Erhöhtes Kurzarbeitergeld – neue KUG-Tabellen veröffentlicht

Nachdem das „Sozialschutz-Paket II“ bereits Ende Mai 2020 veröffentlicht worden ist, welches die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes ab dem vierten bzw. siebten Bezugsmonats enthält, sind nunmehr auch die Tabellen zum Kurzarbeitergeld entsprechend angepasst worden. Auf den Internetseiten der Bundesagentur für Arbeit sind die neuen Werte ab sofort zu finden.

Erhöhtes Kurzarbeitergeld

Die Höhe des Kurzarbeitergeldes ist unter anderem von dem Leistungssatz abhängig. Hier galten bislang zwei Leistungssätze („1“ und „2“).

Der Leistungssatz 1 (= 67 %) ist ohne Rücksicht auf den Familienstand und die Zahl der eingetragenen Kinder immer dann maßgebend, wenn in den ELStAM des Arbeitnehmers ein Kinderfreibetrag mit dem Zähler von mindestens 0,5 vermerkt ist. In allen anderen Fällen ist vom Leistungssatz 2 (= 60 %) auszugehen.

Keine Eintragung der Kinderfreibetragszähler erfolgt bei Arbeitnehmern mit der Steuerklasse V oder VI. In diesen Fällen kann der Leistungssatz 1 nur beim Vorliegen einer entsprechenden Bescheinigung der Agentur für Arbeit berücksichtigt werden. Setzen Sie sich dazu bitte mit der zuständigen Agentur für Arbeit in Verbindung.

Artikeltipp: Verlängerung der Kurzarbeitergeldregelungen bis 2021 und Kurzarbeitergeld 2021 – neue Tabellenwerte

Erhöhtes Kurzarbeitergeld – neue Leistungssätze

Die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes ist mit der Einführung neuer Leistungssätze realisiert worden. Neu eingeführt sind nun die Leistungsgruppen „3“ bis „6“. Hierbei gilt:

Die Leistungssätze „3“ und „4“ gelten für das erhöhte Kurzarbeitergeld (77 %/ 70 %) ab dem vierten Bezugsmonat, wenn im aktuellen Abrechnungsmonat das Istentgelt nicht mehr als 50 Prozent des Sollentgelts beträgt.

Die Leistungssätze „5“ und „6“ gelten für das erhöhte Kurzarbeitergeld (87 %/ 80 %) ab dem siebten Bezugsmonat, wenn im aktuellen Abrechnungsmonat das Istentgelt nicht mehr als 50 Prozent des Sollentgelts beträgt.

Artikeltipp: Kurzarbeitergeld und Krankheit des Arbeitnehmers

Erhöhtes Kurzarbeitergeld – Bezugsmonate

Voraussetzung für die höheren Leistungssätze ist unter anderem, dass der Arbeitnehmer mindestens bereits drei Monate (ab März 2020) Kurzarbeitergeld bezogen haben muss, um ein erhöhtes Kurzarbeitergeld nach den Leistungssätzen „3“ (77 %) oder „4“ („70) zu erhalten. Als Bezugsmonate gelten dabei alle Monate (seit März 2020), in denen der Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld bezogen hat.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer (Steuerklasse IV, 1 Kind) befindet sich seit 19. März 2020 durchgängig in Kurzarbeit. Im Juni 2020 erhält der Arbeitnehmer 1.000 Euro Kurzlohn für die tatsächliche Arbeitsleistung. Ohne Kurzarbeit hätte er 4.000 Euro im Juni verdient.

Ab Juni 2020 kann er damit das erhöhte Kurzarbeitergeld (grundsätzlich) beziehen, wenn im jeweiligen Abrechnungszeitraum (hier Juni 2020) das Istentgelt nicht mehr als 50 Prozent des Sollentgelts beträgt.

Hier erhält der Arbeitnehmer ein Istentgelt von 1.000 Euro. Dies sind nur 25 % seines Sollentgelts (4.000 Euro), somit ist auch die weitere Voraussetzung zum Bezug des erhöhten Kurzarbeitergeldes erfüllt. Der Arbeitnehmer erhält im Juni 2020 ein erhöhtes Kurzarbeitergeld von 77 %.

Neue Tabellen für erhöhtes Kurzarbeitergeld

Die neuen KUG-Tabellen finden Sie auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit.

https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/download-center-unternehmen

Fortsetzung des Beispiels:

Pauschaliertes Nettoentgelt aus 4.000 Euro Sollentgelt: 1.922,04 Euro

Pauschaliertes Nettoentgelt aus 1.000 Euro Istentgelt: 628,32 Euro

Für den Arbeitnehmer bedeutet dies, dass er ein erhöhtes Kurzarbeitergeld in Höhe von 1.293,72 Euro im Juni 2020 erhält.

Beschäftigung von Rentnern

Viele Rentner wollen oder können nicht aufhören zu arbeiten. Somit sind Sie in den Betrieben mit der Beschäftigung von Rentnern konfrontiert. Hierbei gelten sowohl im Steuerrecht als auch im Bereich der Sozialversicherung einige Besonderheiten, die Sie bei der Beschäftigung von Rentnern und der Lohnabrechnung beachten sollten.

Beschäftigung von Rentnern ist zulässig

Auch Rentner, also Personen, die bereits eine Altersrente beziehen, können neben dem Bezug der Altersrente weiterhin beschäftigt sein. Ein generelles Beschäftigungsverbot von Altersrentnern gibt es nicht.

In der Praxis sind allerdings die wenigsten Rentner als Vollzeitbeschäftigte tätig. Vielmehr arbeiten die Altersrentner als Teilzeitkräfte und häufig auch als Minijobber. Sofern die Beschäftigung von Rentnern im Rahmen eines Minijobs erfolgt, gelten die Minijobregelungen für dieses Beschäftigungsverhältnis.

Beschäftigung von Rentnern – Steuerrecht

Für Altersvollrentner gelten im Grunde dieselben steuerlichen Regelungen wie für alle übrigen Arbeitnehmer auch. Die Einnahmen aus einer Beschäftigung sind zu versteuern. Übt ein Altersvollrentner eine Beschäftigung mit einem regelmäßigen Verdienst von mehr als 450 Euro (Minijob) aus, so ist er nach seinen individuellen Steuermerkmalen (ELStAM) zu versteuern.

Eine Besonderheit sollten Sie in der Lohnabrechnung jedoch kennen. Steuerpflichtige Arbeitnehmer, die das 64. Lebensjahr vollendet haben, können in der Lohnabrechnung den Altersentlastungsbetrag nutzen. Dieser ist in der Lohnabrechnung (Lohnsoftware) extra zu markieren. Der Altersentlastungsbetrag wirkt dabei wie ein Freibetrag bei der Lohnsteuerberechnung und vermindert dadurch die Lohnsteuerlast des beschäftigten Arbeitnehmers.

Beispiel:

Ein Altersvollrentner mit 2.000 Euro Bruttoentgelt (Steuerklasse I, keine Kinder) zahlt

ohne den Altersentlastungsbetrag anzuwenden 212,83 Euro Lohnsteuer und

mit Anwendung des Altersentlastungsbetrags 191,08 Euro Lohnsteuer.

Altersvollrentner in einem Minijob können mit der 2-prozentigen Pauschsteuer abgerechnet werden. Vielfach kann es aber auch bei Altersvollrentnern in einem Minijob sinnvoll sein, wenn nach der individuellen Steuerklasse abgerechnet wird. Denn in den Steuerklasse I bis IV fallen tatsächlich keine Steuern im Minijob (aufgrund des geringen Verdienstes) an.

Beschäftigung von Rentnern – Sozialversicherung

In der Sozialversicherung sind bei der Beschäftigung von Rentnern einige Besonderheiten zu beachten. So gelten für Rentner besondere Beitragsgruppenschlüssel zu den einzelnen Sozialversicherungszweigen, wenn sie in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung tätig sind. Also mehr als regelmäßig 450 Euro im Monat verdienen.

In der Krankenversicherung gilt für einen Altersvollrentner der ermäßigte Beitragssatz und der Beitragsgruppenschlüssel „3“.

In der Rentenversicherung ist bei Altersvollrentnern noch zu unterscheiden, ob der Rentner die Regelaltersgrenze bereits erreicht hat oder nicht.

Solange der Rentner die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat, besteht weiterhin (volle) Rentenversicherungspflicht und damit der Beitragsgruppenschlüssel „1“. Hat der Altersrentner die Regelaltersgrenze bereits überschritten, so ist er rentenversicherungsfrei und mit dem Beitragsgruppenschlüssel „3“ zu melden.

