Nettoausfall und Kurzarbeitergeld lässt das Netto schrumpfen

Aktuell sind nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit mehr als 10 Millionen Beschäftigte von Kurzarbeitergeld (Kug) betroffen. Für die Beschäftigten hat dies meist erhebliche Einbußen zur Folge. Denn das Kurzarbeitergeld ersetzt den entgangenen Nettolohn nur zum Teil.

Kurzarbeitergeld ersetzt Nettoausfall

Das Kurzarbeitergeld ist eine Entgeltersatzleistung für versicherungspflichtig Beschäftigte Arbeitnehmer. Mit dem Kurzarbeitergeld wird ein Teil des Nettoentgelts durch die Bundesagentur für Arbeit ersetzt. Dies ist für die Beschäftigten für einige Tage Kurzarbeit meist kein großes Problem, doch je länger im Betrieb Kurzarbeit herrscht, desto größer sind die Einkommenseinbußen der Arbeitnehmer. Denn das Kurzarbeitergeld beträgt tatsächlich nur 60 % bzw. 67 % (mit Kind) des ausgefallenen Nettoentgelts. Das bedeutet auch, dass die Arbeitnehmer Einkommenseinbußen von bis zu 40 % verkraften müssen. Dies wird für viele inzwischen zum Problem, da die Lebenshaltungskosten in aller Regel ungemindert weiterlaufen.

Die Berechnung des Kurzarbeitergeldes erfolgt mittels eines Programmablaufplans in der Lohnsoftware. Alternativ stellt die Bundesagentur für Arbeit aber auch entsprechende Berechnungstabellen zur Verfügung. Hierbei wird das Kurzarbeitergeld aus der Differenz der pauschalierten Nettoentgelte von Sollentgelt und Istentgelt ermittelt.

Das Sollentgelt ist dabei das Entgelt, welches der Arbeitnehmer in dem Abrechnungsmonat ohne Kurzarbeit verdient hätte („das Entgelt, welches ohne Kurzarbeit verdient werden sollte“). Das Istentgelt ist das Entgelt, welches im Abrechnungsmonat (aufgrund der Kurzarbeit) nur verdient worden ist.

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Die Tabellen der Bundesagentur für Arbeit geben „pauschalierte Nettoentgelte“ an. Daher ist bei Nutzung der Tabellen das Kurzarbeitergeld aus der Differenz zwischen dem „pauschalierten Nettoentgelt aus dem Sollentgelt“ und dem „pauschaliertem Nettoentgelt aus dem Istentgelt“ zu berechnen.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer verdient monatlich 3.500 Euro (Steuerklasse 1, keine Kinder). Im April 2020 ist in seinem Betrieb zu 50 % Kurzarbeit vereinbart, so dass sich sein Bruttoentgelt im April auf 1.750 Euro reduziert. Zusätzlich erhält er Kurzarbeitergeld vom Betrieb ausgezahlt.

Sollentgelt: 3.500 Euro

Istentgelt: 1.750 Euro

pauschalierten Nettoentgelt aus dem Sollentgelt: 1.339,72 Euro

pauschaliertem Nettoentgelt aus dem Istentgelt: 766,94 Euro

Differenz = Kurzarbeitergeld: 572,78 Euro

Bittere Einkommenseinbuße bei Kurzarbeitergeld

Für die Arbeitnehmer hat Kurzarbeit allerdings den faden Beigeschmack mit den Einkommenseinbußen zu leben. Für einige Tage Kurzarbeit ist die Einkommenseinbuße „relativ“ überschaubar.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer verdient monatlich 3.500 Euro (Steuerklasse 1, keine Kinder). Im April 2020 ist in seinem Betrieb zu 50 % Kurzarbeit vereinbart, so dass sich sein Bruttoentgelt im April auf 1.750 Euro reduziert. Zusätzlich erhält er Kurzarbeitergeld vom Betrieb ausgezahlt.

