Firmenwagen als geldwerter Vorteil versteuern

Zahlreiche Arbeitnehmer arbeiten im Home-Office oder befinden sich in Kurzarbeit. Dies gilt insbesondere auch für Arbeitnehmer mit einem Firmenwagen. In der Entgeltabrechnung stellt sich nun die Frage, wie solche Fälle zu bewerten sind.

Firmenwagen und 1-Prozent-Methode

Die Privatnutzung eines gestellten Dienstkraftfahrzeugs kann in der Entgeltabrechnung als geldwerter Vorteil mit 1 Prozent des auf volle 100 Euro abgerundeten Bruttolistenneupreises erfolgen.

Zusätzlich sind dann die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, also der Arbeitsstätte, zusätzlich mit einem Wert von 0,03 Prozent der Bemessungsgrundlage und der Entfernungskilometer zu berechnen. Insgesamt ergibt sich daraus der zu versteuernde geldwerte Vorteil für die Entgeltabrechnung.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer erhält zusätzlich zu seinem Gehalt von 3.800 Euro einen Firmenwagen (Bruttolistenneupreis 48.650 Euro) gestellt, den er auch privat nutzen kann. Für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (20 km) ist der geldwerte Vorteil ebenfalls zu berücksichtigen.

Privatnutzung geldwerter Vorteil:

1 % von 48.600 Euro = 486,00 Euro

Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte geldwerter Vorteil

48.600 Euro x 0,03 % x 20 km = 291,60 Euro

Geldwerter Vorteil insgesamt: 777,60 Euro (= 486,00 + 291,60)

Mit Werbungskostenabzug Steuern sparen

Bei der Nutzung eines Firmenwagens kann der geldwerte Vorteil in der Entgeltabrechnung gemindert werden. Hierfür kann der Werbungskostenabzug eingesetzt werden. Ähnlich wie bei einem Fahrtkostenzuschuss, den der Arbeitnehmer zusätzlich zum Arbeitslohn erhält, kann diese Möglichkeit auch bei der Firmenwagennutzung eingesetzt werden.

Hierbei kann aus Vereinfachungsgründen ein pauschaler Wert von 15 Arbeitstagen monatlich zugrunde gelegt werden. Der Werbungskostenabzug kann damit mit folgender Formel berechnet werden:

Anzahl der Arbeitstage (15 Tage) x Entfernungskilometer x Entfernungspauschale (0,30 Euro/0,35 Euro)

Dieser kann dann pauschal mit 15 Prozent lohnversteuert werden. Erfreulich dabei ist, dass sich durch die Pauschalversteuerung auch die Sozialversicherungsbeiträge ermäßigen. Denn es besteht auf den Werbungskostenabzug bei pauschaler Versteuerung keine Beitragspflicht.

Fortsetzung des Beispiels:

Als Werbungskostenabzug kann hier somit ein Betrag von 90,00 Euro in Abzug gebracht werden (= 15 Tage x 20 km x 0,30 Euro).

Somit sinkt das Steuerbrutto und SV-Brutto von 777,60 Euro um 90 Euro auf 687,60 Euro.

Kein Nachlass wegen Kurzarbeit und Homeoffice

Bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind Krankheitstage und Urlaubstage bereits mit eingepreist. Das heißt, Arbeitnehmer, die einen Firmenwagen nutzen und pauschal nach der 1-%-Methode den Firmenwagen versteuern, müssen dies auch während Kurzarbeit oder Homeoffice tun.

Gleiches gilt auch bei der Bewertung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Das Landesamt für Steuern Niedersachsen hat diese Auffassung auch nochmals bekräftigt. Das heißt, Firmenwagennutzer zahlen während Kurzarbeit oder Homeoffice weiterhin den pauschalen geldwerten Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Elektro-Mobilität und Ladevorrichtungen beim Arbeitgeber

Aufgrund der massiven staatlichen Förderung der Elektro-Mobilität haben die Elektro-Fahrzeuge bei den Neuzulassungen 2020 deutlich angezogen. Im Jahr 2020 war jede siebte Neuzulassung ein batteriebetriebenes Auto. Dies macht sich zunehmend auch in der Lohnabrechnung bemerkbar, so dass Sie hier einige Dinge kennen sollten. Denn es gibt zunehmend mehr Elektro Fahrzeuge.

Aufladen von Elektro-Fahrzeugen steuerfrei

Die Elektro-Fahrzeuge müssen regelmäßig aufgeladen werden. Dafür bietet sich natürlich die Arbeitszeit an. Denn hier steht das Fahrzeug in aller Regel unbenutzt still. Ermöglicht der Arbeitgeber den Beschäftigten das kostenlose Laden von E-Autos oder Hybridautos im Betrieb, fallen auf den Strom bis 2030 keine Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge an. Das gilt auch beim Laden von E-Bikes.  