Ähnliches gilt in der Arbeitslosenversicherung. Unabhängig vom Status als Altersvollrentner gilt bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Versicherungspflicht und damit der Beitragsgruppenschlüssel „1“. Ist die Regelaltersgrenze erreicht, ist (befristet bis 31.12.2021) der Beitragsgruppenschlüssel „0“ zu verwenden.

In der Pflegeversicherung gibt es hingegen keine Besonderheit. Hier ist – unabhängig vom Status als Rentner bzw. dem Erreichen der Regelaltersgrenze – der Beitragsgruppenschlüssel „1“ (Versicherungspflicht) zu verwenden.

Beschäftigung von Rentnern und die Beitragstragung

In den einzelnen Sozialversicherungszweigen gelten unterschiedliche Regelungen. Interessant ist hier auch die Beitragstragung. Denn im Gegensatz zu den herkömmlichen versicherungspflichtigen Arbeitnehmern, bei denen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Sozialversicherungsbeiträge jeweils zur Hälfte tragen, werden die Sozialversicherungsbeiträge bei Altersvollrentnern nicht immer hälftig geteilt.

In der Kranken- und Pflegeversicherung gilt stets eine hälftige Beitragstragung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. In der Rentenversicherung erfolgt ebenfalls eine hälftige Beitragstragung bei Versicherungspflicht (also dem Beitragsgruppenschlüssel „1“). Dies gilt auch für die Arbeitslosenversicherung mit der Beitragsgruppe „1“.

Ist in der Rentenversicherung jedoch die Beitragsgruppe „3“ zu verwenden, so besteht Versicherungsfreiheit, dennoch hat der Arbeitgeber seinen (hälftigen) Beitragsanteil zu leisten.

Ist in der Arbeitslosenversicherung die Beitragsgruppe „0“ zu verwenden, so fallen gar keine Beiträge an.

Hinzuverdienstgrenzen beachten bei der Beschäftigung von Rentnern

Bei der Beschäftigung von Rentnern sind die geltenden Hinzuverdienstgrenzen zu beachten, wenn die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht ist.

Für das Jahr 2020 gelten hier besonders hohe Hinzuverdienstgrenzen.

Nettoausfall und Kurzarbeitergeld lässt das Netto schrumpfen

Aktuell sind nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit mehr als 10 Millionen Beschäftigte von Kurzarbeitergeld (Kug) betroffen. Für die Beschäftigten hat dies meist erhebliche Einbußen zur Folge. Denn das Kurzarbeitergeld ersetzt den entgangenen Nettolohn nur zum Teil.

Kurzarbeitergeld ersetzt Nettoausfall

Das Kurzarbeitergeld ist eine Entgeltersatzleistung für versicherungspflichtig Beschäftigte Arbeitnehmer. Mit dem Kurzarbeitergeld wird ein Teil des Nettoentgelts durch die Bundesagentur für Arbeit ersetzt. Dies ist für die Beschäftigten für einige Tage Kurzarbeit meist kein großes Problem, doch je länger im Betrieb Kurzarbeit herrscht, desto größer sind die Einkommenseinbußen der Arbeitnehmer. Denn das Kurzarbeitergeld beträgt tatsächlich nur 60 % bzw. 67 % (mit Kind) des ausgefallenen Nettoentgelts. Das bedeutet auch, dass die Arbeitnehmer Einkommenseinbußen von bis zu 40 % verkraften müssen. Dies wird für viele inzwischen zum Problem, da die Lebenshaltungskosten in aller Regel ungemindert weiterlaufen.

Die Berechnung des Kurzarbeitergeldes erfolgt mittels eines Programmablaufplans in der Lohnsoftware. Alternativ stellt die Bundesagentur für Arbeit aber auch entsprechende Berechnungstabellen zur Verfügung. Hierbei wird das Kurzarbeitergeld aus der Differenz der pauschalierten Nettoentgelte von Sollentgelt und Istentgelt ermittelt.

Das Sollentgelt ist dabei das Entgelt, welches der Arbeitnehmer in dem Abrechnungsmonat ohne Kurzarbeit verdient hätte („das Entgelt, welches ohne Kurzarbeit verdient werden sollte“). Das Istentgelt ist das Entgelt, welches im Abrechnungsmonat (aufgrund der Kurzarbeit) nur verdient worden ist.

