Jahresmeldungen 2021 zur Sozialversicherung

Zum Ablauf eines Kalenderjahres 2021 sind die Jahresmeldungen 2021 zur Sozialversicherung an die zuständigen Einzugsstellen zu versenden. Doch welche Informationen müssen diese Meldungen enthalten und bis wann müssen die Jahresmeldungen 2021 versendet sein.

Die Jahresmeldungen müssen bis spätestens 15. Februar 2022 an die zuständige Einzugsstelle versendet worden sein. Dies in den meisten Fällen die Krankenkasse des Arbeitnehmers. Bei Minijobber und kurzfristig Beschäftigten fungiert die Minijob-Zentrale der Knappschaft als Einzugsstelle.

Die Jahresmeldungen enthalten die Versicherungsnummer und Angaben zum Arbeitnehmer sowie einige Informationen zum Betrieb (zum Beispiel die Betriebsnummer). Daneben enthält sie die Angaben zum Beschäftigungsverhältnis. Das sind regelmäßig die Angaben zur Personengruppe, den Beitragsgruppen, Tätigkeitsschlüssel und zum Rechtskreis (Ost/West).

Interessanter sind jedoch die Angaben zum Meldezeitraum und zum rentenversicherungspflichtigen Entgelt. Denn hier entstehen in der Praxis regelmäßig Fragen.

Meldezeitraum in Jahresmeldungen 2021

Der Meldezeitraum umfasst maximal das komplette Kalenderjahr (1.1.2021 bis 31.12.2021). Hat die Beschäftigung jedoch im laufenden Kalenderjahr 2021 begonnen, wird das entsprechende Beginndatum eingesetzt.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer hat seine Beschäftigung am 1.7.2021 aufgenommen und ist durchgehend beschäftigt.

Die Jahresmeldung 2021 hat den Meldezeitraum 1.7.2021 bis 31.12.2021.

Ähnlich verhält es sich, wenn bereits im laufenden Kalenderjahr 2021 eine Entgeltmeldung zur Sozialversicherung erfolgt ist, In der Jahresmeldung 2021 wird dann nur der bislang noch nicht gemeldet Zeitraum verwendet. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn im Jahr 2021 bereits eine Unterbrechungsmeldung oder ein Krankenkassenwechsel stattgefunden hat.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer ist seit Jahren beschäftigt. In der Zeit vom 15.2.2021 bis 27.4.2021 war der Arbeitnehmer im Krankengeldbezug (Unterbrechungsmeldung 1.1.2021 bis 14.2.2021). In der Jahresmeldung 2021 wird nur der verbleibende Zeitraum (28.4.2021 bis 31.12.2021) gemeldet.

Entgelt in Jahresmeldungen 2021

In den Jahresmeldungen ist auch das rentenversicherungspflichtige Entgelt anzugeben, welches im Meldezeitraum erzielt worden ist. Sofern es sich um einen Arbeitnehmer handelt, der nicht rentenversicherungspflichtig ist, ist das Entgelt anzugeben, welches (bei Rentenversicherungspflicht) beitragspflichtig wäre.

Beispiel:

Ein Minijobber mit einem monatlichen Entgelt in Höhe von 400 Euro ist durchgehend beschäftigt.

Die Jahresmeldung umfasst den Meldezeitraum 1.1.2021 bis 31.12.2021 und das beitragspflichtige Entgelt beträgt 4.800 Euro (= 12 Monate x 400 Euro).

Bei Midijobbern (Arbeitnehmer im Übergangsbereich) ist zusätzlich noch das tatsächliche Entgelt zur Rentenberechnung zu übermitteln, da dieses für die Berechnung der Rentenentgeltpunkte verwendet wird.

Abgabegrund 50 für Jahresmeldungen 2021

Als Abgabegrund der Jahresmeldungen 2021 ist die Schlüsselzahl „50“ anzugeben.

