Lohnnachweis 2019 jetzt versenden

Der Lohnachweis ist elektronisch an die Unfallversicherung zu melden. Aber was gilt für den Lohnnachweis 2029?

Der Lohnnachweis für das Meldejahr 2029 ist bis zum 16. Februar 2020 an die Unfallversicherungsträger elektronisch zu übermitteln. Wie bereits in den vergangenen Jahren gibt es zum digitalen Lohnnachweis zahlreiche Praxisfragen, die immer wieder auftauchen. Diese werden in diesem Artikel betrachtet und beantwortet.

Lohnnachweis elektronisch

Der Lohnnachweis an die Unfallversicherung muss grundsätzlich bis spätestens 16. Februar des Folgejahres an den Unfallversicherungsträger übermittelt werden. Konkret sind dies die Berufsgenossenschaften für den gewerblichen Bereich bzw. die Unfallkassen für den öffentlichen Dienst.

Versandweg Lohnnachweis 2019

Bereits seit dem Meldejahr 2018 ist die elektronische Übermittlung des Lohnnachweises verpflichtend. Dieser digitale Lohnnachweis wird im Rahmen der Entgeltabrechnung über die Lohnsoftware erstellt und für den Versand bereitgestellt.

Alternativ kann der Lohnnachweis auch über eine elektronische Ausfüllhilfe wie sv.net übermittelt werden. Allerdings erweist sich das Verfahren über eine Ausfüllhilfe in der Praxis oft als kompliziert, so dass es sicherlich sinnvoller ist die vorhandene Lohnsoftware mit den dazugehörigen Funktionalitäten zu verwenden.

Inhalte des Lohnnachweises 2019

Der Lohnnachweis enthält – wie gehabt – die Lohnsumme (alle unfallversicherungspflichtigen Entgelte der Arbeitnehmer im Jahr 2019), die Anzahl der Arbeitnehmer und die Arbeitsstunden.

Sofern für einen Betrieb mehrere Gefahrtarifstellen (GTST) gelten, hat eine Aufteilung nach den jeweiligen GTST zu erfolgen. Ist dem Betrieb nur eine GTST zugeordnet, dann ist für den Betrieb keine Aufteilung nötig, da alles über eine GTST gemeldet werden muss.

Lohnnachweis 2019 – Gefahrtarifstellen

Die GTST muss der Betrieb zunächst elektronisch von seiner Berufsgenossenschaft abrufen.  Hierzu hat der Betrieb mittels seiner Mitgliedsnummer und einer PIN (oftmals vor einigen Jahren vergeben) für das Kalenderjahr 2019 die Stammdaten zur Unfallversicherung (UV-Stammdaten abzurufen. Ohne diesen Stammdatenabruf ist kein elektronischer Lohnnachweis möglich. Der Abruf der UV-Stammdaten ist somit Grundvoraussetzung für die Erstellung des Lohnnachweises 2019.

Die abgerufenen GTST müssen Sie dann in aller Regel den jeweiligen Arbeitnehmern zuordnen. Teilweise ist es möglich, dass ein Mitarbeiter auf mehreren GTST eingesetzt wird. Dies kann durch einen Arbeitsplatzwechsel im laufenden Jahr bedingt sein oder ein Arbeitnehmer arbeitet tatsächlich auf zwei (oder mehr) unterschiedlichen Arbeitsplätzen, die unterschiedlichen GTST angehören. Leider hat die Unfallversicherung hier kein einheitliches Verfahren geschaffen, so dass Sie im Zweifel bei Ihrem Unfallversicherungsträger nachfragen müssen. Einige Unfallversicherungsträger möchten eine Aufteilung der GTST nach dem Arbeitsumfang, also zum Beispiel 60 Prozent GTST A und 40 Prozent GTST B, andere wollen die gesamte Tätigkeit über eine (meist die teurere) GTST gemeldet haben.

Im Lohnnachweis selbst werden abschließend alle unfallversicherungspflichtigen Entgelte und Arbeitsstunden der Arbeitnehmer als Lohnsumme nach den einzelnen GTST aufgeteilt und gemeldet.

Die Arbeitsstunden können als pauschaler Wert gemeldet werden Hierzu gibt es den sogenannten Vollarbeiterrichtwert, der für Vollzeitarbeitnehmer gemeldet werden kann. Für Teilzeitkräfte ist ein entsprechend niedriger (anteiliger Vollarbeiterrichtwert) zu übermitteln.

Personenkreise im Lohnnachweis 2019

Meldepflichtig sind die Entgelte (Lohnsumme) für alle unfallversicherungspflichtigen Arbeitnehmer im Lohnnachweis 2019. Dies umfasst im Grunde alle Arbeitnehmer, die in dem Meldejahr beschäftigt waren. Hierzu ergeben sich bei genauerer Betrachtung jedoch einige Detailfragen, die im Folgenden kurz erläutert werden.

Sind ausgeschiedene Arbeitnehmer auch zu melden?

Ja, es sind alle Arbeitnehmer zu melden, die im Meldejahr 2019 beschäftigt waren. Das gilt auch für Arbeitnehmer, die beispielsweise zum 31.1.2019 aus dem Unternehmen ausgeschieden sind.

Sind auch Minijobber im Lohnnachweis zu melden?

Ja, auch Minijobber sind meldepflichtig.

Sind auch Werksstunden zu melden im Lohnnachweis?

Ja.

Sind im Lohnnachweis die beschäftigten Rentner zu melden?

Ja.

Sind kurzfristige Aushilfen zu melden?

Ja, auch wenn es seit einigen Jahren für kurzfristig Beschäftigte keine Jahresmeldungen zu Sozialversicherung mehr gibt, sind sie dennoch zur Unfallversicherung im Lohnnachweis zu melden. Ebenfalls ist eine UV-Jahresmeldung (Grund 92) für kurzfristige Aushilfen zu erstellen.

Welches Entgelt ist im Lohnnachweis zu melden?

Grundsätzlich orientiert sich die Unfallversicherung an den steuerpflichtigen Lohnarten. Dies ist aber natürlich auch wieder nur zum Teil korrekt. Denn auch die steuerfreien Anteile bei SFN-Zuschlägen sind unfallversicherungspflichtiges Entgelt.

Eine aktuelle Übersicht finden Sie hier

https://www.bgrci.de/fileadmin/BGRCI/Downloads/DL_MuB/Arbeitsentgeltkatalog_2019.pdf

Welches Entgelt ist bei Midijobbern zu melden?

Für Arbeitnehmer im Übergangsbereich (ehemals Gleitzone) ist das tatsächliche Entgelt zu melden, also nicht die reduzierte beitragspflichtige Einnahme, welche in der Sozialversicherung verbeitragt wird.

Wie verhält es sich bei Korrekturen des Lohnachweises?

Der Lohnnachweis ist auch zu korrigieren, wenn sich nachträglich Änderungen ergeben. Hier ist eine Korrektur jedoch im Grunde nur nötig, wenn es sich um eine Änderung der Lohnsumme handelt bzw. um eine Änderung der Lohnsumme in einzelnen GTST. Sofern solche Änderungen nötig sind, ist der ursprünglich versendete Lohnachweis zu stornieren und ein neuer (korrigierter) Lohnnachweis zu versenden. Der neue Lohnnachweis enthält dann die neuen Gesamtbeträge und nicht nur die Differenzen.

Natürlich sollte zwischen einer Stornierung eines versendeten Lohnnachweises und dem neuen (korrigierten) Lohnnachweis nicht allzu viel Zeit vergehen.

Was bedeutete die laufende Nummer im Lohnnachweis?

Im elektronischen Verfahren zur Unfallversicherung wurde eine „laufende Nummer“ integriert. Diese sagt jedoch – anders als der Name vermuten lässt – nichts mit der fortlaufenden Nummerierung (Zählung) der Lohnnachweise zu tun. Vielmehr stellt diese laufende Nummer die Anzahl der Abrechnungsstellen des Betriebes dar. Relevant dürfte dies aber nur für Betriebe sein, die ihre Arbeitnehmer über mehrere Abrechnungsstellen (Lohnbüros) abrechnen. Dies dürfte nur für eine Minderheit der Betriebe gelten, daher sollte bei Ihnen grundsätzlich (für alle Jahre) die laufende Nummer „1“ verwendet werden.

Sofern Sie eine abweichende laufende Nummer im elektronischen Verfahren feststellen, setzen Sie sich unbedingt mit Ihrem Unfallversicherungsträger in Verbindung, um klarzustellen, dass es nur eine Abrechnungsstelle in Ihrem Unternehmen gibt. Andernfalls kann es dazu führen, dass die Unfallversicherung von Ihnen mehrere (Teil-)Lohnnachweis anfordert.

Müssen die UV-Jahresmeldungen auch gemeldet werden?

