Versicherungspflicht durch Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze 2020

Ein Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze führt regelmäßig zur Krankenversicherungspflicht.

Zum Beginn 2020 ist die Versicherungspflichtgrenze zur Kranken- und Pflegeversicherung angehoben worden. Die allgemeine Versicherungspflichtgrenze – auch Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) – ist auf 62.550 Euro im Jahr angehoben worden. Was passiert mit den Arbeitnehmern, die bislang oberhalb der JAE-Grenze lagen und nun die JAE-Grenze 2020 unterschreiten.

Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze

Durch den Anstieg der allgemeinen JAE-Grenze auf bundeseinheitlich 62.550 Euro jährlich unterschreiten einige Arbeitnehmer, die bislang versicherungsfrei zur Kranken- und Pflegeversicherung waren die JAE-Grenze 2020.

Dieses Unterschreiten für zur (sofortigen) Versicherungspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die Arbeitnehmer müssen sich daher, sofern sie bislang in einer privaten Krankenversicherung (PKV) waren, eine gesetzliche Krankenkasse suchen.

Grundsätzlich kommt es immer zum Eintritt von Versicherungspflicht, wenn die geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschritten wird. Dies kann zum Jahreswechsel geschehen, wenn die Jahresarbeitsentgeltgrenze des neuen Jahres erhöht wird und das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt des Arbeitnehmers nicht mehr die neue Grenze überschreitet. Aber auch im laufenden Jahr, wenn durch eine Änderung des Entgelts die Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschritten wird.

Beispiel Anhebung der Jahresarbeitsentgeltgrenze:

Ein versicherungsfreier Arbeitnehmer (privat krankenversichert) erhält ein Monatsgehalt von 5.200 Euro. Sein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt liegt bei 62.400 Euro. Damit lag er bislang immer oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze.

Zum Jahreswechsel 2019/2020 unterschreitet er mit seinem Jahresentgelt jedoch die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2020. Somit tritt ab 1.1.2020 Versicherungspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung ein.

Beispiel unterjähriges Unterschreiten:

Ein Arbeitnehmer erhält monatlich 6.000 Euro und liegt damit oberhalb der geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze. Ab 1.3.2020 reduziert er dauerhaft seine Arbeitszeit um die Hälfte und damit auch sein Entgelt.

Ab 1.3.2020 unterschreitet der Arbeitnehmer die Jahresarbeitsentgeltgrenze und es tritt sofort (ab 1.3.2020) Versicherungspflicht ein.

DEÜV-Meldungen bei Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze 2020

Unterschreitet ein Arbeitnehmer die Jahresarbeitsentgeltgrenze tritt Versicherungspflicht ein. Dies hat auch melderechtliche Auswirkungen. Dieses Unterschreiten ist nämlich als Beitragsgruppenwechsel (oder Einzugsstellenwechsel) zu melden. In der Krankenversicherung ist dieser Arbeitnehmer nämlich bislang über die Beitragsgruppe „0“ (privat krankenversichert) oder „9“ freiwillig gesetzlich versichert abgerechnet worden. Künftig (ab Versicherungspflicht) ist hier nun die Beitragsgruppe „1“ zu melden.

In der Pflegeversicherung ist künftig ebenfalls die „1“ zu melden.

Beispiel Ausscheiden aus privater Krankenversicherung:

Ein privat krankenversicherter Arbeitnehmer (BGS „0110“) unterschreitet ab 1.1.2020 die Jahresarbeitsentgeltgrenze. Bislang gingen die Beiträge und Meldungen an die A Krankenkasse. Hier ist der Arbeitnehmer ab 1.1.2020 auch krankenversichert.

Meldungen wegen Beitragsgruppenwechsel

Abmeldung (Grund 32) zum 31.12.2019 (BGS 0110)

Anmeldung (Grund 12) ab 1.1.2020 (BGS 1111)

Zur Info: Ändert sich die Einzugsstelle des Arbeitnehmers, dann ist hier das Meldepaar 31/11 zu melden.

Übrigens: Der Arbeitnehmer muss hier innerhalb von drei Monaten seine private Krankenversicherung kündigen, damit er nicht doppelt Krankenversicherungsbeiträge zahlt.