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Besonderheiten Jahresmeldungen 2021

In den Jahresmeldungen 2021 sollen für Minijobber bereits die Angaben zur Steuer (unter anderem die Steueridentifikationsnummer des Arbeitnehmers) gemeldet werden. Da diese Daten in vielen Lohnbüros nicht vorliegen dürften, werden zahlreiche Jahresmeldungen ohne diese Angaben versendet werden müssen. Dies führt glücklicherweise nicht zu einer Abweisung der Meldedatensätze, da es sich bei dem Feld zur Steueridentifikationsnummer für Minijobber um ein bedingtes Mussfeld handelt.

Jahresmeldungen in der Lohnsoftware

Die Lohnsoftwareprodukte erstellen die Jahresmeldungen 2021 regelmäßig im Zuge der Januarabrechnung 2022. Das bedeutet, im Lohnbüro stehen Ihnen die Jahresmeldungen mit der Abrechnung Januar 2022, also ab ungefähr 20.1.2022 zur Verfügung.

Die Inhalte werden automatisch befüllt, so dass hier in der Regel keine weiteren Angaben erforderlich sein sollten.

Techniker Krankenkasse mit neuen Umlagesätzen ab Oktober 2021

Die Techniker Krankenkasse (TK) ändert die Umlagesätze ab Oktober 2021. Dies führt dazu, dass alle Betriebe auf diese neuen Beitragssätze reagieren müssen und geänderte Umlagesätze verwenden müssen. Bei der Techniker Krankenkasse (TK) ändert sich zum 1.10.2021 die Umlagesätze zur U1 und U2-Umlagekasse. Erstaunen dürfte hier vielfach, dass trotz Pandemie die Umlagesätze für die Aufwendungen bei krankheitsbedingten Abwesenheiten der Arbeitnehmer sinken.

Wichtig: Die Techniker erhöht zum 1.10.2022 die U1-Umlagebeiträge.

TK-Umlagesatzänderung zur U1 – Vorteil Arbeitgeber

Die Umlagekasse U1 erstattet den teilnehmenden Arbeitgebern teilweise die Aufwendungen bei krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeitszeiten der Arbeitnehmer. Bei der Techniker Krankenkasse galten bis 30.9.2021 folgende verschiedene Umlagesätze zur U1

  • Erstattung 70 Prozent: 2,2 Prozent
  • Erstattung 50 Prozent: 1,4 Prozent
  • Erstattung 80 Prozent: 3,4 Prozent

Ab 1. Oktober 2021 sinken diese Umlagesätze kräftig bei der Techniker Krankenkasse, so dass es für die teilnehmenden Arbeitgeber günstiger wird.

Ab 1. Oktober 2021 gelten folgende Umlagesätze zur U1:

  • Erstattung 70 Prozent: 1,6 Prozent
  • Erstattung 50 Prozent: 0,9 Prozent
  • Erstattung 80 Prozent: 2,6 Prozent

Hinweis: Bei den meisten Krankenkassen stehen den teilnehmenden Betrieben verschiedene Umlagevarianten zur U1-Umlage zur Verfügung. Die Wahl- oder auch Wechselmöglichkeit besteht im Grunde zu jedem Jahreswechsel. Dann kann der Betrieb sich für eine andere Variante entscheiden. Fragen Sie hier ggf. rechtszeitig vor dem Jahreswechsel bei der Krankenkasse nach, ob Ihnen für den Wechsel der U1-Umlagevariante eine kurze Nachricht genügt oder ob hier ggf. ein Fragebogen vom Betrieb (Lohnbüro) auszufüllen ist. Lassen Sie sich dann auch gleich den Termin mitteilen, bis wann die neue U1-Variantenwahl bei der Krankenkasse mitgeteilt werden muss.

TK-Umlagesätze zur U2-Umlage steigen

Der Umlagebeitrag für die Aufwendungen bei Mutterschaft (U2-Umlage) steigen bei der Techniker Krankenkasse ab 1. Oktober 2021 von bislang 0,55 Prozent auf dann 0,65 Prozent.

Berechnungsbeispiel:

Für einen Arbeitnehmer mit einem Bruttoentgelt von 3.000 Euro monatlich, der bei der Techniker Krankenkasse versichert war, zahlte der Arbeitgeber bislang bei 70 Prozent Erstattung 2,2 Prozent U1-Beiträge, also 66,00 Euro monatlich Zur U2-Umlage waren bislang 16,50 Euro monatlich fällig (0,55 Prozent).

