44-Euro-Freigrenze wird zur 50-Euro-Freigrenze ab 2022

Ab 1.1. 2022 wird die Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro auf 50 Euro angehoben. Das wurde bereits im Jahressteuergesetz 2020 beschlossen. Somit gilt ab 2022 eine höhere Sachbezugsfreigrenze, für die Sachzuwendungen an Ihre Arbeitnehmer. Der Sachbezug muss dabei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden und darf ab 2022 den Betrag von 50 Euro nicht übersteigen.

50-Euro-Freigrenze oder Freibetrag

Es handelt sich bei der 44-Euro bzw. 50-Euro-Freigrenze um eine Freigrenze. Die 50-Euro-Freigrenze besagt, dass Sachbezüge nur dann für Arbeitgeber und Arbeitnehmer steuer- und beitragsfrei sind, wenn der Wert in Summe 50,00 Euro pro Monat nicht übersteigt. Die Sachzuwendung darf somit den Betrag von 50,00 Euro nicht überschreiten, ansonsten ist der gesamte Sachbezug steuerpflichtig (und beitragspflichtig).

Anmerkung: Würde es sich um einen Freibetrag handeln, wäre nur der übersteigende Betrag steuerpflichtig.

Der Betrag von 50 Euro als steuerfreie Sachzuwendung, kann für die Mitarbeiter beispielsweise in Form eines Tankgutscheins, einer Gutscheinkarte für bestimmte Geschäfte, als Jobticket oder Sachgeschenk ausgegeben werden.

Welche der Optionen die richtige für Ihre Arbeitnehmer ist, hängt von jedem einzelnen ab. Sachgeschenke sind zwar oft persönlicher als Gutscheine, Gutscheine sind dafür flexibel und nach individuellen Vorlieben einlösbar.

Bei der Gewährung von Tankgutscheinen sollten Sie in den Betrieben im Übrigen darauf achten, dass den steigenden Kraftstoffpreisen Rechnung getragen wird. Oftmals lautet die Vereinbarung zu den Tankgutscheinen, dass der Arbeitnehmer beispielsweise 25 Liter Kraftstoff bei der A-Tankstelle monatlich tanken darf. Hierbei muss beachtet werden, dass durch die steigenden Preise der Betrag von 44 Euro bzw. 50 Euro monatlich durch die steigenden Kraftstoffpreise überschritten werden kann. Daher sollte in den Vereinbarungen der Zusatz gemacht werden, dass ein Gesamtbetrag von 44 Euro bzw. 50 Euro nicht überschritten werden darf oder (alternativ) bei einem Kraftstoffpreis von mehr als 2,00 Euro je Liter nur noch 20 Liter getankt werden können. (…oder mittlerweile noch weniger bei steigendem Benzinpreisen).

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Beispiele zur Anwendung der 50-Euro-Freigrenze ab 2022

  • Sachgeschenke
  • Tankkarten
  • Zinsersparnisse
  • Jobtickets
  • Telefonkarten (unentgeltlich)

Aufzeichnungspflichten bei 50-Euro Freigrenze beachten

Der Arbeitgeber trägt die Beweislast, dass die ausgegebenen und im Betrieb nicht mehr vorhandenen Gutscheine den Vorgaben der Finanzverwaltung entsprechen. Daher sollte im Betrieb stets eine Kopie der an die Arbeitnehmer herausgegebenen Gutscheine, zumindest aber ein Muster der Gutscheine, vorgehalten werden. Die Kopie des Gutscheins sollte der Personalakte des Mitarbeiters beigefügt werden. Bestenfalls mit Unterschrift der Arbeitnehmer.

Der Arbeitgeber muss alle Sachbezüge, im Lohnkonto aufzeichnen, das gilt auch dann, wenn sie aufgrund der Anwendung der Freigrenze von monatlich 44 bzw. 50 Euro steuerfrei bleiben.

Steuer-Identifikationsnummer finden

Die Steuer-Identifikationsnummer ist bereits vor einigen Jahren eingeführt worden. Im Grunde sollte jeder Bundesbürger eine solche Steuer-Identifikationsnummer haben. Sie wird nämlich mit der Geburt neu ausgestellt. Doch gibt es immer wieder Arbeitnehmer, die diese Steuer-Identifikationsnummer – aus welchen Gründen auch immer – nicht zur Hand haben. Hier stellt sich dann im Lohnbüro die Frage, wo diese Nummer gefunden werden kann.

Steuer-Identifikationsnummer – was ist das?

Bei der Steuer-Identifikationsnummer handelt es sich um eine individuelle elfstellige Ziffernfolge. Diese wird für Steuerzwecke verwendet, also beispielsweise bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung oder aber auch in der betrieblichen Entgeltabrechnung für den Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) oder die Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung. Auch hier ist die Steuer-Identifikationsnummer anzugeben

Wo finde ich die Steuer-Identifikationsnummer?

Grundsätzlich sollte jeder Arbeitnehmer über eine Steuer-Identifikationsnummer verfügen. Sollte ein Arbeitnehmer jedoch der Meinung sein, keine Steuer-Identifikationsnummer zu haben, genügt oftmals ein kleiner Hinweis auf die richtigen „Suchstellen“.

Die Steuer-Identifikationsnummer finden Sie auf Steuerbelegen (zum Beispiel Einkommensteuerbescheid), der Entgeltabrechnung (Lohnzettel) oder der Lohnsteuerbescheinigung.

Sollte ein Arbeitnehmer die Steuer-Identifikationsnummer nicht finden, so kann diese neu beantragt bzw. abgefragt werden. So funktioniert die Abfrage über ein Onlineformular auf den Seiten des Bundeszentralamts für Steuern.

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Steuer-Identifikationsnummer online anfordern

Hier können Sie auch als Arbeitgeber die Steuer-Identifikationsnummer für den Arbeitnehmer anfordern. Vorausgesetzt natürlich, Sie verfügen über die Abfragedaten des Arbeitnehmers.

https://www.bzst.de/SiteGlobals/Kontaktformulare/DE/Steuerliche_IDNr/Mitteilung_IdNr/mitteilung_IdNr_node.html

Alternativ kann durch den Arbeitnehmer natürlich auch über andere Kanäle die Steuer-Identifikationsnummer in Erfahrung gebracht werden. So stehen dem Arbeitnehmer hierfür folgende Kanäle zur Verfügung:

  • via E-Mail an info@identifikationsmerkmal.de.
  • via Telefon unter 0228 406-1240.
  • oder per Brief an das Bundeszentralamt für Steuern, 53221 Bonn.

Voraussetzungen für AAG-Erstattungsanträge

Arbeitgeber erhalten in bestimmten Fällen die geleistete Entgeltfortzahlung bei Krankheit der Arbeitnehmer zum Teil erstattet. Ähnliches gilt bei der Auszahlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld oder bei Beschäftigungsverboten aufgrund einer Schwangerschaft (Mutterschaft). Auch hier erhalten Arbeitgeber eine Erstattung aus den Umlagekassen U1 und U2.

Diese Umlagekassen werden von den Krankenkassen verwaltet. Die Krankenkassen legen für die angeschlossenen Umlagekassen auch die Beitragssätze (Umlagesätze fest). Es gibt auf der einen Seiten die U1-Umlagekasse, welche für die Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen im Krankheitsfall der Arbeitnehmer zuständig ist. Allerdings gilt dies nur für Klein- und Mittelbetriebe mit bis zu 30 anrechenbaren Arbeitnehmern.

Größere Betriebe kommen nicht in den Genuss der Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen und müssen diese Kosten allein schultern. Das heißt, die U1-Umlagekasse entlastet kleine und mittlere Unternehmen bei der Entgeltfortzahlung für Arbeitnehmer im Krankheitsfall. Die U1-Umlagekasse erstattet dabei einen Teil der Aufwendungen in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des Bruttoentgelts. So tragen die U1-pflichtigen Betriebe nur einen Teil der Arbeitgeberaufwendungen im Krankheitsfall.

Inzwischen ist es Usus, dass die Krankenkassen verschiedene U1-Umlagesätze anbieten. Teilweise können Arbeitgeber hier bis zu vier Varianten wählen. Es gilt dabei der Grundsatz, je höher der Beitrag, desto höher die Erstattung.

Das U2-Verfahren erstattet die Arbeitgeberaufwendungen im Rahmen von Mutterschaft. Konkret ist dies der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld und das fortzuzahlende Entgelt während eines Beschäftigungsverbots (aufgrund der Mutterschaft).

Die Betriebe erhalten die Erstattungen, wenn sie einen elektronischen Erstattungsantrag bei den Krankenkassen einreichen. Konkret senden die Betriebe aus der Lohnsoftware einen Erstattungsantrag nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) an die Annahmestellen der Krankenkassen, die dann die Anträge an die jeweiligen Krankenkassen bzw. Landesverbände der Kassen weiterleiten, wo die Anträge dann inhaltlich bearbeitet werden.

Voraussetzungen für AAG-Erstattungsanträge

Eine wichtige Voraussetzung für die Abgabe der AAG-Erstattungsanträge ist ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm und ein gültiges ITSG-Zertifikat des Nutzers (Anwenders). Darüber hinaus sind im Lohnbüro jedoch noch weitere Voraussetzungen vor dem Versand der AAG-Anträge zu beachten:

Es muss bereits das Entgelt abgerechnet und gezahlt sein, wenn der Antrag versendet wird.

Sofern es erforderlich ist, sollte eine ärztliche Bescheinigung für den Erstattungszeitraum vorliegen.

Der Beschäftigte (für den der Antrag gestellt wird) darf nicht vom AAG-Verfahren ausgeschlossen sein.

Bei Anträgen für ein Beschäftigungsverbot darf kein vorrangiger Anspruch auf Erstattung aufgrund von Arbeitsunfähigkeit bestehen.

Bei Anträgen auf Erstattung für ein Beschäftigungsverbot muss geprüft werden, ob eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen oder ein Arbeitsplatzwechsel im Betrieb zur Weiterbeschäftigung möglich ist.

Es darf für den Erstattungszeitraum kein Antrag auf Kurzarbeitergeld für den Beschäftigten gestellt sein.

Nur wenn diese Bedingungen erfüllt sind, darf ein AAG-Erstattungsantrag gestellt werden.

Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz zur Krankenversicherung 2022

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz zur Krankenversicherung soll auch 2022 weiterhin 1,3 Prozent betragen. So ist es der Wille der Regierung, die den Durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz zur Krankenversicherung bereits im Sommer 2021 für das Jahr 2022 auf 1,3 Prozent festgelegt hat.

„Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz zur Krankenversicherung 2022“ weiterlesen

Techniker Krankenkasse mit neuen Umlagesätzen ab Oktober 2021

Die Techniker Krankenkasse (TK) ändert die Umlagesätze ab Oktober 2021. Dies führt dazu, dass alle Betriebe auf diese neuen Beitragssätze reagieren müssen und geänderte Umlagesätze verwenden müssen. Bei der Techniker Krankenkasse (TK) ändert sich zum 1.10.2021 die Umlagesätze zur U1 und U2-Umlagekasse. Erstaunen dürfte hier vielfach, dass trotz Pandemie die Umlagesätze für die Aufwendungen bei krankheitsbedingten Abwesenheiten der Arbeitnehmer sinken.

Wichtig: Die Techniker erhöht zum 1.10.2022 die U1-Umlagebeiträge.

TK-Umlagesatzänderung zur U1 – Vorteil Arbeitgeber

Die Umlagekasse U1 erstattet den teilnehmenden Arbeitgebern teilweise die Aufwendungen bei krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeitszeiten der Arbeitnehmer. Bei der Techniker Krankenkasse galten bis 30.9.2021 folgende verschiedene Umlagesätze zur U1

  • Erstattung 70 Prozent: 2,2 Prozent
  • Erstattung 50 Prozent: 1,4 Prozent
  • Erstattung 80 Prozent: 3,4 Prozent

Ab 1. Oktober 2021 sinken diese Umlagesätze kräftig bei der Techniker Krankenkasse, so dass es für die teilnehmenden Arbeitgeber günstiger wird.

Ab 1. Oktober 2021 gelten folgende Umlagesätze zur U1:

  • Erstattung 70 Prozent: 1,6 Prozent
  • Erstattung 50 Prozent: 0,9 Prozent
  • Erstattung 80 Prozent: 2,6 Prozent

Hinweis: Bei den meisten Krankenkassen stehen den teilnehmenden Betrieben verschiedene Umlagevarianten zur U1-Umlage zur Verfügung. Die Wahl- oder auch Wechselmöglichkeit besteht im Grunde zu jedem Jahreswechsel. Dann kann der Betrieb sich für eine andere Variante entscheiden. Fragen Sie hier ggf. rechtszeitig vor dem Jahreswechsel bei der Krankenkasse nach, ob Ihnen für den Wechsel der U1-Umlagevariante eine kurze Nachricht genügt oder ob hier ggf. ein Fragebogen vom Betrieb (Lohnbüro) auszufüllen ist. Lassen Sie sich dann auch gleich den Termin mitteilen, bis wann die neue U1-Variantenwahl bei der Krankenkasse mitgeteilt werden muss.

TK-Umlagesätze zur U2-Umlage steigen

Der Umlagebeitrag für die Aufwendungen bei Mutterschaft (U2-Umlage) steigen bei der Techniker Krankenkasse ab 1. Oktober 2021 von bislang 0,55 Prozent auf dann 0,65 Prozent.