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Die Tabellen der Bundesagentur für Arbeit geben „pauschalierte Nettoentgelte“ an. Daher ist bei Nutzung der Tabellen das Kurzarbeitergeld aus der Differenz zwischen dem „pauschalierten Nettoentgelt aus dem Sollentgelt“ und dem „pauschaliertem Nettoentgelt aus dem Istentgelt“ zu berechnen.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer verdient monatlich 3.500 Euro (Steuerklasse 1, keine Kinder). Im April 2020 ist in seinem Betrieb zu 50 % Kurzarbeit vereinbart, so dass sich sein Bruttoentgelt im April auf 1.750 Euro reduziert. Zusätzlich erhält er Kurzarbeitergeld vom Betrieb ausgezahlt.

Sollentgelt: 3.500 Euro

Istentgelt: 1.750 Euro

pauschalierten Nettoentgelt aus dem Sollentgelt: 1.339,72 Euro

pauschaliertem Nettoentgelt aus dem Istentgelt: 766,94 Euro

Differenz = Kurzarbeitergeld: 572,78 Euro

Bittere Einkommenseinbuße bei Kurzarbeitergeld

Für die Arbeitnehmer hat Kurzarbeit allerdings den faden Beigeschmack mit den Einkommenseinbußen zu leben. Für einige Tage Kurzarbeit ist die Einkommenseinbuße „relativ“ überschaubar.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer verdient monatlich 3.500 Euro (Steuerklasse 1, keine Kinder). Im April 2020 ist in seinem Betrieb zu 50 % Kurzarbeit vereinbart, so dass sich sein Bruttoentgelt im April auf 1.750 Euro reduziert. Zusätzlich erhält er Kurzarbeitergeld vom Betrieb ausgezahlt.

Sein Kurzarbeitergeld beträgt 572,78 Euro. Durch die Kurzarbeit von 50 % reduziert sich das Nettoeinkommen des Arbeitnehmers um 352,84 Euro im Vergleich zu einem Monat ohne Kurzarbeit.

Fortsetzung des Beispiels:

In dem Betrieb wird nicht nur zu 50 % Kurzarbeit geleistet, sondern zu 100 %. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer keinen Arbeitslohn in dem Abrechnungsmonat erzielt.

Sollentgelt: 3.500 Euro

Istentgelt: 0 Euro

pauschalierten Nettoentgelt aus dem Sollentgelt: 1.339,72 Euro

pauschaliertem Nettoentgelt aus dem Istentgelt: 0 Euro

Differenz = Kurzarbeitergeld: 1.339,72 Euro

In diesem Fall hat der Arbeitnehmer einen Nettoausfall von 851,29 Euro – 1.339,72 Euro anstatt 2.191,01 Euro

Die Einkommenseinbuße durch das Kurzarbeitergeld ist umso höher, desto größer der Umfang der geleisteten Kurzarbeit.

Nettoausfall und Kurzarbeitergeld – Sozialschutz-Paket II

Mit einer aktuellen gesetzlichen Änderung soll das Kurzarbeitergeld künftig ab dem 4. Bzw. 7 Bezugsmonat erhöht werden. Unter bestimmten Voraussetzungen erhöhen sich dann die Kurzarbeitergeldsätze ab dem 4. Monat auf 70 % bzw. 77 % und auf 80 % bzw. 87 % ab dem 7. Bezugsmonat.

Diese Erhöhung kommt den von der Corona-Krise erfassten Arbeitnehmern aber (frühestens) ab Juni 2020 zu Gute.

Das Gesetz ist zwischenzeitlich verabschiedet, aber noch nicht veröffentlicht. Ferner ist derzeit die konkrete Ausgestaltung der gesetzlichen Änderungen noch nicht konkret seitens der Bundesagentur für Arbeit definiert. So stellt sich beispielsweise noch die Frage nach den neuen Kurzarbeitergeld-Tabellen ab dem 4. Monat bzw. 7. Monat und auch die neuen Abrechnungslisten für Kurzarbeitergeld sind aktuell noch nicht veröffentlicht.

Kein Kurzarbeitergeld für Minijobber

Für Arbeitnehmer, die nicht versicherungspflichtig zur Arbeitslosenversicherung beschäftigt sind, erhalten kein Kurzarbeitergeld. Dies trifft in erster Linie die Minijobber, aber auch beschäftigte Altersrentner oder Werkstudenten. Diese Personenkreise haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Artikeltipp: Zuschuss zum Kurzarbeitergeld jetzt steuerfrei

Verlängerung der KUG-Regelungen

Zuschuss zum Kurzarbeitergeld

Der Zuschuss zum Kurzarbeitergeld ist teilweise beitragsfrei. aber wie sieht es aktuell mit der Steuer aus?