Ab 1. Oktober 2021 fallen folgende Beiträge an:

U1 (70 Prozent Erstattung; 1,6 Prozent): 48,00 Euro

U2 (0,65 Prozent): 19,50 Euro

Insgesamt sinkt die Beitragsbelastung für den Betrieb ab 1. Oktober von 82,50 Euro auf 67,50 Euro monatlich.

Was ist zu tun?

In der Lohnabrechnung sind ab der Oktober-Abrechnung 2021 die neuen Umlagesätze für die Abrechnungen der TK-Arbeitnehmer zu verwenden.

Sollte der Betrieb einen Dauerbeitragsnachweis zur TK senden, so ist dieser ab Oktober 2021 neu einzureichen.

Meldungen bei Beschäftigungsaustritt – Abmeldung

Verlässt ein Arbeitnehmer das Unternehmen, so ist dieser Umstand auch der Sozialversicherung mitzuteilen. Dies erfolgt regelmäßig mit einer Abmeldung zur Sozialversicherung. Doch was muss in dieser Abmeldung enthalten sein?

Abmeldung zur Sozialversicherung

Verlässt ein Arbeitnehmer den Betrieb, so ist eine Abmeldung mit dem Abgabegrund „30“ zur zuständigen Einzugsstelle zu senden. Dies ist regelmäßig die Krankenkasse des Arbeitnehmers. Bei Minijobber fungiert die Minijob-Zentrale als zentrale Einzugsstelle für alle geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnisse – also alle geringfügig entlohnt oder kurzfristig Beschäftigten.

Die Abmeldung zur Sozialversicherung enthält neben dem Austrittsdatum (Ende der Beschäftigung) auch das bis zu diesem Zeitpunkt erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers. Dies entspricht im Grunde dem Bruttoentgelt des Arbeitnehmers für den gemeldeten Zeitraum.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer erzielt ein monatliches Entgelt von 3.000 Euro. Er scheidet zum 31.5.2021 aus dem Unternehmen aus.

In der Abmeldung zur Sozialversicherung ist neben dem Meldezeitraum (ab Beginn des Kalenderjahres) auch das beitragspflichtige Entgelt zu melden.

Abmeldung: Grund 30

Meldezeitraum: 1.1.2021 bis 31.5.2021

Meldebrutto: 15.000 Euro (= 5 Monate x 3.000 Euro)

Als Meldezeitraum ist regelmäßig der Beginn des Kalenderjahres zu melden. Nur wenn die Beschäftigung erst im laufenden Jahr begonnen hat bzw. ein Teil des Kalenderjahres bereits aus anderen Gründen gemeldet worden ist, weicht der Meldebeginn vom 1.1. des aktuellen Kalenderjahres ab.

Sonderfall Abmeldung BBG-Übergrenzer

Bei Arbeitnehmer, die oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung verdienen, wird in den Abmeldungen zur Sozialversicherung natürlich nur das Entgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze gemeldet.

Abmeldung Sozialversicherung – Sonderfall Midijobber

Bei Midijobber gilt als beitragspflichtiges Entgelt bekanntermaßen eine reduzierte beitragspflichtige Einnahme als Meldebrutto. Daher sind bei Midijobbern neben dem Entgelt Rentenberechnung (tatsächliches Entgelt) auch die reduzierte beitragspflichtige Einnahme zu melden.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer im Midijob erzielt ein Bruttoentgelt von monatlich 1.000 Euro und scheidet zum 31.5.2021 aus dem Beschäftigungsverhältnis aus.

In der Abmeldung zur Sozialversicherung ist neben dem Meldezeitraum (ab Beginn des Kalenderjahres) auch das beitragspflichtige Entgelt und das Entgelt Rentenberechnung zu melden.

