Kinderkrankengeld 2021 ausgeweitet

Der Bundesrat hat der Ausweitung des Kinderkrankengeldes für 2021 am 18.1.2021 zugestimmt. Damit können nun gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer länger Kinderkrankengeld erhalten.

Ausweitung beim Kinderkrankengeld 2021

Gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn

  • das Kind gesetzlich krankenversichert ist,
  • das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet ist,
  • der Arbeitnehmer dadurch seiner Tätigkeit nicht nachgehen kann,
  • keine andere im Haushalt lebende Person das Kind betreuen/pflegen kann.

Nur wenn diese Voraussetzungen alle erfüllt sind, besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf Kinderkrankengeld durch die Krankenkasse. Strittig ist dabei in einigen Fällen, wenn im Arbeitsvertrag die Regelungen des § 616 BGB nicht abgedungen sind. Hier stellt sich regelmäßig die Frage, ob der Arbeitgeber ggf. Entgeltfortzahlung leisten muss. Idealerweise hat der Arbeitgeber diese Norm im Arbeitsvertrag abgedungen.

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Grundsätzlich haben Arbeitnehmer – soweit die Voraussetzungen vorliegen – für jedes Kind einen Anspruch auf längstens zehn Arbeitstage Kinderkrankengeld Elternteil – höchstens jedoch für 25 Arbeitstage im Jahr. Alleinerziehende haben einen Anspruch von 20 Arbeitstagen je Kind und maximal 50 Arbeitstagen im Jahr.

Für das Kalenderjahr 2021 steigt das Kinderkrankengeld rückwirkend ab 5.1.2021 von längstens zehn auf 20 Arbeitstage pro Elternteil und von längstens 20 auf 40 Arbeitstage für Alleinerziehende, damit diese ihre Kinder zu Hause betreuen können. Der Höchstanspruch erhöht sich hier ebenfalls, so beträgt der Maximalanspruch 2021 je Elternteil 45 Arbeitstage und bei Alleinerziehenden 90 Arbeitstage im Jahr.

Kinderkrankengeld – Gründe ausgeweitet

Ferner besteht der Anspruch auf Kinderkrankengeld nicht nur bei einer Erkrankung des Kindes, sondern auch wenn Kitas, Schulen oder Betreuungseinrichtungen pandemiebedingt geschlossen oder nur eingeschränkt geöffnet sind. Gleiches gilt auch beim Aussetzen der Präsenzpflicht im Unterricht wie in einigen Bundesländern geschehen.

Zur Finanzierung überweist der Bund 300 Millionen Euro an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds.

Kinderkrankengeld in der Lohnabrechnung

In der Lohnabrechnung müssen Sie das Kinderkrankengeld als Fehlzeit hinterlegen und den Lohn des Arbeitnehmers für den Zeitraum des Kinderkrankengeldbezugs kürzen. Zunächst muss aber natürlich diese Fehlzeit durch den Arbeitnehmer nachgewiesen werden. Dies erfolgt regelmäßig durch einen „blauen Schein“ des behandelnden Arztes/Kinderarztes. Diese ärztliche Bescheinigung ist die Grundlage für die Freistellung des Arbeitnehmers „aufgrund der Erkrankung eines betreuungsbedürftigen Kindes“.

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Durch die Neuregelung können aber auch Eltern von Kinder Kinderkrankengeld erhalten, deren Schulen „pandemiebedingt“ schließen oder bei denen der Präsenzunterricht freiwillig ist. In diesem Fällen liegen keine ärztlichen Atteste vor, so dass der Arbeitnehmer einen entsprechenden Nachweis der Schule bzw. des Schulträgers erbringen muss.

In der Lohnabrechnung sollten Sie diese Bescheinigung zu den Lohnunterlagen nehmen.

Anmerkung: Kinderkrankengeld wird nur für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer gezahlt. Privat Krankenversicherte profitieren somit nicht von dieser Regelung. Ebenso Minijobber sind außen vor.

Neues Kassenwahlrecht ab 2021

Das Kassenwahlrecht wird 2021 reformiert. Nun können Kassenmitglieder leichter die Kasse wechseln. Damit möchte die Politik den Kassenwechsel 2021 vereinfachen und für einen schnelleren Kassenwechsel sorgen.

Ab dem 1.1.2021 tritt ein neues Kassenwahlrecht in Kraft. Mit dem MDK-Reformgesetz sind dabei einige Neuerungen und Änderungen im Ablauf bei einem Kassenwechsel künftig zu beachten. Das neue Kassenwahlrecht 2021 ermöglicht es den Mitgliedern schneller die Krankenkasse zu wechseln. Ferner entfallen künftig vielfach die Kündigungsschreiben an die bisherige Krankenkasse, da das Kündigungsverfahren digitalisiert wird.

Die Neuerungen im Überblick – Kassenwechsel 2021

  • Verkürzung der Bindungsfrist von 18 Monate auf 12 Monate
  • Wechselmöglichkeit bei Wechsel des Versicherungsverhältnisses, zum Beispiel Arbeitgeberwechsel, (sofortiges Wahlrecht)
  • Wegfall der Papier-Kündigung an alte Kasse

Bindungsfrist verkürzt sich

Bislang bestand für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung eine Bindungsfrist von 18 Monaten. Diese Bindungsfrist wird ab 1.1.2021 auf 12 Monate verkürzt. Diese „allgemeine Bindungsfrist“ besteht nunmehr für 12 Monate, es sei denn die Mitgliedschaft endet zwischenzeitlich, zum Beispiel durch einen Arbeitgeberwechsel. Dann endet auch die Bindungsfrist, ohne dass die 12 Monate erfüllt sein müssen.

Neben der allgemeinen Bindungsfrist von 12 Monaten gibt es weiterhin „spezielle Bindungsfristen“ von 12 Monaten bzw. 36 Monaten, zum Beispiel für Kostenerstattungstarife. Die spezielle Bindungsfrist endet ebenfalls, wenn innerhalb der Bindungsfrist ein Wechsel des Versicherungstatbestandes stattfindet, beispielsweise ein Arbeitgeberwechsel fällt.

Anmerkung: Die Bindungsfrist an eine Krankenkasse beschreibt den Zeitraum, an den ein Mitglied an seine Kasse gebunden ist. Bei unverändertem Versicherungsverhältnis ist ein Kassenwechsel nur zum Ablauf der Bindungsfrist möglich.

Kassenwahlrecht 2021: Wahlrecht bei Statuswechsel

Ändert sich der Versicherungsstatus eines Kassenmitglieds, zum Beispiel bei einem Arbeitgeberwechsel, ist künftig zeitgleich ein Kassenwechsel zu diesem Zeitpunkt möglich, ohne dass die alte Kasse gekündigt werden muss und auch eine Kündigungsfrist ist in diesem Fall nicht mehr einzuhalten. Damit haben Arbeitnehmer nun wieder bei jedem Arbeitgeberwechsel die Möglichkeit, die Krankenkasse zu wechseln. Das gilt auch, wenn etwaige Bindungsfristen (12 Monate/36 Monate) noch nicht erfüllt sind.