Eine Vielzahl an Betrieben und mehrere Millionen Arbeitnehmer haben derzeit mit dem Thema Kurzarbeitergeld zu kämpfen. Für die Arbeitnehmer ist das Kurzarbeitergeld ein echter Einschnitt, denn für die Zeiten der Kurzarbeit müssen Arbeitnehmer Einbußen von 33 Prozent bis zu 40 Prozent des Nettoeinkommens in Kauf nehmen. Daher leisten einige Arbeitgeber einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld. Diese ist zwar beitragsfrei, aber lohnsteuerpflichtig.

Zuschuss zum Kurzarbeitergeld – was ist das?

Für Zeiten der Kurzarbeit leistet der Arbeitgeber keine Lohnzahlung. Statt des vereinbarten Arbeitsentgelts erhalten die Arbeitnehmer während der Kurzarbeit das Kurzarbeitergeld. Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent bzw. 67 Prozent des (durch die Kurzarbeit) ausgefallenen Nettoentgelts.

Um diesen Nettoausfall abzufangen, zahlen einige Arbeitgeber – teilweise auch aufgrund von Tarifvereinbarungen – einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld. Dieser Zuschuss kann (teilweise) bis zur Aufstockung des Kurzarbeitergeldes zum vorherigen Nettoentgelt führen. Hier kommt es jedoch auf die entsprechende Vereinbarung an.

Ein Zuschuss zum Kurzarbeitergeld ist eine freiwillige (bzw. tarifvertragliche) Leistung. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung eines Zuschusses zum Kurzarbeitergeld gibt es nicht.

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Zuschuss zum Kurzarbeitergeld (fast) beitragsfrei

Der Zuschuss zum Kurzarbeitergeld ist beitragsfrei in bestimmten Grenzen. Hier gilt, dass ein Zuschuss zum Kurzarbeitergeld insoweit beitragsfrei ist, als er nicht höher als die Differenz zwischen dem Kurzarbeitergeld und dem Fiktiventgelt ist.

Hört sich kompliziert an, ist es im Grunde auch. Aber bei genauer Betrachtung löst es sich etwas auf. Zunächst stellt sich die Frage nach dem Fiktiventgelt im Zusammenhang mit dem Kurzarbeitergeld. Das Fiktiventgelt ist 80 Prozent der Differenz zwischen Sollentgelt und Istentgelt. Also 80 Prozent des Entgelts, das der Arbeitnehmer ohne Kurzarbeit erzielt hätte (Sollentgelt), und dem tatsächlich (aufgrund der Kurzarbeit) erzieltem Entgelt (Istentgelt).

Dieses Fiktiventgelt bildet somit die Obergrenze für die Beitragsfreiheit eines Zuschusses zum Kurzarbeitergeld.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer erzielt in einem Monat ohne Kurzarbeit 3.000 Euro Entgelt. Im Abrechnungsmonat wird jedoch teilweise Kurzarbeit geleistet, so dass er nur 1.000 Euro Arbeitsentgelt in dem Monat erzielt.

Die Differenz zwischen Sollentgelt und Istentgelt beträgt hier 2.000 Euro (= 3.000 Euro – 1.000 Euro). Somit beträgt das Fiktiventgelt 1.600 Euro (= 2.000 x 80 %).

Das Kurzarbeitergeld für den Arbeitnehmer beträgt 702,11 Euro. Somit darf der Zuschuss zum Kurzarbeitergeld nicht mehr als 897,89 Euro (= 1.600 Euro – 702,11 Euro) betragen.

Zahlt der Betrieb nun einen Zuschuss von 700 Euro zum Kurzarbeitergeld, so ist dieser Zuschuss beitragsfrei.

Würde der Betrieb hingegen einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld in Höhe von 900 Euro zahlen, so wären 897,89 Euro beitragsfrei und der übersteigende Betrag von 2,11 Euro beitragspflichtig.

Anmerkung: Der letzte Absatz im Beispiel wurde aufgrund eines Rechenfehlers aktualisiert.

Zuschuss zum Kurzarbeitergeld lohnsteuerpflichtig?

