AOK Niedersachsen – Zusatzbeitrag 2023

Die AOK Niedersachsen erhöht den Zusatzbeitragssatz 2023 – bleibt aber unter dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz.

Die AOK Niedersachsen ist eine der größeren Krankenkassen. Bislang betrug der Zusatzbeitrag bei der AOK Niedersachsen 1,3 Prozent. Ab 1.1.2023 steigt der Zusatzbeitragssatz zur AOK Niedersachsen auf 1,5 Prozent. Damit liegt er unterhalb des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes.

Mitte Dezember verkündete auch die AOK Niedersachsen den neuen Zusatzbeitragssatz für das Jahr 2023. Der Zusatzbeitragssatz bei der AOK Niedersachsen steigt um 0,2 Prozentpunkte auf 1,5 Prozent im Jahr 2023.

Der Zusatzbeitragssatz zur Krankenversicherung wird immer von den Krankenkassen erhoben, wenn diese mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht auskommt. Tatsächlich gibt es diesen Zusatzbeitragssatz letztlich bei allen Krankenkassen. Anders formuliert, die Beiträge aus dem Gesundheitsfonds reichen nicht.

Gesetzlich versicherte Arbeitnehmer sind in einer Krankenkasse versichert. Für versicherungspflichtige Arbeitnehmer wird der allgemeine Beitragssatz erhoben. Dieser beträgt 14,6 Prozent vom Bruttoentgelt. Günstiger wird es also nicht.

Zusätzlich erheben die Krankenkassen kassenindividuelle Zusatzbeiträge, die der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber noch zusätzlich an die Krankenkassen zahlen müssen. So ergibt sich der tatsächliche Beitrag zur Krankenkasse also aus dem allgemeinen Beitragssatz und dem Zusatzbeitragssatz der jeweiligen Krankenkasse.

Da der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz mittlerweile bei 1,6 Prozent liegt, könnte die Politik auch dazu übergehen den allgemeinen Beitragssatz entsprechend anzuheben. Dies ist allerdings im Moment nicht vorgesehen.

U1 stabiler Beitragssatz – geringere Erstattung

Bei der U1 Umlage bleiben die Beitragssätze bei der AOK Niedersachsen stabil. Allerdings sinkt der Erstattungssatz bei der teuersten U1 Umlagevariante von 80 Prozent Erstattung auf 70 Prozent. Ab 1.1.2023 gelten folgende U1-Umlagesätze bei der AOK Niedersachsen:

70 Prozent Erstattung – 3,8 Prozent Beitragssatz

60 Prozent Erstattung – 2,6 Prozent Beitragssatz

50 Prozent Erstattung – 2,1 Prozent Beitragssatz

U2-Umlagesatz bei AOK Niedersachsen unverändert

Der U2-Umlagesatz für die Erstattungen der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft bleibt unverändert bei 0,6 Prozent ab 1.1.2023.

DAK erhöht den Zusatzbeitragssatz 2023

Die DAK erhöht ab 2023 den Zusatzbeitragssatz auf 1,7 Prozent. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz liegt bei 1,6 Prozent für 2023.

Die DAK ist eine der ersten Kassen, die den Zusatzbeitragssatz für das Jahr 2023 verkündet haben. Der Zusatzbeitragssatz beträgt ab 1.1.2023 bei der DAK 1,7 Prozent.

Die DAK ist eine der größten Kassen in Deutschland. Auch die DAK erhöht zum Jahresbeginn der Beitragssatz. Nachdem zunächst von einem stabilen Beitragssatz bei der DAK geredet wurde, ist seit 16.12.2022 die Katze aus dem Sack. Die DAK erhöht den Zusatzbeitragssatz auf 1,7 Prozent. Damit liegt die DAK über dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz von 2023.

Anmerkung: Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist eine Rechengröße, die bereits im November eines Jahres für das Folgejahr vom Bundesministerium für Gesundheit veröffentlicht wird. Anders als der Name es suggeriert, handelt es sich hier nicht um den tatsächlichen Durchschnitt der Zusatzbeitragssätze aller Krankenkassen.

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DAK erhöht den Zusatzbeitragssatz 2023

Für Arbeitgeber mit DAK-versicherten Arbeitnehmern ändert sich somit zum 1.1.2023 auf der Kostenseite die Höhe der Lohnnebenkosten. Denn die Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes bedeutet eine Teuerung um 0,2 Prozent insgesamt. Die Beitragserhöhung von 0,2 Prozent teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer, so dass für beide Seiten der Beitrag zur Krankenkasse um 0,1 Prozent steigt.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer ist bei der DAK versichert. Er erhält ein Monatsbrutto von 3.000 Euro.

