 658,93 Euro = 3.953,58 Euro (1.1. – 30.6.2019)
6 x 622,68 Euro = 3.736,08 Euro (1.7. – 31.12.2019)
Gesamt: 7.689,66 Euro (1.1. – 31.12.2019)
Entgelt Rentenberechnung
Hier ist für das erste Halbjahr die reduzierte beitragspflichtige
Einnahme zu berücksichtigen.
6 x 658,93 Euro = 3.953,58 Euro (1.1. – 30.6.2019)
Für das zweite Halbjahr ist dann das tatsächliche Entgelt
zu melden.
6 x 700 Euro = 4.200 Euro (1.7. – 31.12.2019)
Gesamt: 8.153,58 Euro (1.1. – 31.12.2019)
Meldekennzeichen Minijiob – Jahresmeldungen 2019
Bereits nach den (alten) Regelungen im Gleitzonenbereich gab
es ein Gleitzonenkennzeichen, welches in den DEÜV-Meldungen zu setzen war. Dies
gilt auch weiterhin in leicht modifizierter Form.
Es gibt folgende Varianten des Midijobkennzeichens, welches
in den Entgeltmeldungen für Midijobber (also auch für die Jahresmeldung 2019)
anzugeben ist:
1 = das monatliche Arbeitsentgelt ist im Meldezeitraum
durchgehend im Midijobbereich oder
2 = das monatliche Arbeitsentgelt ist im Meldezeitraum
sowohl im als auch außerhalb des Midijobbereichs.
Übrigens: Im obigen Beispiel wäre als Meldekennzeichen die „1“ zu setzen.
Entgeltprogramme erleichtern die Arbeit
Bei den Midijobbern sind neben den Besonderheiten bei den
DEÜV-Meldungen insbesondere die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge
besonderen Spezialvorschriften unterworfen. Hier helfen – wie bei den Meldungen
übrigens auch – die Entgeltabrechnungsprogramme weiter. Bei den abzurechnenden
Arbeitnehmern reicht es meist völlig, wenn Sie bei den betroffenen Arbeitnehmern
ein Kennzeichen „Übergangsbereich“ oder „Midijobber“ im Personalstamm setzen.
Die Lohnsoftware berechnet dann den Rest.