Energiepreispauschale 2022

Der Gesetzgeber hat allen steuerpflichtigen Arbeitnehmer eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro zugesagt. Diese soll mit der Auszahlung der Entgelte im September 2022 vom Arbeitgeber ausgezahlt werden. Das wird komplizierter als gedacht. Denn der Teufel steckt hier im Detail.

Steuerentlastungsgesetz 2022 verspricht Energiepreispauschale

Der Gesetzgeber hat mit dem Steuerentlastungsgesetz auch eine Energiepreispauschale von 300 Euro vorgesehen. Diese soll an alle steuerpflichtigen Arbeitnehmer im ersten Dienstverhältnis ausgezahlt werden, die am 1.9.2022 bei dem Arbeitgeber beschäftigt sind.

Es trifft also in der Entgeltabrechnung die Arbeitnehmer, die mit den Steuerklassen I bis V abgerechnet werden. Minijobber, die pauschal mit 2 % versteuert werden, erhalten die Energiepreispauschale ebenfalls. (Anmerkung: hier wurde zunächst geschrieben, dass Minijobber die Energiepreispauschale nicht erhalten. Korrekt ist aber, dass auch Minijobber, die mit 2 % pauschalversteuert werden im 1. Dienstverhältnis die Energiepreispauschale erhalten).

Für Sie in der Entgeltabrechnung bedeutet dies, dass mit der Septemberabrechnung 2022 an alle Arbeitnehmer, die mit der Steuerklasse I bis V versteuert werden neben dem Gehalt zusätzlich die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro auszuzahlen ist.

Diese Energiepreispauschale hat der Arbeitgeber auszuzahlen. Die Rückzahlung durch den Staat erfolgt dann mit der Lohnsteueranmeldung. Die zu zahlenden Steuern werden dann um die ausgezahlten Energiepreispauschalen gekürzt, so dass der zu zahlenden Steuerbetrag laut Lohnsteueranmeldung sinkt.

Soweit hört sich das alles relativ einfach an. Doch was bleibt tatsächlich von den 300 Euro Energiepreispauschale beim Arbeitnehmer übrig. Die Energiepreispauschale wird steuerpflichtig in der Abrechnung berücksichtigt. Es gilt somit, dass diejenigen Arbeitnehmer, die bereits (relativ) hohe Steuern zahlen, auf die Energiepreispauschale ebenfalls (relativ) hohe Steuern zahlen, das bedeutet für diese Arbeitnehmer, dass von der Energiepreispauschale (relativ) wenig netto übrigbleibt.

Arbeitnehmer, die hingegen geringe oder gar keine Steuern zahlen, da sie ein niedriges Gehalt bzw. eine günstige Steuerklasse (zum Beispiel Steuerklasse II) haben, erhalten im Idealfall die 300 Euro Energiepreispauschale voll ausgezahlt.

Beitragsfreie Energiepreispauschale

Wie bereits erwähnt ist die Energiepreispauschale steuerpflichtig. Die Sozialversicherung bekommt hingegen keine Beiträge aus der Energiepreispauschale. Denn die Energiepreispauschale ist beitragsfrei. Somit entsteht bei Auszahlung der Energiepreispauschale die Situation, dass sich das Steuerbrutto in der Abrechnung erhöht, das beitragspflichtige SV-Brutto aber unverändert bleibt.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer verdient monatlich 3.000 Euro. Dies ist auch der Betrag, aus dem er Steuer und Sozialversicherungsbeiträge zahlt. Im September 2022 erhält er die Energiepreispauschale von 300 Euro ausgezahlt.

Dadurch erhöht sich sein Nettoentgelt im September um rund 218 Euro.

Beispiel Abrechnung ohne Energiepreispauschale

Beispiel Abrechnung mit Energiepreispauschale

(Abrechnungen erstellt mit DATALINE Lohnabzug)

Die Einsparung der Sozialversicherungsbeiträge auf die Energiepreispauschale dürfte Arbeitgeber und Arbeitnehmer freuen.

Verrechnung der Energiepreispauschale auf der Lohnsteueranmeldung

Richtig kompliziert wird es bei der Verrechnung der ausgezahlten Energiepreispauschale durch den Arbeitgeber. Hier war ursprünglich angedacht, dass die Verrechnung mit der Lohnsteueranmeldung im September erfolgen soll. Für diejenigen Betriebe, die nur vierteljährlich Lohnsteueranmeldungen abgeben, ist dann die Verrechnung mit der Lohnsteueranmeldung für das dritte Vierteljahr 2022 vorgesehen.

