Entgeltextra – Fahrtkostenzuschüsse pauschal versteuern

Fahrtkostenzuschüsse für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind ein schönes Entgeltextra. Clever genutzt – auch gar nicht teuer.

Betriebe können Fahrtkostenzuschüsse für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte pauschal versteuern und beitragsfrei an die Arbeitnehmer auszahlen. Gewusst wie, kann den Arbeitnehmern ein schönes Entgeltextra gewährt werden. Für die Pauschalversteuerung gelten jedoch ein paar Voraussetzungen.

Fahrtkostenzuschüsse

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Fahrtkostenzuschüsse für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (erster Tätigkeitsstätte) zahlen. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, können diese pauschal mit 15 Prozent lohnversteuert werden und sind beitragsfrei zur Sozialversicherung.

Die pauschale Lohnsteuer kann hierbei vom Arbeitgeber getragen werden, so dass der Arbeitnehmer keine Steuern auf den Fahrtkostenzuschuss zahlen muss. Es kann aber auch eine Abwälzung auf den Arbeitnehmer erfolgen.

Ferner bewirkt die Pauschalversteuerung Beitragsfreiheit zur Sozialversicherung. Das ist wiederum für den Arbeitnehmer (und Arbeitgeber) erfreulich. Denn so sparen beide Seiten jeweils rund 20 Prozent an Sozialversicherungsbeiträgen.

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Voraussetzungen pauschal versteuerte Fahrtkostenzuschüsse

Wichtig bei der Gewährung der Fahrtkostenzuschüsse ist, sie müssen zusätzlich zum ohnehin gewährten Arbeitslohn gezahlt werden. Entgeltumwandlung sind hier also ausgeschlossen.

Der Fahrtkostenzuschuss kann in Höhe der geltenden Entfernungspauschale gezahlt werden. Das bedeutet für die ersten 20 Entfernungskilometer können 0,30 Euro je Kilometer angesetzt werden. Ab dem 21. Entfernungskilometer steigt die Entfernungspauschale auf 0,38 Euro je Entfernungskilometer.

Die Zahlung dieser Fahrtkostenzuschüsse ist grundsätzlich für alle Arbeitnehmer möglich, also auch Teilzeitbeschäftigte und Minijobber.

Der Fahrtkostenzuschuss ist für die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zu zahlen. Es gilt hierbei die kürzeste Strecke. Ausgenommen davon sind nur Sonderfälle, in denen eine weitere Strecke offensichtlich verkehrsgünstiger ist.

Tipp: Sollten Sie einen solchen Sonderfall nutzen wollen, sollten Sie eine entsprechend ausführliche Erklärung bei einer Prüfung parat haben. Alternativ können Sie dazu natürlich auch direkt beim Finanzamt im Rahmen einer Anrufungsauskunft anfragen.

Anmerkung: Fahrtkostenzuschüsse sind nicht zwingend an Fahrten mit dem eigenen PKW gebunden – sie können allen Arbeitnehmern gezahlt werden, also auch „Radfahrern“.

Fahrtkostenzuschüsse in Lohnabrechnung – so geht es

Die Fahrtkostenzuschüsse sind je Arbeitstag zu gewähren, an denen der Arbeitnehmer auch zur Arbeit fährt. Aus Vereinfachungsgründen können Sie hier aber auch von (pauschal) 15 Arbeitstagen im Monat ausgehen bei einer 5-Tage-Woche. Bei weniger Arbeitstagen je Woche, sollten Sie entsprechend kleinere „Pauschalen“ wählen.

In der Entgeltabrechnung setzen Sie dann die Arbeitstage des Monats (oder die Pauschale) zusammen mit der Entfernung und der jeweiligen Entfernungspauschale an.

Beispiel:

Jens Johannsen wohnt 10 km von seiner ersten Tätigkeitsstätte entfernt. Er arbeitet 5-Tage je Woche und erhält von seinem Arbeitgeber zusätzlich zu seinem Gehalt einen Fahrtkostenzuschuss.

15 Arbeitstage x 0,30 Euro x 10 km = 45,00 Euro

Der Fahrtkostenzuschuss von 45 Euro kann hier „brutto für netto“ an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden.

Berechnung der pauschalen Steuern

Lohnsteuer: 45 € x 15 % = 6,75 €

Solidaritätszuschlag: 6,75 € x 5,5 % = 0,37 €

Kirchensteuer: 6,75 € x 9 % = 0,61 €

Anmerkung: Die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag sind auch auf pauschal versteuerte Lohnbestandteile zu entrichten.

Abwandlung des Beispiels:

Hanna Hauser wohnt 30 km von ihrer ersten Tätigkeitsstätte entfernt. Sie arbeitet 5-Tage je Woche und erhält von ihrem Arbeitgeber zusätzlich zum Gehalt einen Fahrtkostenzuschuss. Da sie mehr als 20 km entfernt wohnt, ist der Fahrtkostenzuschuss in zwei Teilen (mit zwei Lohnarten) zu berechnen.

Für die ersten 20 Entfernungskilometer:

15 Arbeitstage x 0,30 Euro x 20 km = 90,00 Euro

Ab dem 21. Entfernungskilometer:

15 Arbeitstage x 0,38 Euro x 20 km = 57,00 Euro

Der Fahrtkostenzuschuss von 147,00 Euro kann hier „brutto für netto“ an Hana Hauser ausgezahlt werden.

Drittes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG III) im Lohnbüro 2020

Das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz -BEG III- bringt eine Anhebung von langersehnten Pauschalierungsgrenzen ab 2020 im Lohnbüro.

Das „Dritte Gesetz zur Entlastung der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie – Dritte Bürokratieentlastungsgesetz“ (kurz BEG III) wurde bereits Ende November 2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBL. Nr. 42 vom 22.11.2019). Neben dem Versprechen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen künftig elektronisch zur Verfügung zu stellen, wirkt es sich ab 2020 im Lohnbüro insbesondere durch eine Anpassung von Grenzwerten und Anpassungen von Pauschalierungsgrenzen aus.

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ab 2022

Im BEG III sind unter anderem die Neuregelung zum Abruf von elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen auf den Weg gebracht. Entgegen der ursprünglichen Ankündigung die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab 2021 einführen zu wollen, ist in dem Gesetz nunmehr vom Start ab 2022 die Rede.

Hierbei wurde teilweise suggeriert, dass den Arbeitgebern die elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen künftig seitens der Kassen elektronisch zugesendet werden. Dies ist aber mitnichten der Fall. Vielmehr wird es nach heutigem Stand ein Abrufverfahren geben, welches in vielen Lohnbüros für zusätzlichen Aufwand sorgen wird.

Doch positiv zu vermerken bleibt, dass es sicher der richtige Weg ist, das althergebrachte Papierverfahren in ein moderneres Verfahren zu wandeln. Derzeit erarbeiten die Krankenkassen und anderen Beteiligten ein Konzept zur Durchführung und sind sicher ganz froh, dass die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erst 2022 starten soll.

Anhebung von Pauschalierungsgrenzen

Doch es sind im Dritten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG III) noch einige interessante Anhebungen von Pauschalierungsgrenzen für das Lohnbüro geregelt, die seit 1.1.2020 gültig sind. Die Anhebungen sind letztlich Anpassungen an die Praxis, die nunmehr in dem BEG III in die geltenden Gesetzesnormen Eingang gefunden haben. Sie geben Ihnen im Lohnbüro nunmehr (teilweise) die erhoffte Rechtssicherheit

Freibetrag für betriebliche Gesundheitsförderung 600 Euro

Der steuerfreie Höchstbetrag für zusätzlich zum Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung der Mitarbeiter ist von 500 Euro auf 600 Euro je Kalenderjahr und je Arbeitnehmer angehoben worden.

Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass es sich bei den Fördermaßnahmen um eine zertifizierte Maßnahme handeln muss. Fragen Sie hier unbedingt die zuständige Krankenkasse, ob die Voraussetzungen für die angestrebten Gesundheitsmaßnahmen förderfähig sind.
 

Lohnsteuerpauschalierung bei kurzfristiger Beschäftigung 

Die Höchstgrenze für die Möglichkeit der Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 % des Arbeitslohns bei kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern steigt von einem durchschnittlichen Arbeitslohn je Arbeitstag von 72 Euro auf 120 Euro.

Außerdem ist der pauschalierungsfähige durchschnittliche Stundenlohn von 12 Euro auf 15 Euro erhöht worden. Die Neuregelung gilt ab 1.1.2020.

Diese Anhebung war im Grunde überfällig, da durch die Anhebung des Mindestlohns ab 2019 auf 9,19 Euro je Stunde eine kurzfristige Beschäftigung mit einem 8-Stunden-Tag nicht mehr mit der pauschalierten Lohnsteuer abgerechnet werden konnte.
 

Pauschalierungsgrenze zur Gruppenunfallversicherungen jetzt 100 Euro

Bislang konnte der Arbeitgeber die Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung mit einem Pauschsteuersatz von 20 % erheben, wenn der steuerliche Durchschnittsbetrag ohne Versicherungssteuer 62 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. Ab 2020 gilt hier ein Wert von 100 Euro.

Lohnsteuerpauschalierung auch für beschränkt steuerpflichtige „Ausländer“

Ab 2020 wird eine neue Pauschalierungsmöglichkeit der Lohnsteuer für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer eingeführt. Arbeitgeber können ab 2020 die Lohnsteuer für Bezüge von kurzfristigen, im Inland ausgeübten Tätigkeiten beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer, die einer ausländischen Betriebsstätte des Arbeitgebers zugeordnet sind, unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen mit einem Pauschsteuersatz von 30 % des Arbeitslohns zu erheben.

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