Im Gegensatz zu Beitragsfreiheit innerhalb bestimmter Grenzen, kennt die Steuer eine solche Befreiung (bislang) nicht. Vielmehr gilt, dass ein Zuschuss zum Kurzarbeitergeld steuerpflichtig ist.

Allerdings soll diese Regelung durch das Corona-Steuerhilfegesetz rückwirkend ab März 2020 geändert werden. Mit diesem Corona-Steuerhilfegesetz werden die Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld (ab März 2020) im Rahmen der Beitragsfreiheit steuerfrei gestellt.

Dies hat für Betriebe, die solche Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld gezahlt haben, das Erfordernis die Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld neu zu berechnen (Korrekturabrechnungen).

Vielfach dürften die Lohnsoftwarelösungen hierfür entsprechende automatische Korrekturläufe integrieren.

Anmerkung: Das Corona-Steuerhilfegesetz befindet sich am 26./27.5.2020 in 2./3. Lesung im Bundestag. Anschließend kann es dann (voraussichtlich) im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Das Gesetz hat am 5.6.2020 den Bundesrat durchlaufen, so dass nunmehr nur noch die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt aussteht (Stand 11.6.2020).

Update 29.6.2020 – Das Corona-Steuerhilfegesetz ist im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden.

Kurzarbeitergeld und Krankheit des Arbeitnehmers

Das Kurzarbeitergeld betrifft mehr als 750.000 Betriebe und über 10 Millionen Arbeitnehmer in der Corona-Pandemie. Daher taucht die Fragestellung Kurzarbeitergeld und Krankheit des Arbeitnehmers derzeit immer häufiger auf. Denn teilweise wird das Kurzarbeitergeld fortgezahlt, teilweise zahlt die Krankenkasse Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes. Welche Stelle bei Kurzarbeitergeld und Krankheit des Arbeitnehmers zahlt, klärt der folgende Artikel auf.

Kurzarbeitergeld und Krankheit des Arbeitnehmers

Zunächst einmal hat ein Arbeitnehmer auch während der Kurzarbeit eine Arbeitsunfähigkeit anzuzeigen und ein ärztliches Attest beim Arbeitgeber vorzulegen. In der aktuellen Phase genügt hier oftmals der einfache Anruf beim Arzt und der Arbeitnehmer erhält den gelben Schein (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung).

Liegt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung während der Kurzarbeit für einen Arbeitnehmer vor, so erhält der Arbeitnehmer weiter Kurzarbeitergeld. Dies gilt für die Dauer des Entgeltfortzahlungsanspruches, also für maximal 6 Wochen bzw. 42 Kalendertage.

Beispiel:

Ein Betrieb befindet sich seit 1.4.2020 in Kurzarbeit. Dies gilt auch für Katja Klein. Frau Klein ist vom 20.4. bis 30.4.2020 arbeitsunfähig erkrankt.

Frau Klein erhält auch in der Arbeitsunfähigkeitszeit Kurzarbeitergeld.

Diese Fallkonstellation ist somit relativ eindeutig und problemlos. Schwieriger wird es jedoch, wenn die Arbeitsunfähigkeit bereits vor der Phase der Kurzarbeit begonnen hat und die Arbeitsunfähigkeitszeit in die Kurzarbeit „hineinragt“. Hierbei ist jedoch eine Besonderheit zu beachten. Zunächst kommt es nicht auf den tatsächlichen Beginn der Kurzarbeit an, sondern auf den Beginn des Anspruchszeitraums. Dies ist immer der Kalendermonatserste.

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Beispiel:

Die Firma Gastroservice hat ab 16.3.2020 Kurzarbeit (tatsächlich) einführen müssen, da den Gaststätten aufgrund behördlicher Anordnung der Betrieb untersagt wurde.

Der Anspruchszeitraum auf Kurzarbeitergeld beginnt hier ab 1.3.2020 (und nicht ab 16.3.2020)

Kurzarbeitergeld und Krankheit des Arbeitnehmers – Krankengeld

Beginnt eine Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers vor dem Anspruchszeitraum auf Kurzarbeitergeld, dann erhält er Krankengeld in Höhe Kurzarbeitergeld (Erstattung erfolgt dann durch die Krankenkasse).

Beispiel:

Ein Betrieb befindet sich seit 1.4.2020 in Kurzarbeit. Dies gilt auch für Sonja Schulze. Frau Schulze ist vom 26.3. bis 4.4.2020 arbeitsunfähig erkrankt.