Doch nun hat das Bundesfinanzministerium einen neuen Vorschlag parat, der das Verfahren wesentlich komplizierter gestalten dürfte.

Um kontrollieren zu können, wie viele Arbeitnehmer in den Genuss der Energiepreispauschale kommen, soll die Anzahl der Arbeitnehmer auf die Lohnsteueranmeldung eingetragen werden. So weit so gut.

Dann möchte man insbesondere kleinere Arbeitgeber nicht übervorteilen, so dass es nicht zu einem Vorschuss des Arbeitgebers kommt. Daher besteht aktuell der Plan, dass die Anzahl der Arbeitnehmer, die die Energiepreispauschale erhalten, bereits mit der August-Lohnabrechnung zu melden ist. Dies dürfte sich in der betrieblichen Praxis als verwirrend und problematisch erweisen, da zahlreiche Arbeitgeber die Lohnsteueranmeldungen für den August bereits im August – und nicht erst im September – einreichen. Durch die angedachte Meldepflicht im August dürfte daher der Korrekturaufwand erheblich steigen. Ob dies wirklich gewollt ist, ist also zu bezweifeln, so dass sich das Finanzministerium hier sicher noch eine einfachere Lösung einfallen lassen dürfte.

Hinweis: Bitte beachten Sie die Updates Ihrer Lohnsoftware, bevor Sie die Energiepreispauschale abrechnen. Denn der Gesetzgeber hat das Gesetz zwar schon auf den Weg gebracht, doch die daraus folgenden Richtlinien und Vorgaben zur praktischen Umsetzung folgen erst in den kommenden Wochen, so dass die Lohnsoftware vermutlich erst kurz vor dem Auszahlungstermin im September entsprechende Updates zur Verfügung stellen kann.

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Steuerentlastungsgesetz 2022 – das bleibt übrig

Das Steuerentlastungsgesetz 2022 ist verabschiedet worden und sorgt für eine Steuerentlastung bei den Arbeitnehmern. Doch wie viel bleibt wirklich übrig?

Das Steuerentlastungsgesetz 2022 enthält verschiedene Maßnahmen, um die Steuerlast der Arbeitnehmer zu senken. So ist hier vorrangig die Anhebung des Grundfreibetrags von 9.9.84 Euro auf 10.347 Euro und die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags auf 1.200 Euro (von 1.000 Euro jährlich) zu betrachten. Diese Änderungen wirken sich direkt auf die Lohnsteuerberechnung aus und sorgen für einen Entlastungseffekt bei den Arbeitnehmern.

Da die Erhöhung rückwirkend ab 1.1.2022 gilt, sind in der Lohnabrechnung zahlreiche Korrekturen zu tätigen. So werden die Monate Januar bis Mai 2022 bei zahlreichen Arbeitgebern mit der Juni-Abrechnung korrigiert. Das heißt, jeder steuerpflichtige Arbeitnehmer bekommt einen kleinen Haufen Papier ausgehändigt, da die Abrechnungen des Jahres nochmal gerechnet werden müssen.

Die meisten Abrechnungen und Korrekturen werden im Abrechnungsmonat Juni 2022 erfolgen, so dass die Arbeitnehmer dieser Betriebe neben der laufenden Juni-Abrechnung vielfach noch Korrekturabrechnungen für die Monate Januar bis Mai 2022 zusätzlich erhalten werden.

Die Lohnbüros müssen also extra Schichten fahren, um den Aufwand zu bewältigen. Regelmäßig werden die Korrekturen von den Lohnsoftwareprogrammen durchgeführt. Dennoch sind die Korrekturen zu prüfen.

Für Steuerberater sind solche gesetzlich vorgeschriebenen Korrekturläufe ein gutes Geschäft. Denn sie rechnen höhere Gebühren ab, da einfach mehr Abrechnungen durch die Korrekturläufe und etwaige Meldekorrekturen entstehen. So können im Juni die ersten fünf Monate des Jahres 2022 einfach nochmals in Rechnung gestellt werden.