Beispiel Ausscheiden aus Versicherungsfreiheit als freiwilliges Mitglied

Ein freiwillig krankenversicherter Arbeitnehmer in der GKV (BGS „9110“) unterschreitet ab 1.1.2020 die Jahresarbeitsentgeltgrenze. Bislang gingen die Beiträge und Meldungen an die A Krankenkasse. Hier ist der Arbeitnehmer ab 1.1.2020 auch weiterhin krankenversichert.

Meldungen wegen Beitragsgruppenwechsel

Abmeldung (Grund 32) zum 31.12.2019 (BGS 9111)

Anmeldung (Grund 12) ab 1.1.2020 (BGS 1111)

Sonderfall kurzzeitiges Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze

Relativ neu ist eine Änderung aus dem Jahr 2019. Hier wurde in einer Aktualisierung der Hinweise zu JAE-Übergrenzern eine kurzzeitige Unterschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze für unschädlich für die Krankenversicherungsfreiheit erklärt. Vorausgesetzt die Unterschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze dauert nicht mehr als drei Monate und der Arbeitnehmer kehrt (mit seinem Entgelt) nach der kurzzeitigen Unterschreitung wieder zu den (annähernden) bisherigen Verhältnissen zurück.

Beispiel:

Ein privat krankenversicherter Arbeitnehmer mit einem Jahresentgelt von 80.000 Euro reduziert im März seine Arbeitszeit auf die Hälfte (Jahresarbeitsentgelt bei halber Arbeitszeit 40.000 Euro). Ab April arbeitet er wieder Vollzeit (= 80.000 Euro).

Grundsätzlich wäre ab 1.3.2020 eine Neubeurteilung für den Arbeitnehmer vorzunehmen und es würde Krankenversicherungspflicht eintreten. Hier kommt nun aber die Neuregelung zum Zuge: Da es sich nur um ein kurzzeitiges Unterschreiten von nicht mehr als drei Monaten handelt, bleibt es bei der Krankenversicherungsfreiheit.

Besonderheiten bei den Jahresmeldungen 2019 bei Midijobbern

Bei den Jahresmeldungen 2019 gibt es bei den Midijobbern einige Dinge zu beachten.

Zum 1.7.2019 wurde der Übergangsbereich für Midijobber eingeführt. Dabei wurde die bislang geltende Gleitzone ausgeweitet und eine Neuregelung im Bereich der DEÜV-Meldungen für diesen Personenkreis eingeführt. Die Auswirkungen der melderechtlichen Änderungen treten bei den meisten Betrieben erstmals mit den Jahresmeldungen 2019 zutage.

Midijobs 2019- DEÜV-Änderungen

Seit 1.7.2019 erfolgt die Ermittlung der Entgeltpunkte für die Rentenberechnung bei Midijobbern (Arbeitnehmern im Übergangsbereich) generell aus dem tatsächlich erzielten Entgelt.

Hinweis: Bis 30.6.2019 wurde die Rentenberechnung aus dem reduzierten beitragspflichtigen Entgelt vorgenommen.

Dies bedeutet, dass für Midijobber in den Jahresmeldungen zur Sozialversicherung für das Jahr 2019 sowohl das beitragspflichtige Entgelt, als auch das tatsächliche Entgelt (für die Rentenberechnung) gemeldet werden muss. Es gibt also ab 2019 zwei Entgeltwerte in den DEÜV-Jahresmeldungen für Arbeitnehmer im Übergangsbereich.

Beitragspflichtige Einnahme von Midijobbern

Die beitragspflichtige Einnahme in der Meldung ergibt sich (weiterhin) aus den beitragspflichtigen Bruttoentgelten des Meldezeitraums. Für die Jahresmeldung 2019 in aller Regel für das komplette Jahr (1.1. bis 31.12.2019).

Zu beachten ist hierbei für das Meldejahr 2019, dass sich die Berechnungsformel der beitragspflichtigen Einnahme für Midijobber geändert hat. Bis 30.6.2019 galt die Gleitzonenformel 2019 und ab Juli 2019 eine leicht abgeänderte Berechnungsformel für die Arbeitnehmer im Übergangsbereich.

„Berechnungsformel 2020 für Midijobber“

Neu „Entgelt Rentenberechnung“ = tatsächliches Entgelt

Seit 1.7.2019 ist das tatsächliche Arbeitsentgelt zusätzlich bei Entgeltmeldungen für Midijobber zu melden. Hierfür wurde in dem DEÜV-Meldedatensatz ein eigenes Feld „Entgelt Rentenberechnung“ geschaffen, welches bei Midijobbern zu füllen ist.