Frau Klein erhält zunächst Entgeltfortzahlung (bis 31.3.2020) und anschließend Krankengeld in Höhe Kurzarbeitergeld.

Artikeltipp: Teilmonatsermittlung

Weitere Neuerungen beim Kurzarbeitergeld

Das Sozialschutz-Paket I hat mittlerweile den Weg in die Praxis gefunden und unter anderem Neuerungen beim Kurzarbeitergeld gebracht. Das Sozialschutz-Paket II soll nun weitere Neuerungen beim Kurzarbeitergeld für die Arbeitnehmer bringen. Denn vielfach reicht das Kurzarbeitergeld hinten und vorne nicht. Daher hat das Bundeskabinett am 29.4.2020 weitere Ausweitungen des Kurzarbeitergeldes beschlossen.

Neuerungen beim Kurzarbeitergeld

Mit dem Sozialschutz-Paket I hat der Gesetzgeber im Wesentlichen einen erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld beschlossen. Durch die Folgen der staatlichen Maßnahmen im Zuge der Corona-Pandemie mussten ganze Branche den Geschäftsbetrieb einstellen. Um Entlassungen zu vermeiden, hat der Gesetzgeber schnell reagiert und die Zutrittsschwelle (Anspruchsvoraussetzungen) zum Kurzarbeitergeld gesenkt.

Anmerkung: Die Schließungen bestimmter Branchen, zum Beispiel Gastronomie, Einzelhandel bedeutet keine Kostenübernahme der Länder nach dem Infektionsschutzgesetz.

Im Wesentlichen ist durch bis 31.12.2020 befristete Regelungen das Kurzarbeitergeld für eine Vielzahl von Betrieben leichter zugänglich. So müssen aktuell nur 10 Prozent der Beschäftigten von Kurzarbeit betroffen sein und es müssen keine negativen Arbeitszeitsalden aufgebaut werden, um Kurzarbeitergeld zu beziehen.

Daneben werden die Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit, die der Arbeitgeber allein (inklusive Arbeitnehmeranteil) zu tragen hat, von der Arbeitsagentur pauschal erstattet.

Mehr zu den Neuerungen aus dem Sozialschutz-Paket I finden Sie auch hier.

Neuerungen beim Kurzarbeitergeld – Sozialschutz-Paket II

Das Sozialschutz-Paket II ist derzeit noch im Bundestag beschlossen und nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Doch in der derzeitigen Lage dürften die Vorschläge aus dem Bundeskabinett sicher problemlos durch die Gremien gehen.

Aber wie sich so oft in diesen Tagen zeigt, ist die Umsetzung der politischen Vorhaben oftmals mit praktischen Umsetzungsproblemen verbunden. Daher sollten sich Arbeitgeber stets immer genau bei den zuständigen Stellen erkundigen, ob die Neuerungen beim Kurzarbeitergeld auch für Ihren Betrieb angewendet werden können.

Konkret sind durch das Sozialschutz-Paket II beim Kurzarbeitergeld folgende Neuerungen vereinbart:

  • Das Kurzarbeitergeld soll befristet bis 31.12.2020 ab einem Bezug ab dem 4. Monat auf 70 bzw. 77 Prozent und ab dem 7. Bezugsmonat auf 80 bzw. 87 Prozent steigen. Gezählt werden hier die „Kurzarbeitsmonate“ ab März 2020.
  • Die Hinzuverdienstmöglichkeiten durch einen Nebenjob werden erweitert. Ein Nebenjob neben Kurzarbeit bleibt anrechnungsfrei bis 31.12.2020, wenn das bisherige Monatseinkommen nicht überschritten wird.
  • Ausweitung des Arbeitslosengeldbezugs. Für alle deren Arbeitslosengeldbezug zwischen dem 1.5. und 31.12.2020 endet, wird die Anspruchsdauer um drei Monate pauschal verlängert.

Neuerungen beim Kurzarbeitergeld in der Praxis

Wann die Änderungen in die Praxis umgesetzt werden können, ist derzeit noch fraglich. Zunächst müssen die Gesetzesänderungen noch im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden und dann müssen die ausführenden Behörden diese in die Praxis umsetzen. So muss die Bundesagentur für Arbeit noch Formulare anpassen und die Einzelheiten für den neuen Bezug des Kurzarbeitergeldes ausarbeiten. Aber natürlich muss die Agentur für Arbeit auch ihre Software anpassen, um die Berechnungen des Kurzarbeitergeldes umsetzen zu können.

