Berechnung der Entgeltfortzahlung bei Stundenlöhnern

Erkrankt ein Arbeitnehmer, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Doch bei der Ermittlung der Höhe der Entgeltfortzahlung gibt es häufig Fragen, wenn es um die konkrete Berechnung geht.

Entgeltfortzahlung bei Krankheit

Erkrankt ein Arbeitnehmer und ist aufgrund dieser Erkrankung arbeitsunfähig, so erhält er für die „krankheitsbedingt“ ausfallende Arbeitszeit Entgeltfortzahlung durch seinen Arbeitgeber. (§ 3 Abs. 1 EFZG) Dieser Entgeltfortzahlungsanspruch besteht für 6 Wochen, also 42 Kalendertage.

Voraussetzung für den Entgeltfortzahlungsanspruch ist auch, dass es sich um eine unverschuldete Krankheit und nicht um eine Folgeerkrankung handelt.

Des Weiteren besteht dieser Entgeltfortzahlungsanspruch erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses (= 28 Kalendertage) – sogenannte Wartezeit (§ 3 Abs. 3 EFZG).

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer (seit Jahren beschäftigt) ist vom 3.8. bis 7.8. arbeitsunfähig erkrankt.

Er erhält für den Krankheitszeitraum Entgeltfortzahlung durch seinen Arbeitgeber.

Höhe der Entgeltfortzahlung

Die Höhe der Entgeltfortzahlung bemisst anhand der regelmäßigen Arbeitszeit, welche der Arbeitnehmer im Krankheitszeitraum zu leisten hat (§ 4 Abs. 1 EFZG). Er erhält dann die Entgeltfortzahlung für die regelmäßig vereinbarte Arbeitszeit.

Bei einem Gehaltsempfänger ist dies problemlos, da er einfach das „normale“ Monatsgehalt weiterhin erhält, also auch für den Krankheitszeitraum wird das Gehalt weitergezahlt.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer (seit Jahren beschäftigt) ist vom 3.8. bis 7.8. arbeitsunfähig erkrankt. Er erhält ein festes Monatsgehalt von 3.000 Euro.

Der Arbeitnehmer erhält auch im August ein festes Monatsgehalt von 3.000 Euro. In diesem ist die Entgeltfortzahlung für den Krankheitszeitraum enthalten.

Berechnung der Entgeltfortzahlung bei Stundenlöhnern

Komplizierter ist es hingegen bei einem Stundenlöhner. Hier werden ja die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden mit einem bestimmten Stundensatz vergütet. Für den Krankheitszeitraum gibt es diese Stunden nicht, der Arbeitnehmer war krank. Daher ist für den Krankheitszeitraum die regelmäßige Arbeitszeit als (fiktiver) Stundensatz für den Krankheitszeitraum zu verwenden.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer (seit Jahren beschäftigt) ist vom 3.8. bis 7.8. arbeitsunfähig erkrankt.

Er erhält einen Stundenlohn von 20 Euro bei einer 5-Tage Woche zu 40 Stunden. Im Monat August hat er 140 Stunden (laut Stundenzettel) gearbeitet. Die Woche vom 3.8. bis 7.8. ist dabei nicht berücksichtigt.

Der Arbeitnehmer erhält neben den 140 Stunden tatsächlicher Arbeitsleistung noch zusätzlich für die Krankheitswoche 40 Stunden Entgeltfortzahlung. Im August werden also 180 Stunden (insgesamt) vergütet.

Regelmäßige Arbeitszeit vereinbaren

In vielen Arbeitsverträgen ist die regelmäßige Arbeitszeit des Arbeitnehmers vereinbart. Hier finden sich entsprechende Formulierungen. Allerdings gibt es auch einige Arbeitsverträge, in denen die regelmäßige Arbeitszeit nicht konkret beschrieben ist. Hier gibt es dann oftmals Probleme bei der Abrechnung, wenn Teilzeiträume abgerechnet werden müssen. Daher sollten Sie in den Arbeitsverträgen die regelmäßige Arbeitszeit der Arbeitnehmer konkret benennen, um bei der Abrechnung von Teilmonaten eine vertragliche Grundlage zu haben.

Entgeltfortzahlung und Überstunden

Überstundenvergütungen fallen im Rahmen der Entgeltfortzahlung nicht an. Dies gilt auch für Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer nur entstehen, wenn auch tatsächlich arbeitet. Fallen solche Aufwendungen jedoch nicht an, weil der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, so sind diese auch nicht fortzuzahlen.

