Drittes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG III) im Lohnbüro 2020

Das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz -BEG III- bringt eine Anhebung von langersehnten Pauschalierungsgrenzen ab 2020 im Lohnbüro.

Das „Dritte Gesetz zur Entlastung der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie – Dritte Bürokratieentlastungsgesetz“ (kurz BEG III) wurde bereits Ende November 2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBL. Nr. 42 vom 22.11.2019). Neben dem Versprechen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen künftig elektronisch zur Verfügung zu stellen, wirkt es sich ab 2020 im Lohnbüro insbesondere durch eine Anpassung von Grenzwerten und Anpassungen von Pauschalierungsgrenzen aus.

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ab 2022

Im BEG III sind unter anderem die Neuregelung zum Abruf von elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen auf den Weg gebracht. Entgegen der ursprünglichen Ankündigung die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab 2021 einführen zu wollen, ist in dem Gesetz nunmehr vom Start ab 2022 die Rede.

Hierbei wurde teilweise suggeriert, dass den Arbeitgebern die elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen künftig seitens der Kassen elektronisch zugesendet werden. Dies ist aber mitnichten der Fall. Vielmehr wird es nach heutigem Stand ein Abrufverfahren geben, welches in vielen Lohnbüros für zusätzlichen Aufwand sorgen wird.

Doch positiv zu vermerken bleibt, dass es sicher der richtige Weg ist, das althergebrachte Papierverfahren in ein moderneres Verfahren zu wandeln. Derzeit erarbeiten die Krankenkassen und anderen Beteiligten ein Konzept zur Durchführung und sind sicher ganz froh, dass die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erst 2022 starten soll.

Anhebung von Pauschalierungsgrenzen

Doch es sind im Dritten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG III) noch einige interessante Anhebungen von Pauschalierungsgrenzen für das Lohnbüro geregelt, die seit 1.1.2020 gültig sind. Die Anhebungen sind letztlich Anpassungen an die Praxis, die nunmehr in dem BEG III in die geltenden Gesetzesnormen Eingang gefunden haben. Sie geben Ihnen im Lohnbüro nunmehr (teilweise) die erhoffte Rechtssicherheit

Freibetrag für betriebliche Gesundheitsförderung 600 Euro

Der steuerfreie Höchstbetrag für zusätzlich zum Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung der Mitarbeiter ist von 500 Euro auf 600 Euro je Kalenderjahr und je Arbeitnehmer angehoben worden.

Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass es sich bei den Fördermaßnahmen um eine zertifizierte Maßnahme handeln muss. Fragen Sie hier unbedingt die zuständige Krankenkasse, ob die Voraussetzungen für die angestrebten Gesundheitsmaßnahmen förderfähig sind.
 

Lohnsteuerpauschalierung bei kurzfristiger Beschäftigung 

Die Höchstgrenze für die Möglichkeit der Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 % des Arbeitslohns bei kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern steigt von einem durchschnittlichen Arbeitslohn je Arbeitstag von 72 Euro auf 120 Euro.

Außerdem ist der pauschalierungsfähige durchschnittliche Stundenlohn von 12 Euro auf 15 Euro erhöht worden. Die Neuregelung gilt ab 1.1.2020.

Diese Anhebung war im Grunde überfällig, da durch die Anhebung des Mindestlohns ab 2019 auf 9,19 Euro je Stunde eine kurzfristige Beschäftigung mit einem 8-Stunden-Tag nicht mehr mit der pauschalierten Lohnsteuer abgerechnet werden konnte.
 

Pauschalierungsgrenze zur Gruppenunfallversicherungen jetzt 100 Euro

Bislang konnte der Arbeitgeber die Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung mit einem Pauschsteuersatz von 20 % erheben, wenn der steuerliche Durchschnittsbetrag ohne Versicherungssteuer 62 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. Ab 2020 gilt hier ein Wert von 100 Euro.

Lohnsteuerpauschalierung auch für beschränkt steuerpflichtige „Ausländer“

Ab 2020 wird eine neue Pauschalierungsmöglichkeit der Lohnsteuer für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer eingeführt. Arbeitgeber können ab 2020 die Lohnsteuer für Bezüge von kurzfristigen, im Inland ausgeübten Tätigkeiten beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer, die einer ausländischen Betriebsstätte des Arbeitgebers zugeordnet sind, unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen mit einem Pauschsteuersatz von 30 % des Arbeitslohns zu erheben.

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