Abmeldung Grund 30

Meldezeitraum: 1.1.2021 bis 31.5.2021

Meldebrutto: 4.802 Euro (= 5 Monate x 960,44 Euro)

Entgelt Rentenberechnung: 5.000 Euro (= 5 x 1.000 Euro)

Erstattungen bei Quarantäne neu geregelt

Mit dem „Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen“ ist auch die Erstattung im Falle eine Quarantäne neu geregelt worden. Leider haben sich die Beteiligten hier nicht eindeutig geäußert bzw. waren nicht in der Lage eine genauere Definition zu finden.

Neue Erstattungsregelungen bei Quarantäne

Durch die Änderungen im Infektionsschutzgesetz gelten ab 31.3.2021 neue Erstattungsregelungen bei behördlich angeordneten Absonderungen (Quarantäne). Dies gilt für Personen, die aufgrund eines Ansteckungsverdachts an der beruflichen Ausübung ihrer Tätigkeit gehindert werden, für Personen, die mit Covid-19-Infizierten in direktem Kontakt waren und auch für Reiserückkehrer aus Risikogebieten.

Für diese Personen gilt, dass sie ihre Arbeit nicht ausüben dürfen, wenn sie dafür in den Betrieb müssen. Arbeiten im Homeoffice ist hingegen problemlos möglich – natürlich nur wenn keine Krankheitssymptome auftreten und aufgrund der Erkrankung eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt.

Liegt eine behördlich angeordnete Quarantäne vor, so entfällt regelmäßig die Lohnzahlung durch den Arbeitgeber, wenn er die Entgeltzahlung für diese Fälle ausgeschlossen hat.

Hinweis: Einige Gesundheitsämter verlangen einen Nachweis, dass die Anwendung des § 616 BGB abgedungen ist.

Stattdessen zahlt der Arbeitgeber eine Entschädigungsleistung nach dem Infektionsschutzgesetz aus. Diese bekommt der Arbeitgeber anschließend von der zuständigen Erstattungsbehörde (z.B. Gesundheitsamt) erstattet. Allerdings ist hier Vorsicht geboten. Zahlt der Betrieb einen zu hohen Erstattungsbetrag aus, verweigern die Behörden die Erstattungen nach dem Infektionsschutzgesetz. Daher sollten betroffene Betriebe unbedingt im Vorfeld eine Klärung mit der zuständigen Gesundheitsbehörde herbeiführen.

Neuregelung Quarantäne und Erstattungen

Bislang waren die Erstattungshöhen der Erstattungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom jeweiligen Gesundheitsamt abhängig, da es keine bundeseinheitliche Regelungen und Vorgaben gab. Nach über einem Jahr Corona-Pandemie haben es nun die zuständigen Ministerien geschafft eine Regelung herzustellen.

Danach soll die Erstattung aus dem Infektionsschutzgesetz nunmehr anhand des ausgefallenen Nettoentgelts des Arbeitnehmers bestehen. Hierzu ist geregelt, dass sich die Höhe des Verdienstausfalls an der Berechnung des Kurzarbeitergeldes orientieren soll. Beim Kurzarbeitergeld werden von einem Sollentgelt und dem Istentgelt rechnerische Leistungssätze ermittelt. Anhand weiterer Kriterien wird dann das Kurzarbeitergeld berechnet und vom Arbeitgeber ausgezahlt. Diese rechnerischen Leistungssätze spiegeln das (pauschalierte) Nettoentgelt wieder, welches bei einem bestimmten Bruttoentgelt erzielt wird.

Konkret heißt dies nun für die Ermittlung des Verdienstausfalls bei Quarantäne, dass die Differenz der Nettoentgelte (aus dem rechnerischen Leistungssatz) aus dem Sollentgelt (Monatsbrutto ohne Quarantäne) und dem Istentgelt (tatsächliches Bruttoentgelt unter Berücksichtigung der Quarantäne) verwendet wird.

Da das Gesetz und diese Passage kurzfristig in die Gesetzgebung eingebunden wurde und scheinbar auch die betroffenen Gesundheitsämter von dieser Neuregelung überrascht worden sind, bleibt derzeit vieles unklar.