Strittig sind hier unter anderem häufig Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers. Da keine Fahrten bei Krankheit anfallen, kann der Fahrtkostenzuschuss für Krankheitstage verwehrt werden.

Etwas differenzierter muss dieser Fall ggf. betrachtet werden, wenn die Fahrtkostenzuschüsse nicht für jeden einzelnen Arbeitstag, sondern als monatlich pauschaler Wert (15 Arbeitstage im Monat) angesetzt werden. In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob der Fahrtkostenzuschuss im Rahmen einer solchen pauschalen Regelung weitergezahlt werden kann oder muss. Im Zweifel sollten Sie hier eine eindeutige Regelung im Arbeitsvertrag treffen.

Schwangerschaft – Kündigung vor Beschäftigungsaufnahme unzulässig

Eine Schwangerschaft ist bei den Beteiligten meist eine erfreuliche Nachricht und sorgt für Jubel, Trubel, Heiterkeit. Für Arbeitgeber ist diese Nachricht manchmal weniger erfreulich, den eine eingearbeitete Arbeitskraft muss ersetzt werden und fällt oft auch für längere Zeit aus. Um die schwangeren Arbeitnehmerinnen zu schützen gelten für Schwangere besondere Kündigungsschutzvorschriften, die eine Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin nur in begründeten Ausnahmefällen zulässt. Auch eine Kündigung vor der Tätigkeitsaufnahme ist nicht zulässig wie ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts zeigt.

Schwangerschaft – Kündigung unzulässig

Im verhandelten Fall vereinbarte ein Anwalt mit einer Rechtsanwaltsfachangestellten im Dezember 2017 ein Anstellungsverhältnis, welches am 1.2.2018 beginnen sollte. Es handelte sich hierbei um ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, welches mit einer sechsmonatigen Probezeit beginnen sollte.

Im Januar – also vor Beginn des Arbeitsverhältnisses – informierte die Rechtsanwaltsfachangestellte den Arbeitgeber, dass sie schwanger sei. Aufgrund einer Vorerkrankung unterliege sie einem kompletten Beschäftigungsverbot. Im Klartext bedeutete dies für den Arbeitgeber, dass die neu eingestellte Arbeitnehmerin erst gar nicht mit der Arbeit beginnen würde, sondern sofort (bei Beschäftigungsaufnahme) aufgrund des Beschäftigungsverbots fehlen würde. Damit ist dem Arbeitgeber natürlich herzlich wenig geholfen. Somit versuchte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis schnellstmöglich zu beenden. Also versuchte der Arbeitgeber mit Schreiben vom 30.1.2018 das Arbeitsverhältnis (in der Probezeit) zum 14.2.2018 zu beenden. Die Arbeitnehmerin klagte gegen diese Kündigung – erfolgreich.

Das Bundesarbeitsgericht kippte die Kündigung, da diese ein Verstoß gegen den Sonderkündigungsschutz von Schwangeren verstoße. Die Kündigung einer Schwangeren, also einer Frau während der Schwangerschaft ist unzulässig, wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung der Schwangerschaft bekannt ist oder wenn sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 Mutterschutzgesetz – MuSchG). Dieser Kündigungsschutz gelte auch bereits vor der Tätigkeitsaufnahme wie in diesem Fall. Es sei hier ausreichen, dass der Arbeitsvertrag (vorher) abgeschlossen worden ist (BAG, Urteil vom 27.2.2020, Az: 2 AZR 498/19).

Schwangerschaft und Kündigung – wann möglich?

Im geschilderten Sachverhalt steht der Arbeitgeber einer ziemlich ungünstigen Situation gegenüber. Zur Besetzung eines Arbeitsplatzes stellt er eine neue Mitarbeiterin ein. Doch anstatt die Tätigkeit aufzunehmen, fällt die neu eingestellte Arbeitnehmerin gleich dauerhaft aus. Der Arbeitgeber muss sich nun – kurz vor dem eigentlich geplanten Arbeitsbeginn um eine neue Arbeitskraft bemühen.

Es stellt sich daher für viele Arbeitgeber die Frage, ob und in welchen Fällen in der Schwangerschaft eine Kündigung möglich ist.