Kassenwahlrecht 2021: Wahlrecht nach Ablauf der Bindungsfrist

Für Mitglieder, die in einem ununterbrochenen Versicherungsverhältnis sind, können ebenfalls ihre Krankenkasse wechseln. Allerdings muss hierbei die allgemeine bzw. spezielle Bindungsfrist erfüllt sein. Ist dies noch nicht der Fall, kann ein Kassenwechsel frühestens zum Ablauf der Bindungsfrist (12 Monate) erfolgen. In diesem Fall ist jedoch die Kündigungsfrist zu beachten. Es gilt, dass ein Kassenwechsel frühestens nach Ablauf des übernächsten Kalendermonats nach einer Kündigung erfolgen kann (zweimonatige Kündigungsfrist).

Wegfall der Papier-Kündigung an alte Kasse

Ebenfalls neu ist der Ablauf der Kündigung. Musste das Mitglied bislang noch die Kündigung gegenüber der bisherigen Kasse im Papierverfahren mittels eines Kündigungsschreibens erklären, übernimmt dies künftig ein elektronisches Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen. Dabei teilt die neue Kasse elektronisch der bisherigen Kasse mit, dass es einen Kassenwechsel zu einem bestimmten Datum gegeben hat. Die alte Kasse bestätigt dies dann gegenüber der neuen Kasse, wenn sie beispielsweise die Abmeldung des bisherigen Arbeitgebers vorliegen hat.

Ein Kündigungsschreiben an die bisherige Krankenkasse ist künftig nicht mehr nötig. Es genügt seitens des Mitglieds die Beitrittserklärung an die neue Kasse und ggf. die erfüllte Bindungsfrist.

So ganz entfällt die Papier-Kündigung allerdings nicht. Denn in einigen Sonderfällen ist weiterhin ein Kündigungsschreiben erforderlich. Dieses ist immer dann angezeigt, wenn das Mitglied das System der gesetzlichen Krankenversicherung verlässt. Dies dürfte regelmäßig der Fall sein bei einem Umzug ins Ausland oder dem Wechsel in eine private Krankenversicherung (PKV).

Krankenkassenwahl 2021 – Varianten

Bei einem Krankenkassenwechsel wird es ab 2021 letztlich zwei Varianten geben. Einerseits der Kassenwechsel, weil sich der Versicherungsstatus ändert, im Regelfall also ein Arbeitgeberwechsel. Alternativ kann ein Kassenwechsel aber auch bei einem durchgehend bestehenden Versicherungsverhältnis erfolgen (Kassenwechsel bei ununterbrochenem Versicherungsverhältnis).

Ab 1.1.2021 gilt, dass die Mitglieder grundsätzlich nur noch 12 Monate an ihre Kassenwahl gebunden sind. Diese Bindungsfrist endet jedoch, wenn die Mitgliedschaft kraft Gesetzes endet, also beispielsweise beim Ende der Beschäftigung. In diesem Fall braucht keine Kündigung mehr an die alte Kasse gesendet werden. Es genügt eine fristgerechte Beitrittserklärung gegenüber der neuen Krankenkasse.

Kassenwechsel durch Änderung im Versicherungsstatus

Ändert sich der Versicherungsstatus so ist künftig ein sofortiger Kassenwechsel möglich. Dies gilt auch, wenn zwischen zwei Versicherungsverhältnissen ein nahtloser Übergang besteht. Eine Kündigung an die bisherige Kasse ist nicht nötig und auch eine Bindungsfrist endet mit dem Ende des vorhergehenden Versicherungsverhältnis.

Um eine neue Kasse zu wählen muss ein Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeberwechsel innerhalb von zwei Wochen nach Beginn es neuen Versicherungsverhältnisses (Beschäftigungsbeginn) seinen Beitritt zu der neuen Kasse erklären.

Die gewählte Kasse prüft dann anhand der Angaben des Mitglieds, ob die Voraussetzungen für einen Krankenkassenwechsel gegeben sind. Ist dies der Fall informiert sie das Neu-Mitglied über den Kassenwechsel und sendet eine entsprechende Meldung an die bisherige Krankenkasse.

Der Arbeitnehmer teilt seinem neuen Arbeitgeber seine „neue“ Krankenkasse mit. Eine Mitgliedsbescheinigung kann der Arbeitnehmer künftig nicht mehr vorlegen. Der neue Arbeitgeber meldet den Arbeitnehmer daraufhin bei der genannten Krankenkasse an (Anmeldung Grund 10).

Die neue Krankenkasse bestätigt dem Arbeitgeber daraufhin im elektronischen Verfahren die Mitgliedschaft des Arbeitgebers (elektronische Mitgliedsbescheinigung).

Kassenwechsel 2021: Sonderfall Jahreswechsel 2020/2021

Sollte eine Wahlerklärung für eine neue Kasse nach dem 31.12.2020 bereits vor dem neuen Jahr bei der Kasse ein gilt noch das alte Papierverfahren. Ferner sollte zum Beginn des Verfahrens sicherheitshalber eine Papier-Kündigung an die alte Kasse gesendet werden bis das neue elektronische Verfahren etabliert ist. Erfahrungsgemäß brauchen solch neu eingeführte Verfahren ein paar Wochen Anlaufzeit.

Kassenwechsel bei unverändertem Versicherungsverhältnis (Regelverfahren)

Natürlich ist auch künftig ein Kassenwechsel bei einem unveränderten Versicherungsverhältnis (Beschäftigungsverhältnis) möglich. Hierbei sind aber weiterhin die Bindungsfrist und die Kündigungsfrist zu beachten. Ab 2021 gilt die verkürzte allgemeine Bindungsfrist von 12 Monaten (statt 18 Monaten). Die Kündigungsfrist bleibt unverändert bestehen. Es gilt weiterhin eine Kündigungsfrist bis Ablauf des übernächsten Kalendermonats, so dass die neue Kasse ab dem 1. des darauffolgenden Monats beginnt.

Sollte ein Mitglied einen Wahltarif bei seiner alten Kasse abgeschlossen haben, so gilt eine spezielle Bindungsfrist von 12 bzw. 36 Monaten. Auch diese spezielle Bindungsfrist muss erfüllt sein.

Auch hier ist eine Papier-Kündigung bei der alten Kasse nicht mehr nötig. Es reicht auch hier aus, seinen Beitritt bei der neuen Kasse zu erklären. Die neue Kasse prüft dabei zunächst, ob die Voraussetzungen für einen Kassenwechsel vorliegen und sendet elektronisch eine Initialmeldung an die bisherige Krankenkasse. Die bisherige Kasse prüft dann die Voraussetzungen und bestätigt der neuen Kasse den Wechseltermin oder nennt der neuen Kasse den frühestmöglichen Wechseltermin, da z.B. noch Bindungsfristen erfüllt werden müssen.