Zu den begünstigten Fahrzeugen zählen neben E-Autos und Plug-in-Hybriden auch Fahrräder mit Hilfsmotor, die ein Tempo von mehr als 25 Kilometer pro Stunde unterstützen. Das gilt im Grunde auch für E-Bikes, ohne eine solche Motorleistung (BMF-Schreiben vom 29.9.2020).

Steuer- und Beitragsfreiheit nur wenn zusätzlicher Arbeitslohn

Das kostenlose Aufladen der Elektro-Fahrzeuge beim Arbeitgeber muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Dabei muss der Ladevorgang an einer ortfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers erfolgen.

Der steuerliche Vorteil ist also bei Gehaltsverzicht oder -umwandlungen ausgeschlossen. Aufgeladen werden muss an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers.

Wie sieht es bei Firmenwagen aus?

Die private Nutzung eines Firmenwagens ist ein geldwerter Vorteil, den Arbeitnehmer versteuern müssen. Dabei gibt es zwei Varianten. Einerseits die pauschale 1-Prozent- Methode oder über das Führen eines Fahrtenbuchs. Wird der geldwerte Vorteil über die pauschale Nutzungswertermittlung (1-Prozent-Methode) ermittelt, ist damit auch der Vorteil für den vom Arbeitgeber gestellten Ladestrom abgegolten.

Bei der Fahrtenbuchmethode bleiben Kosten für den vom Arbeitgeber gestellten steuerfreien Ladestrom bei der Ermittlung der insgesamt entstehenden Aufwendungen außer Ansatz.

Berechnungsbeispiel Firmenwagen und 1 Prozent-Methode

Bei der Berechnung eines Firmenwagens nach der 1 Prozent-Methode gibt es immer wieder Fragen zur Ermittlung des geldwerten Vorteils. Daher finden Sie die wichtigsten Punkte bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils für die Firmenwagennutzung hier zusammengefasst anhand eines Beispiels.

Firmenwagen – wann ist es ein Firmenwagen?

Erhalten Arbeitnehmer vom Betrieb ein KFZ gestellt, um mit Dienstreisen und beruflich veranlasste Fahrten zu unternehmen, dann spricht man gemeinhin von einem Dienstwagen oder auch Firmenwagen. Dabei trägt der Arbeitgeber im Grunde alle Kosten, welche im Zusammenhang mit dem Fahrzeug anfallen. Dies sind regelmäßig Kraftstoffkosten, Wartungskosten, neue Reifen, Versicherungen usw.

Der Arbeitnehmer kann den Firmenwagen unentgeltlich oder gegen ein Nutzungsentgelt, zum Beispiel in Form einer monatlichen Pauschale, nutzen. Entscheidend für die Besteuerung und damit auch für die Beitragspflicht zur Sozialversicherung ist, ob der Arbeitnehmer den Firmenwagen nur beruflich nutzen darf oder ob ihm auch andere, also private Fahrten, mit dem Firmenwagen erlaubt sind.

Wird der Wagen nur beruflich genutzt, zum Beispiel als Lieferfahrzeug und dem Arbeitnehmer sind andere (private) Fahrten untersagt, entsteht dem Arbeitnehmer auch kein geldwerter Vorteil. Dann findet sich der Firmenwagen auch nicht auf der Lohnabrechnung wieder.

Kann der Arbeitnehmer hingegen den Firmenwagen auch privat nutzen, so entsteht dem Arbeitnehmer dadurch ein geldwerter Vorteil, der versteuert und verbeitragt werden muss. Der Arbeitnehmer muss daher den Wert, der ihm hierdurch entsteht versteuern und verbeitragen. Hierbei genügt es, dass der Arbeitnehmer eine Nutzungsmöglichkeit für private Zwecke hat.

Als private Fahrten zählen hier unter anderem die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (Arbeitsplatz), Erholungsfahrten (z. B. Urlaubsfahrten). In der Praxis hat sich für die einfache Berechnung des geldwerten Vorteils die 1 Prozent Methode etabliert. Danach wird für die Privatnutzung als geldwerter Vorteil 1 Prozent des Bruttolistenneupreises angesetzt. Zusätzlich werden die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ebenfalls als geldwerter Vorteil in Ansatz gebracht.

Firmenwagen und 1-Prozent-Methode – Grundlagen

Zunächst ist im Lohnbüro für die Ansetzung des geldwerten Vorteils eines Firmenwagens die korrekte Bemessungsgrundlage zu ermitteln. Bemessungsgrundlage für die Berechnung nach der 1 Prozent-Methode ist hier zunächst der Bruttolistenneupreis des Firmenwagens (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG).

Dabei ist zu beachten, dass auch bei Gebrauchtwagen (z.B. Jahreswagen) der Bruttolistenneupreis und nicht der Kaufpreis anzusetzen ist. Den Bruttolistenneupreis können Sie sich entweder vom Händler geben lassen oder können ihn über die sogenannte Schwackeliste herausfinden.