Schwangerschaft und Kündigung – Bedingungen

Um ein Arbeitsverhältnis mit einer schwangeren Arbeitnehmerin wirksam zu kündigen bedarf es einiger Voraussetzungen. Daher kann eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses im Grunde nur in den folgenden Fällen zulässig sein:

  • Die Arbeitnehmerin hat selbst schriftlich gekündigt, ohne dass sie hierzu gedrängt wurde.
  • Eine wirksame Befristung des Arbeitsvertrages mit der schwangeren Arbeitnehmerin ist abgelaufen.
  • Abschluss eines schriftlichen Aufhebungsvertrages zwischen Arbeitnehmerin und Arbeitgeber (ohne Zwang).
  • Es wurde eine vorherige Zustimmung der zuständigen Behörde vor der schriftlichen Kündigung eingeholt und auch die sonstigen Voraussetzungen für eine Kündigung, zum Beispiel Anhörung des Betriebsrats, sind erfüllt.

Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz

Werden Arbeitnehmer unter Quarantäne gestellt, so müssen sie auch der Arbeit fernbleiben. Hier stellt sich die Frage, ob der Lohn fortgezahlt wird oder wie die Arbeitnehmer in dieser Zeit versorgt werden. Hierbei sind einige Punkte zu beachten, damit es zu einer Entschädigung durch die staatliche Stelle kommt. Leider gibt es hier immer noch keine gemeinsame Linie der Gesundheitsämter, die im Regelfall für die Erstattungen und Entschädigungen zuständig sind.

Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz

Wird ein Arbeitnehmer unter Quarantäne gestellt, zum Beispiel aufgrund einer Corona-Infektion, so erhält er seinen Nettoausfall für die Quarantänezeit ersetzt. Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer auch weiterhin sozialversichert während des Quarantänezeitraums. Doch bei genauerer Betrachtung erweist sich dieses als kompliziertes Geflecht an Regelungen, die bislang glücklicherweise kaum zum Tragen kommen, da die Anzahl der Personen, die in behördlicher Quarantäne sind, nicht allzu groß ist.

Grundsatz Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz bei Absonderung

Grundsätzlich erhalten Arbeitnehmer, die aufgrund einer behördlich angeordneten Absonderung (Quarantäne) einen Verdienstausfall erleiden, diesen Verdienstausfall ersetzt (§ 56 Abs. 1 IfSG). Ferner sind diese Arbeitnehmer weiterhin sozialversichert (§ 57 Abs. 1 und 2 IfSG). Der Verdienstausfall wird dann für bis zu sechs Wochen ersetzt. Dauert die behördliche Maßnahme (Absonderung, Quarantäne) länger als sechs Wochen, so muss sich der Arbeitnehmer selbst mit der Entschädigungsbehörde in Verbindung setzen. Eine Entschädigung des Verdienstausfalls durch den Arbeitgeber entfällt dann.

Die Auszahlung der Entschädigung (Ersatz des Verdienstausfalls) soll über den Arbeitgeber erfolgen, der das ausgefallene Nettoentgelt an den Arbeitnehmer auszahlt. Der Betrieb übernimmt für den Zeitraum auch die kompletten Sozialversicherungsbeiträge (also Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil). Im Nachgang erhält der Betrieb die verauslagten Kosten von der Entschädigungsbehörde erstattet.

Voraussetzungen für Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz

Zwingende Voraussetzung für Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz ist zunächst eine behördlich angeordnete Maßnahme (Absonderung, Quarantäne). Hierzu muss eine Kopie der behördlichen Anordnung beigelegt werden. Nur mit einer solchen „behördlichen Anordnung“ kann eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz durch die zuständige Entschädigungsbehörde erfolgen.

Kann der Arbeitnehmer auch in häuslicher Quarantäne seine Arbeit verrichten, zum Beispiel durch mobiles Arbeiten, so stellt sich die Frage, ob hier ein Entschädigungsanspruch besteht. Aus meiner Sicht ist dieser eher zu verneinen, da die Arbeit in diesem Fall geleistet wird und dementsprechend auch kein Verdienstausfall entsteht.

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Daneben darf für Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz kein Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers bestehen. Hier ist aktuell zu beobachten, dass die zuständigen Behörden prüfen, ob die Regelungen des § 616 BGB im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag abgedungen sind. Ist dies nicht der Fall – dies dürfte auf zahlreiche Arbeitsverträge zutreffen – verweigern die Behörden einen Entschädigungsanspruch.