Sollte innerhalb der Kündigungsfrist ein Tatbestand eintreten, aus dem das Mitglied die Krankenkasse vorher wechseln kann, zum Beispiel ein Arbeitgeberwechsel, so entscheidet das Mitglied über den Wechselzeitpunkt.

Sonderfall Jahreswechsel 2020/2021

Aufgrund der Kündigungsfrist kommt das neue Verfahren noch nicht für die Kassenwechseltermine zum 1.1.2021, 1.2.2021 und 1.3.2021 in Betracht. In diesen Fällen greift dann noch das „alte“ Papierverfahren.

Hintergrund: Kassenwechsel zu den oben genannten Terminen, müssen aufgrund der Kündigungsfrist noch im Jahr 2020 bei der alten Kasse eingehen. Da im Jahr 2020 noch das Papierverfahren gilt, kommt das neue Verfahren tatsächlich erst zum 1.4.2020 bei einer Kündigung im Regelverfahren zum Einsatz.

Sonderkündigungsrecht bei Erhöhung des Zusatzbeitrags

Das bisherige Sonderkündigungsrecht der Mitglieder, wenn eine Kasse den kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz anhebt, bleibt bestehen. In diesen Fällen kann das Mitglied die Kündigung in dem Monat erklären, für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird.

Bei einer Anhebung des Zusatzbeitragssatzes kann die Mitgliedschaft ohne die Einhaltung der Bindungsfrist gekündigt werden. Die zweimonatige Kündigungsfrist ist auch in diesem Fall einzuhalten, so dass das Mitglied noch für zwei Monate den erhöhten Zusatzbeitragssatz zahlen muss und erst dann zur neuen Kasse wechselt.

Ab 2021 werden auch Sonderkündigungen in das neue elektronische Verfahren einbezogen.

Hinweis: Die Erhöhung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags löst kein Sonderkündigungsrecht aus.

Arbeitszeiterfassung per Fingerscan nur mit Zustimmung

Die Arbeitszeiterfassung in Betrieben ist ein heikles Thema. Sie soll natürlich einfach, unkompliziert und auch digital die Arbeitszeiten erfassen. Doch die Gerichte sehen auch Grenzen der Möglichkeiten.

Die Arbeitszeiterfassung wird zunehmend digitaler. Die meisten Firmen nutzen bereits jetzt schon eine elektronische Arbeitszeiterfassung. In aller Regel erfolgt die Zeiterfassung durch eine Karte oder Eingabe eines PINs oder per Zeiterfassungschip. Doch einige Firmen wollen die Zeiterfassung noch einfacher gestalten (und moderner), so dass auch die Zeiterfassung per Fingerscan angedacht und umgesetzt wird. Doch dem sind Grenzen gesetzt wie ein aktuelles Urteil zeigt.

Arbeitszeiterfassung per Fingerscan bedingt möglich

Arbeitgeber können ihre Angestellten nicht verpflichten, die Arbeitszeiten mittels des eigenen Fingerabdrucks zu erfassen. Für die Verarbeitung der biometrischen Daten, müssten die Arbeitnehmer einwilligen, so das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in einem Urteil vom 4.6.2020 (Az. 10 Sa 2130/19).

Im verhandelten Fall sollten die Angestellten die Arbeitszeiten mit ihrem Fingerabdruck im System erfassen. Hierbei wurde jedoch nicht der komplette Fingerabdruck gescannt, sondern die sogenannten Minutien. Weil dadurch aber biometrische Daten verarbeitet würden, sei die Einwilligung der Angestellten erforderlich, so die Entscheidung des Gerichts.

Ein Arbeitnehmer weigerte sich jedoch, seine Arbeitszeit auf diesem Wege erfassen zu lassen. Gegen die ausgesprochene Abmahnung seines Arbeitgebers zog er schließlich vor Gericht und bekam Recht. Das Landesarbeitsgericht bestätigte den Angestellten in seiner Auffassung, die Arbeitszeiterfassung per Fingerabdruck nicht vornehmen zu müssen. Denn auch wenn das System nur die Fingerlinienverzeigungen verarbeite, handle es sich um biometrische Daten. Bei biometrischen Daten ist aber § 9 Abs. 2 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) einschlägig, wonach solche Daten nur ausnahmsweise verarbeitet werden dürften. Bei der Arbeitszeiterfassung konnten die Richter nicht feststellen, dass dafür biometrische Daten unbedingt erforderlich seien. Deswegen könne der Arbeitgeber die Daten nicht ohne die Einwilligung des Arbeitnehmers erfassen. Eine Pflichtverletzung liege demzufolge nicht vor, wenn der er diese Form der Zeiterfassung verweigere.

Arbeitszeiterfassung per Fingerscan vereinbaren

Um in Ihrem Betrieb eine Arbeitszeiterfassung per Fingerscan einzuführen, sollten Sie bereits im Vorfeld das Gespräch mit der Arbeitnehmerseite suchen und Einvernehmen erzielen. Sofern Sie es mit einem Betriebsrat zu tun haben, sollten Sie diesen rechtszeitig einbinden, wenn es darum geht die Arbeitszeiterfassung per Fingerscan oder anhand anderer biometrischer Merkmale einzuführen. Durch das oben angeführte Urteil sind Sie als Arbeitgeber leider nicht ohne weiteres in der Lage eine solche Art der Arbeitszeiterfassung problemlos einzuführen.

Kindergeld soll 2021 steigen

1.1.2021 beim Kindergeld geplant. Das Kindergeld soll 2021 deutlich steigen. Damit wird eine Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag ab 2021 umgesetzt.

Kindergeld soll 2021 steigen

Das Kindergeld wurde zuletzt zum 1.7.2019 erhöht. Dies war jedoch nur der erste Teil einer Vereinbarung aus der Koalitionsvereinbarung. Dort hatten die Regierungsparteien vereinbart, dass das Kindergeld innerhalb der Legislaturperiode in zwei Schritten erhöht werden soll.

Ab 1.1.2021 soll das Kindergeld je Kind um 15 Euro je Monat erhöht werden. Somit ergeben sich ab 1.1.2021 folgende Werte:

1. Kind219 Euro (von 204 Euro)
2. Kind219 Euro (von 204Euro)
3. Kind225 Euro (von 210 Euro)
4. Kind sowie weitere Kinder jeweils250 Euro (von 235 Euro)
  
Übersicht Kindergeld 2021

Beispiel:

Eine Familie mit 4 Kindern erhält somit ab 1.1.2021 deutlich mehr Kindergeld (60 Euro monatlich).

Das Kindergeld für diese Familie (mit 4 kindergeldberechtigten Kindern) beträgt ab 1.1.2021 monatlich 913 Euro.

Gleichzeitig sollen nach dem Gesetzentwurf auch die Kinderfreibeträge auf 8.388 Euro steigen (aktuell 7.812 Euro).

Ferner soll nach dem Gesetzentwurf der Grundfreibetrag 2021 und 2022 steigen. Ab 2021 soll er bei 9.696 Euro und im Jahr 2022 auf 9.984 Euro erhöht werden. Aktuell liegt der Grundfreibetrag bei 9.408 Euro.