Berechnungsbeispiel Steuerentlastungsgesetz 2022

Durch die Steuerentlastung erhalten zahlreiche Arbeitnehmer ein höheres Nettoentgelt, da die Höhe der Lohnsteuerbelastung abgesenkt wird.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer verdient monatlich 3.000 Euro (Steuerklasse I, römisch-katholisch, keine Kinder, krankenversichert bei der TK mit 1,2 % Zusatzbeitragssatz).

Bislang betrug die Lohnsteuer 392,08 Euro und die Kirchensteuer 35,28 Euro jeden Monat. Der Nettoauszahlungsbetrag des Arbeitnehmers belief sich bislang auf 1.992,89 Euro.

Mit der Steuerentlastung erhält der Arbeitnehmer ein höheres Nettoentgalt. In diesem Fall verringern sich die Lohnsteuer auf 381,33 Euro und die Kirchensteuer auf 34,31 Euro. Unter dem Strich erhält der Arbeitnehmer hier monatlich fast 14 Euro mehr ausgezahlt. Der neue Auszahlungsbetrag beträgt hier 2.004,61 Euro.

(Beispielabrechnungen durch DATALINE Lohnsoftware bereitgestellt)

Korrekturabrechnungen 2022 erforderlich

Für die Monate Januar bis Mai 2022 sind in dem obigen Beispiel noch die Korrekturabrechnungen (Aufrollungen) aufgrund der Steuerentlastung durchzuführen. Dies bedeutet, dass in der Lohnabrechnung die neuen Steuerberechnungswerte ab Januar 2022 zu berücksichtigen sind.

Die Korrekturen werden in aller Regel mit der laufenden Entgeltabrechnung verrechnet. Also im aktuellen Abrechnungsmonat auf der Entgeltabrechnung ausgewiesen und ausgezahlt.

Fortsetzung Beispiel:

Der Arbeitnehmer erhält durch das Steuerentlastungsgesetz 2022 monatlich 10,75 Euro mehr ausgezahlt, durch eine niedrigere Lohnsteuerzahlung und 0,97 Euro monatlich durch die damit verbundene niedrigere Kirchensteuer. Für den Zeitraum Januar bis Mai 2022 sind dies insgesamt 58,60 Euro (Steuererstattung durch den Arbeitgeber).

Damit erhält der Arbeitnehmer im Juni 2022 ein Auszahlungsbetrag von 2.063,21 Euro.

Dieser Betrag setzt sich aus dem höheren Nettoentgelt für den Juni 2022 (+11,72 Euro) und den Korrekturen Januar bis Mai 2022 (+58,60 Euro) zusammen.

Beispiel Korrekturabrechnung Juni 2022

(Korrekturabrechnung durch DATALINE Lohnsoftware zur Verfügung gestellt)

Steuerentlastungsgesetz 2022 – Fazit

Durch das Steuerentlastungsgesetz 2022 kommen zahlreiche Arbeitnehmer in den Genuss einer Steuerentlastung. Je nach Einkommen und Steuerklasse profitiert der Arbeitnehmer von dieser Steuerermäßigung. Ob damit die aktuellen Teuerungen ausgeglichen werden, ist sicher im Einzelfall zu bewerten. Doch dürfte diese Steuerentlastung bei vielen Arbeitnehmern zu keiner wesentlichen Entspannung beitragen, da Mieten, Mietnebenkosten für Strom und Gas oder Öl um ein Vielfaches gestiegen sind.

Tatsächlich hat der Arbeitnehmer in dem Beispielfall nur ein halbes Prozent mehr Nettoentgelt durch die Steuerentlastung gewonnen.

Artikeltipp: Steuerentlastungsgesetz 2022 Auswirkungen in der Lohnabrechnung

Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz zur Krankenversicherung 2022

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz zur Krankenversicherung soll auch 2022 weiterhin 1,3 Prozent betragen. So ist es der Wille der Regierung, die den Durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz zur Krankenversicherung bereits im Sommer 2021 für das Jahr 2022 auf 1,3 Prozent festgelegt hat.

„Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz zur Krankenversicherung 2022“ weiterlesen

Rechengrößen zur Sozialversicherung 2022

Bereits Anfang September ist der Entwurf der Rechengrößenverordnung 2022 veröffentlicht worden. Am 20. Oktober 2021 hat das Bundeskabinett der Verordnung zugestimmt. Tatsächlich gibt es zu den Rechengrößen 2022 einige Überraschungen zu vermerken.