Das Bundesland Niedersachsen fordert beispielsweise eine Kopie des Arbeitsvertrages bei der Antragstellung an, aus der hervorgeht, dass der § 616 BGB abgedungen ist. Kann der Betrieb beim Antrag auf Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz nicht vorlegen, so bleibt der Betrieb auf den Entgeltkosten sitzen. Der Betrieb sollte unbedingt bereits im Vorfeld klären, welche Bedingungen für die Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz erfüllt sein müssen, um nicht am Ende ohne Erstattung dazustehen.

Kinderbetreuung und Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz

Im Zuge der Corona-Maßnahmen ist ein neuer Absatz 1 a in den § 56 Infektionsschutzgesetz eingefügt worden. Hiernach sollen Eltern, die Ihre Kinder wegen einer Schul- oder KITA-Schließung zu Hause betreuen müssen, entschädigt werden.

Leider sind auch hier noch keine einheitlichen Vorgaben für alle Bundesländer ausgewiesen, so dass es bei der Entschädigung der Eltern auch ein wenig auf die zuständige Entschädigungsbehörde ankommen mag.

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Laut Gesetz erhalten Eltern, die ein betreuungswürdiges Kind (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres oder aus anderen Gründen) betreuen müssen, einen Teil des Verdienstausfalls erstattet bekommen. Die Schulferien sind von diesen Erstattungen ausgeschlossen, da sich die Eltern auch ohne „Corona-Schließung“ in den Ferien um die Betreuung der Kinder hätten kümmern müssen.

Leider gilt auch hier, dass in den Arbeitsverträgen der § 616 BGB ausgeschlossen sein muss, um diese Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz zu erhalten.

Wer ist zuständig bei Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz?

Die Bundesländer haben die Zuständigkeiten unterschiedlich organisiert. Daher gibt es leider auch nicht die eine Entschädigungsbehörde. Dies

Im Folgenden finden Sie eine Übersicht der zuständigen Behörden je Bundesland. Das Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat hat in Zusammenarbeit mit einigen Bundesländern das Infoportal IfSG-Online entwickelt.

Hier finden Sie weitere Informationen zu Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz und auch die passenden Anträge, die es zu stellen gilt.

Wichtig: Klären Sie unbedingt vor der Antragsstellung die Bedingungen ab. Zahlreiche Betriebe sind mit den Anträgen auf Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz bereits gescheitert.

BundeslandZuständige Behörde/ weitere Informationen
Baden-WürttembergMinisterium für Soziales und Integration
BayernBayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
BerlinSenatsverwaltung für Finanzen
BrandenburgLandesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit
BremenOrdnungsamt Bremen (Zuständigkeitsbereich Bremerhaven -> Bürger- und Ordnungsamt Bremerhaven)
HamburgBezirksamt Altona (Sonderzuständigkeit für den Hafenbereich und am Flughafen: Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz)
HessenJeweiliges Gesundheitsamt
Mecklenburg-VorpommernLandesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern
NiedersachsenJeweiliges Gesundheitsamt
Nordrhein-Westfalen RheinlandLandschaftsverband Rheinland und Landschaftsverband Westfalen-Lippe
Rheinland-PfalzLandesamt für Soziales, Jugend und Versorgung
SaarlandMinisterium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
SachsenLandesdirektion Sachsen
Sachsen-AnhaltLandesverwaltungsamt
Schleswig-HolsteinLandesamt für soziale Dienste
ThüringenLandesverwaltungsamt
Übersicht der Entschädigungsbehörden für Infektionen

Mutterschutz und Kurzarbeitergeld

Mutterschutzlohn ist vom Arbeitgeber für schwangere Arbeitnehmerinnen zu zahlen, die einem teilweise oder vollständigem Beschäftigungsverbot unterliegen. Ein solches Beschäftigungsverbot wird vom behandelnden Arzt immer dann ausgesprochen, wenn die Gesundheit der werdenden Mutter bzw. des Kinds durch die Tätigkeit gefährdet ist. Aber wie ist der Fall bei Kurzarbeit zu betrachten.

Grundsätzliches zum Mutterschutzlohn – Beschäftigungsverbot

Ist durch eine Beschäftigung die Gesundheit der Mutter oder des Kindes gefährdet, so darf die Arbeitnehmerin diese Tätigkeit nicht weiter ausüben. Der Nachweis wird dabei regelmäßig durch ein ärztliches Attest geführt. Der Arzt spricht ein Beschäftigungsverbot aus. Für den Arbeitgeber bedeutet dies in aller Regel, dass die schwangere Arbeitnehmerin nicht weiterbeschäftigt werden kann.

