Kinderkrankengeld 2021 ausgeweitet

Der Bundesrat hat der Ausweitung des Kinderkrankengeldes für 2021 am 18.1.2021 zugestimmt. Damit können nun gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer länger Kinderkrankengeld erhalten.

Ausweitung beim Kinderkrankengeld 2021

Gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn

  • das Kind gesetzlich krankenversichert ist,
  • das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet ist,
  • der Arbeitnehmer dadurch seiner Tätigkeit nicht nachgehen kann,
  • keine andere im Haushalt lebende Person das Kind betreuen/pflegen kann.

Nur wenn diese Voraussetzungen alle erfüllt sind, besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf Kinderkrankengeld durch die Krankenkasse. Strittig ist dabei in einigen Fällen, wenn im Arbeitsvertrag die Regelungen des § 616 BGB nicht abgedungen sind. Hier stellt sich regelmäßig die Frage, ob der Arbeitgeber ggf. Entgeltfortzahlung leisten muss. Idealerweise hat der Arbeitgeber diese Norm im Arbeitsvertrag abgedungen.

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Grundsätzlich haben Arbeitnehmer – soweit die Voraussetzungen vorliegen – für jedes Kind einen Anspruch auf längstens zehn Arbeitstage Kinderkrankengeld Elternteil – höchstens jedoch für 25 Arbeitstage im Jahr. Alleinerziehende haben einen Anspruch von 20 Arbeitstagen je Kind und maximal 50 Arbeitstagen im Jahr.

Für das Kalenderjahr 2021 steigt das Kinderkrankengeld rückwirkend ab 5.1.2021 von längstens zehn auf 20 Arbeitstage pro Elternteil und von längstens 20 auf 40 Arbeitstage für Alleinerziehende, damit diese ihre Kinder zu Hause betreuen können. Der Höchstanspruch erhöht sich hier ebenfalls, so beträgt der Maximalanspruch 2021 je Elternteil 45 Arbeitstage und bei Alleinerziehenden 90 Arbeitstage im Jahr.

Kinderkrankengeld – Gründe ausgeweitet

Ferner besteht der Anspruch auf Kinderkrankengeld nicht nur bei einer Erkrankung des Kindes, sondern auch wenn Kitas, Schulen oder Betreuungseinrichtungen pandemiebedingt geschlossen oder nur eingeschränkt geöffnet sind. Gleiches gilt auch beim Aussetzen der Präsenzpflicht im Unterricht wie in einigen Bundesländern geschehen.

Zur Finanzierung überweist der Bund 300 Millionen Euro an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds.

Kinderkrankengeld in der Lohnabrechnung

In der Lohnabrechnung müssen Sie das Kinderkrankengeld als Fehlzeit hinterlegen und den Lohn des Arbeitnehmers für den Zeitraum des Kinderkrankengeldbezugs kürzen. Zunächst muss aber natürlich diese Fehlzeit durch den Arbeitnehmer nachgewiesen werden. Dies erfolgt regelmäßig durch einen „blauen Schein“ des behandelnden Arztes/Kinderarztes. Diese ärztliche Bescheinigung ist die Grundlage für die Freistellung des Arbeitnehmers „aufgrund der Erkrankung eines betreuungsbedürftigen Kindes“.

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Durch die Neuregelung können aber auch Eltern von Kinder Kinderkrankengeld erhalten, deren Schulen „pandemiebedingt“ schließen oder bei denen der Präsenzunterricht freiwillig ist. In diesem Fällen liegen keine ärztlichen Atteste vor, so dass der Arbeitnehmer einen entsprechenden Nachweis der Schule bzw. des Schulträgers erbringen muss.

In der Lohnabrechnung sollten Sie diese Bescheinigung zu den Lohnunterlagen nehmen.

Anmerkung: Kinderkrankengeld wird nur für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer gezahlt. Privat Krankenversicherte profitieren somit nicht von dieser Regelung. Ebenso Minijobber sind außen vor.

Berechnung Midijobs 2021

Für Arbeitnehmer im Übergangsbereich ändert sich 2021 die Berechnungsformel. Konkret werden die beitragspflichtigen Einnahmen der Midijobber mittels eines neuen Faktors F berechnet. Dies führt oft zu einer geringe Nettoentlastung für die Midijobber.

Midijobs 2021 – Personenkreis

Der Personenkreis der Midijobber ändert sich auch 2021 nicht. Als Arbeitnehmer im Übergangsbereich (Midijobber) gelten auch 2021 Personen, deren regelmäßiges Entgelt innerhalb de Übergangsbereichs von 450,01 Euro bis 1.300 Euro im Monat liegt. Es handelt sich dabei um sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer (also keine Minijobber). Nur wenn es sich um Arbeitnehmer mit einem monatlichen Entgelt innerhalb des Übergangsbereichs handelt, wird diese besondere Beitragsberechnung angewendet.

In Ihrer Lohnsoftware müssen Sie dafür regelmäßig ein entsprechendes Midijob-Kennzeichen setzen.

Midijobs – Besondere Beitragsberechnung

Besonders an den Arbeitnehmern im Übergangsbereich ist die Beitragsberechnung. Hier werden die Gesamtversicherungsbeiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) anhand einer (reduzierten) beitragspflichtigen Einnahme bemessen und nicht nach dem tatsächlichen Entgelt.

Das gilt jedoch nur für den Gesamtbeitrag je Versicherungszweig. Denn die Arbeitgeber tragen die Beitragslast aus den tatsächlichen Entgelten. Es kommt hier also zu einer Mehrbelastung der Betriebe. Die Beiträge werden auch hier von Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragen, doch zahlen die Betriebe einen (prozentual) höheren Anteil. Der Arbeitnehmeranteil ergibt sich dann aus der Differenz zwischen Gesamtbeitrag und Arbeitgeberanteil.

Berechnung Midijobs 2021 – Faktor F

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz zur Krankenversicherung steigt 2021 auf 1,3 Prozent. Durch die Erhöhung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes ändert sich auch der Faktor „F“ und damit die Berechnung der beitragspflichtigen Einnahme für Midijobber 2021. Positiv für die Midijobber: Es bleibt etwas mehr Nettoentgelt.

Midijob-Berechnungsformel 2021

Der Faktor F ermittelt sich aus dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Da ab 2021 der durchschnittliche Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung um 0,2 Prozent auf 1,3 Prozent gestiegen ist, gilt für 2021 ein neuer Faktor „F“.

Der Faktor F für die Berechnungsformel der Midijobber, resultiert letztlich aus den Sozialversicherungsbeitragssätzen des jeweiligen Jahres. Der Faktor „F“ beträgt 2021 0,7509. Da sich die weiteren Sozialversicherungsbeitragssätze nicht geändert haben, wirkt sich nur die Anhebung des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes auf den Faktor F aus. Die Anhebung des Insolvenzgeldumlagesatzes spielt keine Rolle.

Für die Berechnung des Faktors „F“ bildet ein Gesamtversicherungsbeitragssatz von 39,95 Prozent die Grundlage für das Jahr 2021 (Krankenversicherung: 14,6 Prozent; durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz KV 1,3 Prozent; Rentenversicherung 18,6 Prozent; Arbeitslosenversicherung 2,4 Prozent; Pflegeversicherung 3,05 Prozent).

Grundlage für die Beitragsberechnung bei Arbeitnehmern innerhalb des Übergangsbereichs (Midijobber) ist für das Jahr 2021 folgende vereinfachte Berechnungsformel zur Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahme 2021:

1,1318765 x AE – 171,4394118

Beispiel Faktor F:

Ein Midijobber verdient monatlich 1.000 Euro.

Beitragspflichtige Einnahme 2021:

1,1318765 x 1.000 – 171,4394118= 960,44 Euro

Beitragspflichtige Einnahme 2020:

1,130870588 x 1.000 Euro – 170,1317647 = 960,74 Euro

Zur Beitragsberechnung werden ab 2021 als beitragspflichtige Einnahme 960,44 Euro herangezogen. Also etwas weniger als noch im Jahr 2020.

Im Vergleich zum Vorjahr vermindert sich die beitragspflichtige Einnahme, so dass Midijobbern 2021 ein (etwas) höheres Nettoentgelt bleibt, wenn sich keine anderen Abzüge geändert haben (zum Beispiel der kassenindividuelle Zusatzbeitrag).

Für Arbeitgeber ändert sich hingegen nichts. Denn die Beitragsanteile der Arbeitgeber werden (weiterhin) aus dem vollen Entgelt (im Beispiel 1.000 Euro) berechnet. Das heißt, der Arbeitgeber muss 2021 die höheren Insolvenzgeldumlagebeiträge zahlen und einen etwaigen höheren Zusatzbeitragssatz (den Arbeitgeberanteil) zur Krankenversicherung.

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U1-Umlage-Variante jetzt wählen

Die Beitragssätze zur Krankenversicherung steigen und teilweise auch die Umlagebeiträge. Dies macht die Umlagekassen zu echten Kostentreibern. Welche Möglichkeiten haben Betriebe die Beiträge zu den Umlagekassen zu reduzieren?

Beitragssätze steigen – U1-Umlage

Die Beitragssätze zu den Umlagekassen U1 und U2 sind bereits im Jahr 2020 bei vielen Kassen angehoben worden. So haben viele BKK bereits zum 1.9.2020 die Umlagesätze ziemlich angezogen. Hier hat sich besonders der BKK Landesverband Mitte mit seinen vielen Mitgliedskassen hervorgetan.

Aber auch andere Kassen, wie beispielsweise die Techniker Kasse oder einige AOKen stehender Umlagesatzerhöhung in nichts nach. Zum 1.1.2021 liegen viele Krankenkassen in einem Bereich von 3,5 bis über 4 Prozent in der höchsten U1 Erstattungsvariante.

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U1-Umlagepflicht

Betriebe, die nicht mehr als 30 anrechenbare Arbeitnehmer beschäftigen sind umlagepflichtig zur U1-Ausgleichskasse. Das bedeutet, sie erhalte die Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit der Arbeitnehmer teilweise erstattet. Dafür müssen die Arbeitgeber einen bestimmten Beitrag in Abhängigkeit des beitragspflichtigen Entgelts im Rahmen der Lohnabrechnung an die jeweilige Krankenkasse des Arbeitnehmers zahlen. Dabei haben die Betriebe die Möglichkeit zwischen verschiedenen Erstattungssätzen zu wählen. Diese Wahl kann jedoch nur einmal jährlich getroffen werden. Daher ist der Januar eines Kalenderjahres der Wahlmonat.

U1-Umlagekasse: Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit

Betriebe, die U1-umlagepflichtig sind, erhalten die fortgezahlten Entgeltbeträge teilweise durch die U1-Umlagekasse auf Antrag (U1-Erstattungsantrag) von der Krankenkasse des Arbeitnehmers ersetzt. Hierzu ist bei jeder Krankenkasse eine Umlagekasse eingerichtet. Ausgenommen davon sind die landwirtschaftlichen Krankenkassen, hier kann der Arbeitgeber eine andere Umlagekasse wählen.

Es gilt bei den verschiedenen Erstattungsvarianten der Grundsatz, je höher der Umlagebeitrag, desto höher die Erstattung. Die meisten Krankenkassen bieten hierzu mindestens zwei unterschiedliche U1-Umlagevarianten an. Derzeit gibt es aber auch Krankenkassen, zum Beispiel die DAK, die bis zu vier Varianten zur Auswahl stellt.

Höhe der Erstattungen

Erstattet wird grundsätzlich ein Prozentsatz (Erstattungssatz) des fortgezahlten Entgelts bei Arbeitsunfähigkeit.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer verdient im Monat 3.000 Euro und ist den kompletten Monat arbeitsunfähig. Sein Arbeitgeber hat bei seiner Umlagekasse eine Erstattung von 70 Prozent abgeschlossen. Hierfür zahlt der Arbeitgeber monatlich 3,5 Prozent (Umlagesatz) an Umlagebeitrag zur U1.

Für den Monat der Arbeitsunfähigkeit kann der Arbeitgeber nun im Rahmen des AAG-Erstattungsverfahrens (AAG = Aufwendungsausgleichsgesetz) einen U1-Erstattungsantrag bei der Krankenkasse einreichen, wenn das Entgelt für den Monat abgerechnet und ausgezahlt wurde (also im Nachgang).

Was wird erstattet – U1-Umlagekasse?

Bei der Höhe der Erstattung verhält es sich bei den meisten Kassen in derart, dass es eine pauschale Erstattung auf das fortgezahlte Bruttoentgelt gibt (im Beispiel 3.000 Euro) und damit alles abgegolten ist.

Für den Betrieb belaufen sich die tatsächlichen Lohnkosten aber wesentlich höher. Denn neben dem Arbeitsentgelt, muss der Betrieb ja auch noch die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung auf das Bruttoarbeitsentgelt zahlen. Diese belaufen sich auf rund 20 Prozent. Hier erfolgt aber bei den meisten Kassen keine extra Erstattung. Vielmehr sind die Beitragsanteile des Arbeitgebers auf das Bruttoentgelt in aller Regel durch die prozentuale Pauschale abgegolten. Die Arbeitgeberbeiträge werden also nicht zusätzlich erstattet.

Begrenzung der Beitragserstattung auf BBG

Daneben haben mittlerweile fast alle Krankenkassen die U1 Erstattung auf die Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung begrenzt. Dies bedeutet, selbst wenn ein höheres Entgelt fortgezahlt wurde, erhält der Betrieb nur die Erstattung in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer (alte Bundesländer) ist den kompletten Januar 2021 arbeitsunfähig. Er verdient 8.000 Euro im Monat.

Der Arbeitnehmer erhält für den Januar 2021 natürlich 8.000 Euro Entgeltfortzahlung mit seiner Lohnabrechnung. Für die U1-Erstattung (Erstattungssatz 70 Prozent) hat seine Krankenkasse jedoch den erstattungsfähigen Betrag auf die BBG RV begrenzt.

Der Arbeitgeber erhält aus der U1 Umlagekasse 4.970 Euro (= 7.100 Euro x 70 Prozent) erstattet.

Der Arbeitgeber muss für den Krankheitszeitraum auch die Lohnnebenkosten voll weitertragen, so dass hier insgesamt Lohnkosten von rund 9.800 Euro für den Monat aufgewendet werden müssen. Die U1-Erstattung liegt tatsächlich also nur bei knapp 50 Prozent, obwohl eine 70 Prozent-Erstattung abgeschlossen wurde.

Welche U1-Umlage-Variante wählen?

Problematisch bei der Einschätzung der richtigen U1-Umlagevariante ist stets, dass es sich um eine Wahl für das kommende Kalenderjahr handelt, also im Januar 2021 wird die U1 Erstattungsvariante für das komplette Kalenderjahr 2021 gewählt. Von daher kann der Betrieb nur abschätzen, welche Variante sinnvoll ist. Sind die Arbeitnehmer, die bei dieser Kasse versichert sind, erfahrungsgemäß häufiger krank, bietet sich sicher die höchste Erstattungsvariante (auch die teuerste) an. In der Praxis erweist es sich nämlich oft als sinnvoll, wenn bei häufigen Erstattungszeiträumen, ein höherer Erstattungsbetrag erzielt wird. Die Auswirkungen der Corona-Pandemie und der staatlichen Entscheidungen sollten Sie ebenfalls in Ihre Überlegungen einbeziehen. So haben sich beispielsweise im Frühjahr 2020 zahlreiche Eltern krankgemeldet, wenn sie die Kinder betreuen mussten, weil KITAs oder Schulen geschlossen waren.

Daneben ist durch die telefonische Krankschreibung bei Erkältungskrankheiten ein Anstieg zu verzeichnen gewesen. Ein Anstieg der U1-Erstattungsfälle ist demnach nicht unwahrscheinlich.

U1-Variante – Wahlmöglichkeit

Die Erstattungsvariante in der U1 kann in aller Regel bis zur Abrechnung Januar eines Kalenderjahres gewählt werden. Hier ist aber auch darauf zu achten, ob die Kassen eine bestimmte Frist in ihren Satzungen vermerkt haben. Es lohnt sich hier einmal nachzusehen oder zu fragen.

Eine spätere Änderung der U1 Variante (ab Februar) ist regelmäßig nicht mehr möglich und es muss dann auf das nächste Kalenderjahr gewartet werden.

Die Anpassung sollten Sie schriftlich (und rechtzeitig) bei der Kasse einreichen. Beachten Sie, dass die Krankenkassen Ihre Mitarbeiter häufig im Home-Office beschäftigen und es derzeit zu längeren Bearbeitungszeiten kommen kann. Wechseln Sie also rechtzeitig.

Anmerkung: Dieser Artikel stammt aus dem Januar 2020 und ist aktualisiert worden.

Arbeitgeberbelastung 2021 steigt

Ab 2021 steigt die Arbeitgeberbelastung für die versicherungspflichtigen Arbeitnehmer an. Zwar bleiben die gesetzlich festgelegten Beitragssätze nahezu unverändert, doch die Erhöhung der Krankenkassen-Zusatzbeiträge dürfte bei vielen Arbeitgebern für höhere Lohnnebenkosten sorgen.

Beitragssätze und Arbeitgeberbelastung 2021

Die Beitragssätze zur Sozialversicherung bleiben im Grunde unverändert. Es gelten folgende Beitragssätze ab 1.1.2021:

  • Krankenversicherung allgemeiner Beitragssatz 14,6 Prozent
  • Krankenversicherung ermäßigter Beitragssatz 14,0 Prozent
  • Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz Krankenversicherung 1,3 Prozent (+ 0,2 Prozent)
  • Rentenversicherung: 18,6 Prozent
  • Arbeitslosenversicherung 2,4 Prozent
  • Pflegeversicherung: 3,05 Prozent (zzgl. 0,25 Beitragszuschlag für kinderlose Arbeitnehmer)
  • Insolvenzgeldumlage 0,12 Prozent (+ 0,06 Prozent)

Damit sind die Beitragssätze nur im Bereich der Insolvenzgeldumlage gestiegen. Der gesetzliche Gesamtbeitragssatz zur Sozialversicherung liegt damit bei 40,07 Prozent (inkl. durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz zur Krankenversicherung). Im Vergleich zum Vorjahr macht das eine Erhöhung von 0,26 Prozent aus.

Doch in der betrieblichen Praxis dürften die Erhöhungen deutlich oberhalb dieses Wertes liegen. Tatsächlichen haben zahlreiche Krankenkassen zum 1.1.2021 die Zusatzbeitragssätze zur Krankenversicherung erhöht. Daneben sind auch die Beitragsbemessungsgrenzen zur Sozialversicherung 2021 gestiegen, so dass die beitragspflichtige Lohnsumme in den Betrieben wesentlich größer geworden ist. Die absolute Beitragsbelastung sollten Sie daher in der Lohnabrechnung Januar genauer betrachten, und bei den Zahlungsvorgängen berücksichtigen.