Beitragsbemessungsgrenzen 2022

Die erste Überraschung dürfte es vielfach bei den Beitragsbemessungsgrenzen geben. Gewöhnlich steigen die Rechengrößen regelmäßig zum Jahreswechsel. Doch 2022 gibt es hier eine Besonderheit. So bleiben die Beitragsbemessungsgrenzen zur Kranken- und Pflegeversicherung unverändert und die Beitragsbemessungsgrenzen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung für die alten Länder sinken sogar.

Aufgrund der negativen Lohnentwicklung im Jahr 2020 kommt es zu der Absenkung der Beitragsbemessungsgrenze in den alten Ländern. Hier haben sich die Löhne nach den Berechnungen des Statistischen Bundesamtes um -0,34 Prozent (negativ) entwickelt.

  • Beitragsbemessungsgrenzen Kranken- und Pflegeversicherung 2022: 4.837,50 Euro monatlich bzw. 58.050 Euro jährlich.
  • Beitragsbemessungsgrenzen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung (West): 7.050 Euro monatlich bzw. 84.600 Euro jährlich
  • Beitragsbemessungsgrenzen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung (Ost): 6.750 Euro monatlich bzw. 81.000 Euro jährlich

Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben die neuen Beitragsbemessungsgrenzen unterschiedliche Auswirkungen. So dürften sich Arbeitgeber in den alten Ländern über die Verringerung der Lohnnebenkosten durch die Sozialversicherungsbeiträge freuen. Denn das Absenken der Beitragsbemessungsgrenzen zur Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung führt zu einer geringeren Belastung bei Arbeitnehmern, die mehr als 7.050 Euro verdienen. In den neuen Ländern kommt es (wie gewohnt) zu einem leichten Anstieg der Lohnnebenkosten für höherverdienende Arbeitnehmer (ab 6.700 Euro Bruttoentgelt im Monat).

Aber auch die Stagnation bei den Beitragsbemessungsgrenzen zur Kranken- und Pflegeversicherung dürfte bei vielen Arbeitgebern dankbar zur Kenntnis genommen werden.

Tatsächlich dürften die Änderungen bei den Beitragsbemessungsgrenzen 2022 bei den meisten Betrieben keine großen Auswirkungen haben, da einerseits die Änderungen im moderaten Bereich sind und andererseits auch nicht so viele Arbeitnehmer von den Änderungen betroffen sind.

So liegt das Durchschnittsgehalt wesentlich niedriger, so dass Änderungen bei den Beitragsbemessungsgrenzen nur einen Bruchteil der Arbeitnehmer treffen.

Beispiel Beitragsbemessungsgrenzen 2022

Ein Arbeitnehmer in Köln (alte Bundesländer) erhält ein Monatsgehalt von 8.000 Euro.

Im Jahr 2022 beträgt sein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt monatlich

4.837,50 Euro zur Krankenversicherung/Pflegeversicherung und

7.050 Euro zur Rentenversicherung/Arbeitslosenversicherung.

Ein Arbeitnehmer in Dresden (neue Bundesländer) erhält ein Monatsgehalt von 8.000 Euro.

Im Jahr 2022 beträgt sein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt monatlich

4.837,50 Euro zur Krankenversicherung/Pflegeversicherung und

6.750 Euro zur Rentenversicherung/Arbeitslosenversicherung.

Das Durchschnittsentgelt zur Rentenversicherung sinkt ebenfalls. In dem Verordnungsentwurf wird auch das Durchschnittsentgelt zur Rentenversicherung (für das Jahr 2020) bestimmt. Dieses sinkt im Vergleich zum Vorjahr (2019) auf 39.167 Euro im Jahr. Dies entspricht einem durchschnittlichen Monatsbruttoentgelt von ca. 3.264 Euro (39,167 Euro : 12 Monate = 3.263,92 Euro).

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Bezugsgrößen 2022

  • Bezugsgröße West 3.290 Euro monatlich bzw. 39.480 Euro jährlich
  • Bezugsgröße Ost:  3.150 Euro monatlich bzw. 37.800 Euro jährlich

Anmerkung: die Sozialversicherungs-Rechengrößen sind am 6.12.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden.