Ja. Die UV-Jahresmeldungen gehen an die Einzugsstelle des Arbeitnehmers (nicht an die Unfallversicherung) und sind die Prüfunterlage für die Rentenversicherungsprüfer. Die Angaben in den UV-Jahresmeldungen und dem Lohnnachweis sollten sich also decken.

Falls Ihnen weitere Fragen zum Lohnnachweis 2019 einfallen, nutzen Sie gern die Kommentarfunktion.

Versicherungspflicht durch Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze 2020

Ein Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze führt regelmäßig zur Krankenversicherungspflicht.

Zum Beginn 2020 ist die Versicherungspflichtgrenze zur Kranken- und Pflegeversicherung angehoben worden. Die allgemeine Versicherungspflichtgrenze – auch Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) – ist auf 62.550 Euro im Jahr angehoben worden. Was passiert mit den Arbeitnehmern, die bislang oberhalb der JAE-Grenze lagen und nun die JAE-Grenze 2020 unterschreiten.

Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze

Durch den Anstieg der allgemeinen JAE-Grenze auf bundeseinheitlich 62.550 Euro jährlich unterschreiten einige Arbeitnehmer, die bislang versicherungsfrei zur Kranken- und Pflegeversicherung waren die JAE-Grenze 2020.

Dieses Unterschreiten für zur (sofortigen) Versicherungspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die Arbeitnehmer müssen sich daher, sofern sie bislang in einer privaten Krankenversicherung (PKV) waren, eine gesetzliche Krankenkasse suchen.

Grundsätzlich kommt es immer zum Eintritt von Versicherungspflicht, wenn die geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschritten wird. Dies kann zum Jahreswechsel geschehen, wenn die Jahresarbeitsentgeltgrenze des neuen Jahres erhöht wird und das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt des Arbeitnehmers nicht mehr die neue Grenze überschreitet. Aber auch im laufenden Jahr, wenn durch eine Änderung des Entgelts die Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschritten wird.

Beispiel Anhebung der Jahresarbeitsentgeltgrenze:

Ein versicherungsfreier Arbeitnehmer (privat krankenversichert) erhält ein Monatsgehalt von 5.200 Euro. Sein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt liegt bei 62.400 Euro. Damit lag er bislang immer oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze.

Zum Jahreswechsel 2019/2020 unterschreitet er mit seinem Jahresentgelt jedoch die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2020. Somit tritt ab 1.1.2020 Versicherungspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung ein.

Beispiel unterjähriges Unterschreiten:

Ein Arbeitnehmer erhält monatlich 6.000 Euro und liegt damit oberhalb der geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze. Ab 1.3.2020 reduziert er dauerhaft seine Arbeitszeit um die Hälfte und damit auch sein Entgelt.

Ab 1.3.2020 unterschreitet der Arbeitnehmer die Jahresarbeitsentgeltgrenze und es tritt sofort (ab 1.3.2020) Versicherungspflicht ein.

DEÜV-Meldungen bei Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze 2020

Unterschreitet ein Arbeitnehmer die Jahresarbeitsentgeltgrenze tritt Versicherungspflicht ein. Dies hat auch melderechtliche Auswirkungen. Dieses Unterschreiten ist nämlich als Beitragsgruppenwechsel (oder Einzugsstellenwechsel) zu melden. In der Krankenversicherung ist dieser Arbeitnehmer nämlich bislang über die Beitragsgruppe „0“ (privat krankenversichert) oder „9“ freiwillig gesetzlich versichert abgerechnet worden. Künftig (ab Versicherungspflicht) ist hier nun die Beitragsgruppe „1“ zu melden.

In der Pflegeversicherung ist künftig ebenfalls die „1“ zu melden.

Beispiel Ausscheiden aus privater Krankenversicherung:

Ein privat krankenversicherter Arbeitnehmer (BGS „0110“) unterschreitet ab 1.1.2020 die Jahresarbeitsentgeltgrenze. Bislang gingen die Beiträge und Meldungen an die A Krankenkasse. Hier ist der Arbeitnehmer ab 1.1.2020 auch krankenversichert.

Meldungen wegen Beitragsgruppenwechsel

Abmeldung (Grund 32) zum 31.12.2019 (BGS 0110)

Anmeldung (Grund 12) ab 1.1.2020 (BGS 1111)

Zur Info: Ändert sich die Einzugsstelle des Arbeitnehmers, dann ist hier das Meldepaar 31/11 zu melden.

Übrigens: Der Arbeitnehmer muss hier innerhalb von drei Monaten seine private Krankenversicherung kündigen, damit er nicht doppelt Krankenversicherungsbeiträge zahlt.