Beispiel Arbeitgeberbelastung 2021:

Ein Betrieb in den alten Ländern (West) beschäftigt 5 Arbeitnehmer zu jeweils 3.000 Bruttoentgelt monatlich sowie einen weiteren Arbeitnehmer mit einem Bruttoentgelt von 7.500 Euro monatlich. Alle Arbeitnehmer sind versicherungspflichtig beschäftigt bei einer Krankenkasse mit einem Zusatzbeitragssatz von 1,2 Prozent ab 1.1.2021 (vorher 0,7 Prozent). Die Umlagen U1 und U2 werden angenommen mit 4,5 Prozent.

Beitragspflichtiges Entgelt zur Kranken- und Pflegeversicherung insgesamt 2021

5 x 3.000 Euro = 15.000 Euro

1 x 4.837,50 Euro

Insgesamt 19.837,50 Euro

Beitragspflichtiges Entgelt zur Renten- und Arbeitslosenversicherung insgesamt 2021

5 x 3.000 Euro = 15.000 Euro

1 x 7.100 Euro

Insgesamt: 22.100 Euro

Beitragsberechnung

Krankenversicherung:

19.837,50 Euro x 7,9 % = 1.567,16 Euro

Pflegeversicherung:

19.837,50 Euro x 1,525 % = 302,52 Euro

Rentenversicherung:

22.100 Euro x 9,3 % = 2.055,30 Euro

Arbeitslosenversicherung:

22.100 Euro x 1,2 % = 265,20 Euro

Insolvenzgeldumlage:

22.100 Euro x 0,12 % = 26,52 Euro

Umlagen U1 und U2 (insgesamt 4,5 %):

22.100 Euro x 4,5 % = 994,50 Euro

Insgesamt betragen die Lohnnebenkosten zur Sozialversicherung in diesem Beispiel 5.211,20 Euro bei einer Bruttolohnsumme von 22.500 Euro. Dies entspricht insgesamt 27.711,20 Euro Lohnkosten.

Beispiel Arbeitgeberbelastung 2020:

Ein Betrieb in den alten Ländern (West) beschäftigt 5 Arbeitnehmer zu jeweils 3.000 Bruttoentgelt monatlich sowie einen weiteren Arbeitnehmer mit einem Bruttoentgelt von 7.500 Euro monatlich. Alle Arbeitnehmer sind versicherungspflichtig beschäftigt bei einer Krankenkasse mit einem Zusatzbeitragssatz von 0,7 Prozent in 2020 und 1,2 Prozent ab 1.1.2021. Die Umlagen U1 und U2 werden angenommen mit 4,5 Prozent.

Beitragspflichtiges Entgelt zur Kranken- und Pflegeversicherung insgesamt 2020

5 x 3.000 Euro = 15.000 Euro

1 x 4.687,50 Euro

Insgesamt 19.687,50 Euro

Beitragspflichtiges Entgelt zur Renten- und Arbeitslosenversicherung insgesamt 2020

5 x 3.000 Euro = 15.000 Euro

1 x 6.900 Euro

Insgesamt: 21.900 Euro

Beitragsberechnung

Krankenversicherung:

19.687,50 Euro x 7,65 % = 1.506,09 Euro

Pflegeversicherung:

19.687,50 Euro x 1,525 % = 300,23 Euro

Rentenversicherung

21.900 Euro x 9,3 % = 2.036,70 Euro

Arbeitslosenversicherung

21.900 Euro x 1,2 % = 262,80 Euro

Insolvenzgeldumlage

21.900 Euro x 0,06 % = 13,14 Euro

Umlagen U1 und U2 (insgesamt 4,5 %)

22.100 Euro x 4,5 % = 985,50 Euro

Insgesamt betragen die Lohnnebenkosten zur Sozialversicherung in diesem Beispiel 5.104,47 Euro bei einer Bruttolohnsumme von 22.500 Euro. Dies entspricht insgesamt 27.604,47 Euro Lohnkosten.

Im Vergleich zum Jahr 2020 steigt die Arbeitgeberbelastung 2021 hier um 106,74 Euro (+ 0,39 %).

Hinweis: Haben Sie Fragen oder Anregungen zu einzelnen Textpassagen, nutzen Sie gern die Kommentarfunktion unten.

Krankenkassen-Zusatzbeiträge 2021 steigen

Zum 1.1.2021 steigen die Krankenkassen-Zusatzbeiträge teils deutlich. Nahezu alle Krankenkassen erhöhen die Zusatzbeiträge zum Jahreswechsel. Damit sind bei vielen Arbeitnehmern die Einsparungen durch die Steuererleichterungen nicht mehr so deutlich im Geldbeutel zu spüren. Für die Arbeitgeber wird es hingegen deutlich teurer, da für sie keine Entlastungen bei den Lohnnebenkosten bevorstehen.