Hinweis: Aktuelle Informationen zum Anhebung der Beiträge in der Arbeitslosenversicherung 2023 finden Sie hier

Neuregelungen Infektionsschutzgesetz 2021

Die Bundesregierung hat Änderungen am Infektionsschutzgesetz verabschiedet, die sich auch auf die Betriebe auswirken. Das „Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ gilt im Wesentlichen seit 23. bzw. 24.4.2021. Neben den Änderungen im Infektionsschutzgesetz sind mit dem Gesetz auch die Kinderkrankengeldtage – rückwirkend ab 5.1.2021 – erhöht worden.

Zunächst ein Überblick der Maßnahmen im Infektionsschutzgesetz, die bundesweit gelten. Ob diese einheitlich in den einzelnen Bundesländern gelten, bleibt abzuwarten. Denn die Länder können stets härter Maßnahmen ergreifen. Somit sind die nachfolgend aufgeführten Maßnahmen bundesweit als Mindestmaß zu sehen. Sie finden sich im neu geschaffenen § 28b Infektionsschutzgesetz. Nach heutigem Stand gelten diese Regelungen solange eine epidemische Lage nationaler Tragweite gilt, also vorerst bis 30.6.2021.

Grundsätzlich gilt als Richtwert für den Beginn der Maßnahmen die Inzidenz je 100.000 Einwohner des Landkreises, des Bezirks oder der kreisfreien Stadt innerhalb von sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz). Liegt diese Inzidenz bei 100 und mehr, gelten nachfolgende Regelungen ab dem übernächsten Tag.

Sinkt hingegen die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis, Bezirk oder kreisfreien Stadt für fünf aufeinanderfolgende Tage unter 100, so werden die Beschränkungen ab dem übernächsten Tag aufgehoben. Grundlage sind die aktuellen Zahlen des Robert-Koch-Instituts (www.rki.de).

Happige Bußgelder im Infektionsschutzgesetz

Verstöße gegen das Infektionsschutzgesetz können mit Bußgeldern von bis zu 2.500 Euro oder gar mit Bußgeldern bis zu 25.000 Euro bestraft werden (§ 73 Infektionsschutzgesetz).

Verbote und Gebote Infektionsschutzgesetz

Bei einer 7-Tage-Inzidenz von 100 und mehr gelten folgende Regelungen nach dem Infektionsschutzgesetz:

Kontaktverbote für private Treffen – nicht bei beruflichen Treffen

Private Treffen mit mehreren Menschen aus verschiedenen Hausständen/Haushalten sind verboten. Dies gilt für den Innen- und Außenbereich. Erlaubt sind jedoch private Treffen eines Haustandes mit einer weiteren Person einschließlich der im Haushalt lebenden Kinder (bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres).

Bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit gilt dieses Verbot nicht. Hier sind besondere Regelungen in der geltenden Arbeitsstättenverordnung bestimmt. So muss der Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden können und in geschlossenen Räumen, in denen gemeinsam gearbeitet wird (Gemeinschaftsbüros), je Person 10 m² Platz vorhanden sein. Für Arbeiten, bei denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, muss der Arbeitgeber medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen (Corona-Arbeitsschutzverordnung).

Ausgangssperre

Zudem gilt eine staatliche Ausgangssperre von 22 bis 5 Uhr. In dieser Zeit müssen sich Personen grundsätzlich in ihren Wohnungen/Häusern aufhalten. Davon ausgenommen sind unter anderem medizinische Notfälle, die Berufsausübung, Presserecht, die Ausübung eines (politischen) Mandats, die Betreuung von Kindern und anderer auf Unterstützung angewiesene Personen. Auch die Versorgung von Tieren fällt unter die Ausnahmen. Eine weitere Sonderregelung gilt für die alleinige sportliche Betätigung im Freien von 22 Uhr bis 24 Uhr.

Beruflich veranlasste Tätigkeiten und Fahrten (zum Beispiel der Weg von und zur Arbeit) während der Ausgangssperre sind somit möglich. Eine konkrete Umsetzung der Ausgangssperre obliegt den Ländern.

Hinweis: Für Betriebe, deren Mitarbeiter (zum Beispiel im Schichtdienst) gegen die Ausgangssperre verstoßen müssen oder, die berufliche Reisen antreten müssen, empfiehlt es sich eine Bescheinigung des Arbeitgebers auszustellen (also eine Art Passierschein).