Beispiel Ausscheiden aus Versicherungsfreiheit als freiwilliges Mitglied

Ein freiwillig krankenversicherter Arbeitnehmer in der GKV (BGS „9110“) unterschreitet ab 1.1.2020 die Jahresarbeitsentgeltgrenze. Bislang gingen die Beiträge und Meldungen an die A Krankenkasse. Hier ist der Arbeitnehmer ab 1.1.2020 auch weiterhin krankenversichert.

Meldungen wegen Beitragsgruppenwechsel

Abmeldung (Grund 32) zum 31.12.2019 (BGS 9111)

Anmeldung (Grund 12) ab 1.1.2020 (BGS 1111)

Sonderfall kurzzeitiges Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze

Relativ neu ist eine Änderung aus dem Jahr 2019. Hier wurde in einer Aktualisierung der Hinweise zu JAE-Übergrenzern eine kurzzeitige Unterschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze für unschädlich für die Krankenversicherungsfreiheit erklärt. Vorausgesetzt die Unterschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze dauert nicht mehr als drei Monate und der Arbeitnehmer kehrt (mit seinem Entgelt) nach der kurzzeitigen Unterschreitung wieder zu den (annähernden) bisherigen Verhältnissen zurück.

Beispiel:

Ein privat krankenversicherter Arbeitnehmer mit einem Jahresentgelt von 80.000 Euro reduziert im März seine Arbeitszeit auf die Hälfte (Jahresarbeitsentgelt bei halber Arbeitszeit 40.000 Euro). Ab April arbeitet er wieder Vollzeit (= 80.000 Euro).

Grundsätzlich wäre ab 1.3.2020 eine Neubeurteilung für den Arbeitnehmer vorzunehmen und es würde Krankenversicherungspflicht eintreten. Hier kommt nun aber die Neuregelung zum Zuge: Da es sich nur um ein kurzzeitiges Unterschreiten von nicht mehr als drei Monaten handelt, bleibt es bei der Krankenversicherungsfreiheit.

Besonderheiten bei den Jahresmeldungen 2019 bei Midijobbern

Bei den Jahresmeldungen 2019 gibt es bei den Midijobbern einige Dinge zu beachten.

Zum 1.7.2019 wurde der Übergangsbereich für Midijobber eingeführt. Dabei wurde die bislang geltende Gleitzone ausgeweitet und eine Neuregelung im Bereich der DEÜV-Meldungen für diesen Personenkreis eingeführt. Die Auswirkungen der melderechtlichen Änderungen treten bei den meisten Betrieben erstmals mit den Jahresmeldungen 2019 zutage.

Midijobs 2019- DEÜV-Änderungen

Seit 1.7.2019 erfolgt die Ermittlung der Entgeltpunkte für die Rentenberechnung bei Midijobbern (Arbeitnehmern im Übergangsbereich) generell aus dem tatsächlich erzielten Entgelt.

Hinweis: Bis 30.6.2019 wurde die Rentenberechnung aus dem reduzierten beitragspflichtigen Entgelt vorgenommen.

Dies bedeutet, dass für Midijobber in den Jahresmeldungen zur Sozialversicherung für das Jahr 2019 sowohl das beitragspflichtige Entgelt, als auch das tatsächliche Entgelt (für die Rentenberechnung) gemeldet werden muss. Es gibt also ab 2019 zwei Entgeltwerte in den DEÜV-Jahresmeldungen für Arbeitnehmer im Übergangsbereich.

Beitragspflichtige Einnahme von Midijobbern

Die beitragspflichtige Einnahme in der Meldung ergibt sich (weiterhin) aus den beitragspflichtigen Bruttoentgelten des Meldezeitraums. Für die Jahresmeldung 2019 in aller Regel für das komplette Jahr (1.1. bis 31.12.2019).

Zu beachten ist hierbei für das Meldejahr 2019, dass sich die Berechnungsformel der beitragspflichtigen Einnahme für Midijobber geändert hat. Bis 30.6.2019 galt die Gleitzonenformel 2019 und ab Juli 2019 eine leicht abgeänderte Berechnungsformel für die Arbeitnehmer im Übergangsbereich.

„Berechnungsformel 2020 für Midijobber“

Neu „Entgelt Rentenberechnung“ = tatsächliches Entgelt

Seit 1.7.2019 ist das tatsächliche Arbeitsentgelt zusätzlich bei Entgeltmeldungen für Midijobber zu melden. Hierfür wurde in dem DEÜV-Meldedatensatz ein eigenes Feld „Entgelt Rentenberechnung“ geschaffen, welches bei Midijobbern zu füllen ist.