Wichtiger Hinweis: Haben Sie keinen Nachweis in den Lohnunterlagen greifen die Prüfer auf die Schwackeliste anhand der Fahrzeugnummer (Schlüsselcode) auf den Bruttolistenneupreis zu.

Beispiel:

Ein Betrieb kauft einen gebrauchten PKW zu einem Preis von 30.000 Euro (Bruttolistenneupreis 45.000 Euro).

Obwohl der Kaufpreis „nur“ bei 30.000 Euro liegt, sind als Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil dennoch 45.000 Euro in Ansatz zu bringen.

Nachdem der richtige Wert – nämlich der Bruttolistenneupreis – ermittelt worden ist, gilt es noch eine weitere Besonderheit zu beachten. Der Bruttolistenneupreis ist auf volle 100 Euro abzurunden.

Beispiel:

Ein Betrieb stellt einem Arbeitnehmer einen Firmenwagen zur Verfügung. Der Bruttolistenneupreis beträgt 40.999 Euro.

Für die Privatnutzung wird als Bemessungsgrundlage der auf volle 100 Euro abgerundete Wert, also 40.900 Euro angesetzt.

Firmenwagen und 1-Prozent-Methode – Ermittlung Privatnutzung

Der geldwerte Vorteil der Privatnutzung ermittelt sich nun aus einem Prozent der Bemessungsgrundlage, also aus dem auf volle 100 Euro abgerundeten Bruttolistenneupreis. Damit ist der geldwerte Vorteil auf die Privatnutzung immer ein voller Eurobetrag und enthält keine „krummen“ Centbeträge.

Beispiel:

Ein Betrieb stellt einem Arbeitnehmer einen Firmenwagen zur Verfügung. Der Bruttolistenneupreis beträgt 40.999 Euro.

Für die Privatnutzung wird als Bemessungsgrundlage der auf volle 100 Euro abgerundete Wert, also 40.900 Euro angesetzt. Der geldwerte Vorteil der Privatnutzung beträgt 1 % von 40.900 Euro, also 409 Euro monatlich. Dieser Betrag ist zu versteuern und zu verbeitragen.

Firmenwagen und 1-Prozent-Methode – Ermittlung Fahrten Wohnung erste Tätigkeitsstätte

Neben dem Privatnutzungsanteil ist noch ein geldwerter Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitstätte (Arbeitsstätte) anzusetzen. Hier gilt folgende Formel:

abgerundeter Bruttolistenneupreis x Entfernungskilometer x 0,03 %

Auch hier gilt der auf volle 100 Euro abgerundete Bruttolistenneupreis als Bemessungsgrundlage. Zusätzlich werden hier noch die Entfernungskilometer, also einfache Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und der Faktor 0,03 % in die Formel einbezogen.

Beispiel:

Ein Betrieb stellt einem Arbeitnehmer einen Firmenwagen zur Verfügung. Der Bruttolistenneupreis beträgt 40.999 Euro. Die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitstätte des Arbeitnehmers beträgt 20 km.

Für die Privatnutzung wird als Bemessungsgrundlage der auf volle 100 Euro abgerundete Wert, also 40.900 Euro angesetzt. Der geldwerte Vorteil der Privatnutzung beträgt 1 % von 40.900 Euro, also 409 Euro monatlich.

Zusätzlich ist für die Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte ein geldwerter Vorteil anzusetzen:

40.900 Euro x 20 km x 0,03 % = 245,40 Euro

Insgesamt ist somit ein geldwerter Vorteil in Höhe von 654,40 Euro (= 409,00 Euro + 245,40 Euro) in der Lohnabrechnung zu berücksichtigen.

Firmenwagen und 1-Prozent-Methode – Kürzung Werbungskosten

Die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können vom Arbeitgeber pauschal mit 15 % lohnversteuert werden (dadurch entfällt die Sozialversicherungsbeitragspflicht). Soll dieser Möglichkeit genutzt werden, dann kann der geldwerte Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte um 0,30 Euro je Entfernungskilometer kürzen. Dies ist (pauschal) für 15 Arbeitstage im Monat möglich.

Es gilt folgende Berechnungsformel

Entfernungskilometer x 0,30 Euro x 15 Arbeitstage

Beispiel:

Bruttolistenneupreis 40.999 Euro (abgerundet 40.900 Euro)

Privatnutzungsanteil:

1 % von 40.900 Euro = 409,00 Euro

Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte:

40.900 Euro x 20 km x 0,03 % = 245,40 Euro

Kürzung Werbungskosten

20 km x 0,30 Euro x 15 Arbeitstage = 90 Euro

Geldwerter Vorteil im Monat 564,40 Euro (= 409,00 Euro + 245,40 Euro – 90 Euro)

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