Krankenkassenbeitrag 2022

Allgemeiner Beitragssatz 14,6 Prozent + DAK-Zusatzbeitragssatz 1,5 Prozent

= 16,1 Prozent insgesamt, also Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils 8,05 Prozent

3.000 Euro x 8,05 % = 241,50 Euro

Krankenkassenbeitrag DAK 2023 (Erhöhung um 0,2 Prozent, jeweils 0,1 Prozent Arbeitgeber und Arbeitnehmer:

3.000 Euro x 8,15 % = 244,50 Euro

DAK-Versicherte haben Sonderkündigungsrecht

DAK krankenversicherte Arbeitnehmer haben aufgrund der Beitragssatzerhöhung ein Sonderkündigungsrecht, welches sie bis zum 31.1.2023 nutzen können. In diesem Jahr werden die Versicherten der Krankenkassen aber nicht mehr per Brief von der Krankenkasse informiert, dass die Beiträge erhöht werden. Vielmehr erfahren dies zahlreiche Arbeitnehmer erst mit der Januar-Entgeltabrechnung – dann ist es oft zu spät, um das Sonderkündigungsrecht zu nutzen.

Die Ausübung des Krankenkassenwahlrechts ist hingegen denkbar einfach. Tatsächlich muss sich der Versicherte nur für eine Krankenkasse entscheiden, die dann in der Regel die Kündigung bei der alten Kasse übernimmt.

Es genügt also, dass der Arbeitnehmer sich gegenüber einen neuen (günstigeren) Krankenkasse erklärt und dort die Mitgliedschaft beantragt.

Die Leistungen sind bei den gesetzlichen Krankenkassen im Grunde gleich, so dass sich nur marginale Unterschiede ergeben.

Ferner dürfen gesetzliche Krankenkasse einen Mitgliedsantrag im Grunde auch nicht ablehnen oder verweigern, also nicht aus medizinischen Gründen. Bei freiwillig Versicherten sind ggf. bestimmte Vorversicherungszeiten zu erfüllen, doch dies trifft bei Arbeitnehmern regelmäßig nicht zu.

Krankenkassenwahl – gar nicht schwierig

Die Wahl der Krankenkasse ist keine Lebensentscheidung, da im Grunde ein Wechsel jederzeit möglich ist. Es gelten zwar bestimmte Bindungsfristen, doch bei den regelmäßigen Beitragserhöhungen der Krankenkassen, besteht in aller Regel fast jährlich eine Kündigungsmöglichkeit.

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Stabile Beitragssätze und Beitragserhöhungen 2023 bei einigen Krankenkassen

Zahlreiche Krankenkasse erhöhen ab 2023 die Zusatzbeiträge. Doch einige Krankenkassen kommen auch ohne Beitragserhöhung aus.

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist zum Jahr 2023 deutlich auf 1,6 Prozent angehoben worden, so dass dies eine breite Beitragssatzerhöhung bei den Krankenkassen zur Folge haben sollte. Doch erstaunlicherweise trauen sich nun die ersten Kassen mit den kassenindividuellen Zusatzbeiträgen für 2023 heraus – und diese trotzen der pauschalen Beitragserhöhung.

Die Technikerkrankenkasse, die Deutschlands mitgliederstärkste Einzelkasse ist, bleibt mit dem Beitragssatz stabil bei 1,2 Prozent. Dies lässt sie bei der Erhöhung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes auf 1,6 Prozent für 2023 sehr wirtschaftlich erscheinen.

Die Barmer und die KKH sind bislang mit Zusatzbeiträgen oberhalb des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes am Markt aufgetreten. Sie lagen 2022 mit jeweils 1,5 Prozentpunkten Zusatzbeitragssatz über den bisherigen durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz von 1,3 Prozent (in 2022). Im Jahr 2023 wollen beide mit einem stabilen Beitragssatz arbeiten, so dass sie nun unter dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz von 1,6 Prozent im Jahr 2023 liegen.