Die Krankenkassen merken die Corona-Pandemie bereits deutlich. Nachdem die Krankenkassen-Gesundheitsfonds massiv mit Steuermitteln gestützt wird, erhöhen nun die Krankenkassen zum Jahreswechsel nahezu allesamt die Zusatzbeitragssätze. Die Kassen mit stabilen Beitragssätzen dürften zu den Gewinnern gehören. Für Krankenkassen, die nun die Beiträge erhöhen, droht es ein aufregender Jahresbeginn zu werden. Denn durch die Erhöhung der Zusatzbeitragssätze besteht ein Sonderkündigungsrecht für die Kassenmitglieder.

Krankenkassen-Zusatzbeiträge 2021: AOKen und Ersatzkassen gleichauf

Zum Jahresbeginn 2021 erhöhen zahlreiche AOKen die Zusatzbeiträge. So steigt der Zusatzbeitragssatz bei der AOK Baden-Württemberg auf 1,1 Prozent (von 0,9 Prozent), die AOK Niedersachsen erhöht auf 1,3 Prozent (von 0,8 Prozent), die AOK plus verdoppelt den Zusatzbeitragssatz auf (immer noch günstige) 1,2 Prozent (vorher 0,6 Prozent).

Die AOK Bayern bleibt stabil bei günstigen 1,1 Prozent und erhöht die Beiträge zum Jahreswechsel nicht. Dies ist in der aktuellen Lage schon eine gute Nachricht.

Artikel-Tipp: Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz 2022

Ein ähnliches Bild ergibt sich bei den Ersatzkassen. Auch hier steigen die Beiträge. So erhöht die Techniker Krankenkasse auf 1,2 Prozent (vorher 0,7 Prozent), die Barmer hingegen kann den Beitragssatz von 1,1 Prozent stabil halten. Das gilt auch für die DAK und die KKH (beide unverändert 1,5 Prozent).

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Erfreulicher hingegen der Zusatzbeitragssatz bei der hkk. Hier ergeben sich auch keine Änderungen zum Jahreswechsel, so dass der Zusatzbeitragssatz von 0,39 Prozent unverändert bleibt und der hkk weiterhin die bundesweit günstigste Krankenkasse ist. Im Januar 2021 dürfte es bei der hkk daher einen Mitgliederansturm geben, da sie fast einen Prozentpunkt günstiger als der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in Höhe von 1,3 Prozent ist.

Krankenkassen-Zusatzbeiträge 2021 – Innungskrankenkassen

Bei den verbliebenden Innungskrankenkassen zeichnet sich ein Anstieg der Zusatzbeitragssätze ab. Einige IKKen können den Beitragssatz halten andere erhöhen zum Jahreswechsel.

Die IKK Nord bleibt stabil bei 1,3 Prozent, gleiches gilt auch für die IKK Berlin Brandenburg mit 1,49 Prozent die IKK Südwest verbleibt bei 1,5 Prozent, die IKK gesund plus erhöht auf weiterhin günstige 1,1 Prozent von 0,6 Prozent und die IKK classic erhöht auf 1,3 Prozent (von 1,0 Prozent).

Die BIG bleibt unverändert bei 1,3 Prozent Zusatzbeitragssatz.

Die BIG fusioniert zum 1.1.2021 übrigens mit der actimondia Krankenkasse zur BIG.

Betriebskrankenkassen und Krankenkassen-Zusatzbeiträge 2021

Auch bei den Betriebskrankenkassen zeichnet sich ein recht gemischtes Bild ab. So scheinen einige BKKen gut ins neue Jahr zu starten. Die BKK firmus bleibt stabil bei 0,44 Prozent. Die BKK24 hält unverändert einen Zusatzbeitragssatz von 1,0 Prozent. Auch die BKK Gildemeister Seidensticker bleibt mit 1,2 Prozent unter dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz. Die BKK mobil oil kratzt hingegen am durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz und verlangt 1,29 Prozent statt 1,1 Prozent ab 1.1.2021.Die BKK VBU bleibt stabil bei unveränderten 1,3 Prozent Zusatzbeitragssatz. Bei der pronova BKK bleibt es ebenfalls stabil bei 1,5 Prozent.

Krankenkassen-Zusatzbeiträge 2021 Auswirkungen

Die Erhöhung der Zusatzbeiträge 2021 spüren Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu gleichen Teilen. Denn seit 2019 werden die Zusatzbeiträge von Arbeitnehmern und Arbeitgebern zu gleichen Teilen (hälftig getragen. Die Erhöhung der Krankenkassen-Zusatzbeiträge 2021 belastet hingegen deutlich die Arbeitgeberseite. Denn bei den Arbeitnehmern wirken sich die Steuererleichterungen 2021 in der Regel positiv aus, so dass die Erhöhung der Krankenkassen-Zusatzbeiträge steigen 2021 keine Nettoeinbußen zur Folge haben.