Geschäftsschließungen

Geschäfte, die die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln, Verbrauchsgütern des täglichen Bedarfs und existentiellen Dienstleistungen sicherstellen, bleiben grundsätzlich geöffnet. Es sind natürlich die entsprechenden Hygienekonzepte und die Maskenpflicht zu beachten sowie die Mindestabstände von 1,5 m. Das sind unter anderem der Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Reformhäuser, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Tankstellen, Tierbedarfsmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel.

Alle anderen Geschäfte sind zu schließen. Allerdings können sie öffnen und Kunden mit Terminvergabe und einem aktuellen negativen Testergebnis empfangen. Das gilt nur bei einer Inzidenz von unter 150 (weniger als 150 Personen haben sich in den letzten 7 Tagen je 100.000 Einwohner angesteckt).

Im Dienstleistungsbereich bleibt alles, was nicht ausdrücklich untersagt wird, offen, also beispielsweise Fahrrad- und Autowerkstätten, Banken und Sparkassen, Poststellen und ähnliches.

Ferner sind folgende Verbote (bzw. Maßnahmen) zu beachten:

  • Körpernahe Dienstleistungen sollen nur zu medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken in Anspruch genommen werden. 
  • Ausnahme: Friseurbesuch und Fußpflege, allerdings nur mit einem tagesaktuellen negativen Corona-Test – und nur mit Maske. Andere körpernahe Dienstleistungen sind verboten, zum Beispiel Kosmetikern, Nagelstudios.
  • Gastronomie und Hotellerie, Freizeit- und Kultureinrichtungen müssen schließen. Allerdings sind Abholdienste erlaubt. Auch die Öffnung von Theatern, Bühnen, Bühnen etc. ist verboten. Das Zurverfügungstellen von Übernachtungsangeboten zu touristischen Zwecken ist ebenso verboten.
  • Erlaubt ist Sport alleine, zu zweit oder nur mit Mitgliedern des eigenen Hausstandes. Ausnahme: Kinder bis 14 Jahre können draußen in einer Gruppe mit bis zu fünf anderen Kindern kontaktfrei Sport machen.  
  • Bei einer Inzidenz über 165 soll der Präsenzunterricht in Schulen und die Regelbetreuung in Kitas untersagt werden. Mögliche Ausnahmen: Abschlussklassen und Förderschulen. Hier sind die jeweiligen Landesgesetz zu beachten und die Maßnahmen der einzelnen Schulen. Ferner sind Schüler und Lehrkräfte zweimal wöchentlich zu testen. Die Schulen stellen die Tests zur Verfügung.

Homeoffice-Pflicht?

Daneben ist in den Medien vielfach von der Einführung einer Homeoffice-Pflicht die Rede. Im Gesetz ist keine Homeoffice-Pflicht beschrieben, sondern vielmehr, dass „Betriebe für Bürotätigkeiten oder vergleichbare Tätigkeiten, den Arbeitnehmer anbieten müssen, diese Tätigkeiten in deren Wohnraum auszuführen. Allerdings nur insoweit dies möglich ist und keine betrieblichen Gegebenheiten dagegen sprechen“.

Das heißt, ist ein Homeoffice-Angebot nicht möglich, zum Beispiel weil die Post empfangen, verteilt und versendet werden muss, Akten nicht digital verfügbar sind oder datenschutzrechtliche Belange dem entgegenstehen, entfällt die Angebotspflicht. Der Arbeitgeber muss die Gründe auf Nachfrage der zuständigen Behörde nennen. Eine weitere Dokumentationspflicht besteht jedoch hier nicht.

Das Angebot zum Homeoffice können die Arbeitnehmer aber auch ablehnen, wenn ihnen die Durchführung der Arbeit nicht möglich ist. So dürften unter anderem folgende Argumente (seitens der Beschäftigten) als Begründung ausreichen, wie räumliche Enge, Störung durch Dritte (Kinder im Homeschooling oder Kinder sind wegen geschlossener KITA zu Hause) oder fehlende technische Ausstattung. Arbeitgeber sollten sich diese Gründe vom Arbeitnehmer schriftlich bestätigen lassen.

A1-Antrag bei Entsendungen in Europa 2021

Werden Arbeitnehmer im europäischen Ausland für ihren Arbeitgeber beruflich tätig, so ist eine A1-Bescheinigung mitzuführen. Diese ist bereits seit geraumer Zeit nur noch elektronisch aus der Lohnsoftware zu beantragen. Ab 2021 gibt es hier einige Neuerungen zu beachten.

Was ist die A1-Bescheinigung überhaupt?

Die A1-Bescheinigung ist ein Nachweisformular, welches für entsendete Arbeitnehmer innerhalb Europas mitgeführt werden muss, wenn diese zeitlich befristet im europäischen Ausland tätig sind. Mit dieser Bescheinigung kann der Arbeitnehmer vor Ort nachweisen, dass die deutschen Sozialversicherungsvorschriften für ihn gelten.

Wenn Arbeitnehmer ins Ausland entsendet werden und temporär dort arbeiten, gelten im Grunde auch die ausländischen Sozialversicherungsvorschriften und dortige Sozialversicherungsbeiträge werden fällig. Doch innerhalb der EU-Staaten, Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz gilt jedoch ein besonderes Verfahren – das A1-Verfahren.

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Danach gelten für einen bestimmten Zeitraum auch bei einer Entsendung eines Arbeitnehmers die Sozialversicherungsregeln des Heimatlandes weiter. Damit entfällt eine Doppelverbeitragung im In- und Ausland. Vielmehr gelten dann die deutschen Vorschriften grundsätzlich weiter.

Voraussetzungen der A1-Bescheinigung

  • Der entsendete Arbeitnehmer ist in einem Betrieb tätig, der seine gewöhnliche Geschäftstätigkeit in Deutschland ausübt.
  • Der Arbeitnehmer ist während des Auslandseinsatzes auf Rechnung des Betriebs tätig.
  • Die deutschen Rechtsvorschriften haben für den Arbeitnehmer mindestens einen Monat vor der Entsendung gegolten.
  • Der Auslandseinsatz dauert voraussichtlich nicht länger als 24 Monate.
  • Die zeitliche Befristung ist im Voraus festgelegt und ergibt sich aus einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung oder der Art der Tätigkeit.
  • Es wird kein anderer Mitarbeiter des Unternehmens im Ausland abgelöst.

Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann eine A1-Bescheinigung ausgestellt werden.

Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, also keine A1-Bescheinigung ausgestellt wird, gelten während des Auslandseinsatzes die Sozialversicherungsvorschriften des Landes, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird.

A1-Antrag – Neuerungen 2021

Bislang war das elektronische A1-Verfahren nur für bestimmte Fälle möglich. Seit Jahresbeginn 2021 ist es auch möglich einen A1-Antrag für die Entsendung in mehrere Mitgliedsstaaten online zu stellen. Dies gilt für Arbeitnehmer, die berufsmäßig in mehreren Mitgliedsstaaten tätig sind, wie beispielsweise LKW-Fahrer bei Speditionen oder auch Busfahrer.

Ebenfalls neu ab 2021 ist die Ausweitung des elektronischen Verfahrens auf weitere Personenkreise. So sind nun auch

  • Beamte und Beschäftigte des öffentlichen Dienstes,
  • Mitarbeiter von Flug- und Kabinenbesatzungen und
  • Seeleute, für die die deutschen Rechtsvorschriften gelten,

in das elektronische Verfahren einbezogen, so dass nunmehr die A1-Anträge elektronische zu stellen sind. Künftig sollen noch weitere Fallkonstellationen in das elektronische Verfahren eingebunden werden.

Elektronischer A1-Antrag durch Arbeitgeber

Bei Auslandseinsätzen Ihrer Arbeitnehmer innerhalb der EU-Staaten und den weiteren genannten Ländern (sog. EWR-Staaten) ist stets rechtzeitig vor dem Auslandseinsatz eine A1-Bescheinigung zu beantragen.

Die A1-Bescheingung soll elektronisch über die systemgeprüfte Lohnsoftware beantragt werden. Alternativ kann dies auch über sv.net erfolgen. Die Lohnsoftware steuert dabei die Verteilung der Anträge an die zuständige Einzugsstelle.