Bei den AOKen hat die AOK Niedersachsen inzwischen die Beitragssatzerhöhung auf 1,5 Prozent bekanntgegeben. Die AOK Bayern erhöht den Zusatzbeitrag 2023 auf 1,58 Prozent (bestätigt am 16.12.2022). Die AOK Nordwest auf erhöht ebenfalls den Zusatzbeitragssatz auf 1,89 Prozent ab 1.1.2023. Die DAK erhöht den Zusatzbeitrag 2023 auf 1,7 Prozent.

Es wird sich in den kommenden Tagen sicher noch die ein oder andere Kassen mit einer Beitragsänderung hervortun. Allerdings müssen die Krankenkassen Beitragssatzerhöhungen zu diesem Jahreswechsel nicht mehr den Versicherten per Brief mitteilen. Dank eines Gesetzes vom Gesundheitsminister reicht es zum Jahreswechsel aus, dass die Kassen die Beitragsänderungen anderweitig publik machen, also zum Beispiel auf der Internetseite der Krankenkasse.

Versicherte, die nicht lange auf der Internetseite nach den Beitragssätzen suchen möchten, sollten ihre Krankenkasse einfach per Mail anschreiben oder anrufen und sich nach den neuen Zusatzbeitragssätzen erkundigen und ggf. eine schriftliche Antwort der Krankenkasse einfordern.

Kündigungsrecht nutzen

Erhöht eine Krankenkasse den Zusatzbeitrag, so steht den Versicherten ein Sonderkündigungsrecht zu. Hier kann dann ohne Einhaltung der Bindungsfrist die Kasse frühzeitig gekündigt werden.

Mehr Informationen zum Sonderkündigungsrecht finden Sie hier

Beitragssatzhöhe Zusatzbeitrag bei den Krankenkassen

Aus Arbeitgebersicht ist die Höhe der Zusatzbeiträge nicht der einzige Kostentreiber bei den Lohnnebenkosten 2023. So stiegen die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung ebenfalls 2023 leicht.

Für kleine und mittlere Arbeitgeber wird der Anstieg der U1-Umlagebeiträge 2023 ein weiterer nicht zu unterschätzender Kostenfaktor. So haben bereits einige Kassen im Oktober 2022 kräftig an der U1-Beitragsschraube gedreht (zum Beispiel Techniker Krankenkasse). Anfang 2023 folgen weitere Krankenkassen und auch die Minijob-Zentrale erhöht dann die U1-Umlagebeiträge (Erstattungen der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit)

Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung 2023 steigt

Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag steigt 2023 auf 2,6 Prozent. Hier finden Sie weitere Informationen und Beispiele zur Berechnung.

Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung 2023 steigt auf 2,6 Prozent. Damit erhöht sich der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung im Vergleich zu dem Jahr 2022 nur gering um 0,2 Prozent.

Die Erhöhung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung dürfte an den meisten Arbeitnehmer erst im Januar 2023 auffallen, wenn die Arbeitnehmer einen (etwas) höheren) Arbeitslosenversicherungsbeitrag zu zahlen haben. Da die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung hälftig getragen werden steigt die Belastung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ab 2023 „nur“ um 0,1 Prozentpunkt. Was das genau ausmacht, zeigen folgende Beispiele.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer mit einem Monatsentgelt von 3.000 Euro.

Arbeitslosenversicherungsbeitrag 2022

Arbeitgeberanteil (1,2 %)

3.000 Euro x 1,2 % = 36,00 Euro

Arbeitnehmeranteil (1,2 %)

3.000 Euro x 1,2 % = 36,00 Euro

Arbeitslosenversicherungsbeitrag 2023

Arbeitgeberanteil (1,3 %)

3.000 Euro x 1,3 % = 39,00 Euro

Arbeitnehmeranteil (1,2 %)

3.000 Euro x 1,3 % = 39,00 Euro

Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung erhöht sich somit um 3 Euro in diesem Beispiel.

Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen 2023 wirkt

Neben dem Beitragssatz steigt in der Arbeitslosenversicherung aber auch die Beitragsbemessungsgrenze- also der Betrag, bis zu dem Beiträge erhoben werden. Im Jahr 2023 steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung auf 7.300 Euro im Monat in den alten Ländern bzw. auf 7.100 Euro in den neuen Ländern. Im Jahr sind dies 87.600 Euro in den alten Bundesländern bzw. 85.200 Euro in den neuen Ländern. Im Jahr 2022 betrugen die Beitragsmessungsgrenzen in den alten Ländern noch 7.050 Euro im Monat (84.000 Euro im Jahr) und 6.750 Euro im Monat (81.000 Euro im Jahr) in den neuen Ländern

Der Anstieg der Beitragsbemessungsgrenzen sorgt damit für höherverdienende Arbeitnehmer (und deren Arbeitgeber) für eine entsprechend höhere Beitragsbelastung. Denn der Anstieg der Beitragsbemessungsgrenzen sorgt für eine höhere Verbeitragung.