Anders jedoch bei den Arbeitgebern. Hier sind keine Entlastungen der Sozialversicherungsbeiträge vorgesehen und die Abschaffung des Solidaritätszuschlags spielt bei den Lohnebenkosten keine Rolle.

Neben den kassenindividuellen Zusatzbeiträgen müssen die Arbeitgeber von klein- und mittelständischen Betrieben vielfach auch noch die Erhöhung der Umlagesätze zum 1.1.2021 allein tragen. Zwar haben hier einige Krankenkassen bereits zum 1.10.2020 eine Beitragserhöhung durchgesetzt. Doch zum 1.1.2021 erhöhen nun weitere Krankenkasse die U1 und U2 Umlagesätze.

Beispielhaft sind hier die Techniker Krankenkasse, die IKK classic oder die Bahn-BKK (U2: 0,54 Prozent) zu nennen, deren Umlagebeitragssätze sich erhöhen. Unverändert bleiben hingegen die Umlagesätze der BARMER, DAK, KKH oder auch der AOK plus.

Eine Liste der tagesaktuellen Zusatzbeitragssätze der Krankenkassen finden Sie hier

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Kurzarbeitergeld Tabellen 2021 veröffentlicht

Die Kurzarbeitergeld-Tabellen 2021 sind veröffentlicht. Dank der Steuerentlastung 2021 steigen auch die Sätze für das Kurzarbeitergeld 2021. Die neuen Kurzarbeitergeld-Tabellen sind auch 2021 in verschieden Varianten verfügbar, da auch 2021 die Höhe des Kurzarbeitergeldes von der Anzahl der Bezugsmonate abhängt.

Kurzarbeitergeld-Tabellen 2021

Für Abrechnungszeiträume ab 1.1.2021 mit Kurzarbeitergeldbezug sind die neuen Kurzarbeitergeld-Tabellen 2021 zu verwenden. Konkret bedeutet dies für Arbeitnehmer in Kurzarbeit, dass zum Jahreswechsel das Kurzarbeitergeld steigt. Moderat, aber das Kurzarbeitergeld 2021 steigt. Dies liegt an der teilweisen Abschaffung des Solidaritätszuschlags, welche für Abrechnungszeiträume ab 1.1.2021 greift. Bei den folgenden Beispielen ist ein Sollentgelt von 2.500 Euro und ein Istentgelt von 1.250 Euro (also 50%) berücksichtigt.

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Bereits in 2020 ist das erhöhte Kurzarbeitergeld eingeführt worden. Das erhöhte Kurzarbeitergeld ist einerseits abhängig

  • von der Bezugsdauer von mehr als drei bzw. sechs Bezugsmonaten ab März 2020 und
  • des Arbeitsausfalls aufgrund von Kurzarbeit im jeweiligen Abrechnungsmonat.

Nur wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind, erhält der Arbeitnehmer erhöhtes Kurzarbeitergeld.

Das erhöhte Kurzarbeitergeld wird ab dem vierten bzw. siebten Bezugsmonat gezahlt und beträgt dann 70 bzw. 77 Prozent ab dem vierten und 80 bzw. 87 Prozent ab dem siebten Bezugsmonat.

Artikel Tipp: Erhöhtes Kurzarbeitergeld 2020

https://lohn-news.de/erhoehtes-kurzarbeitergeld-neue-kug-tabellen-veroeffentlicht/

Berechnungsbeispiele Kurzarbeitergeld 2021:

Ein Arbeitnehmer, Steuerklasse III und 1 Kind (Leistungssatz 1 = 67 Prozent Kurzarbeitergeld), befindet sich im Dezember 2020 erstmalig (erster Monat) im Kurzarbeitergeldbezug.

 20202021
2.500 Euro (Sollentgelt)1.295,11 Euro1.303,04 Euro
1.250 Euro (Istentgelt)675,36 Euro675,36 Euro
Kurzarbeitergeld (Kug)619,75 Euro627,88 Euro

Ein Arbeitnehmer, Steuerklasse III und 1 Kind (Leistungssatz 3 = 77 Prozent Kurzarbeitergeld), ab dem vierten Bezugsmonat.

 20202021
2.500 Euro (Sollentgelt)1.488,41 Euro1.497,53 Euro
1.250 Euro (Istentgelt)776,16 Euro776,16 Euro
Kurzarbeitergeld (Kug)712,55 Euro721,37 Euro

Ein Arbeitnehmer, Steuerklasse III und 1 Kind (Leistungssatz 5 = 87 Prozent Kurzarbeitergeld), ab dem siebten Bezugsmonat.

