Neben den Minijobs gibt es auch noch die Midijobs – oder anders formuliert Arbeitnehmer im Übergangsbereich. Für diese Personengruppe gelten eigene Berechnungsvorschriften für die Sozialversicherungsbeiträge. Konkret zahlt der Arbeitnehmer deutlich geringere Beiträge als der Arbeitnehmer, wenn die Voraussetzungen für einen Midijob vorliegen.
Entscheidend für die Einstufung als Midijobber ist dabei Höhe des regelmäßigen Entgelts. Nur wenn dieses in einem bestimmten Bereich, dem Übergangsbereich, liegt, können die besonderen Beitragsvorschriften angewendet werden.
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