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Beispiel:

Ein Arbeitnehmer mit einem Monatsentgelt von 8.000 Euro.

Arbeitslosenversicherungsbeitrag 2022 (alte Bundesländer – West)

Arbeitgeberanteil (1,2 %)

7.050 Euro x 1,2 % = 84,60 Euro

Arbeitnehmeranteil (1,2 %)

7.050 Euro x 1,2 % = 84,60 Euro

Arbeitslosenversicherungsbeitrag 2023

Arbeitgeberanteil (1,3 %)

7.300 Euro x 1,3 % = 94,90 Euro

Arbeitnehmeranteil (1,3 %)

7.300 Euro x 1,3 % = 94,90 Euro

Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung erhöht sich somit um mehr als 10 Euro in diesem Beispiel.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer mit einem Monatsentgelt von 8.000 Euro.

Arbeitslosenversicherungsbeitrag 2022 (neue Länder – Ost)

Arbeitgeberanteil (1,2 %)

6.750 Euro x 1,2 % = 81,00 Euro

Arbeitnehmeranteil (1,2 %)

6.750 Euro x 1,2 % = 81,00 Euro

Arbeitslosenversicherungsbeitrag 2023

Arbeitgeberanteil (1,3 %)

7.100 Euro x 1,3 % = 92,30 Euro

Arbeitnehmeranteil (1,3 %)

7.100 Euro x 1,3 % = 92,30 Euro

Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung erhöht sich somit um mehr als 11 Euro in den neuen Ländern in diesem Beispiel.

Elektronische Entgeltunterlagen – Befreiungsantrag möglich

Seit 1.1.2022 ist die Führung elektronischer Entgeltunterlagen Pflicht. Bekannt ist das bisher kaum, da die zuständigen Behörden kaum informiert haben. Betriebe sollten sich daher schnell mit der Befreiungsmöglichkeit vertraut machen.

Bereits seit 1.1.2022 besteht für Betriebe die Verpflichtung die Entgeltunterlagen auch elektronisch zu führen. Zwar liegen die Entgeltunterlagen bei vielen Betrieben auch elektronisch vor. Doch ist die Regel immer noch die Papierablage.

Die Sozialversicherungsträger wollen dies nun ändern. Durch die Einführung der elektronisch unterstützten Betriebsprüfung (euBP) durch die Deutsche Rentenversicherung werden zwar die Entgeltdaten aus den Lohnsoftwareprogrammen elektronisch an die Rentenversicherung übermittelt, aber die „weiteren Entgeltunterlagen“, wie beispielsweise Befreiungsanträge von der Rentenversicherungspflicht oder Immatrikulationsbescheinigungen, werden immer noch in Papierform vorgehalten. Somit ist eine digitale Prüfung durch die Rentenversicherung nicht möglich.

Daher wurde bereits zum 1.1.2022 eine Verpflichtung für die Betriebe eingeführt, die Entgeltunterlagen elektronisch zu führen. Da die Sozialversicherung erst im Laufe des Jahres 2022 die Bedingungen für die Führung der elektronischen Entgeltunterlagen beschrieben hat, wurde für das Jahr 2022 auf Sanktionen verzichtet, wenn der Betrieb die Entgeltunterlagen noch nicht elektronisch vorliegen hat.

Ab 1.1.2023 werden solche Verstöße jedoch sanktioniert, so dass die Betriebe entweder die Entgeltunterlagen bis dahin elektronisch vorliegen haben müssen oder sich von der Pflicht zur Führung elektronischer Entgeltunterlagen befreien lassen.

Bedingungen für die Führung elektronischer Entgeltunterlagen

Die Führung elektronischer Entgeltunterlagen ist an zahlreiche Bedingungen geknüpft, um der Rentenversicherung die Betriebsprüfungen zu erleichtern. So müssen die elektronischen Entgeltunterlagen in einem gängigen Format geführt werden, wie beispielsweise als PDF. Kurios wird es bei Formularen mit Unterschriftserfordernis, diese müssen nämlich auch eine qualifizierte elektronische Signatur enthalten und zusätzlich im Original vorliegen. Daneben müssen die abgespeicherten Dateien bestimmte „Namensbedingungen“ erfüllen, um als elektronische Entgeltunterlage akzeptiert zu werden. So dürfen bestimmte Zeichen (beispielsweise „ß“ oder Leerzeichen) nicht in der Dateibezeichnung enthalten sein.