Feiertagslohn in Höhe Kurzarbeitergeld

Die Abrechnung von Kurzarbeitergeld hält so einige Tücken bereit. Gerade in der aktuellen Corona-Krise muss nicht nur die Abrechnung von Kurzarbeit an sich bewältigt werden. Nein es fallen auch noch jede Menge Besonderheiten an. Ein Beispiel dafür ist Feiertagslohn in Höhe Kurzarbeitergeld.

Kurzarbeitergeld an Feiertagen – Feiertagslohn in Höhe Kurzarbeitergeld

Fällt ein gesetzlicher Feiertag in eine Periode der Kurzarbeit, so wird für diesen Feiertag dennoch kein Kurzarbeitergeld von der Arbeitsagentur erstattet. Denn: Für Feiertage wird grundsätzlich kein Kurzarbeitergeld gezahlt. Die Begründung für diese Regelung liegt im Entgeltfortzahlungsgesetz. Dort heißt es nämlich, dass der Arbeitgeber das Entgelt an Feiertagen fortzuzahlen hat. Auch für Feiertage gibt es sozusagen eine Entgeltfortzahlung an Feiertagen. Dabei ist der Arbeitnehmer im Grunde so zu stellen, als wenn die Arbeit (an dem Feiertag) nicht ausgefallen wäre.

Das heißt zunächst, dass der Arbeitgeber an Feiertagen während der Kurzarbeit im Grunde entgeltfortzahlungspflichtig ist.

Entgeltfortzahlung an Feiertagen und Kurzarbeitergeld

Damit ist zunächst geklärt, dass der Arbeitgeber für den Feiertagslohn aufkommen muss und es kein Kurzarbeitergeld gibt. Nun gilt es jedoch auch zu beachten, dass an dem Feiertag nicht gearbeitet worden wäre (also kein Entgelt gezahlt wird), sondern Kurzarbeit angesetzt worden ist.

Der Arbeitnehmer hätte an diesem Tag also kein „normales Entgelt“, sondern nur das niedrigere Kurzarbeitergeld erhalten. Somit braucht der Arbeitgeber an Feiertagen, die in eine Periode der Kurzarbeit fallen, nur Feiertagslohn in Höhe des Kurzarbeitergeldes zahlen.

Beispiel:

Ein Betrieb befindet sich den kompletten April 2020 in Kurzarbeit. Für die beiden Feiertage (Karfreitag und Ostermontag) ist entsprechend kein Kurzarbeitergeld, sondern Feiertagslohn in Höhe Kurzarbeitergeld zu zahlen.

Der Arbeitnehmer hat ein Sollentgelt im April von 3.000 Euro.

Für die Berechnung des Feiertagslohn in Höhe Kurzarbeitergeld ist nun zunächst das Kurzarbeitergeld für die beiden Tage zu ermitteln. Dieses liegt bei 120,09 Euro Feiertagslohn in Höhe Kurzarbeitergeld.

Anschließend ist das Kurzarbeitergeld zu ermitteln abhängig vom Sollentgelt in Höhe von 3.000 Euro und dem Istentgelt, also dem Feiertagslohn in Höhe Kurzarbeitergeld, von 120,09 Euro. Das Kurzarbeitergeld beläuft sich dann auf 1256,65 Euro.

Feiertagslohn in Höhe Kurzarbeitergeld – Sozialversicherungsbeiträge

Neben der Berechnung des Feiertagslohns in Höhe Kurzarbeitergeld ist die Beitragsberechnung und Tragung ebenfalls etwas gewöhnungsbedürftig.

Denn die Beiträge zur Sozialversicherung auf den Feiertagslohn in Höhe Kurzarbeitergeld trägt der Arbeitgeber allein. Die Steuerlast hat jedoch der Arbeitnehmer (allein) zu tragen. Dies erscheint vermutlich vielen nicht logisch – ist aber so (BAG Urteil vom 8.5.1984; Az: 3 AZR 194/82).

Es gilt für den Feiertagslohn in Höhe Kurzarbeitergeld also die alleinige Beitragstragung durch den Arbeitgeber, damit der „niedrigere Feiertagslohn“ nicht auch noch durch Sozialversicherungsbeiträge vermindert wird.

Artikeltipp: Feiertagszuschlag am 1. Mai.

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