Eine Vielzahl an Betrieben und mehrere Millionen Arbeitnehmer haben derzeit mit dem Thema Kurzarbeitergeld zu kämpfen. Für die Arbeitnehmer ist das Kurzarbeitergeld ein echter Einschnitt, denn für die Zeiten der Kurzarbeit müssen Arbeitnehmer Einbußen von 33 Prozent bis zu 40 Prozent des Nettoeinkommens in Kauf nehmen. Daher leisten einige Arbeitgeber einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld. Diese ist zwar beitragsfrei, aber lohnsteuerpflichtig.
Zuschuss zum Kurzarbeitergeld – was ist das?
Für Zeiten der Kurzarbeit leistet der Arbeitgeber keine Lohnzahlung. Statt des vereinbarten Arbeitsentgelts erhalten die Arbeitnehmer während der Kurzarbeit das Kurzarbeitergeld. Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent bzw. 67 Prozent des (durch die Kurzarbeit) ausgefallenen Nettoentgelts.
Um diesen Nettoausfall abzufangen, zahlen einige Arbeitgeber – teilweise auch aufgrund von Tarifvereinbarungen – einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld. Dieser Zuschuss kann (teilweise) bis zur Aufstockung des Kurzarbeitergeldes zum vorherigen Nettoentgelt führen. Hier kommt es jedoch auf die entsprechende Vereinbarung an.
Ein Zuschuss zum Kurzarbeitergeld ist eine freiwillige (bzw. tarifvertragliche) Leistung. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung eines Zuschusses zum Kurzarbeitergeld gibt es nicht.
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Zuschuss zum Kurzarbeitergeld (fast) beitragsfrei
Der Zuschuss zum Kurzarbeitergeld ist beitragsfrei in bestimmten Grenzen. Hier gilt, dass ein Zuschuss zum Kurzarbeitergeld insoweit beitragsfrei ist, als er nicht höher als die Differenz zwischen dem Kurzarbeitergeld und dem Fiktiventgelt ist.
Hört sich kompliziert an, ist es im Grunde auch. Aber bei genauer Betrachtung löst es sich etwas auf. Zunächst stellt sich die Frage nach dem Fiktiventgelt im Zusammenhang mit dem Kurzarbeitergeld. Das Fiktiventgelt ist 80 Prozent der Differenz zwischen Sollentgelt und Istentgelt. Also 80 Prozent des Entgelts, das der Arbeitnehmer ohne Kurzarbeit erzielt hätte (Sollentgelt), und dem tatsächlich (aufgrund der Kurzarbeit) erzieltem Entgelt (Istentgelt).
Dieses Fiktiventgelt bildet somit die Obergrenze für die Beitragsfreiheit eines Zuschusses zum Kurzarbeitergeld.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer erzielt in einem Monat ohne Kurzarbeit 3.000 Euro Entgelt. Im Abrechnungsmonat wird jedoch teilweise Kurzarbeit geleistet, so dass er nur 1.000 Euro Arbeitsentgelt in dem Monat erzielt.
Die Differenz zwischen Sollentgelt und Istentgelt beträgt hier 2.000 Euro (= 3.000 Euro – 1.000 Euro). Somit beträgt das Fiktiventgelt 1.600 Euro (= 2.000 x 80 %).
Das Kurzarbeitergeld für den Arbeitnehmer beträgt 702,11 Euro. Somit darf der Zuschuss zum Kurzarbeitergeld nicht mehr als 897,89 Euro (= 1.600 Euro – 702,11 Euro) betragen.
Zahlt der Betrieb nun einen Zuschuss von 700 Euro zum Kurzarbeitergeld, so ist dieser Zuschuss beitragsfrei.
Würde der Betrieb hingegen einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld in Höhe von 900 Euro zahlen, so wären 897,89 Euro beitragsfrei und der übersteigende Betrag von 2,11 Euro beitragspflichtig.
Anmerkung: Der letzte Absatz im Beispiel wurde aufgrund eines Rechenfehlers aktualisiert.
Zuschuss zum Kurzarbeitergeld lohnsteuerpflichtig?
Im Gegensatz zu Beitragsfreiheit innerhalb bestimmter Grenzen, kennt die Steuer eine solche Befreiung (bislang) nicht. Vielmehr gilt, dass ein Zuschuss zum Kurzarbeitergeld steuerpflichtig ist.
Allerdings soll diese Regelung durch das Corona-Steuerhilfegesetz rückwirkend ab März 2020 geändert werden. Mit diesem Corona-Steuerhilfegesetz werden die Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld (ab März 2020) im Rahmen der Beitragsfreiheit steuerfrei gestellt.
Dies hat für Betriebe, die solche Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld gezahlt haben, das Erfordernis die Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld neu zu berechnen (Korrekturabrechnungen).
Vielfach dürften die Lohnsoftwarelösungen hierfür entsprechende automatische Korrekturläufe integrieren.
Anmerkung: Das Corona-Steuerhilfegesetz befindet sich am 26./27.5.2020 in 2./3. Lesung im Bundestag. Anschließend kann es dann (voraussichtlich) im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Das Gesetz hat am 5.6.2020 den Bundesrat durchlaufen, so dass nunmehr nur noch die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt aussteht (Stand 11.6.2020).
Update 29.6.2020 – Das Corona-Steuerhilfegesetz ist im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden.