Vorlage AU-Bescheinigung ab ersten Tag

Arbeitnehmer müssen bereits ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit ein ärztliches Attest vorlegen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Vielfach wird eine frühere Vorlage verlangt, um Blaumachern entgegenzuwirken. Das gilt auch in Zeiten von Corona.

Es hält sich vielfach der Irrtum, dass Arbeitnehmer erst ab dem dritten Krankheitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber vorlegen müssen. Dies ist aber nicht ganz richtig. Zwar wird diese (zulässige) Praxis in vielen Betrieben und auch im öffentlichen Dienst gelebt, doch tatsächlich kann der Arbeitgeber die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Tag verlangen.

Geregelt ist dies im Entgeltfortzahlungsgesetz (§ 5 EFZG). Dort steht unmissverständlich, dass der Arbeitnehmer bei einer Arbeitsunfähigkeitsdauer von mehr als drei Tagen die Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachweisen muss. Der Arbeitgeber kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes aber auch früher verlangen.

Es ist somit zulässig, wenn im Arbeitsvertrag eine entsprechende Regelung aufgenommen wird und die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers bereits ab dem ersten Tag durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden muss.

Der Arbeitgeber muss seine Beweggründe für eine frühere Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht begründen. So muss beispielsweise auch kein Verdacht auf das Vortäuschen einer Erkrankung bestehen (BAG-Urteil vom 14. November 2012, Az: 5 AZR 866/11).

Krankmeldung muss frühestmöglich erfolgen

Unabhängig von dem vereinbarten Zeitpunkt zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, ist die Krankmeldung des Arbeitnehmers zu sehen. Also die Information des Arbeitgebers bzw. Vorgesetzten im Falle eines krankheitsbedingten Fehlens bei der Arbeit. Diese Krankmeldung muss unverzüglich erfolgen, also regelmäßig vor Arbeitsbeginn. Dabei muss der Arbeitnehmer einerseits mitteilen, dass er arbeitsunfähig krank ist und auch die voraussichtliche Dauer seiner Erkrankung. Keine Mitteilungspflicht besteht über die eigentliche Erkrankung. Diese muss nicht mitgeteilt werden.

In welcher Form die Krankmeldung mitgeteilt wird, kann innerbetrieblich geregelt werden. Regelmäßig kann die Krankmeldung telefonisch dem jeweiligen Vorgesetzten mitgeteilt werden, damit dieser dann die Arbeit neu organisieren kann. Mittlerweile haben aber auch viele Betriebe weitere Kanäle für die Krankmeldungen geöffnet, um die Reaktionszeit kurz zu halten. So ist es vielfach etabliert, dass sich der erkrankte Arbeitnehmer beim Vorgesetzten per SMS oder einem anderen Messanger vor dem Arbeitsbeginn krankmeldet und dann im Laufe des Tages die voraussichtliche Krankheitsdauer mitteilt.

Empfehlung: Als Arbeitgeber sollte die Meldekette für Krankmeldungen und die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung klar geregelt werden. Nur so können spätere Streitigkeiten bereits im Keim erstickt werden.

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab 2022

Ab 1.7.2022 soll die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingeführt werden. Dabei handelt es sich um ein Abholverfahren, bei dem die Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei den Krankenkassen elektronisch abholen müssen.

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – Zeitplan

Ab Mitte 2022 sollen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht mehr auf Papier beim Arbeitgeber eingereicht werden. Vielmehr soll dann die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung elektronisch vom Arbeitgeber angefordert werden. Hierfür muss der Arbeitgeber künftig über seine Lohnsoftware die Daten der Arbeitsunfähigkeit an die jeweilige Krankenkasse melden, um anschließend die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von dort abrufen zu können.

Eigentlich sollte das Verfahren bereits zum Jahresbeginn 2022 starten, doch haben die Krankenkassen bereist frühzeitig signalisiert, dass sie die Umsetzung so schnell nicht stemmen können. Daher ist nun der Start für Mitte 2022 geplant.

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – neue Anforderungen

Durch die Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung entfällt künftig die Vorlagepflicht der Papier-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arbeitnehmers beim Arbeitgeber.

Es bleibt aber (unverändert) dabei, dass sich der Arbeitnehmer unverzüglich krankmelden muss, damit der Arbeitgeber die Arbeit neu verteilen kann. Den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit muss sich der Arbeitgeber nun jedoch quasi selbst über seine Lohnsoftware bei der Krankenkasse abholen.

In diesem Zusammenhang dürfte die spannende Frage sein, ob ein Entgeltfortzahlungsanspruch für den Arbeitnehmer besteht, wenn die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht abgerufen werden kann.

Abholung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Die Krankenkasse des Arbeitnehmers hat nach Eingang der Krankmeldung des Arbeitnehmers eine „Anforderung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“ zu erstellen (versenden).

Diese muss folgende Daten enthalten:

  • Namen des Beschäftigten,
  • den Beginn und das Ende der Arbeitsunfähigkeit,
  • das Datum der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit,
  • die Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung und
  • die Angabe, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Arbeitsunfähigkeit auf einem Arbeitsunfall oder sonstigen Unfall oder auf den Folgen eines Arbeitsunfalls oder sonstigen Unfalls beruht.

Es müssen also für den einzelnen Arbeitnehmer diese Daten angefordert werden. Dies führt zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand beim Arbeitgeber bzw. beim Steuerberater und damit zu höheren Kosten (bzw. Steuerberatergebühren). Ein Massenabruf für alle Arbeitnehmer ist nicht vorgesehen, so dass die Umstellung auf die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Betriebe kaum Erleichterungen versprechen.

Anmerkung: Erkundigen Sie sich zum Jahreswechsel bei Ihrem Lohnsoftwarehersteller wie und wann diese Neuerungen umgesetzt werden.

Sofortmeldepflichtige Branchen 2021

Bereits vor mehr über 10 Jahren wurde das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verabschiedet und in Kraft gesetzt. Dieses regelte für bestimmte Branchen die Einführung einer Sofortmeldung im Bereich der Sozialversicherung sowie eine Pflicht zur Mitführung von Ausweispapieren. Die Regelungen gelten bis heute in angepasster Form.

Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz können ein teures Vergnügen für die betroffenen Betriebe sein. Deshalb sollte in den betroffenen Branchen unbedingt die Regelungen zu Sofortmeldungen und zur Mitführungspflicht der Ausweispapiere beachtet werden.

Welche Branchen sind von Sofortmeldungen betroffen?

Die Regelungen des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes gelten für folgende Branchen (§ 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz):

  • im Baugewerbe,
  • im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
  • im Personenbeförderungsgewerbe,
  • im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,
  • im Schaustellergewerbe,
  • bei Unternehmen der Forstwirtschaft,
  • im Gebäudereinigungsgewerbe,
  • bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
  • in der Fleischwirtschaft,
  • im Prostitutionsgewerbe,
  • im Wach- und Sicherheitsgewerbe.

Für Betriebe, die zu den oben aufgeführten Branchen gehören unterliegen der Sofortmeldepflicht in der Sozialversicherung. Dies bedeutet, diese Betriebe müssen neue Arbeitnehmer bis spätestens zur Beschäftigungsaufnahme per Sofortmeldung an die Einzugsstelle (Minijob-Zentrale oder Krankenkasse) gemeldet haben.

Mitführungspflicht von Ausweispapieren

Daneben gilt für die Arbeitnehmer dieser Branchen, dass sie stets einen gültigen Lichtbildausweis (zum Beispiel Personalausweis) mit sich führen müssen. Denn, falls es zu einer Kontrolle durch den Zoll (oder einer anderen Behörde) kommt, müssen sich die Arbeitnehmer ausweisen können. Können sie dies nicht, droht ein Bußgeld.

Dieses kann aber auch den Unternehmer treffen. Denn der Arbeitgeber muss seine Arbeitnehmer über die Mitführungspflicht der Ausweispapiere nachweislich informiert haben. Dies geschieht am besten gleich bei Unterzeichnung des Arbeitsvertrages und zwar schriftlich. Denn nur wenn das Unternehmen nachweisen kann, dass die Arbeitnehmer über die Mitführungspflicht der Ausweisdokumente informiert worden sind, droht auch kein Bußgeld.

Mindestlohn Dachdeckerhandwerk 2021

Zum 1.1.2021 ist der Mindestlohn im Dachdeckerhandwerk angehoben worden. Der aktuelle Tarifvertrag für das Dachdeckerhandwerk sieht zwei Stufen der Vergütung vor, so dass sich der Mindestlohn im Dachdeckerhandwerk zum 1.1.2021 erhöht.

Der Mindestlohn im Dachdeckerhandwerk steigt zum 1.1.2021 auf 12,60 Euro für ungelernte Arbeitnehmer (von 12,40 Euro) und auf 14,10 Euro für gelernte Arbeitnehmer (von 13,60 Euro). Die Höhe des Mindestlohns unterscheidet sich in der Qualifikation der Arbeitnehmer.

Artikel-Tipp: Dachdecker-Mindestlohn 2024

Es gilt der Mindestlohn 1 für ungelernte Arbeitnehmer. Ungelernte Arbeitnehmer im Sinne der Vereinbarung sind Arbeitnehmer, die überwiegend Hilfs- und Vorbereitungstätigkeiten ausführen. Hierzu gehören das Anreichen von Materialien sowie das Ein- und Ausräumen und das Reinigen von Baustellen.

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Der (höhere) Mindestlohn 2 ist an gelernte Arbeitnehmer zu zahlen. Gelernte Arbeitnehmer im Sinne des Tarifvertrags sind Arbeitnehmer, die überwiegend fachlich qualifizierte Arbeiten des Dachdeckerhandwerks ausführen. Arbeitnehmer, die über den Gesellenbrief im Dachdeckerhandwerk, Zimmerer- oder Klempnerhandwerk, einen diesem gleichgestellten staatlich anerkannten inländischen oder ausländischen Berufsabschluss bzw. einen entsprechenden Nachweis, der zur Ausführung von Dachdeckerarbeiten qualifiziert, verfügen, haben Anspruch auf den Mindestlohn 2.

  • Mindestlohn 1 für ungelernte Arbeitnehmer                        12,60 Euro
  • Mindestlohn 2 für gelernte Arbeitnehmer                             14,10 Euro

Kein Dachdecker-Mindestlohn

Die Regelungen für den Dachdecker-Mindestlohn erfassen einen Großteil der Arbeitnehmer, dennoch sind einige Personenkreise von diesen Regelungen nicht eingeschlossen. Nicht erfasst werden:

  • Schüler an allgemeinbildenden Schulen mit Ausnahme der Schüler an Abendschulen und -kollegs,
  • Personen, die nachweislich aufgrund einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienverordnung ein Praktikum absolvieren,
  • Schulabgänger, die innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung ihrer Schulausbildung bis zu einer Gesamtdauer von 50 Arbeitstagen beschäftigt werden,
  • Gewerbliches Reinigungspersonal, welches für Reinigungsarbeiten in Verwaltungs- und Sozialräumen des Betriebes beschäftigt wird,
  • Gewerbliche Arbeitnehmer, die ausschließlich am Betriebssitz beschäftigt werden (ausgenommen ist der Bereich der Vorfertigung).

Beispiel:

Ein Dachdecker hat bei einer 40 Stunden-Woche und 21 Arbeitstagen (168 Stunden) einen Stundenlohn (Mindestlohn 2) von 13,60 Euro im Jahr 2020 gehabt. Im Jahr 2021 steigt dieser auf 14,10 Euro.

Monats-Stundenlohn 2020: 168 Stunden x 13,60 Euro = 2.284,80 Euro

Monats-Stundenlohn 2021: 168 Stunden x 14,10 Euro = 2.368,80 Euro (+ 84,00 Euro)

Hinweis: Haben Sie Fragen oder Anregungen zu einzelnen Textpassagen, nutzen Sie gern die Kommentarfunktion unten.

Kinderkrankengeld 2021 ausgeweitet

Der Bundesrat hat der Ausweitung des Kinderkrankengeldes für 2021 am 18.1.2021 zugestimmt. Damit können nun gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer länger Kinderkrankengeld erhalten.

Ausweitung beim Kinderkrankengeld 2021

Gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn

  • das Kind gesetzlich krankenversichert ist,
  • das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet ist,
  • der Arbeitnehmer dadurch seiner Tätigkeit nicht nachgehen kann,
  • keine andere im Haushalt lebende Person das Kind betreuen/pflegen kann.

Nur wenn diese Voraussetzungen alle erfüllt sind, besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf Kinderkrankengeld durch die Krankenkasse. Strittig ist dabei in einigen Fällen, wenn im Arbeitsvertrag die Regelungen des § 616 BGB nicht abgedungen sind. Hier stellt sich regelmäßig die Frage, ob der Arbeitgeber ggf. Entgeltfortzahlung leisten muss. Idealerweise hat der Arbeitgeber diese Norm im Arbeitsvertrag abgedungen.

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Grundsätzlich haben Arbeitnehmer – soweit die Voraussetzungen vorliegen – für jedes Kind einen Anspruch auf längstens zehn Arbeitstage Kinderkrankengeld Elternteil – höchstens jedoch für 25 Arbeitstage im Jahr. Alleinerziehende haben einen Anspruch von 20 Arbeitstagen je Kind und maximal 50 Arbeitstagen im Jahr.

Für das Kalenderjahr 2021 steigt das Kinderkrankengeld rückwirkend ab 5.1.2021 von längstens zehn auf 20 Arbeitstage pro Elternteil und von längstens 20 auf 40 Arbeitstage für Alleinerziehende, damit diese ihre Kinder zu Hause betreuen können. Der Höchstanspruch erhöht sich hier ebenfalls, so beträgt der Maximalanspruch 2021 je Elternteil 45 Arbeitstage und bei Alleinerziehenden 90 Arbeitstage im Jahr.

Kinderkrankengeld – Gründe ausgeweitet

Ferner besteht der Anspruch auf Kinderkrankengeld nicht nur bei einer Erkrankung des Kindes, sondern auch wenn Kitas, Schulen oder Betreuungseinrichtungen pandemiebedingt geschlossen oder nur eingeschränkt geöffnet sind. Gleiches gilt auch beim Aussetzen der Präsenzpflicht im Unterricht wie in einigen Bundesländern geschehen.

Zur Finanzierung überweist der Bund 300 Millionen Euro an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds.

Kinderkrankengeld in der Lohnabrechnung

In der Lohnabrechnung müssen Sie das Kinderkrankengeld als Fehlzeit hinterlegen und den Lohn des Arbeitnehmers für den Zeitraum des Kinderkrankengeldbezugs kürzen. Zunächst muss aber natürlich diese Fehlzeit durch den Arbeitnehmer nachgewiesen werden. Dies erfolgt regelmäßig durch einen „blauen Schein“ des behandelnden Arztes/Kinderarztes. Diese ärztliche Bescheinigung ist die Grundlage für die Freistellung des Arbeitnehmers „aufgrund der Erkrankung eines betreuungsbedürftigen Kindes“.

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Durch die Neuregelung können aber auch Eltern von Kinder Kinderkrankengeld erhalten, deren Schulen „pandemiebedingt“ schließen oder bei denen der Präsenzunterricht freiwillig ist. In diesem Fällen liegen keine ärztlichen Atteste vor, so dass der Arbeitnehmer einen entsprechenden Nachweis der Schule bzw. des Schulträgers erbringen muss.

In der Lohnabrechnung sollten Sie diese Bescheinigung zu den Lohnunterlagen nehmen.

Anmerkung: Kinderkrankengeld wird nur für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer gezahlt. Privat Krankenversicherte profitieren somit nicht von dieser Regelung. Ebenso Minijobber sind außen vor.

Kurzarbeitergeld Tabellen 2021 veröffentlicht

Die Kurzarbeitergeld-Tabellen 2021 sind veröffentlicht. Dank der Steuerentlastung 2021 steigen auch die Sätze für das Kurzarbeitergeld 2021. Die neuen Kurzarbeitergeld-Tabellen sind auch 2021 in verschieden Varianten verfügbar, da auch 2021 die Höhe des Kurzarbeitergeldes von der Anzahl der Bezugsmonate abhängt.

Kurzarbeitergeld-Tabellen 2021

Für Abrechnungszeiträume ab 1.1.2021 mit Kurzarbeitergeldbezug sind die neuen Kurzarbeitergeld-Tabellen 2021 zu verwenden. Konkret bedeutet dies für Arbeitnehmer in Kurzarbeit, dass zum Jahreswechsel das Kurzarbeitergeld steigt. Moderat, aber das Kurzarbeitergeld 2021 steigt. Dies liegt an der teilweisen Abschaffung des Solidaritätszuschlags, welche für Abrechnungszeiträume ab 1.1.2021 greift. Bei den folgenden Beispielen ist ein Sollentgelt von 2.500 Euro und ein Istentgelt von 1.250 Euro (also 50%) berücksichtigt.

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Bereits in 2020 ist das erhöhte Kurzarbeitergeld eingeführt worden. Das erhöhte Kurzarbeitergeld ist einerseits abhängig

  • von der Bezugsdauer von mehr als drei bzw. sechs Bezugsmonaten ab März 2020 und
  • des Arbeitsausfalls aufgrund von Kurzarbeit im jeweiligen Abrechnungsmonat.

Nur wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind, erhält der Arbeitnehmer erhöhtes Kurzarbeitergeld.

Das erhöhte Kurzarbeitergeld wird ab dem vierten bzw. siebten Bezugsmonat gezahlt und beträgt dann 70 bzw. 77 Prozent ab dem vierten und 80 bzw. 87 Prozent ab dem siebten Bezugsmonat.

Artikel Tipp: Erhöhtes Kurzarbeitergeld 2020

https://lohn-news.de/erhoehtes-kurzarbeitergeld-neue-kug-tabellen-veroeffentlicht/

Berechnungsbeispiele Kurzarbeitergeld 2021:

Ein Arbeitnehmer, Steuerklasse III und 1 Kind (Leistungssatz 1 = 67 Prozent Kurzarbeitergeld), befindet sich im Dezember 2020 erstmalig (erster Monat) im Kurzarbeitergeldbezug.

 20202021
2.500 Euro (Sollentgelt)1.295,11 Euro1.303,04 Euro
1.250 Euro (Istentgelt)675,36 Euro675,36 Euro
Kurzarbeitergeld (Kug)619,75 Euro627,88 Euro

Ein Arbeitnehmer, Steuerklasse III und 1 Kind (Leistungssatz 3 = 77 Prozent Kurzarbeitergeld), ab dem vierten Bezugsmonat.

 20202021
2.500 Euro (Sollentgelt)1.488,41 Euro1.497,53 Euro
1.250 Euro (Istentgelt)776,16 Euro776,16 Euro
Kurzarbeitergeld (Kug)712,55 Euro721,37 Euro

Ein Arbeitnehmer, Steuerklasse III und 1 Kind (Leistungssatz 5 = 87 Prozent Kurzarbeitergeld), ab dem siebten Bezugsmonat.

 20202021
2.500 Euro (Sollentgelt)1.687,71 Euro1.692,01 Euro
1.250 Euro (Istentgelt)876,96 Euro876,96 Euro
Kurzarbeitergeld (Kug)804,75 Euro815,05 Euro

Die neuen Kurzarbeitergeld Tabellen 2021 finden Sie auf den Seiten der Arbeitsagentur unter

Merkblätter und Formulare für Unternehmen – Bundesagentur für Arbeit (arbeitsagentur.de)

Kurzarbeitergeld Tabellenwerte 2022

Die Tabellenwerte für das Kalenderjahr 2022 finden Sie hier.

Hinweis: Haben Sie Fragen oder Anregungen zu einzelnen Textpassagen, nutzen Sie gern die Kommentarfunktion unten.

Kinderbetreuung im Lockdown nicht geregelt

Die Bundesregierung hat ab 16.12.2020 den Lockdown beschlossen. Das führt dazu, dass in vielen Teilen der Republik die Schulen und KITAs schließen. Doch was ist mit den Eltern, die nun auf die Kinder aufpassen müssen. Übernimmt der Bund die Gehälter?

Kinderbetreuung im Lockdown

Kinder, die in den kommenden Tagen nicht mehr zur Schule gehen dürfen, müssen vielfach zu Hause betreut werden. Meist ist dies ein Elternteil, dass die Betreuung sicherstellen muss. Die Großeltern fallen in der Regel heraus, da diese ja als Risikogruppe geschützt werden soll. Doch wer zahlt den Lohn, wenn Eltern die Kinder betreuen müssen, weil die Schulen und KITA geschlossen werden.

Geregelt ist dies leider nicht eindeutig, obwohl die entsprechende Regelung im Infektionsschutzgesetz zuletzt im November 2020 angepasst worden ist (§ 56 Absatz 1a IfSG). Laut Infektionsschutzgesetz erhalten Sorgeberechtigte (für die notwendige Kinderbetreuung) eine Entschädigung von 67 Prozent des Nettoentgelts – maximal 2.016 Euro monatlich. Doch der Teufel steckt hier im Detail.

Denn diese Regelung greift nur, wenn die Schule „infektionsbedingt“ geschlossen ist. Dies ist nicht in allen Bundesländern der Fall, teilweise (z.B. Niedersachsen) ist nur die Präsenzpflicht der Schüler aufgehoben – die Schule ist hingegen nicht geschlossen. Demnach kann ein Erstattungsanspruch verwehrt werden.

Update 16.12.2020: Der Bundestag hat beschlossen, dass die Erstattungen aus dem Infektionsschutzgesetz bei notwendiger Kinderbetreuung künftig auch für eine „Freistellung der Schülerinnen von der Präsenzpflicht“ gelten soll. Dies dürfte den betroffenen Eltern etwas helfen. Bedauerlich ist aber dennoch das zu späte Reagieren der Verantwortlichen, die solche Regelungen erst treffen, wenn die Situation bereits eingetreten ist. In der Praxis dürften bereits andere Lösungen gefunden worden sein.

Noch kritischer wird es in den Ferien. Denn dann greift dieser Erstattungsanspruch gar nicht. Erstattungsfähig sind nämlich nur die Tage außerhalb der Ferien. Für Tage an denen die Schule ohnehin geschlossen ist (Ferien und Wochenenden) müssen die Eltern für eine Betreuung sorgen. Zum Ende des Jahres dürfte dies vielen Eltern schwer fallen, da sie bereits den Urlaubsanspruch für das Jahr 2020 verbraucht haben. Oft bleibt da nur die Möglichkeit unbezahlten Urlaub zu nehmen.

Eine andere Alternative kann jedoch sein, wenn die Kinder krank sind, dann kann Kinderkrankengeld bei der Krankenkasse beantragt werden. Der Arbeitnehmer benötigt hierfür eine ärztliche Bescheinigung über die Erkrankung eines betreuungsbedürftigen Kindes (bis 12 Jahre).

Zahlt der Betrieb aufgrund der arbeitsvertraglichen Regelungen für solche Tage kein Entgelt fort (§ 616 BGB abgedungen), dann leistet die Krankenkasse Kinderkrankengeld.

Artikeltipp: Kinderkrankengeld 2020 ausgeweitet.

Kinderkrankengeld 2021 ausgeweitet

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