 20202021
2.500 Euro (Sollentgelt)1.687,71 Euro1.692,01 Euro
1.250 Euro (Istentgelt)876,96 Euro876,96 Euro
Kurzarbeitergeld (Kug)804,75 Euro815,05 Euro

Die neuen Kurzarbeitergeld Tabellen 2021 finden Sie auf den Seiten der Arbeitsagentur unter

Merkblätter und Formulare für Unternehmen – Bundesagentur für Arbeit (arbeitsagentur.de)

Kurzarbeitergeld Tabellenwerte 2022

Die Tabellenwerte für das Kalenderjahr 2022 finden Sie hier.

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Neuer Krankenkassen-Freibetrag 2021 für Betriebsrentner

Für Versorgungsbezieher (Betriebsrentner) wurde 2020 bereits ein Krankenkassen-Freibetrag für die Berechnung der Beiträge zur Krankenversicherung eingeführt. Dieser Krankenkassen-Freibetrag steigt ab 1.1.2021 auf 164,50 Euro im Monat. Damit entfällt für wenige Betriebsrentner unter Umständen die Beitragspflicht, da sie nun unterhalb der Freibetragsgrenze liegen. Für alle anderen mit höheren Versorgungsbezügen erhöht sich der Freibetrag, so dass unter Umständen ein geringerer Teil des Versorgungsbezugs beitragspflichtig ist. Allerdings sind hierbei die neuen kassenindividuellen Zusatzbeiträge ab 1.1.2021 noch mit einzuberechnen. Dadurch bleibt bei vielen Betriebsrentner ab 2021 letztendlich eine höhere Beitragslast.

Was sind Betriebsrentner?

Als Betriebsrentner gelten Personen, die von einem ehemaligen Arbeitgeber eine Zusatzrente erhalten. Dies ist in der Vergangenheit insbesondere bei größeren Betrieben genutzt worden. Meist ist dies über ein Versicherungsunternehmen geregelt. Teilweise erhalten aber auch ehemalige Arbeitnehmer einen direkten Versorgungsbezug von ihrem ehemaligen Arbeitgeber. Für diese Versorgungsbezieher (Betriebsrentner) fallen auf die Betriebsrente auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an. Somit sind von den Betriebsrentnern auch auf diese Bezüge Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen

Freibetrag für Krankenversicherungsbeiträge

Bis Ende 2019 mussten Betriebsrentner die vollen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf den Versorgungsbezug bezahlen. Seit 1.1.2020 gibt es für Pflichtversicherte in der Krankenversicherung einen monatlichen Freibetrag in Höhe von 159,25 Euro für Renten der betrieblichen Altersversorgung für Beiträge zur Krankenversicherung. Die Pflegeversicherungsbeiträge sind davon nicht betroffen. Hier gilt dieser Freibetrag nicht. Somit ergibt sich eine uneinheitliche Regelung für die Versorgungsbezüge (Betriebsrenten) seit 1.1.2020, da unterschiedliche Beitragsbemessungsgrundlagen in der Kranken- und Pflegeversicherung anzuwenden sind.

Beispiel:

Ein Betriebsrentner erhält eine monatliche Betriebsrente von 200 Euro.

Bemessungsgrundlage für den Krankenversicherungsbeitrag 2020:

200 Euro – 159,25 Euro = 40,75 Euro

Bemessungsgrundlage für den Pflegeversicherungsbeitrag 2020:

200 Euro (Freibetrag gilt hier nicht)

Neuer Krankenkassen-Freibetrag für Betriebsrentner 2021

Der Krankenkassen-Freibetrag 2021 für Betriebsrentner beträgt 164,50 Euro monatlich. Damit verringert sich die Beitragsbelastung auf die Betriebsrenten, wenn sich die sonstigen Beitragsparameter nicht ändern.

Beispiel:

Ein Betriebsrentner erhält eine monatliche Betriebsrente von 200 Euro.

Bemessungsgrundlage für den Krankenversicherungsbeitrag 2021:

200 Euro – 164,50 Euro = 35,50 Euro

Bemessungsgrundlage für den Pflegeversicherungsbeitrag 2021:

200 Euro (Freibetrag gilt hier nicht)

Krankenkassen führen Zahlstellenverfahren nicht mehr durch

Der Gesetzgeber hat die Krankenkassen von der Durchführung des Zahlstellenverfahrens Klein- und Mittelbetriebe befreit. Bislang haben die Krankenkassen für kleine Zahlstellen mit bis zu 30 Versorgungsbezieher das Zahlstellenverfahren übernommen, so dass gerade kleine und mittlere Betriebe nicht noch mit den Besonderheiten der Abrechnung von Versorgungsbezügen befasst sein mussten. Dies machen die Krankenkassen nun nicht mehr.

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