Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze wegen Kurzarbeit

Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt dauerhaft die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, sind in aller Regel versicherungsfrei in der Krankenversicherung und damit auch nicht pflegeversicherungspflichtig. Wird die Jahresarbeitsentgelte dauerhaft unterschritten, so tritt für diese Arbeitnehmer grundsätzlich unmittelbar Versicherungspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung ein. Doch gilt das auch bei Kurzarbeit

Grundsatz Jahresarbeitsentgelt

Arbeitnehmer unterliegen in der Kranken- und Pflegeversicherung dann nicht mehr der Versicherungspflicht und sind versicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt (JAE) die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) übersteigt.

Beispiel:

Jan Jensen verdient monatlich 6.000 Euro. Er erzielt somit ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt von 72.000 Euro (= 12 Monate x 6.000 Euro). Er ist bereits seit Jahren versicherungsfrei zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Das gilt auch für das Jahr 2021, es gilt hier eine Jahresarbeitsentgeltgrenze von 64.350 Euro bundeseinheitlich.

Übrigens: In der Renten- und Arbeitslosenversicherung gibt es eine solche Regelung nicht.

Dauerhaftes Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze

Unterschreitet ein Arbeitnehmer dauerhaft die Jahresarbeitsentgeltgrenze, so tritt sofort Versicherungspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung ein.

Beispiel:

Jan Jensen entscheidet sich ab April 2021 nur noch halbtags zu arbeiten. Damit halbiert sich auch sein Verdienst und der verdient ab April 2021 nur noch 36.000 Euro jährlich.

Aufgrund des dauerhaften Unterschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze ab April 2021 wird Herr Jensen sofort (ab 1.4.2021) versicherungspflichtig.

Unterschreiten durch Kurzarbeit

Anders sieht es jedoch aus, wenn es sich nicht um ein dauerhaftes Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze handelt. Dies kann verschiedene Ursachen haben. Aktuell ist ein Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze häufig aufgrund von Kurzarbeit angezeigt. Gilt in diesen Fällen auch, dass sofort Versicherungspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung eintritt?

Die Antwort im Falle von Kurzarbeit ist eindeutig nein. Dies hat der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung in seinen Grundsätzlichen Hinweisen vom 20.3.2019 bestätigt. Durch den Bezug von Kurzarbeitergeld tritt demnach kein Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze ein.

Denn schließlich ist der Sinn und Zweck von Kurzarbeitergeld ja, dass es nach der Kurzarbeit (unverändert) weitergeht

Beispiel:

Jan Jensen verdient monatlich 6.000 Euro. Er erzielt somit ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt von 72.000 Euro (= 12 Monate x 6.000 Euro). Er ist bereits seit Jahren versicherungsfrei zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Seit Januar bis voraussichtlich März 2021 ist er zu 100 Prozent in Kurzarbeit, somit wird er in diesen Monaten kein Gehalt erzielen. Dennoch bleibt er weiterhin krankenversicherungsfrei und nicht pflegeversicherungspflichtig.

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Personengruppenschlüssel 190 – wer steckt dahinter?

Seit 1.1.2010 gibt es bereits die Personengruppe 190 in der Sozialversicherung für Personen, die nur unfallversicherungspflichtig sind, aber nicht sozialversicherungspflichtige. Es handelt sich bei dieser Personengruppe um einen Exoten. Denn die Personen, die von der Regelung betroffen sind, sind für die meisten Betriebe echte Ausnahmen.

Personengruppe 190

Eingeführt wurde die Personengruppe 190 im Zuge der Einbindung der Unfallversicherung in das maschinelle Melde- und Beitragsverfahren der Sozialversicherung. Die Einbindung der Lohnachweise zur Unfallversicherung ist mittlerweile abgeschlossen und ist letztendlich erfolgreich umgesetzt worden. Heutzutage können die meisten Betriebe ihre Lohnnachweise problemlos aus ihrer Lohnsoftware versenden – auch wenn der Weg dorthin steinig war.

Die Vielzahl der unfallversicherungspflichtigen Arbeitnehmer sind auch sozialversicherungspflichtig. Es gibt aber einige „exotische“ Personenkreise, die aufgrund der besonderen Beschäftigungskonstellation unfallversicherungspflichtig sind, aber nicht der Versicherungspflicht zur Sozialversicherung unterliegen.

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Konkret kann es sich hierbei um folgende Personenkreise handeln:

  • Werkstudenten mit einer Beschäftigung, bei der in der Gesetzlichen Rentenversicherung eine Befreiung zugunsten einer Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung vorliegt. Als Beispiel kann hier ein Arzt im Zweitstudium genannt werden, der bereits bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung Mitglied ist und als Werkstudent eine Tätigkeit als Arzt ausübt.
  • In der gesetzlichen Sozialversicherung versicherungsfreie, beurlaubte Beamte, zum Beispiel ein beurlaubter verbeamteter Lehrer, der in einer Privatschule tätig wird.
  • Studenten in einem vorgeschriebenen Zwischenpraktikum. Hinsichtlich der Beurteilung der Unfallversicherungspflicht ist es unerheblich, ob das Praktika in der Studienordnung oder der Prüfungsordnung vorgeschrieben ist oder auch nur freiwillig absolviert wird. Es besteht immer über das Praktikumsunternehmen ein Unfallversicherungsschutz.
  • Privat krankenversicherte, geringfügig Beschäftigte, die auf die Versicherungsfreiheit in der Gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten einer Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung verzichtet haben.

Anhand der besonderen Personenkreise ist schnell ersichtlich, dass viele Betriebe mit der Personengruppe keine Berührungspunkte haben dürften.