Sein Kurzarbeitergeld beträgt 572,78 Euro. Durch die Kurzarbeit von 50 % reduziert sich das Nettoeinkommen des Arbeitnehmers um 352,84 Euro im Vergleich zu einem Monat ohne Kurzarbeit.

Fortsetzung des Beispiels:

In dem Betrieb wird nicht nur zu 50 % Kurzarbeit geleistet, sondern zu 100 %. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer keinen Arbeitslohn in dem Abrechnungsmonat erzielt.

Sollentgelt: 3.500 Euro

Istentgelt: 0 Euro

pauschalierten Nettoentgelt aus dem Sollentgelt: 1.339,72 Euro

pauschaliertem Nettoentgelt aus dem Istentgelt: 0 Euro

Differenz = Kurzarbeitergeld: 1.339,72 Euro

In diesem Fall hat der Arbeitnehmer einen Nettoausfall von 851,29 Euro – 1.339,72 Euro anstatt 2.191,01 Euro

Die Einkommenseinbuße durch das Kurzarbeitergeld ist umso höher, desto größer der Umfang der geleisteten Kurzarbeit.

Nettoausfall und Kurzarbeitergeld – Sozialschutz-Paket II

Mit einer aktuellen gesetzlichen Änderung soll das Kurzarbeitergeld künftig ab dem 4. Bzw. 7 Bezugsmonat erhöht werden. Unter bestimmten Voraussetzungen erhöhen sich dann die Kurzarbeitergeldsätze ab dem 4. Monat auf 70 % bzw. 77 % und auf 80 % bzw. 87 % ab dem 7. Bezugsmonat.

Diese Erhöhung kommt den von der Corona-Krise erfassten Arbeitnehmern aber (frühestens) ab Juni 2020 zu Gute.

Das Gesetz ist zwischenzeitlich verabschiedet, aber noch nicht veröffentlicht. Ferner ist derzeit die konkrete Ausgestaltung der gesetzlichen Änderungen noch nicht konkret seitens der Bundesagentur für Arbeit definiert. So stellt sich beispielsweise noch die Frage nach den neuen Kurzarbeitergeld-Tabellen ab dem 4. Monat bzw. 7. Monat und auch die neuen Abrechnungslisten für Kurzarbeitergeld sind aktuell noch nicht veröffentlicht.

Kein Kurzarbeitergeld für Minijobber

Für Arbeitnehmer, die nicht versicherungspflichtig zur Arbeitslosenversicherung beschäftigt sind, erhalten kein Kurzarbeitergeld. Dies trifft in erster Linie die Minijobber, aber auch beschäftigte Altersrentner oder Werkstudenten. Diese Personenkreise haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Artikeltipp: Zuschuss zum Kurzarbeitergeld jetzt steuerfrei

Verlängerung der KUG-Regelungen

Feiertagslohn in Höhe Kurzarbeitergeld

Die Abrechnung von Kurzarbeitergeld hält so einige Tücken bereit. Gerade in der aktuellen Corona-Krise muss nicht nur die Abrechnung von Kurzarbeit an sich bewältigt werden. Nein es fallen auch noch jede Menge Besonderheiten an. Ein Beispiel dafür ist Feiertagslohn in Höhe Kurzarbeitergeld.

Kurzarbeitergeld an Feiertagen – Feiertagslohn in Höhe Kurzarbeitergeld

Fällt ein gesetzlicher Feiertag in eine Periode der Kurzarbeit, so wird für diesen Feiertag dennoch kein Kurzarbeitergeld von der Arbeitsagentur erstattet. Denn: Für Feiertage wird grundsätzlich kein Kurzarbeitergeld gezahlt. Die Begründung für diese Regelung liegt im Entgeltfortzahlungsgesetz. Dort heißt es nämlich, dass der Arbeitgeber das Entgelt an Feiertagen fortzuzahlen hat. Auch für Feiertage gibt es sozusagen eine Entgeltfortzahlung an Feiertagen. Dabei ist der Arbeitnehmer im Grunde so zu stellen, als wenn die Arbeit (an dem Feiertag) nicht ausgefallen wäre.