Berechnungsbeispiel:

Für einen Arbeitnehmer mit einem Bruttoentgelt von 3.000 Euro monatlich, der bei der Techniker Krankenkasse versichert war, zahlte der Arbeitgeber bislang bei 70 Prozent Erstattung 2,2 Prozent U1-Beiträge, also 66,00 Euro monatlich Zur U2-Umlage waren bislang 16,50 Euro monatlich fällig (0,55 Prozent).

Ab 1. Oktober 2021 fallen folgende Beiträge an:

U1 (70 Prozent Erstattung; 1,6 Prozent): 48,00 Euro

U2 (0,65 Prozent): 19,50 Euro

Insgesamt sinkt die Beitragsbelastung für den Betrieb ab 1. Oktober von 82,50 Euro auf 67,50 Euro monatlich.

Was ist zu tun?

In der Lohnabrechnung sind ab der Oktober-Abrechnung 2021 die neuen Umlagesätze für die Abrechnungen der TK-Arbeitnehmer zu verwenden.

Sollte der Betrieb einen Dauerbeitragsnachweis zur TK senden, so ist dieser ab Oktober 2021 neu einzureichen.

Insolvenzgeldumlage 2022

Die Insolvenzgeldumlage 2022 sollte zunächst auf 0,15 Prozent des rentenversicherungspflichtigen Bruttoentgelts ab 1.1.2022 steigen. Dies wurde bereits im Beschäftigungssicherungsgesetz vom 3.12.2020 beschlossen. Nun gilt aber eine neue Entwicklung, die zur Senkung der Insolvenzgeldumlage führt.

Insolvenzgeldumlage

Für alle Betriebe gilt grundsätzlich eine Beitragspflicht zur Insolvenzgeldumlage. Größenbeschränkungen gibt es hier nicht. Auch gilt die Insolvenzgeldumlagepflicht im Grunde für alle Branchen.

Artikeltipp: Insolvenzgeldumlage 2024

Ausgenommen davon sind jedoch die öffentliche Hand (öffentliche Arbeitgeber) und Privathaushalte, die zum Beispiel Minijobber als Haushaltshilfen beschäftigen.

Zu den Arbeitgebern, die keine Insolvenzgeldumlage zahlen müssen, gehören:

  • Bund, Länder und Gemeinden
  • Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist
  • Juristische Personen des öffentlichen Rechts, wenn die Zahlungsfähigkeit kraft Gesetzes durch Bund, Länder oder Gemeinden gesichert ist
  • Als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisierte Religionsgemeinschaften und ihre die gleiche Rechtstellung genießenden Untergliederungen
  • Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten
  • Botschaften und Konsulate ausländischer Staaten in der Bundesrepublik Deutschland
  • Wohnungseigentümergemeinschaften, für die ein Insolvenzverfahren nach § 11 Abs. 2 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WoEigG) ausgeschlossen ist
  • Betriebe, die durch den Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortgeführt werden (siehe dazu BSG-Urteil 31.5.1978, 12 RAr 57/77)
  • Privathaushalte

Für alle anderen Betriebe gilt jedoch die Umlagepflicht zur Insolvenzgeldumlage. Bis Ende 2021 beträgt die Insolvenzgeldumlage noch 0,12 Prozent. Ab 1.1.2022 soll die Insolvenzgeldumlage auf 0,09 Prozent abgesenkt werden.

Anmerkung: Update 26.11.2021 zunächst ist laut der gesetzlichen Vorgabe der Anstieg der Insolvenzgeldumlage an dieser Stelle beschrieben worden „Ab 1.1.2022 erhöht sie sich auf 0,15 Prozent, so dass hier ein Anstieg der Beitragslast für die Arbeitgeber ab 2022 zu vermerken ist. Das ist ein Anstieg um 0,30 Euro auf 1.000 Euro Lohnsumme.

Die Insolvenzgeldumlage ist allein vom Arbeitgeber aufzubringen und bemisst sich anhand des rentenversicherungspflichten Entgelts, welches der Arbeitnehmer monatlich erzielt.

Beispiel Insolvenzgeldumlage 2022:

Ein Arbeitnehmer erzielt ein monatliches Bruttoentgelt von 3.000 Euro

Insolvenzgeldumlage 2021:

3.000 Euro x 0,12 % = 3,60 Euro

Insolvenzgeldumlage 2022 (angepasst 26.11.2021):

3.000 Euro x 0,09 % = 2,70 Euro

Insolvenzgeldumlage und Beitragsnachweis

Die Beiträge zur Insolvenzgeldumlage werden mit dem Beitragsnachweis an die jeweilige Einzugsstelle (Krankenkasse oder Minijob-Zentrale) zu melden und fristgerecht zu zahlen.