Alternativ kann die Arbeitnehmerin (soweit betrieblich umsetzbar) auf einem anderen Arbeitsplatz eingesetzt werden. Dies ist in der Praxis jedoch häufig schwer umsetzbar. Gerade in klein- und mittelständischen Unternehmen fehlen schlichtweg die Einsatzmöglichkeiten. In größeren Unternehmen (oder im öffentlichen Dienst) gibt es teilweise eigene Arbeitsbereiche für schwangere Arbeitnehmerinnen.

Beschäftigungsverbot in der Lohnabrechnung

Ist ein solches Beschäftigungsverbot für eine schwangere Arbeitnehmerin verhängt, so zahlt der Arbeitgeber den Bruttolohn fort, solange sich die Arbeitnehmerin noch nicht in der Schutzfrist (6 Wochen vor und 8 bzw. 12 Wochen nach der Entbindung).

Der Arbeitgeber erhält dabei das fortgezahlte Bruttoentgelt von der U2-Ausgleichskasse erstattet. Im Grunde erhält der Betrieb aus die dabei anfallenden Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung (von ca. 20 Prozent) von der U2-Ausgleichskasse erstattet.

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Anmerkung: Fragen Sie hier ggf. bei der zuständigen Krankenkasse nach – teilweise gehen die Krankenkassen bei den Erstattungen der U2-Beiträgen dazu über Pauschalen zu erstatten und nicht die tatsächlich anfallenden Beiträge

Beispiel:

Eine Arbeitnehmerin entbindet voraussichtlich am 1.10.2020. Die Mutterschutzfrist beginnt dann Mitte August 2020 – 20.8.2020. In der Zeit der Schutzfrist erhält die Arbeitnehmerin Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse sowie das ursprüngliche Nettoentgelt vom Arbeitgeber (vermindert um das Mutterschaftsgeld). Erteilt der behandelnde Arzt ab 1.7.2020 für die Arbeitnehmerin ein Beschäftigungsverbot (z. B. weil sie mit Chemikalien in Berührung kommt), muss der Arbeitgeber während des Beschäftigungsverbots das Bruttoentgelt weiterzahlen.

Im Juli 2020 erhält die Arbeitnehmerin somit also den Bruttolohn, den sie erhalten hätte, wenn das Beschäftigungsverbot nicht verhängt worden wäre. Dieses Bruttogehalt ist zu versteuern und zu verbeitragen.

Beschäftigungsverbot – Erstattung durch U2-Umlagekasse

Auch bei erteilten Beschäftigungsverboten im Rahmen einer Mutterschaft erstattet die U2-Umlagekasse das verauslagte Entgelt und grundsätzlich auch die darauf entfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung.

Sonderfall: Mutterschutz und Kurzarbeitergeld

Aktuell sind viele Betriebe in Kurzarbeit, da sie aufgrund der Corona-Maßnahmen nicht oder nur eingeschränkt tätig werden können. Doch was gilt, wenn Zeiten der Kurzarbeit und Zeiten der Mutterschaft zusammentreffen. Hier stellen sich viele die Frage, ob dann der Mutterschutzlohn auch auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes (herunter) gekürzt wird.

Dies ist nicht der Fall. Die Mutterschutzleistungen, z. B. dr Mutterschutzlohn ist in ungekürzter Höhe auszuzahlen – auch wenn sich der Betrieb in Kurzarbeit befindet.

Neue Arbeitsschutzstandards durch Corona

Arbeitsschutz im Zeichen von Corona – 2020

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat im April 2020 neue Eckpunkte für Arbeitsschutzstandards veröffentlicht. Diese Maßnahmen sollen den Betrieben helfen die neuen Verhaltensregeln in die betriebliche Praxis umzusetzen.