Der Existenzminimumbericht, der Grundlage sein soll, sieht jedoch eine Erhöhung des Grundfreibetrags auf 9.744 Euro vor. Es ist also nicht auszuschließen, dass sich die Zahlen in dem Gesetzentwurf noch einmal ändern.

Kindergeldauszahlung

Die Auszahlung des Kindergeldes erfolgt in aller Regel durch die Familienkassen. Auswirkungen auf die Lohnsteuer in der Lohnabrechnung hat das Kindergeld zunächst nicht.

Die Auszahlung des Kindergeldes erfolgt für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst regelmäßig zusammen mit der Entgeltabrechnung, so dass in diesen Fällen keine Auszahlung durch die Familienkasse erfolgt.

Kindergeld soll 2021 steigen – Kinderfreibeträge auch

Die Kinderfreibetragszähler finden sich hingegen bei allen Arbeitnehmern, also auch den gewerblichen Arbeitnehmern, die das Gros der abhängig Beschäftigten darstellen. In der Lohnabrechnung wirken sich somit „eingetragene“ Kinder auf die steuerlichen Abzüge des Arbeitnehmers aus. Allerdings finden die Ki9nderfreibeträge bei der Lohnsteuerberechnung keine Berücksichtigung. Das bedeutet, die Lohnsteuerhöhe wird unabhängig von den Kinderfreibeträgen ermittelt.

Die Kinderfreibeträge wirken sich nur bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer aus (soweit Kirchensteuern zu zahlen sind).

Nettolohnerhöhung durch Kirchenaustritt

Kirchenaustritt kann den Nettolohn erhöhen.

Die Kirchen in Deutschland verlieren seit Jahren Mitglieder. Vielfach sind die Kirchenaustritte dabei aus finanziellen Gründen motiviert. Denn die Kirchensteuer beträgt bis zu 9 Prozent der Lohnsteuer, so dass sich ein Kirchenaustritt bei vielen Arbeitnehmer bemerkbar macht. Wie hoch ist die Einsparung tatsächlich und wer initiiert den Kirchenaustritt.

„Nettolohnerhöhung durch Kirchenaustritt“ weiterlesen

BAV-Förderbetrag 2020 erhöht

Der BAV-Förderbetrag erhöht sich 2020 rückwirkend.

Bereits seit 2018 wurde ein Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung für Geringverdiener mit erstem Arbeitsverhältnis eingeführt. Dabei erhält der Arbeitgeber einen staatlichen Zuschuss über die Lohnsteuer, wenn er Zahlungen zur betrieblichen Altersvorsorge bestimmter Arbeitnehmer zahlt. Diesen BAV-Förderbetrag erhalten Arbeitgeber, wenn sie sogenannte Geringverdiener fördern. Ab 2020 sind die Förderbeträge und der dazugehörige Grenzwert angehoben worden.

BAV-Förderbetrag – was ist das?

Der BAV-Förderbetrag ist ein staatlicher Zuschuss zu einem vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleisteten Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung bei Arbeitnehmern mit geringem Einkommen (Geringverdiener). Wichtig dabei ist, dass die Arbeitgeberleistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden muss. Damit sind Entgeltumwandlungen in diesem Zusammenhang ausgeschlossen.

Der BAV-Förderbetrag kommt nur im Rahmen eines „ersten Dienstverhältnisses“ zum Tragen. Die Form des Arbeitsverhältnisses spielt hingegen keine Rolle. Somit kommen alle Arbeitnehmer im Sinne des Lohnsteuerrechts, die innerhalb der gesetzlich festgelegten Einkommensgrenzen liegen, in den Genuss des BAV-Förderbetrags. Also auch Auszubildende, Teilzeitbeschäftigte oder Minijobber.

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Gefördert werden allerdings nur Geringverdiener. Dies sind (bis Ende 2019) Arbeitnehmer deren laufende steuerpflichtigen Einnahmen aus dem Arbeitsverhältnis (Brutto-Arbeitslohn) nicht mehr als 2.200 Euro monatlich betrug (§ 100 Absatz 3 Nr. 3 EStG).

Liegt die Voraussetzung vor und zahlt der Arbeitgeber (ab 2018) einen zusätzlichen Betrag für die BAV des Arbeitnehmers, so kann er den BAV-Förderbetrag erhalten. Dieser beträgt 30 Prozent der Arbeitgeberleistung maximal aber (bis 2019) 144 Euro im Kalenderjahr. Weitere Voraussetzung für die BAV-Förderung ist, dass der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn im Kalenderjahr mindestens einen Betrag von 240 Euro (= 20 Euro monatlich) an einen externen Versorgungsträger (Versicherungsunternehmen) leistet. Nach oben ist die BAV-Förderung auf einen Betrag von 480 Euro kalenderjährlich begrenzt (Förderobergrenze).

Beispiel:

Ein Betrieb zahlt für einen Arbeitnehmer seit 2019 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn monatlich 50 Euro zur betrieblichen Altersvorsorge bei der A-Versicherung. Der Arbeitnehmer verdient monatlich 2.100 Euro.

Da das laufende monatliche Steuerbrutto nicht mehr als 2.200 Euro beträgt, kann der Arbeitgeber die BAV-Förderung für diese Zusatzleistung erhalten.

Berechnung des BAV-Förderbetrags:

50 Euro x 30 % = 15 Euro monatlicher BAV Förderbetrag.

Der Arbeitgeber erhält den BAV-Förderbetrag in Höhe von 15 Euro monatlich. Allerdings nur bis der Höchstbetrag von 480 Euro erreicht ist. Dies ist im Oktober 2019 der Fall (= 9 Monate x 50 Euro = 450 Euro, verbleiben für den Oktober noch 30 Euro).

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BAV-Förderbetrag über Lohnsteueranmeldung

Die BAV-Förderung ist vom Arbeitgeber nicht eigens zu beantragen, sondern erfolgt im Rahmen der Lohnabrechnung als Abzug auf die Lohnsteuerschuld. Dabei wird der BAV-Förderbetrag als Abzug (in Zeile 23) in der Lohnsteueranmeldung berücksichtigt, so dass der Betrieb die Förderung durch eine Verrechnung (Reduzierung) der Lohnsteuerschuld erhält. Die BAV-Förderung ergibt sich somit nicht durch eine Zahlung seitens des Staates an den Betrieb, sondern durch eine verringerte Zahlung der Lohnsteuer durch den Betrieb.

BAV-Förderbetrag ab 2020 erhöht

Der maximale BAV-Förderbetrag wurde durch das Grundrentengesetz von bislang 144 Euro auf 288 Euro im Laufe des Kalenderjahres 2020 rückwirkend verdoppelt. Das bedeutet ab 2020 gilt der höhere BAV-Förderbetrag. Somit erhöht sich auch die Förderobergrenze von 480 Euro auf nunmehr 960 Euro im Kalenderjahr.

Daneben ist auch die Geringverdienerdefinition angepasst worden. Denn ab 2020 gilt als Geringverdiener ein Arbeitnehmer mit einem laufendem Steuerbrutto von 2.575 Euro von bislang 2.200 Euro. Dies dürfte den Kreis der berechtigten Arbeitnehmer wesentlich vergrößern, so dass eine arbeitgeberfinanzierte BAV künftig durchaus ein Ansatz sein kann, um den Arbeitnehmern ein Entgeltextra zukommen zu lassen.

BAV-Förderbetrag und Entgeltabrechnung

In der Entgeltabrechnung sollten Sie prüfen, ob Sie für das Kalenderjahr rückwirkend ab Januar 2020 noch die Lohnsteueranmeldungen korrigieren können. Das gilt einerseits hinsichtlich der Höhe vom BAV-Förderbetrag. Dieser kann sich ja durchaus erhöhen, aber auch hinsichtlich des förderfähigen Personenkreises, da nun ein größerer Kreis von Arbeitnehmern für die Förderung in Frage kommt.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer mit einem Gehalt von 2.500 Euro monatlich erhält zusätzlich eine BAV seitens des Arbeitgebers (arbeitgeberfinanziert) in Höhe von 80 Euro monatlich.

Berechnung des BAV-Förderbetrags:

80 Euro x 30 % = 24 Euro

In diesem Fall kann für den Arbeitgeber das komplette Jahr 2020 der BAV-Förderbetrag genutzt werden, also 12 Monate x 24 Euro = 288 Euro. Der Höchstbetrag (960 Euro) wird dabei voll ausgenutzt.

Betriebskrankenkassen erhöhen Umlagesätze

Die Arbeitgeberbelastung zu den Umlagekassen U1 und U2 steigen in den kommenden Monaten teils kräftig. Zahlreiche Krankenkassen erhöhen die Arbeitgeberbeiträge. Ob dies bereits erste Auswirkungen der Corona-Pandemie sind ist nicht bekannt. Teilweise begründen die Betriebskrankenkassen die Beitragserhöhung aber genau damit. Erstaunlich ist auch, dass viele BKKen aus dem Bereich der Autoindustrie die Umlagesätze erhöhen. Ob dies schon die ersten Vorboten breiter Beitragserhöhungen der Krankenkassen bleibt abzuwarten.

Betriebskrankenkassen erhöhen Umlagesätze – Umlagekasse U2

Die Umlagekassen für die Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft der Arbeitnehmer werden bei den Krankenkassen geführt. In der U2 Umlagekasse sind im Grunde alle Betriebe pflichtversichert und zahlen dort Umlagebeiträge vom beitragspflichtigen Entgelt der Arbeitnehmer. Aus diesen Umlagen erhalten dann die Arbeitgeber die Aufwendungen für den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld (von maximal 13 Euro am Tag) und die Kosten für die Lohnfortzahlung von Schwangeren bei einem Beschäftigungsverbot finanziert. Die Arbeitgeber sorgen also im Rahmen der Umlagekasse U2 selbst für die Finanzierung der gesetzlichen Vorgaben. Die Beitragssätze zur U2-Umlagekasse liegen zwischen in aller Regel deutlich unter 1 Prozent des beitragspflichtigen Bruttoentgelts.

Betriebskrankenkassen erhöhen Umlagesätze – U1-Umlagen mit deutlichem Plus

In der U1-Umlagekasse sind nur Klein- und Mittelbetriebe pflichtversichert, die nicht mehr als 30 anrechenbare Arbeitnehmer beschäftigen. Für diese Arbeitgeber werden im U1-Umlageverfahren ein Teil der Entgeltfortzahlung bei Krankheit der Arbeitnehmer durch die Umlagekasse erstattet. Die Höhe der Beitragssätze zur Umlageasse U1 variieren. Bei zahlreichen Kassen sind verschiedene Umlagevarianten zur U1 anzutreffen. Hier gilt der Grundsatz: Je höher die Erstattung, desto höher der Beitragssatz zur Umlagekasse.

Die U1-Umlagevarianten reichen von 40 Prozent Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen bis zu 80 Prozent der Arbeitgeberaufwendungen. Demzufolge gibt es auch günstige Umlagesätze von knapp über 1 Prozent und teurere Varianten mit einer „3“ oder mittlerweile sogar „4“ vor dem Komma.

Obwohl in dem Zusammenhang von einer Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen gesprochen wird, werden durch die Umlagekassen nicht die kompletten Arbeitgeberaufwendungen erstattet. Tatsächlich werden in aller Regel von den Umlagekassen nur ein bestimmter Prozentsatz des Bruttoarbeitsentgeltes erstattet. Die zusätzlichen Sozialversicherungsbeiträge, die bei der Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber weitergezahlt werden müssen, werden nicht mit diesem Prozentsatz erstattet. Auch bleibt die Erstattung sonstiger Kosten für den Arbeitnehmer bei der Erstattung aus den Umlagekassen außen vor.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer erhält einen Monatslohn von 3.000 Euro. Im Abrechnungsmonat war er an 10 Tagen arbeitsunfähig erkrankt. Der Arbeitgeber hat für diesen Zeitraum Entgeltfortzahlung in Höhe von 1.000 Euro geleistet. Zusätzlich fallen auf die 1.000 Euro noch Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung und weitere Umlagebeiträge in Höhe von 21 Prozent an.

Die Aufwendungen des Arbeitgebers betragen somit für die Entgeltfortzahlung 1.210 Euro (1.000 Euro Bruttolohn + 210 Euro Lohnnebenkosten).

Die Umlagekasse erstattet aber nur 65 Prozent des fortgezahlten Bruttoarbeitsentgelts (= 650 Euro).

Da sich die Kosten des Arbeitgebers jedoch auf 1.210 Euro belaufen, werden durch die Umlagekasse nicht 65 Prozent der Kosten erstattet, sondern tatsächlich nur ca. 54 Prozent.

BKK Salzgitter erhöht U2-Umlagesatz

Eine moderate Erhöhung erwartet ab 1.9.2020 Arbeitgeber mit Arbeitnehmern, die bei der BKK Salzgitter (Betriebsnummer: 21203214) versichert sind. Hier steigt ab 1.9.2020 der U2-Umlagesatz von 0,35 Prozent auf dann 0,42 Prozent. Zum 1. August 2019 betrug der Beitragssatz noch 0,27 Prozent.

Die U1-Umlagesätze sind nicht erhöht worden und betragen weiterhin (seit 1. August 2019) 3,5 Prozent, 2,8 Prozent bzw. 2,0 Prozent (80 Prozent/ 65Prozent/5 0 Prozent Erstattung).

Der Zusatzbeitragssatz zur BKK Salzgitter liegt bei 0,9 Prozent und damit günstiger als bei einigen anderen Krankenkassen.