Das heißt zunächst, dass der Arbeitgeber an Feiertagen während der Kurzarbeit im Grunde entgeltfortzahlungspflichtig ist.

Entgeltfortzahlung an Feiertagen und Kurzarbeitergeld

Damit ist zunächst geklärt, dass der Arbeitgeber für den Feiertagslohn aufkommen muss und es kein Kurzarbeitergeld gibt. Nun gilt es jedoch auch zu beachten, dass an dem Feiertag nicht gearbeitet worden wäre (also kein Entgelt gezahlt wird), sondern Kurzarbeit angesetzt worden ist.

Der Arbeitnehmer hätte an diesem Tag also kein „normales Entgelt“, sondern nur das niedrigere Kurzarbeitergeld erhalten. Somit braucht der Arbeitgeber an Feiertagen, die in eine Periode der Kurzarbeit fallen, nur Feiertagslohn in Höhe des Kurzarbeitergeldes zahlen.

Beispiel:

Ein Betrieb befindet sich den kompletten April 2020 in Kurzarbeit. Für die beiden Feiertage (Karfreitag und Ostermontag) ist entsprechend kein Kurzarbeitergeld, sondern Feiertagslohn in Höhe Kurzarbeitergeld zu zahlen.

Der Arbeitnehmer hat ein Sollentgelt im April von 3.000 Euro.

Für die Berechnung des Feiertagslohn in Höhe Kurzarbeitergeld ist nun zunächst das Kurzarbeitergeld für die beiden Tage zu ermitteln. Dieses liegt bei 120,09 Euro Feiertagslohn in Höhe Kurzarbeitergeld.

Anschließend ist das Kurzarbeitergeld zu ermitteln abhängig vom Sollentgelt in Höhe von 3.000 Euro und dem Istentgelt, also dem Feiertagslohn in Höhe Kurzarbeitergeld, von 120,09 Euro. Das Kurzarbeitergeld beläuft sich dann auf 1256,65 Euro.

Feiertagslohn in Höhe Kurzarbeitergeld – Sozialversicherungsbeiträge

Neben der Berechnung des Feiertagslohns in Höhe Kurzarbeitergeld ist die Beitragsberechnung und Tragung ebenfalls etwas gewöhnungsbedürftig.

Denn die Beiträge zur Sozialversicherung auf den Feiertagslohn in Höhe Kurzarbeitergeld trägt der Arbeitgeber allein. Die Steuerlast hat jedoch der Arbeitnehmer (allein) zu tragen. Dies erscheint vermutlich vielen nicht logisch – ist aber so (BAG Urteil vom 8.5.1984; Az: 3 AZR 194/82).

Es gilt für den Feiertagslohn in Höhe Kurzarbeitergeld also die alleinige Beitragstragung durch den Arbeitgeber, damit der „niedrigere Feiertagslohn“ nicht auch noch durch Sozialversicherungsbeiträge vermindert wird.

Artikeltipp: Feiertagszuschlag am 1. Mai.

Kurzarbeitergeld – was ist das überhaupt?

Derzeit stellen sich viele Betriebe die Frage, ob in der aktuellen Krise Kurzarbeitergeld eine Lösung sein kann. In diesem Zusammenhang stellt sich bei vielen aber auch erstmals die Frage, was ist das Kurzarbeitergeld überhaupt, wer muss es zahlen, wie muss das abgerechnet werden und welche Voraussetzungen dafür gibt es.