So stellt sich die Frage, wie die Berechnung genau durchzuführen ist. Auch ist fraglich, ob die Arbeitnehmer während der Quarantäne sozialversichert sind und welche Beiträge zu zahlen sind und wer diese zu tragen hat. Der dafür verantwortliche § 57 IfSG ist nämlich nicht angepasst worden, so dass sich nun falsche Verweise in dem Gesetz befinden. Es bleibt hier somit vieles fraglich.

Erstattungen bei Quarantäne nur mit Gesundheitsamt

In der aktuellen Gesetzeslage sollten betroffene Betriebe in Quarantänefällen unbedingt Rücksprache mit dem zuständigen Gesundheitsamt aufnehmen und die Berechnung der Erstattungen und Sozialversicherungsbeiträge klären. Sonst drohen böse (weil teure) Überraschungen für die Betriebe.

Märzklausel in der Entgeltabrechnung

Die Märzklausel ist eine Besonderheit in der Sozialversicherung. Sie kommt immer dann zum Tragen, wenn im ersten Quartal eines neuen Jahres eine Einmalzahlung an den Arbeitnehmer ausgezahlt wird und das laufende beitragspflichtige Entgelt zusammen mit der Einmalzahlung die anteilige Beitragsbemessungsgrenze des aktuellen Jahres überschreitet. Die Folge der Märzklausel: Die Einmalzahlung wird sozialversicherungsrechtlich ins Vorjahr geschoben, um dort dann ggf. voll beitragspflichtig zu sein/werden.

„Märzklausel in der Entgeltabrechnung“ weiterlesen

Übergangsbereich – was ist das?

Midijobber, ehemalige Gleitzone nun Übergangsbereich. Hier finden Sie Informationen rund um den Übergangsbereich inklusive der Berechnungsformel 2020.

Der Übergangsbereich wurde zum 1.7.2019 neu eingeführt. Damit sind im Grunde die früheren Gleitzonenregelungen gemeint. Neben der Umbenennung sind aber auch noch andere Änderungen seitdem in Kraft. Hier finden Sie das Wichtigste zum Übergangsbereich auf einem Blick.

Übergangsbereich oder ehemalige Gleitzone

Die Gleitzone wurde bereits 2003 im Zuge der HARTZ-Gesetze eingeführt. Mit der Gleitzone wurde seinerzeit ein Entgeltbereich in der Lohnabrechnung geschaffen, in dem die Beitragstragung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei Versicherungspflicht nicht hälftig erfolgt. Vielmehr zahlt der Arbeitnehmer mit zunehmenden Einkommen auch zunehmend höhere Beiträge zur Sozialversicherung.

Der Arbeitgeber zahlt hingegen stets den halben Beitragssatz zu den einzelnen Sozialversicherungszweigen.

Die Gleitzone – heute Übergangsbereich – soll einen fließenden Übergang von dem (nahezu) beitragsfreien Minijob zum voll versicherungspflichtigen und voll beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis schaffen. Ziel seinerzeit war es die Zahl der versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse zu erhöhen. Vor der Einführung des Gleitzonenbereichs (Übergangsbereichs) waren damals Beschäftigungen oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze (Minijobgrenze) sofort voll beitragspflichtig. Dies führte aufgrund der (relativ hohen) Sozialversicherungsbeiträge zu immensen Nettolohneinbußen bei den Beschäftigten. Daher führte die damalige Regierung die Gleitzone ein, die einen „sanfteren“ Übergang eingeführt hat.

Übrigens: Heute wird von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich gesprochen, in der Praxis wird aber auch zunehmend der Begriff „Midijobs“ für diese Beschäftigungen verwendet.

Kennzeichen der Beschäftigungen im Übergangsbereich (Midijobs)

Der Übergangsbereich umfasst Beschäftigungsverhältnisse, deren regelmäßiges Entgelt im Übergangsbereich liegen. Dieser beginnt bei einem regelmäßigen Entgelt von 450,01 Euro und geht bis zu 1.300 Euro monatlich. Liegt das regelmäßige Monatsentgelt in diesem Bereich, so handelt es sich um eine Beschäftigung im Übergangsbereich.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer verdient monatlich 1.000 Euro.