Die Krankenkassen und die Deutsche Rentenversicherung sind verpflichtet, innerhalb von 3 Arbeitstagen auf einen A1-Antrag elektronisch zu antworten. Das gilt auch im Ablehnungsfall.

Sofern ein bereits geplanter Auslandseinsatz verschoben, geändert oder abgesagt werden muss, die A1-Bescheinigung jedoch schon beantragt worden ist, muss diese storniert werden.

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Kinderkrankengeld 2021 ausgeweitet

Der Bundesrat hat der Ausweitung des Kinderkrankengeldes für 2021 am 18.1.2021 zugestimmt. Damit können nun gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer länger Kinderkrankengeld erhalten.

Ausweitung beim Kinderkrankengeld 2021

Gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn

  • das Kind gesetzlich krankenversichert ist,
  • das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet ist,
  • der Arbeitnehmer dadurch seiner Tätigkeit nicht nachgehen kann,
  • keine andere im Haushalt lebende Person das Kind betreuen/pflegen kann.

Nur wenn diese Voraussetzungen alle erfüllt sind, besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf Kinderkrankengeld durch die Krankenkasse. Strittig ist dabei in einigen Fällen, wenn im Arbeitsvertrag die Regelungen des § 616 BGB nicht abgedungen sind. Hier stellt sich regelmäßig die Frage, ob der Arbeitgeber ggf. Entgeltfortzahlung leisten muss. Idealerweise hat der Arbeitgeber diese Norm im Arbeitsvertrag abgedungen.

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Grundsätzlich haben Arbeitnehmer – soweit die Voraussetzungen vorliegen – für jedes Kind einen Anspruch auf längstens zehn Arbeitstage Kinderkrankengeld Elternteil – höchstens jedoch für 25 Arbeitstage im Jahr. Alleinerziehende haben einen Anspruch von 20 Arbeitstagen je Kind und maximal 50 Arbeitstagen im Jahr.

Für das Kalenderjahr 2021 steigt das Kinderkrankengeld rückwirkend ab 5.1.2021 von längstens zehn auf 20 Arbeitstage pro Elternteil und von längstens 20 auf 40 Arbeitstage für Alleinerziehende, damit diese ihre Kinder zu Hause betreuen können. Der Höchstanspruch erhöht sich hier ebenfalls, so beträgt der Maximalanspruch 2021 je Elternteil 45 Arbeitstage und bei Alleinerziehenden 90 Arbeitstage im Jahr.

Kinderkrankengeld – Gründe ausgeweitet

Ferner besteht der Anspruch auf Kinderkrankengeld nicht nur bei einer Erkrankung des Kindes, sondern auch wenn Kitas, Schulen oder Betreuungseinrichtungen pandemiebedingt geschlossen oder nur eingeschränkt geöffnet sind. Gleiches gilt auch beim Aussetzen der Präsenzpflicht im Unterricht wie in einigen Bundesländern geschehen.

Zur Finanzierung überweist der Bund 300 Millionen Euro an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds.

Kinderkrankengeld in der Lohnabrechnung

In der Lohnabrechnung müssen Sie das Kinderkrankengeld als Fehlzeit hinterlegen und den Lohn des Arbeitnehmers für den Zeitraum des Kinderkrankengeldbezugs kürzen. Zunächst muss aber natürlich diese Fehlzeit durch den Arbeitnehmer nachgewiesen werden. Dies erfolgt regelmäßig durch einen „blauen Schein“ des behandelnden Arztes/Kinderarztes. Diese ärztliche Bescheinigung ist die Grundlage für die Freistellung des Arbeitnehmers „aufgrund der Erkrankung eines betreuungsbedürftigen Kindes“.

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Durch die Neuregelung können aber auch Eltern von Kinder Kinderkrankengeld erhalten, deren Schulen „pandemiebedingt“ schließen oder bei denen der Präsenzunterricht freiwillig ist. In diesem Fällen liegen keine ärztlichen Atteste vor, so dass der Arbeitnehmer einen entsprechenden Nachweis der Schule bzw. des Schulträgers erbringen muss.

In der Lohnabrechnung sollten Sie diese Bescheinigung zu den Lohnunterlagen nehmen.

Anmerkung: Kinderkrankengeld wird nur für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer gezahlt. Privat Krankenversicherte profitieren somit nicht von dieser Regelung. Ebenso Minijobber sind außen vor.

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