Grundsätzliches zum Kurzarbeitergeld

Das Kurzarbeitergeld ist ein staatliches Instrument, um Betrieben zu helfen, die unverschuldet in wirtschaftliche Not geraten. Es ist eine Entgeltersatzleistung für Arbeitnehmer, die aufgrund einer vom Betrieb nicht verschuldeten Situation (zeitlich befristet) nicht beschäftigt werden können. Das Kurzarbeitergeld wird durch die Bundesagentur für Arbeit (also die Arbeitslosenversicherung) finanziert. Das Kurzarbeitergeld wird also von den Beitragszahlern, also Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert. Beamte und Selbstständige zahlen (in aller Regel) nicht in die Arbeitslosenversicherung ein.

Aktuell soll das Kurzarbeitergeld (KUG) dazu dienen, Betrieben zu helfen, die wirtschaftliche Flaute bedingt durch die Corona-Krise (und daraus resultierenden Auftragsmangel) zu überstehen, ohne dass der Betrieb die Arbeitnehmer entlassen muss. Kurzarbeitergeld hat zum Ziel, möglichst viele Arbeitnehmer eines Betriebes, der sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet „in Arbeit zu halten“.

Die Alternative: Geht bei einem Betrieb das Auftragsvolumen zurück, so stellt sich über kurz oder lang die Frage, ob noch alle Arbeitnehmer benötigt werden. Die Entlassung von Mitarbeitern spart vielfach immense Lohnkosten. Doch diesen Weg möchte die Politik vermeiden. Daher hat sie ab März 2020 einige Erweiterungen im Bereich des Kurzarbeitergeldes auf den Weg gebracht, die bereits bei der Finanzkrise 2008/2009 eingesetzt worden sind.

Kurzarbeitergeld und Kurzarbeit

Eine der Voraussetzungen für die Zahlung von Kurzarbeitergeld ist das Vorliegen eines erheblichen Arbeitsausfalls im Unternehmen, der nicht durch eigenes Verschulden verursacht ist, sondern durch äußere – nicht vom Betrieb zu vertretende – Umstände. Nur dann kann Kurzarbeitergeld gewährt werden. Selbstverschuldete wirtschaftliche Einbußen des Betriebes durch Fehlplanungen oder Misswirtschaft sind durch das Kurzarbeitergeld nicht abgedeckt.

Die aktuelle wirtschaftliche Krise liegt in aller Regel nicht an betrieblichen Fehlplanungen, sondern an den Einschränkungen durch die zuständigen Behörden. Hier werden Ausgangssperren verhängt, Restaurants müssen schließen, Einzelhändler dürfen ihre Läden ebenfalls nicht mehr öffnen. Aber auch Betriebe, die auf den ersten Blick nicht direkt von den Auswirkungen betroffen sind, leiden unter der aktuellen Lage, das sind teilweise Zulieferbetriebe der Autoindustrie, die Autohändler etc. Diese Liste kann derzeit leider beliebig fortgesetzt werden.

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Für viele Betriebe kommt es durch die aktuelle Corona-Krise zum erstmaligen Kontakt mit dem Kurzarbeitergeld und Kurzarbeit. Als Kurzarbeit wird der Zeitraum bezeichnet, in dem die Arbeitnehmer aufgrund eines erheblichen Arbeitsausfalls weniger arbeiten bzw. überhaupt nicht arbeiten. Der daraus entstehende Verdienstausfall wird durch das Kurzarbeitergeld teilweise kompensiert. Der Arbeitgeber muss das Kurzarbeitergeld selbst berechnen und erhält dann das ausgezahlte Kurzarbeitergeld und die daraus resultierenden Sozialversicherungsbeiträge als pauschalierten Wert auf Antrag von der Agentur für Arbeit erstattet.

Zu beachten ist jedoch, dass es bestimmte Voraussetzungen gibt, wann Kurzarbeitergeld von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt wird. Nur wenn diese Voraussetzungen vorliegen, kann das Kurzarbeitergeld von der Agentur für Arbeit erstattet werden. Daher sollten Sie zwingend mit der Agentur für Arbeit ein Gespräch führen und die erforderlichen Anzeigen bzw. Anträge stellen. Liegen die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld nicht vor, so erhalten Sie keine Erstattungen der Bundesagentur für Arbeit.