Dies dürfte bei den meisten Betrieben bereits zu Problemen führen, da die Dateibezeichnungen der elektronischen Entgeltunterlagen bislang nach selbst gewählten Kriterien erfolgte, so dass hier zahlreiche Nacharbeiten zu tätigen sind, um den Anforderungen der Rentenversicherung zu genügen.

Befreiung von der Führung elektronischer Entgeltunterlagen

Um nicht gleich am Anfang der Digitalisierungspflicht mit der Rentenversicherung aneinander zu geraten, sollten sich Betriebe von der Verpflichtung zur Führung der elektronischen Entgeltunterlagen befreien lassen. Diese Möglichkeit räumt der Gesetzgeber ausdrücklich ein (§ 8 Absatz 3 BVV).

Es genügt demnach einen formlosen Antrag an den zuständigen Prüfdienst der Rentenversicherung unter Angabe Ihres Firmennamens und der Betriebsnummer zu stellen.

Musterformulierung Befreiung von der Führung elektronischer Entgeltunterlagen:

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantragen wir die Befreiung zur Führung elektronischer Entgeltunterlagen gemäß § 8 Absatz 3 BVV bis 31.12.2026.

Bitte bestätigen Sie uns die Befreiung zur Führung der elektronischen Entgeltunterlagen innerhalb von 14 Tagen schriftlich.

Mit freundlichen Grüßen

Übersicht der Prüfbüros der Deutschen Rentenversicherung

Eine Übersicht der Prüfstellen der Deutschen Rentenversicherung finden Sie hier:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Arbeitgeber-und-Steuerberater/Betriebspruefdienst/Pruefbueros/pruefbueros.html

Bitte achten Sie auf eine entsprechende Rückmeldung der Rentenversicherung, um bei einer späteren Rückmeldung ein entsprechendes Schriftstück in der Hand zu haben.

Inflationsausgleichprämie von bis zu 3.000 Euro

Inflationsausgleichsprämie bis zu 3.000 Euro steuer- und beitragsfrei bis 2024 möglich

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von insgesamt 3.000 Euro bis Ende 2024 steuerfrei auszahlen. Das Gesetz ist zwischenzeitlich veröffentlicht worden.

Der Gesetzgeber hat einen neuen steuerfreien Tatbestand geschaffen, um es Arbeitgebern zu ermöglichen an die Arbeitnehmer eine „Inflationsausgleichsprämie“ zu zahlen. Dies ist als Barlohn aber auch als Sachlohn möglich. Veröffentlicht ist der neue Gesetzeszusatz im „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ vom 19.10.2022.

Im Zeitraum vom 26.10.2022 bis 31.12.2024 kann der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern steuerfrei und auch beitragsfrei eine solche Inflationsausgleichsprämie zukommen lassen (neu § 3 Nr. 11c EStG). Es handelt sich dabei um einen steuerlichen Freibetrag.

Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Entgeltumwandlungen sind hier also ausgeschlossen.

Es sollen hier keine besonderen Anforderungen gestellt werden, um die Leistung zu gewähren. Es soll genügen, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Leistung in beliebiger Form (zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis im Verwendungszweck auf dem Überweisungsträger) deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht.

Hier ist zu empfehlen, dass die entsprechende Lohnart deutlich bezeichnet wird. Ferner sollte noch eine Mitteilung an den Arbeitnehmer ausgegeben werden, dass diese „freiwillige Leistung des Arbeitgebers“ die allgemeinen Preissteigerungen ausgleichen bzw. dämpfen soll.

Inflationsausgleichsprämie ähnelt Corona-Bonus

Die Inflationsausgleichsprämie erinnert ein wenig an den Corona-Bonus. Auch hier konnte ein bestimmter Betrag in einem bestimmten Zeitraum steuer- und beitragsfrei ausgezahlt werden. Auch hier gilt der Vorteil, dass für den Arbeitgeber nicht noch die hohen Sozialversicherungsbeiträge dazukommen.