Artikeltipp: Corona-Beihilfe steuerfrei

Audi BKK ab 1.8.2020 – Betriebskrankenkassen erhöhen Umlagesätze

Auch die Audi BKK (Betriebsnummer 82889062) hat bereits zum 1.8.2020 die Beiträge erhöht. So sind die U1-Umlagesätze und auch der U2-Umlagesatz gestiegen.

Ab 1.8.2020 gelten folgende Umlagesätze

  • U1 bei 80 Prozent Erstattung: 3,2 Prozent (vorher 2,7 Prozent)
  • U1 bei 60 Prozent Erstattung: 2,1 Prozent vorher 1,9 Prozent
  • U2 0,5 Prozent vorher 0,4 Prozent.

Der Zusatzbeitragssatz beträgt unverändert bei „günstigen“ 0,7 Prozent.

Deutsche Bank BKK deutlich teurer

Auch die Deutsche Bank BKK dreht an der Beitragsschraube und erhöht die U1-Umlagesätze deutlich zum 1.9.2020 auf

4,1 Prozent Umlagesatz bei 80 Prozent Erstattung bzw. 2,2 Prozent bei 60 Prozent Erstattung bzw 1,8 Prozent bei 50 Prozent Erstattung (vorher 3,4 Prozent bzw. 2,2 Prozent bzw. 1,5 Prozent).

Anmerkung: Die BKK firmus ist im BKK Landesverband Mitte angeschlossen.

BKK firmus Umlagesatz steigt ab 1.9.2020

Ähnlich der BKK Deutsche Bank ergeht es auch den Arbeitgebern der BKK firmus. Die neuen Umlagesätze ab 1.9.2020 lauten:

  • 4,1 Prozent Umlagesatz bei 80 Prozent Erstattung
  • 2,2 Prozent bei 60 Prozent Erstattung
  • 1,8 Prozent bei 50 Prozent Erstattung (vorher 3,4 Prozent bzw. 2,2 Prozent bzw. 1,5 Prozent).

Anmerkung: Die BKK firmus ist im BKK Landesverband Mitte angeschlossen.

Daimler BKK wird teurer

Bei der Daimler BKK wird es ebenfalls teurer für die Betriebe.

Auch hier gelten ab 1.9.2020 neue (höhere) Umlagesätze:

  • 4,1 Prozent Umlagesatz bei 80 Prozent Erstattung
  • 2,2 Prozent bei 60 Prozent Erstattung
  • 1,8 Prozent bei 50 Prozent Erstattung (vorher 3,4 Prozent bzw. 2,2 Prozent bzw. 1,5 Prozent).

Auch die BKK Mobil Oil hat seit 1.9.2020 höhere Umlagesätze.

Höhere Umlagesätze – Umlagevariante wechseln?

Viele Kassen räumen den Arbeitgebern aufgrund der (teilweise) deutlichen Beitragserhöhung eine Wechselmöglichkeit in eine günstigere Umlagevariante ein. Hierzu sollten sich die Betriebe rechtzeitig mit den jeweiligen Betriebskrankenkassen in Verbindung setzen. Ansonsten können wieder ab Januar 2021 neue Umlagevarianten gewählt werden.

Ob ein Wechsel in eine günstigere Umlagevariante sinnvoll ist, muss natürlich der Betrieb entscheiden. Eine teure Umlagevariante kann durchaus Sinn machen. Denn aktuell dürften sich aufgrund der Corona-Maßnahmen die Krankmeldungen der Arbeitnehmer noch häufen und dann macht eine höhere Erstattung durch die Umlagekassen für den Betrieb Sinn.

Minijob-Zentrale ab Oktober 2020 mit Erhöhung der Umlagesätze

Auch die Minijob-Zentrale erhöht die Umlagesätze. Ab 1.10.2020 gilt für die Minijobber4 ein Umlagesatz zur U1 von 1,0 Prozent bei 80 Prozent Erstattung und ein Umlagesatz U2 von 0,39 Prozent.

Meldungen bei Krankenkassenwechsel

DEÜV Meldungen sind am Wechsel der Krankenkasse zu erstellen. Welche Meldegründe zu verwenden sind, lesen Sie hier.

Wechselt ein Arbeitnehmer seine Krankenkasse, so ist dies in der Lohnabrechnung zu berücksichtigen. Denn es sind Meldungen bei einem Krankenkassenwechsel zu erstatten. Die Krankenkasse dient nämlich bei versicherungspflichtigen Arbeitnehmern als Einzugsstelle des Gesamtversicherungsbeitrags und leitet die vereinnahmten Beiträge dann an die anderen Sozialversicherungszweige weiter.

Eine aktualisierte Fassung dieses Artikels finden Sie hier

Krankenkassenwechsel

Die Gründe für einen Krankenkassenwechsel mögen vielfältig sein. Einige Arbeitnehmer entscheiden sich aufgrund besserer Leistungen für eine neue Krankenkasse, andere sind mit den Leistungen oder dem Service der bisherigen Kasse unzufrieden. Vielfach ist aber auch einfach der Pries, also die Höhe des kassenindividuellen Zusatzbeitrags entscheidend. Denn neben der Kirchensteuer ist ein Krankenkassenwechsel eine Möglichkeit für Arbeitnehmer das Nettoentgelt zu erhöhen.

Wechselt ein Arbeitnehmer die Krankenkasse, so müssen bestimmte Kündigungsfristen eingehalten werden. Im Lohnbüro ist für einen Kassenwechsel eine Mitgliedsbescheinigung der neuen Krankenkasse vorzulegen. Nur wenn eine solche Mitgliedsbescheinigung vorliegt, darf der Kassenwechsel im Lohnbüro nachvollzogen werden.

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Hinweis: Auf der Mitgliedsbescheinigung der neuen Krankenkasse steht auch der Mitgliedschaftsbeginn bei der neuen Kasse. Dabei handelt es sich stets um den Monatsersten.

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Meldungen bei Krankenkassenwechsel

Im Zuge eines Krankenkassenwechsels sind die Zeiten und die Entgelte den jeweils zuständigen Krankenkassen zu melden. Dies geschieht durch eine Abmeldung zur bisherigen Kasse zum letzten Tag bei dieser und mit einer Anmeldung bei der neuen Krankenkasse mit dem Mitgliedschaftsbeginn. Nachfolgende Meldungen gehen dann an die neue Krankenkasse.

Berechnungsbeispiel Zusatzbeitrag zur Krankenkasse

Sollten noch Korrekturen für Zeiträume bei der bisherigen Krankenkasse im Nachhinein erfolgen, so sind diese entsprechend zu melden bzw. bereits abgesetzte Meldungen zu korrigieren.

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Meldungen bei Krankenkassenwechsel – Meldegründe

Bei einem Krankenkassenwechsel hat zunächst eine Abmeldung mit dem Abgabegrund „31“ (Wechsel der Einzugsstelle) an die bisherige Krankenkasse bis zum letzten Mitgliedschaftstag zu erfolgen. Zeitgleich erfolgt eine Anmeldung mit dem Abgabegrund „11“ an die neue Krankenkasse.