Arten des Kurzarbeitergeldes

Das Kurzarbeitergeld wurde über die Jahre in verschiedene Bereiche ausgeweitet. Glücklicherweise ist das konjunkturelle Kurzarbeitergeld in den letzten Jahren immer weniger geworden, so dass viele Betriebe mit dieser staatlichen Leistung bislang nichts zu tun gehabt haben. Betriebe im Baugewerbe oder im Bereich des Garten- und Landschaftsbaus kennen das Saison-Kurzarbeitergeld. Grundsätzlich werden drei Arten von Kurzarbeitergeld unterschieden:

  • konjunkturelles Kurzarbeitergeld,
  • Saison-Kurzarbeitergeld,
  • Transfer-Kurzarbeitergeld.

Das konjunkturelle Kurzarbeitergeld (kurz: KUG) und das Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-KUG) dienen dazu, Beschäftigungsverhältnisse in Betrieben aufrecht zu erhalten. Die Idee dahinter ist letztlich, dass die Arbeitnehmer nach der Kurzarbeit wieder benötigt werden und dann wieder vom Arbeitgeber bezahlt werden können. Ferner macht es auch Sinn begehrte Fachkräfte an das Unternehmen zu binden, um nach der Krise Fachpersonal mit eventuell benötigtem Spezial-Know-How bereits im Betrieb zu haben.

Das Saison-KUG ist letztlich eine Sonderform des Kurzarbeitergeldes für Baubetriebe oder Garten- und Landschaftsbaubetriebe, um den witterungsbedingten Arbeitsausfall abzufedern. Daher sprechen manche auch noch vom „Schlechtwettergeld“. Gemeint sind damit letztlich die Geldleistungen für die Arbeitnehmer aufgrund der Witterungsbedingungen in der „Winterzeit“ oder auch „Schlechtwetterzeit“.

Das Transfer-Kurzarbeitergeld dient in der Regel dazu, Arbeitnehmer, die (dauerhaft) aus einem Betrieb“ ausscheiden, für den Arbeitsmarkt besser aufzustellen. Die Berechnung, also die Höhe des Kurzarbeitergeldes, ist in allen Fällen gleich.

Aktuelle Informationen zum Kurzarbeitergeld

Kurzarbeitergeld und Beitragserstattung

Die Bundesregierung hat in einem Maßnahmenpaket Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld verabschiedet. Diese enthalten unter anderem eine pauschale Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge, die der Arbeitgeber auf das Kurzarbeitergeld allein tragen muss. Hierbei werden die Sozialversicherungsbeiträge als Pauschale auf das Fiktiventgelt erstattet. Die Neuregelung gilt ab 1.3.2020.

Einführung der Beitragserstattung bei Kurzarbeit

Im Zuge der aktuellen wirtschaftlichen Krise sind viele Betriebe erstmalig mit Kurzarbeitergeld konfrontiert. Das Kurzarbeitergeld kann eine gute Möglichkeit sein, Betriebe von den Lohnkosten zu entlasten. Dabei erhalten die Arbeitnehmer während des Arbeitsausfalls anstatt des Lohns Kurzarbeitergeld. Dieses wird vom Arbeitgeber ausgezahlt. Anschließend lässt sich der Betrieb das Kurzarbeitergeld von der Arbeitsagentur erstatten. Das während der Kurzarbeit ausgezahlte Kurzarbeitergeld geht somit nicht zu Lasten des Betriebs.

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Diese Erstattung erfolgt über einen Leistungsantrag Kurzarbeitergeld (KUG) und eine dazugehörige Abrechnungsliste, die bei der Arbeitsagentur eingereicht wird.

Um in den „Genuss von Kurzarbeitergeld“ zu kommen, muss der Betrieb im Vorfeld den Arbeitsausfall bei der Arbeitsagentur anzeigen (Anzeige über Arbeitsausfall). Nur wenn diese Anzeige erfolgt ist, kann der Betrieb auch das Kurzarbeitergeld erstattet bekommen.