Die Bundesregierung empfiehlt daher einen neuen Arbeitsschutzstandard mit folgenden Eckpunkten:

  1. Arbeitsschutz gilt weiter – und muss bei einem schrittweisen Hochfahren der Wirtschaft zugleich um betriebliche Maßnahmen zum Infektionsschutz vor dem Coronavirus ergänzt werden!
    Wenn sich wieder mehr Personen im öffentlichen Raum bewegen, steigt das Infektionsrisiko – und damit das Risiko steigender Infektionszahlen und Überlastung des Gesundheitswesens. Dazu ist ein hoher Arbeitsschutzstandard notwendig, der dynamisch an den Pandemieverlauf angepasst wird.
  2. Sozialpartnerschaft nutzen, Arbeitsschutzexperten einbinden, Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge ausweiten!
    Eine gelebte Sozialpartnerschaft in den Betrieben hilft gerade jetzt, die notwendigen Schutzmaßnahmen wirksam im betrieblichen Alltag zu verankern. Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit beraten den Arbeitgeber bei der Umsetzung des Coronavirus-Arbeitsschutzstandards und unterstützen bei der Unterweisung. Die Betriebe bieten ihren Beschäftigten zusätzliche freiwillige, ggf. telefonische, arbeitsmedizinische Vorsorge an.
  3. Der Sicherheitsabstand von mindestens 1,5 Metern wird universell auch bei der Arbeit eingehalten – in Gebäuden, im Freien und in Fahrzeugen!
    In den Betrieben werden entsprechende Absperrungen, Markierungen oder Zugangsregelungen umgesetzt. Wo dies nicht möglich ist, werden wirksame Alternativen ergriffen.
  4. Abläufe werden so organisiert, dass die Beschäftigten möglichst wenig direkten Kontakt zueinander haben!
    Schichtwechsel, Pausen oder Anwesenheiten im Büro werden durch geeignete organisatorische Maßnahmen entzerrt, Kontakte der Beschäftigten untereinander werden im Rahmen der Schichtplangestaltung auf ein Minimum reduziert.
  5. Niemals krank zur Arbeit!
    Personen mit erkennbaren Symptomen (auch leichtes Fieber, Erkältungsanzeichen, Atemnot) verlassen den Arbeitsplatz bzw. bleiben zu Hause, bis der Verdacht ärztlicherseits aufgeklärt ist. Hier sind auch die Beschäftigten gefragt, ihre gesundheitliche Situation vor Arbeitsbeginn zu prüfen, um ihre Kolleginnen und Kollegen nicht in Gefahr zu bringen.
  6. Zusätzlichen Schutz bei unvermeidlichem direkten Kontakt sicherstellen!
    Wo Trennung durch Schutzscheiben nicht möglich ist, werden vom Arbeitgeber Nase-Mund-Bedeckungen für die Beschäftigten und alle Personen mit Zugang dessen Räumlichkeiten (wie Kunden, Dienstleister) zur Verfügung gestellt.
  7. Zusätzliche Hygienemaßnahmen treffen!
    Waschgelegenheiten bzw. Desinfektionsspender werden vom Arbeitgeber bereitgestellt, um die erforderliche häufige Handhygiene am Ein-/Ausgang und in der Nähe der Arbeitsplätze zu ermöglichen. Kurze Reinigungsintervalle für gemeinsam genutzte Räumlichkeiten, Firmenfahrzeuge, Arbeitsmittel und sonstige Kontaktflächen verbessern den Infektionsschutz weiter. Auf die verbindliche Einhaltung einer „Nies-/Hustetikette“ bei der Arbeit wird besonders geachtet!
  8. Arbeitsmedizinische Vorsorge nutzen; Risikogruppen besonders schützen!
    Viele bangen um ihre Gesundheit. Arbeitsmedizinische Vorsorge beim Betriebsarzt ermöglicht individuelle Beratung zu arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren. Auch Vorerkrankungen und Ängste können hier besprochen werden. Wird dem Arbeitgeber bekannt, dass eine Person einer Risikogruppe angehört, ergreift er die erforderlichen individuellen Schutzmaßnahmen.
  9. Betriebliche Beiträge zur Pandemievorsorge sicherstellen!
    Um schnell auf erkannte Infektionen reagieren zu können, erarbeiten Arbeitgeber betriebliche Routinen zur Pandemievorsorge und kooperieren mit den örtlichen Gesundheitsbehörden, um weitere möglicherweise infizierte Personen zu identifizieren, zu informieren und ggf. auch isolieren zu können. Beschäftigte werden angehalten, sich bei Infektionsverdacht an einen festen Ansprechpartner im Betrieb zu wenden.
  10. Aktive Kommunikation rund um den Grundsatz „Gesundheit geht vor!“
    Der Arbeitgeber unterstützt aktiv seine Beschäftigten. Führungskräfte stellen vor Ort klar, dass Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten Priorität haben. Alle zusätzlichen betrieblichen Infektionsschutzmaßnahmen und Hinweise werden verständlich erklärt und ggf. erprobt und eingeübt.