Das regelmäßige Entgelt beträgt 1.000Euro monatlich (= 1.000 Euro x 12 Monate : 12).

Wichtig: Es wird bei der Beurteilung auf das regelmäßige Entgelt abgestellt, also das voraussichtliche Entgelt der kommenden 12 Monate. Schwankungen über die Grenzen des Übergangsbereichs sind dabei zulässig, solange das regelmäßige Entgelt im Übergangsbereich liegt.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer verdient monatlich 1.200 Euro. In den Monaten Oktober bis Dezember erhöht sich jedoch sein Entgelt auf monatlich 1.500 Euro.

Ermittlung des regelmäßigen Monatsentgelts:

9 Monate x 1.200 Euro = 10.800 Euro

3 Monate x 1.500 Euro =  4.500 Euro

Insgesamt:      15.300 Euro : 12 = 1.275 Euro

Obwohl in einigen Monaten der Übergangsbereich überschritten wird, handelt es sich um eine Beschäftigung im Übergangsbereich (Midijob), da das regelmäßige Entgelt innerhalb des Übergangsbereichs liegt.

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Übergangsbereich und Versicherungspflicht

Bei den Midjobs handelt es sich um versicherungspflichtige Beschäftigungen. Dies bedeutet die Arbeitnehmer sind in einem Midijob voll versichert zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Sie haben damit im Grunde dieselben Leistungsansprüche wie andere versicherungspflichtige Teilzeitkräfte.

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Übergangsbereich und Beitragsberechnung

Eine Besonderheit gilt bei Midijobber im Bereich der Beitragsberechnung. Hier zahlen die Arbeitnehmer nicht den vollen Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung, sondern einen geringeren Beitrag. Der Arbeitgeber zahlt jedoch den (vollen) Arbeitgeberanteil.

Um die Beitragsaufteilung zu erreichen, wurde eine Berechnungsformel entwicklel, die in der Lohnabrechnung zu berücksichtigen ist. Hierbei wird durch die Midijob-Formel aus dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt eine reduzierte beitragspflichtige Einnahme ermittelt, die dann für die Beitragshöhe der Arbeitnehmer als Berechnungsgrundlage dient.

Für die Beitragsberechnung bei Midijobs ist zunächst das Arbeitsentgelt in der Mdiijobformel 2020 einzusetzen und daraus wird dann je Sozialversicherungszweig der Gesamtbeitrag zu diesem Versicherungszweig berechnet.

Die Midijobformel 2020 lautet:

1,129864706 * Arbeitsentgelt – 168,824117647 = reduzierte beitragspflichtige Einnahme

Wichtig: Die Midijobformel verändert sich grundsätzlich immer dann, wenn es zu Änderungen der Sozialversicherungsbeitragssätze kommt.

Von diesem berechneten Gesamtbeitrag je Versicherungszweig wird dann in einem weiteren Schritt der Arbeitgeberbeitrag abgezogen. Dieser berechnet sich aus dem halben Beitragssatz je Versicherungszweig und dem tatsächlichen Entgelt (nicht der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme). Es verbleibt dann der Arbeitnehmeranteil als Ergebnis.

Beispiel:

Beispielberechnung für einen Arbeitnehmer im Übergangsbereich (1.000 Euro Entgelt).

Das tatsächliche Entgelt 1.000 Euro fließt in die Berechnungsformel ein:

1,129864706 * 1.000 Euro – 168,824117647 =  961,04 Euro

Daraus folgt ein Gesamtbeitrag zur Rentenversicherung (Beitragssatz 18,6 %)

18,6 % x 961,04 = 178,75 Euro (Gesamtbeitrag zur RV)

Abzug des Arbeitgeberanteils (berechnet aus dem tatsächlichem Entgelt:

9,3 % x 1.000 Euro = 93,00 Euro

Arbeitnehmeranteil = Gesamtbeitrag – Arbeitgeberanteil

178,75 Euro – 93,00 Euro = 85,75 Euro

Hinweis: Alternativ kann der Gesamtbeitrag auch mit dem halben Beitragssatz und anschließender Verdoppelung des Ergebnisses erfolgen. Dies führt zu um 1 Cent abweichenden Ergebnissen. Beide Berechnungswege sind jedoch möglich.