Auch weitere Beitragssätze ziehen 2022 in der Sozialversicherung an.

Update: Zwischenzeitlich ist eine neue Verordnung als Referentenentwurf veröffentlicht – danach soll die Insolvenzgeldumlage 2022 auf 0,09 % sinken! (Stand 18.11.2021)

Stopp der Lohnfortzahlung für Ungeimpfte

Spätestens ab 1.11.2021 sollen deutschlandweit keine Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz mehr für Ungeimpfte gezahlt werden, die als Kontaktpersonen oder Reiserückkehrer in Quarantäne müssen und zuvor die Möglichkeit einer Impfung hatten. Das haben die Mitglieder der Gesundheitsministerkonferenz (GMK) beschlossen. Unterstützung erhält der Beschluss durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG).

Für Arbeitnehmer, die unter Quarantäne gestellt werden, gilt im Grunde ein Verbot den Arbeitsplatz aufzusuchen. Denn aufgrund des Verdachts auf eine Corona-Infektion werden diese Personen abgesondert (bzw. unter behördlich angeordnete Quarantäne gestellt). Das bedeutet für Arbeitnehmer, die ihre Arbeitsleistung nur am (betrieblichen) Arbeitsplatz erbringen können, dass sie an der Arbeit gehindert werden. Schließlich können sie wegen der Quarantäne das Haus nicht verlassen.

Grundsätzlich erhalten die Arbeitnehmer, wenn sie unter Quarantäne gestellt worden sind und daher nicht arbeiten können, den Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 56 IfSG) erstattet. Doch genau das soll sich laut Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz ändern.

Bereits vor geraumer Zeit hatte der Gesetzgeber eine Regelung im Infektionsschutzgesetz eingeführt, wonach der Entschädigungsanspruch bei Quarantäne entfällt, wenn eine Impfung möglich ist. Dies ist durch eine Impfung gegen Covid-19 möglich. Demnach hat sich jetzt die Gesundheitsministerkonferenz dazu entschieden, einheitlich in allen Bundesländern, ungeimpften Arbeitnehmer, die ab November 2021 in Quarantäne müssen und nicht arbeiten können, den Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz zu versagen.

„Ausdrücklich sehe das IfSG jedoch von der Gewährung einer Entschädigungsleistung ab, heißt es im Beschluss der GMK, wenn das Tätigkeitsverbot oder die Quarantäneanordnung durch Inanspruchnahme einer öffentlich empfohlenen Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe hätte vermieden werden können. Entsprechende Angebote seien nunmehr verfügbar.“

Für Sie bei der Entgeltabrechnung bedeutet dies nunmehr, dass Sie bei Arbeitnehmern, die unter Quarantäne gestellt werden und nicht arbeiten können, den Impfstatus abfragen müssen. Denn nur so können Sie sicher sein, dass Sie die verauslagten Entschädigungsleistungen auch erstattet bekommen.

Ob und inwieweit dies arbeitsrechtlich und datenschutzrechtlich zulässig ist, werden sicher die Gerichte klären. Aktuell wollen die Gesundheitsminister der Länder jedoch dieses Vorgehen durchsetzen.

Daher beachten Sie künftig folgende Konstellationen bei Quarantänefällen in Ihrem Betrieb bzw. bei der Entgeltabrechnung:

Arbeitnehmer befindet sich in behördlich angeordneter Quarantäne und kann (mobil/Homeoffice) arbeiten. Der Arbeitnehmer erhält sein normales Entgelt weiter.

Arbeitnehmer befindet sich in behördlich angeordneter Quarantäne und kann nicht (mobil/Homeoffice) arbeiten. Als Arbeitgeber erstatten Sie dem Arbeitnehmer dem Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz und beantragen die Erstattung der fortgezahlten Sozialversicherungsbeiträge.

Erhalten Sie die Entschädigungsleistung, so ist alles in Ordnung.

Problematisch wird es aber in dem anderen Fall: Erhalten Sie keine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (Verweigerung der Entschädigungsleistung bei Ungeimpften), müssen Sie entscheiden, ob Sie die gezahlte Entschädigung vom Arbeitnehmer zurückfordern oder nicht. Fordern Sie diese zurück, so sprechen Sie auch mit der zuständigen Krankenkasse, damit die zu Unrecht gezahlten Beiträge ebenfalls erstattet werden.

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