Weitere konkrete Hilfen finden Sie hier

https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Schwerpunkte/sars-cov-2-arbeitsschutzstandard.pdf;jsessionid=7E16614C9ADAB0855965EA9F872D9B36?__blob=publicationFile&v=3

Quelle: BMAS Stand 20.4.2020

Anmerkung: Fraglich ist im Juli 2020 noch, ob und inwieweit diese Standards rechtlich zu bewerten sind. Es geht also um die Frage, ob diese Standards von den Betrieben umgesetzt werden müssen oder nicht.

(Keine) telefonische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mehr

Im Zuge der Corona-Krise war es eine aktuell möglich, bei Atemwegserkrankungen eine telefonische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erhalten. Hintergrund dieser Regelung war, dass die Befürchtung im Raum stand, dass die Arztpraxen in den Wartezimmern zu Corona-Hotspots werden könnten. Tatsächlich sind diese Befürchtungen (glücklicherweise) unbegründet gewesen. Nun nimmt die Politik den erleichterten Zugang zur telefonischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wieder zurück.

Ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am Telefon

Normalerweise erhält ein erkrankter Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, nachdem er persönlich beim Arzt vorstellig geworden ist. Die telefonische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist eigentlich bislang im Grunde nicht möglich gewesen.

Die Politik hat jedoch im Zuge der Corona-Krise eine wesentliche Erleichterung geschaffen. So waren zeitweise Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ohne persönliche Vorstellung beim Arzt möglich. Vielmehr konnten die gelben Scheine nach telefonischer Rücksprache mit dem Arzt ausgestellt werden, wenn es sich um Atemwegserkrankungen gehandelt hat.

Update 20.4.2020: Medienberichten zufolge soll die telefonische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung weiterhin möglich sein – aktuell bis zum Ende der aktuellen Maßnahmen am 3.5.2020.

Gedacht war diese Regelung, um die Wartezimmer der ansässigen Ärzte nicht „volllaufen“ zu lassen. Nachdem diese Regelung zunächst befristet bis 19.4.2020 eingeführt wurde, wird sie ab 20.4.2020 auch schon wieder abgeschafft. Erstaunlich, denn bereits im Vorfeld hatten sich der Spitzenverband der Krankenkassen (GKV) in Absprache mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung auf eine Verlängerung der telefonischen Krankschreibungen bis zum 23.6.2020 verständig.

Doch hier schob die Politik auf Druck der Arbeitgeber einen Riegel vor. Denn anscheinend wurde diese Möglichkeit zu stark genutzt. Die Ärzte stellten massenhaft telefonische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus, ohne dass hier eine persönliche Kontrolle durch den Arzt am Patienten erfolgte. Hier wurde die „Kulanzregelung“ durch die Praxis ad absurdum geführt. Im Rahmen einer telefonischen Rücksprache ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen führen offensichtlich zu einer deutlichen Erhöhung der ausgestellten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen.

Ende der telefonische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Ab 20.4.2020 gilt wieder die bisherige Regelung, dass ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen grundsätzlich nur nach persönlicher Vorstellung des Arbeitnehmers beim Arzt ausgestellt werden dürfen.

Wichtig: Für Personen mit Verdacht auf eine Corona-Infektion gilt nach wie vor die Empfehlung den Besuch in der Praxis vorher anzukündigen, damit sich die Praxis auf den Corona-Verdachtsfall einstellen kann.

Artikeltipp: Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

SOKA-Bau Sozialkassenbeitrag 2020 steigt

Der Sozialkassenbeitrag zur SOKA-Bau ist ab 2020 im Tarifgebiet Ost leicht gestiegen. Bitte berücksichtigen Sie diese Tarifanpassung in der Lohnabrechnung. In den alten Ländern ist keine Änderung zum 1.1.2020 vorzunehmen gewesen. Hier gelten auch weiterhin die bisherigen Beitragssätze aus dem Jahr 2019.

Tarifanpassung bei der Zusatzversorgung Ost

Der Beitrag zur Zusatzversorgung im Tarifgebiet Ost beträgt ab 1.1.2020 nunmehr 1,1 Prozent der Bruttolohnsumme (vorher 1,0 Prozent). Der leichte Anstieg gilt ab Januar 2020.