Artikeltipp: Midijob Berechnungsformel und Berechnungsbeispiel 2020

Übergangsbereich und DEÜV-Meldungen

Eine weitere Besonderheit gilt für Midijobber im Bereich der Entgeltmeldungen zur Sozialversicherung. Hier wird seit 1.9.2020 nicht mehr nur das beitragspflichtige Entgelt gemeldet, sondern auch zusätzlich das tatsächliche Entgelt. Denn für die Rentenberechnung wird nicht das beitragspflichtige Entgelt herangezogen, sondern das tatsächliche Arbeitsentgelt.

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Anmerkung: Damit werden Midijobber im Vergleich zu den anderen versicherungspflichtigen Arbeitnehmern bevorzugt. Anstatt aus den tatsächlichen Beiträgen die Rentenpunkte zu berechnen, erfolgt hier eine Rentenberechnung aus einem fiktiv erhöhten Betrag (dem tatsächlichen Entgelt). Dies führt dazu, dass für Midijobs Rentenpunkte erworben werden, denen keine Beiträge entgegenstehen.

Übrigens: In den Entgeltmeldungen für Midijobber ist zusätzlich noch ein besonderes Midijob-Kennzeichen zu setzen, welches nähere Auskunft über die Entgelte gibt.

Übergangsbereich und Steuern

Steuerlich erfahren Midijobber keine besondere Behandlung. Hier gilt vielmehr, dass sie nach den individuellen ELStAM, also ihrer Steuerklasse versteuert werden. Tatsächlich dürfte dies jedoch aufgrund der bestehenden Freibeträge in einigen Fällen zu keiner Besteuerung führen. So fallen bei einem Entgelt von 1.000 Euro monatlich in den Steuerklasse 1 bis 4 keine Steuern an.

Anders sieht es jedoch in der Steuerklasse 5 (und 6) aus. Hier sind sehr wohl Steuern auf einen Midijob zu zahlen – auch schon in den niedrigen Entgeltbereichen knapp über 450 Euro.

Arbeitnehmer, die sich in der Steuerklasse 5 oder 6 auf einen Midijob einlassen, sollten sich vorher den Nettobetrag einmal errechnen lassen. Neben dem Nettoentgelt, welches hier manchmal enttäuschend sein kann, sollte aber auch der günstige Zugang zur Sozialversicherung berücksichtigt werden.

Märzklausel in der Lohnabrechnung

Die Märzklausel ist eine Besonderheit in er Sozialversicherung. Hierbei werden Einmalzahlungen, die im ersten Quartal eines neuen Jahres gezahlt werden unter bestimmten Voraussetzungen beitrags- und melderechtlich dem Vorjahr zugeordnet. Dieses Konstrukt führt regelmäßig zu Fragen. Daher werden im Folgenden die Voraussetzungen für die Märzklausel erläutert.

Grundsätzliches zur Märzklausel

Grundlage für die Märzklausel ist § 23a Absatz 4 SGB IV. Hiernach sind Einmalzahlungen, die in der Zeit vom 1.1. bis 31.3. eines Jahres gezahlt werden, dem letzten Abrechnungsmonat des Vorjahres zuzuordnen. Das gilt, wenn die anteilige Beitragsbemessungsgrenze des aktuellen Kalenderjahres überschritten wird. Es wandert in diesem Fall die komplette Einmalzahlung in den letzten Abrechnungsmonat des Vorjahres.

Märzklausel in der Lohnpraxis

Für Sie im Lohnbüro bedeutet dies nun, dass Sie bei Einmalzahlungen, die im ersten Quartal eines Jahres gezahlt werden, besonders aufpassen müssen. Es stellt sich hier die Frage, ob durch die Einmalzahlung die anteilige Beitragsbemessungsgrenze (2020) überschritten wird. Ist dies der Fall, dann ist die komplette Einmalzahlung – nicht nur der übersteigende Anteil – dem letzten Abrechnungsmonat des Vorjahrs (2019) zuzuordnen. Es erfolgt dann auch dort die Verbeitragung unter den Vorgaben des Vorjahres, also beispielsweise abweichender Beitragssätze in den verschiedenen Sozialversicherungszweigen.