Kurzarbeitergeld – was ist das überhaupt?

https://lohn-news.de/kurzarbeitergeld-was-ist-das-ueberhaupt/

Kurzarbeitergeld und Beitragserstattung

In der Zeit der Kurzarbeit sind die Arbeitnehmer weiterhin versicherungspflichtig beschäftigt. Für diesen Zeitraum fallen somit auch Beiträge zur Sozialversicherung an, die der Arbeitgeber allein zu tragen hat. Die Beiträge bemessen sich aus dem Fiktiventgelt. Dieses Fiktiventgelt entspricht 80 Prozent der Entgeltdifferenz zwischen dem Soll- und Istentgelt.

Da es sich bei dem Kurzarbeitergeld um eine Leistung der Arbeitsagentur handelt, sind während des Bezugs des Kurzarbeitergeldes keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu zahlen.

Die Beitragserstattung erfolgt über die Abrechnungsliste zur Arbeitsagentur. In dieser werden neben dem Soll- und Istentgelt auch die pauschalen Sozialversicherungsbeiträge während des Bezugs von Kurzarbeitergeld ausgewiesen.

Für Minijobber erhalten die Betriebe kein Kurzarbeitergeld.

Berechnung der pauschalen Beitragserstattung

Die Beitragserstattung erfolgt in Höhe von 37,6 Prozent als pauschaler Wert ab März 2020.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer hat im Abrechnungsmonat ein Sollentgelt von 3.000 Euro und ein Istentgelt von 2.000 Euro.

Dies ergibt eine Entgeltdifferenz von 1.000 Euro, also ein Fiktiventgelt von 800 Euro (80 % der Entgeltdifferenz).

Die pauschale Beitragserstattung beträgt somit

800 Euro x 37,6 % = 300,80 Euro

Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen

Viele Betriebe haben aktuell eklatante Einnahmeeinbußen. Dies führt teilweise zu massiven Liquiditätsproblemen, die es den Betrieben natürlich auch in der Lohnabrechnung und Lohnauszahlung schwer macht. Um diese Belastung zu mindern, sollten sich die Betriebe auch mit der Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen befassen. Es besteht nämlich die Möglichkeit die Beiträge zu stunden.

Stundung – was ist das überhaupt?

Eine Stundung bedeutet letztlich nichts anderes als das Verschieben des Fälligkeitszeitpunktes einer Forderung. Dies bedeutet, dass die Forderung des Gläubigers weiterhin besteht, aber diese Forderung nicht zum vereinbarten (bestimmten) Fälligkeitszeitpunkt erfüllt wird. In aller Regel werden für die Verschiebung des Fälligkeitstages Stundungszinsen angesetzt.

Eine Stundung kann nicht einseitig bestimmt werden, sondern es muss vielmehr eine „Vertragsänderung“ getroffen werden. Das bedeutet, beide Parteien müssen eine entsprechende Stundungsvereinbarung treffen.

Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen – Eile geboten

Bei der Stundung der Sozialversicherungsbeiträge verhält es sich ähnlich. Auch hier muss der Betrieb (Beitragsschuldner) vor der Fälligkeit eine entsprechende Stundungsvereinbarung mit der Einzugsstelle (Krankenkasse oder Minijob-Zentrale treffen). Nur dann kann auf die (anteilige) Zahlung der Beiträge verzichtet werden.

Im Bereich der Sozialversicherungsbeiträge sind solche Stundungsvereinbarungen möglich, wenn der Betrieb (Beitragsschuldner) sich in einer wirtschaftlichen Notsituation befindet. Diese wirtschaftliche Notsituation liegt derzeit bei vielen Betrieben vor. So haben Sie Umsatzeinbußen, weil Sie nicht mehr öffnen dürfen (Restaurants, Friseure, Einzelhändler etc.) oder weil die Abnehmer ihrer Produkte Kurzarbeit angemeldet haben und die Produktion stillgelegt wurde.