Im Tarifgebiet West sind hingegen keine Anpassungen der Tarife zum Jahreswechsel vorgenommen worden. Hier beträgt der Beitrag zur Zusatzversorgung weiterhin 3,0 Prozent der Bruttosumme. Die weiteren Tarife sind unverändert geblieben.

Es gilt für die Urlaubskasse bundeseinheitlich ein Beitrag von 15,4 Prozent und ebenfalls bundeseinheitlich ein Beitrag von 2,4 Prozent für die Berufsausbildung der Bruttolohnsumme der gewerblichen Arbeitnehmer.

Zum Bruttolohn gehört der steuerpflichtige Arbeitslohn (Steuerbrutto) zuzüglich der pauschal versteuerten Entgeltbestandteile (außer pauschal versteuerte Sachbezüge nach § 40 EStG). Ebenfalls nicht berücksichtigt werden die tariflichen Beiträge zur Zusatzversorgung der Arbeitnehmer, der Arbeitgeberanteil zur tariflichen Zusatzrente und der Beitrag zu einer Gruppenunfallversicherung.

Einmalzahlungen, wie das 13. Monatsgehalt oder ähnliche Zahlungen gehören ebenfalls nicht zum Bruttoentgelt für die Beitragsermittlung. Andere Einmalzahlungen, die nicht den Charakter des 13. Monatsgehalts haben zählen jedoch zum Bruttolohn.

Ausbildungsvergütungen zählen nicht zum Bruttolohn. Zu beachten ist ferner, dass Entgeltumwandlungen von Urlaubsvergütungen, Urlaubsabgeltungen und Entschädigungen (nach § 8 BRTV) sowie die Umwandlung des Mindestlohns ausgeschlossen sind.

Tabelle Beiträge SOKO-Bau gewerbliche Arbeitnehmer

Tarifgebiet West

  ab 01.01.2020   im Jahr 2019
Urlaub 15,4 %   15,4 %
Berufsbildung 2,4 %   2,4 %
Zusatzversorgung 3,0 %   3,0 %
Gesamtbeitrag 20,8 %   20,8 %

Tarifgebiet Ost

  ab 01.01.2020   im Jahr 2019
Urlaub 15,4 %   15,4 %
Berufsbildung 2,4 %   2,4 %
Zusatzversorgung 1,1 %   1,0 %
Gesamtbeitrag 18,9 %   18,8 %

Tarifgebiet Berlin West

  ab 01.01.2020   im Jahr 2019
Urlaub 15,4 %   15,4 %
Berufsbildung 1,65 %   1,65 %
Zusatzversorgung 3,0 %   3,0 %
Sozialaufwendungen 5,7 %   5,7 %
Gesamtbeitrag 25,75 %   25,75 %

Tarifgebiet Berlin Ost

  ab 01.01.2020   im Jahr 2019
Urlaub 15,4 %   15,4 %
Berufsbildung 1,65 %   1,65 %
Zusatzversorgung 1,1 %   1,0 %
Sozialaufwendungen 5,7 %   5,7 %
Gesamtbeitrag 23,85 %   23,75 %

Grundlage für die Berechnung der Sozialkassenbeiträge für gewerbliche Arbeitnehmer ist die Summe der Bruttolöhne aller gewerblichen Arbeitnehmer, die in dem betreffenden Betrieb beschäftigt sind.

Tarife für Angestellte – SOKA-Bau 2020

Angestellte (Tarifgebiete West und Berlin West)
monatlich 63,00 EUR (Tagesbeitrag 3,15 EUR)

Angestellte (Tarifgebiete Ost und  Berlin Ost)
monatlich 25,00 EUR (Tagesbeitrag 1,25 EUR)

Gewerblich, kaufmännisch und technisch Auszubildende (bundesweit)
monatlich 20,00 EUR (diesen Beitrag zahlt die ULAK für den Arbeitgeber an die ZVK, vgl. § 18 Abs. 7 VTV n.F.)

Dienstpflichtige Angestellte (Tarifgebiete West und Berlin West)
monatlich 63,00 EUR (kalendertäglich 2,10 EUR)

Zu beachten gilt bei mehrfachbeschäftigten Angestellten, die in mehreren Baubetrieben angestellt sind, dass nur für das 1. Dienstverhältnis Zusatzversorgungsbeiträge zu zahlen sind.

Die Beiträge werden grundsätzlich als Monatsbeitrag fällig. Für Minijobber ist hingegen kein Beitrag zu zahlen.

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