Beispiel:

Hans Hansen verdient monatlich 4.500 Euro (= 54.000 Euro jährlich). Im März 2020 erhält er zusätzlich eine Einmalzahlung (Jahresleistungsprämie) in Höhe von 3.000 Euro.

Durch die Einmalzahlung im März 2020 übersteigt Herr Hansen die anteilige Beitragsbemessungsgrenze zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Ermittlung der anteiligen BBG KV/PV: 56.250 Euro x 90 Tage : 360 = 14.062,50 Euro

Bisher beitragspflichtiges Entgelt: 3 x 4.500 Euro = 13.500 Euro

Zwischen der anteiligen BBG und dem bislang beitragspflichtigem Entgelt liegt eine Differenz von 562,50 Euro. Würde die Einmalzahlung nun im März 2020 in die Beitragsberechnung mit einfließen, dann wären nur 562,50 Euro beitragspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung. Aufgrund der Märzklausel wird diese Einmalzahlung jedoch nicht im Jahr 2020 verbeitragt, sondern im letzten Abrechnungszeitraum des Vorjahres (hier Dezember 2019).

Durch diese Zuordnung zum Vorjahr ist die Einmalzahlung im Jahr 2019 zu verbeitragen. Mit der (positiven) Folge, dass dort nur noch 450 Euro beitragspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung sind. Die BBBG des Jahres 2019 betrug nämlich 54.450 Euro und Herr Hansen hat bereits durch sein laufendes Entgelt 54.000 Euro im Jahr 2019 verbeitragt. Er wird in diesem Fall also bessergestellt. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung wird der volle Betrag von 3.000 Euro verbeitrag.

Märzklausel Auswirkungen auf DEÜV-Meldungen

Die Anwendung der Märzklausel hat auch melderechtliche Auswirkungen. So müssen in aller Regel die gemeldeten Entgelte des Vorjahres angepasst werden, wenn es zu einer Märzklausel kommt. Ist die Jahresmeldung zur Sozialversicherung bereits versendet, dann braucht diese nicht storniert werden. Vielmehr wird dann der beitragspflichtige Teil der Märzklausel im Rahmen einer Sondermeldung (Abgabegrund 54) (nach)gemeldet.

Ist die Jahresmeldung des Vorjahres noch nicht versendet, dann enthält diese in aller Regel auch den beitragspflichtigen Teil der Einmalzahlung. Dies ist regelmäßig bei Einmalzahlungen im Januar eines Jahres der Fall.

Fortsetzung des Beispiels:

Für Herrn Hansen ist bereits eine Jahresmeldung im Januar 2020 für das Jahr 2019 versendet worden. Diese enthielt als beitragspflichtiges Entgelt den Betrag von 54.000 Euro.

Eine Stornierung der Jahresmeldung erfolgt nicht. Es wird jedoch eine Sondermeldung (Grund 54 und Meldezeitraum 1.12. – 31.12.2019) mit 3.000 Euro gemeldet.

Märzklausel – nicht in der Unfallversicherung

In der Unfallversicherung ist die Märzklausel nicht bekannt. Hier gilt streng das Zuflussprinzip, so dass sich Einmalzahlungen stets im Lohnnachweis des jeweiligen Kalenderjahres befinden.

Steuerrecht und Märzklausel – nein

Auch im Steuerrecht ist die Märzklausel nicht bekannt. Auch hier werden Einmalzahlungen immer im Auszahlungsmonat versteuert, so dass selbst im Falle einer Märzklausel die Besteuerung des aktuellen Jahres (Auszahlungsmonat) angewendet werden muss.

Hinweis: Die Märzklausel sollte in Ihrer Lohnsoftware integriert sein, so dass Sie hier bei der Eingabe von Einmalzahlungen automatisch die Märzklausel anwenden. Fragen Sie im Zweifel den Hersteller der Software, ob und wie die Märzklausel in der Lohnsoftware berücksichtigt wird.

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