Grundsätzlich gilt, dass die Stundung der Beiträge für in Not geratene Unternehmen eines der letzten Mittel ist. Allerdings wollen sich die Einzugsstellen hier im Zuge der aktuellen Krise kulant bei der Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen zeigen.

Damit die Stundung der Beiträge wirksam wird, sollten die Betriebe eine solche Stundungsvereinbarung noch vor der Fälligkeit der Märzbeiträge am 27.3.2020 mit der Krankenkasse schließen.

Stundung der Sozialversicherungsbeiträge – Sofortmaßnahmen

Der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung hat sich am 25.3.2020 zu folgenden Punkten positioniert, die er den Krankenkassen aktuell empfiehlt:

  • Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen ist möglich – es sollen allerdings vorrangig andere Maßnahmen, zum Beispiel Kurzarbeitergeld oder Hilfskredite ausgeschöpft werden. Es gilt zuerst andere Hilfen nutzen, dann die Stundung der Sozialversicherungsbeiträge.
  • Arbeitgeber muss erklären, dass er durch Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten kommt/ist,
  • Stundung soll für die „Ist-Monate“ März bis Mai 2020 gelten, die Beiträge wären dann zum Juni 2020 fällig.
  • Von Säumniszuschlägen und Mahngebühren oder Stundungszinsen ist abzusehen.
  • Bereits eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen (aus älteren Beitragsschulden) sollen vorerst nicht durchgeführt werden.
  • Es soll diese Erleichterte Stundung der Sozialversicherungsbeiträge auch für Selbstständige gelten, also für deren freiwillige Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.
  • Bis zur Auszahlung/Erstattung des Kurzarbeitergeldes und der darauf vom Arbeitgeber allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge sollen auch diese Beiträge gestundet werden können.

Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen – Verlautbarung des GKV-Spitzenverbandes

In einer Verlautbarung des GKV-Spitzenverbandes vom 25.3.2020 sollen sich die Einzugsstellen an folgenden Punkten bei der Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen orientieren (Auszug aus der Verlautbarung – Stand 24.3.2020):

In Abstimmung mit den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung empfehlen wir (GKV-Spitzenverband), den von der aktuellen Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Betrieben aufgrund dieser besonderen Ausnahmesituation nachstehende Hilfestellungen insbesondere in Form eines erleichterten Stundungszugangs anzubieten. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass vorrangig die mit dem „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für Kurzarbeitergeld“ (vgl. BGBL Teil I vom 14. März 2020, Seiten 493 ff.) sowie mit der Verordnung der Bundesregierung über Erleichterungen der Kurzarbeit (Kurzarbeitergeldverordnung – KugV) geschaffenen Entlastungsmöglichkeiten in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus sind vorrangig sonstige Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen zu nutzen, wie etwa die Fördermittel und Kredite, die unter der Federführung des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie als Schutzschirme vorgesehen sind. Die dadurch den Unternehmen zur Verfügung stehenden bzw. freiwerdenden Mittel sind nach entsprechender Gewährung auch für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge einschließlich der bis dahin gestundeten Beiträge zu verwenden. In den Stundungsvereinbarungen bzw. in den positiven Stundungsbescheiden ist hierauf explizit hinzuweisen.

Der zeitlich zunächst eng gefasste Korridor des nachfolgend beschriebenen erleichterten Stundungszugangs gründet sich auf der Annahme, dass die Regelungen zum Kurzarbeitergeld kurzfristig greifen und die angesprochenen Schutzschirme zur Anwendung kommen können – und in der Folge die Unter-nehmen in der Lage sind, auf weitere (vereinfachte) Stundungen zu verzichten. Voraussetzung für den erleichterten Stundungszugang ist nach wie vor, dass die sofortige Einziehung der Beiträge ohne die Stundung trotz vorrangiger Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld, Fördermitteln und/oder Krediten mit erheblichen Härten für den Arbeitgeber verbunden wäre; dies ist in geeigneter Weise darzulegen. An den Nachweis sind den aktuellen Verhältnissen angemessene Anforderungen zu stellen. Eine glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers, dass er erheblichen finanziellen Schaden durch die Pandemie, beispielsweise in Form von erheblichen Umsatzeinbußen, erlitten hat, ist in aller Regel ausreichend.