Beispiel:

Hans Klein wechselt zum 1.7.2020 von der A Krankenkasse zur B Krankenkasse. Er verdient monatlich 4.000 Euro.

Abmeldung (31) zur A Krankenkasse

Meldezeitraum 1.1.2020 bis 30.6.2020

Meldeentgelt: 24.000 Euro

Anmeldung (11) zur B Krankenkasse

Korrekturen und Meldungen bei Krankenkassenwechsel

Sind Korrekturen der Abrechnungen bei einem Krankenkassenwechsel nötig, so sind die Korrekturen melderechtlich nach alter Krankenkasse und neuer Krankenkasse aufzuteilen. Dies dürfte regelmäßig dazu führen, dass es – sofern die Meldungen bereits versendet worden – Stornierungsmeldungen und anschließend neue Meldungen erstattet werden müssen.

Fortsetzung des Beispiels:

Im August stellt das Lohnbüro fest, dass eine Lohnerhöhung von 100 Euro ab 1.6.2020 nicht in der Lohnabrechnung berücksichtigt worden ist. Daher werden mit der Augustabrechnung die Abrechnungsmonate Juni und Juli korrigiert.

Im Zuge der Korrekturen ist auch die Abmeldung (31) zur Krankenkasse A (Meldezeitraum 1.1.2020 bis 30.6.2020) zu stornieren und erneut mit dem neuen Meldeentgelt (24.100 Euro) zu versenden.

Hinweis: Wenn bei einem Arbeitnehmer ein Krankenkassenwechsel im Kalenderjahr stattgefunden hat, so darf im Dezember der interne Lohnsteuerjahresausgleich nicht durchgeführt werden, wenn sich der Zusatzbeitragssatz zur Krankenkasse geändert hat.

Befristung von Arbeitsverträgen – schriftlich befristen

Die Befristung von Arbeitsverträgen sollte aus Beweisgründen immer schriftlich vereinbart werden.

Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses bedarf stets der Schriftform. Dies ist auch ausdrücklich im Teilzeit- und Befristungsgesetz geregelt. Aber wie verhält es sich, wenn es weitere Vereinbarungen gibt, die keine Befristung enthalten. Dies hatte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zu klären.

Befristungsdauer schriftlich fixieren

Soll ein befristeter Arbeitsvertrag geschlossen werden, so muss die Befristung, also das vereinbarte Ende des Arbeitsverhältnisses im Arbeitsvertrag geregelt sein. Dies geht aus § 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz hervor.

Diese Regelung ist im Grunde unstrittig. Doch ein Arbeitnehmer klagte nun vor dem Arbeitsgericht. In dem Fall war im Arbeitsvertrag ein befristetes Arbeitsverhältnis vom 1.6.2016 bis 31.05.2018 geschlossen worden. Zeitgleich wurde jedoch eine zusätzliche Vereinbarung mit der Überschrift „Niederschrift nach dem Nachweisgesetz“ getroffen.

In dieser Niederschrift wurde die Befristung jedoch nicht ausdrücklich mit aufgenommen. Dies wollte der Arbeitnehmer nutzen, um sich nach der Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses auf einen „unbefristeten Arbeitsvertrag“ zu berufen. Der Arbeitnehmer argumentierte hier, dass in der Niederschrift die Befristung keine Rolle gespielt habe und deshalb ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet sei.

Der Arbeitgeber sah dies jedoch anders, so dass der Arbeitnehmer gegen das Ende des Arbeitsverhältnisses klagte und die Weiterbeschäftigung erreichen wollte.

Schriftliche Befristung im Arbeitsvertrag ausreichend

Dieser Argumentation folgte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz jedoch nicht. Die Schriftform als zwingende Voraussetzung einer wirksamen Befristung, ist durch die schriftliche Fixierung im Arbeitsvertrag erfüllt. Dass diese Befristung nicht (nochmals) in der Niederschrift erwähnt wurde, führt nicht dazu, dass die Befristung unwirksam sei (Urteil vom 19.11.2019, Az: 6 Sa 422/18).

Hinweis: Für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist die Schriftform erforderlich. Dies sollte stets im schriftlich aufgesetzten Arbeitsvertrag geschehen, um später keine Probleme beim Nachweis zu bekommen.

Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen

Viele Betriebe haben aktuell eklatante Einnahmeeinbußen. Dies führt teilweise zu massiven Liquiditätsproblemen, die es den Betrieben natürlich auch in der Lohnabrechnung und Lohnauszahlung schwer macht. Um diese Belastung zu mindern, sollten sich die Betriebe auch mit der Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen befassen. Es besteht nämlich die Möglichkeit die Beiträge zu stunden.

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Stundung – was ist das überhaupt?

Eine Stundung bedeutet letztlich nichts anderes als das Verschieben des Fälligkeitszeitpunktes einer Forderung. Dies bedeutet, dass die Forderung des Gläubigers weiterhin besteht, aber diese Forderung nicht zum vereinbarten (bestimmten) Fälligkeitszeitpunkt erfüllt wird. In aller Regel werden für die Verschiebung des Fälligkeitstages Stundungszinsen angesetzt.

Eine Stundung kann nicht einseitig bestimmt werden, sondern es muss vielmehr eine „Vertragsänderung“ getroffen werden. Das bedeutet, beide Parteien müssen eine entsprechende Stundungsvereinbarung treffen.

Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen – Eile geboten

Bei der Stundung der Sozialversicherungsbeiträge verhält es sich ähnlich. Auch hier muss der Betrieb (Beitragsschuldner) vor der Fälligkeit eine entsprechende Stundungsvereinbarung mit der Einzugsstelle (Krankenkasse oder Minijob-Zentrale treffen). Nur dann kann auf die (anteilige) Zahlung der Beiträge verzichtet werden.

Im Bereich der Sozialversicherungsbeiträge sind solche Stundungsvereinbarungen möglich, wenn der Betrieb (Beitragsschuldner) sich in einer wirtschaftlichen Notsituation befindet. Diese wirtschaftliche Notsituation liegt derzeit bei vielen Betrieben vor. So haben Sie Umsatzeinbußen, weil Sie nicht mehr öffnen dürfen (Restaurants, Friseure, Einzelhändler etc.) oder weil die Abnehmer ihrer Produkte Kurzarbeit angemeldet haben und die Produktion stillgelegt wurde.

Grundsätzlich gilt, dass die Stundung der Beiträge für in Not geratene Unternehmen eines der letzten Mittel ist. Allerdings wollen sich die Einzugsstellen hier im Zuge der aktuellen Krise kulant bei der Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen zeigen.

Damit die Stundung der Beiträge wirksam wird, sollten die Betriebe eine solche Stundungsvereinbarung noch vor der Fälligkeit der Märzbeiträge am 27.3.2020 mit der Krankenkasse schließen.