In diesem Feld werden die tatsächlichen Arbeitsentgelte des Meldezeitraums bescheinigt, so dass diese für die Rentenberechnung des Midijobbers berücksichtigt werden können. Im Meldejahr 2019 gibt es hier allerdings eine Besonderheit zu beachten. Da die Neuregelung für die Midijobber erst zur Mitte des Jahres 2019 eingeführt worden ist, gilt für Zeiträume bis Ende Juni 2019 noch die alte Gleitzonenregelung und ab Juli 2019 die Neuregelung für den Übergangsbereich. Dies führt dazu, dass es bei den Jahresmeldungen 2019 für Midijobber zu schwer nachvollziehbaren Meldeentgelten kommen kann. Für die Zeiträume bis 30.6.2019 werden in dem Feld nämlich die beitragspflichtigen Entgelte bescheinigt – es gab für diese Zeiträume nämlich noch keine Regelung, dass das tatsächliche Entgelt zu melden sei. Und für die Zeiträume ab 1.7.2019 werden die tatsächlichen Entgelte in diesem Feld erstattet.

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Beispiel:

Ein Midijobber hat im Jahr 2019 durchgängig 700 Euro verdient.

Als beitragspflichtige Einnahme bis 30.6.2019 sind 658,93 Euro monatlich anzusetzen. Ab 1.7.2019 (durch die geänderte Berechnungsformel) sind 622,68 Euro monatlich als beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen.

Für eine Jahresmeldung 2019 (Meldezeitraum 1.1.2019 bis 31.12.2019) bedeutet dies für das beitragspflichtige Entgelt (reduzierte beitragspflichtige Einnahme), dass unterschiedliche Werte für die beiden Halbjahre zu berücksichtigen sind.

6 x 658,93 Euro = 3.953,58 Euro (1.1. – 30.6.2019)

6 x 622,68 Euro = 3.736,08 Euro (1.7. – 31.12.2019)

Gesamt: 7.689,66 Euro (1.1. – 31.12.2019)

Entgelt Rentenberechnung

Hier ist für das erste Halbjahr die reduzierte beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen.

6 x 658,93 Euro = 3.953,58 Euro (1.1. – 30.6.2019)

Für das zweite Halbjahr ist dann das tatsächliche Entgelt zu melden.

6 x 700 Euro = 4.200 Euro (1.7. – 31.12.2019)

Gesamt: 8.153,58 Euro (1.1. – 31.12.2019)

Meldekennzeichen Minijiob – Jahresmeldungen 2019

Bereits nach den (alten) Regelungen im Gleitzonenbereich gab es ein Gleitzonenkennzeichen, welches in den DEÜV-Meldungen zu setzen war. Dies gilt auch weiterhin in leicht modifizierter Form.

Es gibt folgende Varianten des Midijobkennzeichens, welches in den Entgeltmeldungen für Midijobber (also auch für die Jahresmeldung 2019) anzugeben ist:

1 = das monatliche Arbeitsentgelt ist im Meldezeitraum durchgehend im Midijobbereich oder

2 = das monatliche Arbeitsentgelt ist im Meldezeitraum sowohl im als auch außerhalb des Midijobbereichs.

Übrigens: Im obigen Beispiel wäre als Meldekennzeichen die „1“ zu setzen.

Entgeltprogramme erleichtern die Arbeit

Bei den Midijobbern sind neben den Besonderheiten bei den DEÜV-Meldungen insbesondere die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge besonderen Spezialvorschriften unterworfen. Hier helfen – wie bei den Meldungen übrigens auch – die Entgeltabrechnungsprogramme weiter. Bei den abzurechnenden Arbeitnehmern reicht es meist völlig, wenn Sie bei den betroffenen Arbeitnehmern ein Kennzeichen „Übergangsbereich“ oder „Midijobber“ im Personalstamm setzen. Die Lohnsoftware berechnet dann den Rest.

Lohnabrechnung bei unbezahltem Urlaub

Zum Jahresende kommt es in Betrieben durchaus vor, dass Arbeitnehmer unbezahlten Urlaub nehmen (müssen), weil sie zwischen den Feiertagen keinen bezahlten Urlaub mehr nehmen können. Doch was bedeutete unbezahlter Urlaub in der Lohnabrechnung und welche Auswirkungen hat dieser auf die Sozialversicherungsmeldungen und auf die Lohnsteuer?

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