Dies ist nun auch bei der Inflationsausgleichsprämie der Fall. Es ist somit aus Arbeitgebersicht zu überlegen, ob die Inflationsausgleichsprämie über den zulässigen Zeitraum bis Ende 2024 aufgeteilt wird. So besteht beispielsweise die Möglichkeit im Dezember 2022, im Dezember 2023 und im Dezember 2024 jeweils 1.000 Euro Inflationsausgleichsprämie zu zahlen.

Inflationsausgleichsprämie – Umsetzung in der Praxis

In der Entgeltabrechnungspraxis dürfte die Inflationsausgleichsprämie bei den meisten Lohnsoftwareherstellern als eigene Entgeltart (Lohnart) eingebunden werden. Hier gilt es die Informationen der Softwarehersteller zu beachten, die diese neue Entgeltart erst in einem Update in die Software einbinden müssen.

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Krankenversicherung: Durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2023 bei 1,6 Prozent

Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz 2023 steigt auf neuen Rekordwert. Kosten zur Sozialversicherung steigen immer weiter.

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz bei den gesetzlichen Krankenkassen soll zum 1.1.2023 auf 1,6 Prozent steigen. Damit drohen im neuen Jahr Rekordbeitragssätze zur Krankenkasse. Leidtragende sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die den Beitrag zusammen schultern müssen.

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz wird jährlich per Rechtsverordnung für das Folgejahr festgelegt. Hierbei ermittelt ein Schätzerkreis den Finanzbedarf der Gesetzlichen Krankenversicherung und legt einen Zusatzbeitragssatz und die Höhe dieses Zusatzbeitragssatzes fest, wenn festgestellt wird, dass der gesetzlich festgeschriebene Beitragssatz von derzeit 14,6 Prozent (allgemeiner Beitragssatz) nicht ausreicht.

Tatsächlich reicht der festgelegte Beitragssatz schon seit Jahren nicht mehr aus, so dass der Zusatzbeitragssatz zur Krankenkasse schon (leider) Normalität ist. Das hat sich auch unter dem neuen Minister nicht geändert. Vielmehr hat der Bundesminister für Gesundheit bereits im Sommer verkündet, dass der neue durchschnittliche Zusatzbeitragssatz bei 1,6 Prozent liegen sol. So ist es nun auch gekommen. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz zur Krankenkasse 2023 beträgt 1,6 Prozent. Dieser Betrag ist zusätzlich zum allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent zu zahlen, so dass der durchschnittlich krankenversicherte Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber 16,2 Prozent Beiträge zur Krankenkasse zahlen muss. Das ist ein Rekordwert. Denn nun beträgt der Gesamtsozialversicherungsbeitrag insgesamt über 40 Prozent des Bruttoentgelts.

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz zur Krankenkasse spiegelt nicht den tatsächlichen Durchschnitt der Zusatzbeitragssätze der Krankenkassen wider. Vielmehr fungiert dieser als Rechengröße in der Sozialversicherung. Nichtsdestotrotz ist er natürlich eine deutliche Orientierungsmarke für die kassenindividuellen Zusatzbeitragssätze, die die einzelnen Kassen kurz vor dem Jahreswechsel beschließen. Das Signal steht also eindeutig auf Beitragserhöhung. Es dürfte also zum Jahreswechsel bei den Krankenkassen ein deutlicher Anstieg der kassenindividuellen Zusatzbeiträge beschlossen werden. Fragen Sie daher bereits im Dezember 2022 bei den einzelnen Krankenkassen an, wohin die Beitragsreise geht, es sind teils starke Beitragserhöhungen zu erwarten

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer verdient monatlich 4.000 Euro Bruttoentgelt. Seine Krankenkasse erhebt einen Zusatzbeitragssatz in 2022 von 1,3 % (durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz). Ab 2023 steigt der Zusatzbeitragssatz auf 1,6 Prozent.

Bis 31.12.2022

4.000 Euro x 7,3 % = 292,00 Euro

4.000 Euro x 0,65 % = 26,00 Euro

Ab 1.1.2023:

4.000 Euro x 7,3 % = 292,00 Euro

4.000 Euro x 0,8 % = 32,00 Euro (+ 6,00 Euro)

Die Beiträge werden in dieser Höhe jeweils von Arbeitgeber und Arbeitgeber getragen.

Hinweis für Arbeitnehmer: Erhöht eine Krankenkasse den Zusatzbeitragssatz, so können Sie die Krankenkasse per Sonderkündigungsrecht kündigen und in eine andere Krankenkasse wechseln.

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