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Stundung der Sozialversicherungsbeiträge – Sofortmaßnahmen

Der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung hat sich am 25.3.2020 zu folgenden Punkten positioniert, die er den Krankenkassen aktuell empfiehlt:

  • Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen ist
    möglich – es sollen allerdings vorrangig andere Maßnahmen, zum Beispiel
    Kurzarbeitergeld oder Hilfskredite ausgeschöpft werden. Es gilt zuerst andere
    Hilfen nutzen, dann die Stundung der Sozialversicherungsbeiträge.
  • Arbeitgeber muss erklären, dass er durch
    Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten kommt/ist,
  • Stundung soll für die „Ist-Monate“ März bis Mai
    2020 gelten, die Beiträge wären dann zum Juni 2020 fällig.
  • Von Säumniszuschlägen und Mahngebühren oder
    Stundungszinsen ist abzusehen.
  • Bereits eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen
    (aus älteren Beitragsschulden) sollen vorerst nicht durchgeführt werden.
  • Es soll diese Erleichterte Stundung der Sozialversicherungsbeiträge
    auch für Selbstständige gelten, also für deren freiwillige Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.
  • Bis zur Auszahlung/Erstattung des Kurzarbeitergeldes
    und der darauf vom Arbeitgeber allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge
    sollen auch diese Beiträge gestundet werden können.

Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen – Verlautbarung des GKV-Spitzenverbandes

In einer Verlautbarung des GKV-Spitzenverbandes vom 25.3.2020 sollen sich die Einzugsstellen an folgenden Punkten bei der Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen orientieren (Auszug aus der Verlautbarung – Stand 24.3.2020):

In Abstimmung mit den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung empfehlen wir (GKV-Spitzenverband), den von der aktuellen Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Betrieben aufgrund dieser besonderen Ausnahmesituation nachstehende Hilfestellungen insbesondere in Form eines erleichterten Stundungszugangs anzubieten. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass vorrangig die mit dem „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für Kurzarbeitergeld“ (vgl. BGBL Teil I vom 14. März 2020, Seiten 493 ff.) sowie mit der Verordnung der Bundesregierung über Erleichterungen der Kurzarbeit (Kurzarbeitergeldverordnung – KugV) geschaffenen Entlastungsmöglichkeiten in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus sind vorrangig sonstige Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen zu nutzen, wie etwa die Fördermittel und Kredite, die unter der Federführung des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie als Schutzschirme vorgesehen sind. Die dadurch den Unternehmen zur Verfügung stehenden bzw. freiwerdenden Mittel sind nach entsprechender Gewährung auch für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge einschließlich der bis dahin gestundeten Beiträge zu verwenden. In den Stundungsvereinbarungen bzw. in den positiven Stundungsbescheiden ist hierauf explizit hinzuweisen.

Der zeitlich zunächst eng gefasste Korridor des nachfolgend beschriebenen erleichterten Stundungszugangs gründet sich auf der Annahme, dass die Regelungen zum Kurzarbeitergeld kurzfristig greifen und die angesprochenen Schutzschirme zur Anwendung kommen können – und in der Folge die Unter-nehmen in der Lage sind, auf weitere (vereinfachte) Stundungen zu verzichten. Voraussetzung für den erleichterten Stundungszugang ist nach wie vor, dass die sofortige Einziehung der Beiträge ohne die Stundung trotz vorrangiger Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld, Fördermitteln und/oder Krediten mit erheblichen Härten für den Arbeitgeber verbunden wäre; dies ist in geeigneter Weise darzulegen. An den Nachweis sind den aktuellen Verhältnissen angemessene Anforderungen zu stellen. Eine glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers, dass er erheblichen finanziellen Schaden durch die Pandemie, beispielsweise in Form von erheblichen Umsatzeinbußen, erlitten hat, ist in aller Regel ausreichend.

Auf Antrag des Arbeitgebers können die bereits fällig gewordenen oder noch fällig werdenden Beiträge zunächst für die Ist-Monate März 2020 bis April 2020 (geändert am 25.3.2020- aufgrund rückwirkender Änderung des GKV-Spitzenverbandes) gestundet werden; Stundungen sind zunächst längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Juni 2020 zu gewähren. Einer Sicherheitsleistung bedarf es hierfür nicht. Stundungszinsen sind nicht zu berechnen. Es bestehen keine Bedenken, wenn hiervon auch Beiträge erfasst werden, die bereits vor dem vorgenannten Zeitraum fällig wurden, unabhängig davon, ob bereits eine Stundungsvereinbarung geschlossen wurde oder andere Maßnahmen eingeleitet wurden.

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Von der Erhebung von Säumniszuschlägen oder Mahngebühren soll für den vorgenannten Zeitraum abgesehen werden, zumal diese nach der Gemeinsamen Verlautbarung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 9. November 1994 zur Erhebung von Säumniszuschlägen nach § 24 SGB IV im Rahmen des Gesamtsozialversicherungsbeitrages ohnehin erlassen werden könnten. Soweit Säumniszuschläge und ggf. Mahngebühren erhoben wurden oder noch werden (z. B. weil eine Selektierung der insoweit betroffenen Arbeitgeber im Vorfeld nicht oder nur mit erheblichem administrativen Aufwand möglich ist), sollen sie auf Antrag des Arbeitgebers erlassen werden.

Soweit Arbeitgeber erheblich von der Krise betroffen sind, kann von Vollstreckungsmaßnahmen für den o. g. Zeitraum bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Beiträgen vorläufig abgesehen werden.

Wird dem Antrag des Arbeitgebers auf Stundung von Beitragsansprüchen entsprochen, gelten damit die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber im sog. Firmenzahlerverfahren abgeführt werden, gleichermaßen als gestundet.

Das mit dem o. g. „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“ vom 13. März 2020 zur Verfügung gestellte Maßnahmenpaket der Bundesregierung beinhaltet u. a. die Möglichkeit einer Beitragserstattung der bei Bezug von Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge. Der Arbeitgeber bekommt in diesem Fall also die insoweit gezahlten Beiträge von der Bundesagentur für Arbeit erstattet. Die nunmehr seitens der Sozialversicherung vorgehaltenen Möglichkeiten eines erleichterten Stundungszugangs sollen naturgemäß auf die Beitragszahlungsverpflichtungen begrenzt sein, die betroffene Arbeitgeber infolge der aktuellen Pandemie auch tatsächlich in Liquiditätsengpässe bringen. Von den Stundungsvereinbarungen sind gleichwohl auch die angesprochenen Beiträge bei Bezug von Kurzarbeitergeld insbesondere im Hin-blick auf die zeitversetzte Abrechnung der im Nachhinein einzureichenden Erstattungsanträge nicht ausgenommen; diese Herangehensweise trägt dem Umstand Rechnung, dass auch insoweit eine gewisse Vorlaufzeit bis zum Wirksamwerden der Schutzmechanismen einzuplanen ist. Eine Stundung ist in diesen Fällen nur bis zur Gewährung des Kurzarbeitergeldes möglich.

Die Verlautbarung wurde am 25.3.2020 veröffentlicht. Die Schlussfassung finden Sie auf den Seiten des GKV-Spitzenverbandes.

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