Auf Antrag des Arbeitgebers können die bereits fällig gewordenen oder noch fällig werdenden Beiträge zunächst für die Ist-Monate März 2020 bis April 2020 (geändert am 25.3.2020- aufgrund rückwirkender Änderung des GKV-Spitzenverbandes) gestundet werden; Stundungen sind zunächst längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Juni 2020 zu gewähren. Einer Sicherheitsleistung bedarf es hierfür nicht. Stundungszinsen sind nicht zu berechnen. Es bestehen keine Bedenken, wenn hiervon auch Beiträge erfasst werden, die bereits vor dem vorgenannten Zeitraum fällig wurden, unabhängig davon, ob bereits eine Stundungsvereinbarung geschlossen wurde oder andere Maßnahmen eingeleitet wurden.

Von der Erhebung von Säumniszuschlägen oder Mahngebühren soll für den vorgenannten Zeitraum abgesehen werden, zumal diese nach der Gemeinsamen Verlautbarung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 9. November 1994 zur Erhebung von Säumniszuschlägen nach § 24 SGB IV im Rahmen des Gesamtsozialversicherungsbeitrages ohnehin erlassen werden könnten. Soweit Säumniszuschläge und ggf. Mahngebühren erhoben wurden oder noch werden (z. B. weil eine Selektierung der insoweit betroffenen Arbeitgeber im Vorfeld nicht oder nur mit erheblichem administrativen Aufwand möglich ist), sollen sie auf Antrag des Arbeitgebers erlassen werden.

Soweit Arbeitgeber erheblich von der Krise betroffen sind, kann von Vollstreckungsmaßnahmen für den o. g. Zeitraum bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Beiträgen vorläufig abgesehen werden.

Wird dem Antrag des Arbeitgebers auf Stundung von Beitragsansprüchen entsprochen, gelten damit die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber im sog. Firmenzahlerverfahren abgeführt werden, gleichermaßen als gestundet.

Das mit dem o. g. „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“ vom 13. März 2020 zur Verfügung gestellte Maßnahmenpaket der Bundesregierung beinhaltet u. a. die Möglichkeit einer Beitragserstattung der bei Bezug von Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge. Der Arbeitgeber bekommt in diesem Fall also die insoweit gezahlten Beiträge von der Bundesagentur für Arbeit erstattet. Die nunmehr seitens der Sozialversicherung vorgehaltenen Möglichkeiten eines erleichterten Stundungszugangs sollen naturgemäß auf die Beitragszahlungsverpflichtungen begrenzt sein, die betroffene Arbeitgeber infolge der aktuellen Pandemie auch tatsächlich in Liquiditätsengpässe bringen. Von den Stundungsvereinbarungen sind gleichwohl auch die angesprochenen Beiträge bei Bezug von Kurzarbeitergeld insbesondere im Hin-blick auf die zeitversetzte Abrechnung der im Nachhinein einzureichenden Erstattungsanträge nicht ausgenommen; diese Herangehensweise trägt dem Umstand Rechnung, dass auch insoweit eine gewisse Vorlaufzeit bis zum Wirksamwerden der Schutzmechanismen einzuplanen ist. Eine Stundung ist in diesen Fällen nur bis zur Gewährung des Kurzarbeitergeldes möglich.

Die Verlautbarung wurde am 25.3.2020 veröffentlicht. Die Schlussfassung finden Sie auf den Seiten des GKV-Spitzenverbandes.

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