In diesem Feld werden die tatsächlichen Arbeitsentgelte des Meldezeitraums bescheinigt, so dass diese für die Rentenberechnung des Midijobbers berücksichtigt werden können. Im Meldejahr 2019 gibt es hier allerdings eine Besonderheit zu beachten. Da die Neuregelung für die Midijobber erst zur Mitte des Jahres 2019 eingeführt worden ist, gilt für Zeiträume bis Ende Juni 2019 noch die alte Gleitzonenregelung und ab Juli 2019 die Neuregelung für den Übergangsbereich. Dies führt dazu, dass es bei den Jahresmeldungen 2019 für Midijobber zu schwer nachvollziehbaren Meldeentgelten kommen kann. Für die Zeiträume bis 30.6.2019 werden in dem Feld nämlich die beitragspflichtigen Entgelte bescheinigt – es gab für diese Zeiträume nämlich noch keine Regelung, dass das tatsächliche Entgelt zu melden sei. Und für die Zeiträume ab 1.7.2019 werden die tatsächlichen Entgelte in diesem Feld erstattet.

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Beispiel:

Ein Midijobber hat im Jahr 2019 durchgängig 700 Euro verdient.

Als beitragspflichtige Einnahme bis 30.6.2019 sind 658,93 Euro monatlich anzusetzen. Ab 1.7.2019 (durch die geänderte Berechnungsformel) sind 622,68 Euro monatlich als beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen.

Für eine Jahresmeldung 2019 (Meldezeitraum 1.1.2019 bis 31.12.2019) bedeutet dies für das beitragspflichtige Entgelt (reduzierte beitragspflichtige Einnahme), dass unterschiedliche Werte für die beiden Halbjahre zu berücksichtigen sind.

6 x 658,93 Euro = 3.953,58 Euro (1.1. – 30.6.2019)

6 x 622,68 Euro = 3.736,08 Euro (1.7. – 31.12.2019)

Gesamt: 7.689,66 Euro (1.1. – 31.12.2019)

Entgelt Rentenberechnung

Hier ist für das erste Halbjahr die reduzierte beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen.

6 x 658,93 Euro = 3.953,58 Euro (1.1. – 30.6.2019)

Für das zweite Halbjahr ist dann das tatsächliche Entgelt zu melden.

6 x 700 Euro = 4.200 Euro (1.7. – 31.12.2019)

Gesamt: 8.153,58 Euro (1.1. – 31.12.2019)

Meldekennzeichen Minijiob – Jahresmeldungen 2019

Bereits nach den (alten) Regelungen im Gleitzonenbereich gab es ein Gleitzonenkennzeichen, welches in den DEÜV-Meldungen zu setzen war. Dies gilt auch weiterhin in leicht modifizierter Form.

Es gibt folgende Varianten des Midijobkennzeichens, welches in den Entgeltmeldungen für Midijobber (also auch für die Jahresmeldung 2019) anzugeben ist:

1 = das monatliche Arbeitsentgelt ist im Meldezeitraum durchgehend im Midijobbereich oder

2 = das monatliche Arbeitsentgelt ist im Meldezeitraum sowohl im als auch außerhalb des Midijobbereichs.

Übrigens: Im obigen Beispiel wäre als Meldekennzeichen die „1“ zu setzen.

Entgeltprogramme erleichtern die Arbeit

Bei den Midijobbern sind neben den Besonderheiten bei den DEÜV-Meldungen insbesondere die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge besonderen Spezialvorschriften unterworfen. Hier helfen – wie bei den Meldungen übrigens auch – die Entgeltabrechnungsprogramme weiter. Bei den abzurechnenden Arbeitnehmern reicht es meist völlig, wenn Sie bei den betroffenen Arbeitnehmern ein Kennzeichen „Übergangsbereich“ oder „Midijobber“ im Personalstamm setzen. Die Lohnsoftware berechnet dann den Rest.

Lohnabrechnung bei unbezahltem Urlaub

Zum Jahresende kommt es in Betrieben durchaus vor, dass Arbeitnehmer unbezahlten Urlaub nehmen (müssen), weil sie zwischen den Feiertagen keinen bezahlten Urlaub mehr nehmen können. Doch was bedeutete unbezahlter Urlaub in der Lohnabrechnung und welche Auswirkungen hat dieser auf die Sozialversicherungsmeldungen und auf die Lohnsteuer?

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