Andere Betriebe hingegen, die Arbeitnehmer beschäftigen, die bei einem berufsständischen Versorgungswerk sind, können durchaus häufiger mit der Personengruppe 190 zu tun bekommen.

Meldungen für Personengruppe 190

Für die Arbeitnehmer mit der Personengruppe 190 gelten im Grunde dieselben Melderegeln wie für die anderen Arbeitnehmer auch. Bei Beschäftigungsbeginn hat somit eine Anmeldung mit Grund 10 vom Betrieb erstattet zu werden. Aber auch eine UV-Jahresmeldung (Abgabegrund 92) ist für diese Personengruppe zu erstatten.

Einzugsstelle ist die zuletzt zuständige Einzugsstelle. Ist diese nicht feststellbar oder liegt nicht vor, so kann eine Einzugsstelle gewählt werden.

Vollarbeiterrichtwert 2020 für Arbeitsstunden im Lohnnachweis

Zum Beginn eines neun Jahres sind regelmäßig auch die digitalen Lohnnachweise für das abgelaufene Kalenderjahr an den zuständigen Unfallversicherungsträger zu melden, also elektronisch zu senden. Problematisch ist hierbei oft die Ermittlung der Arbeitsstunden, die sich ebenfalls im Lohnnachweis befinden müssen. Der Vollarbeiterrichtwert erleichtert Ihnen die Arbeit.

Vollarbeiterrichtwert – was ist das überhaupt?

Im Lohnnachweis zur Unfallversicherung sind auch die Arbeitsstunden der Beschäftigten aufzuführen. Zwar haben die Arbeitsstunden keinen direkten Einfluss auf die Beitragshöhe, dennoch nutzen die Unfallversicherungsträger die Arbeitsstunden intern für die Anzahl der Arbeitsunfälle je angefallener Arbeitsstunden, um so die voraussichtlichen Ausgaben zu kalkulieren.

Grundsätzlich sollen die tatsächlich angefallenen Arbeitsstunden zur Unfallversicherung gemeldet werden. Das gilt aber nur soweit dies möglich ist. Durch die Einbeziehung des Lohnnachweises in das maschinelle Meldesystem der Sozialversicherung werden die Lohnnachweise aus dem Lohnabrechnungsprogramm übermittelt. Allerdings stehen nicht für jeden Betrieb dort die Daten aus der Arbeitszeiterfassung zur Verfügung.

Die Lösung ist daher denkbar einfach, es muss eine Rechengröße für die Ermittlung der Arbeitsstunden her. Diese Rechengröße ist der Vollarbeiterrichtwert zur Unfallversicherung.

Der Vollarbeiterrichtwert für das Kalenderjahr 2020 beträgt 1.560 Stunden für einen Vollzeitbeschäftigten, der das komplette Meldejahr (Kalenderjahr) gearbeitet hat. Als Vollzeitarbeitnehmer gilt, derjenige, der Vollzeit innerhalb des Betriebes arbeitet. Es ist keine feste Stundenzahl, z. B 40-Stunden-Woche, vorgeschrieben.

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Somit kann der Vollarbeiterrichtwert in einem Betrieb für einen Mitarbeiter mit einer Wochenstundenzahl von 38,5 oder 39 Stunden angesetzt werden und in einem anderen Betrieb mit einer 40 Stunden-Woche.

Beispiel:

In einem Betrieb wird betriebsüblich 40 Stunden je Woche gearbeitet. Ein Vollzeit-Arbeitnehmer ist das komplette Jahr 2020 beschäftigt gewesen.

Im Lohnnachweis kann für die Arbeitsstunden der Wert von 1.560 Stunden angegeben werden.

Vollarbeiterrichtwert bei unterjährigem Beschäftigungsbeginn

Arbeitet ein Arbeitnehmer nicht das komplette Jahr, so ist der Vollarbeiterrichtwert auf den Beschäftigungszeitraum zu reduzieren.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer nimmt eine Vollzeit-Beschäftigung am 1.7. auf. Im Lohnnachweis ist somit nur der Zeitraum vom 1.7. bis 31.12. zu bescheinigen.

Für den Lohnnachweis sind also nur 780 Stunden (nach dem Vollarbeiterrichtwert zu melden (= 1.560 Stunden : 2).

Übrigens: Das gilt natürlich analog auch, wenn ein Arbeitnehmer unterjährig das Beschäftigungsverhältnis beendet.

Vollarbeiterrichtwert bei Teilzeitkräften und Minijobs

Natürlich kann der Vollarbeiterrichtwert auch bei Teilzeitkräften verwendet werden. Hier ist der Vollarbeiterrichtwert entsprechend im Verhältnis der individuellen Teilzeit-Wochenstunden zur betriebsüblichen Vollzeitarbeit zu reduzieren (kürzen).

Beispiel:

Eine Teilzeitkraft arbeitet 30 Stunden je Woche. Die betriebsübliche Vollzeitarbeit beläuft sich auf 40 Stunden je Woche.

Der Vollarbeiterrichtwert ist hier im Verhältnis 30 / 40 zu kürzen.

1.560 Stunden x 30 : 40 = 1.170 Stunden (anteiliger Vollarbeiterrichtwert).

Hier wären für die Teilzeitkraft 1.170 Stunden (nach dem Vollarbeiterrichtwert im Lohnnachweis zu melden.

Artikel-Tipp: Höchstjahresverdienstgrenze 2020 zur Unfallversicherung.

Unfallversicherung: Höchstjahresarbeitsverdienste 2020

Spätestens am 16.2.2021 müssen die digitalen Lohnnachweise an die Unfallversicherungsträger versendet werden. Hier werden die unfallversicherungspflichtigen Entgelte des Meldejahres 2020 gemeldet. Für das Jahr 2020 gelten dabei besondere Höchstgrenzen oder auch Höchstjahresverdienstgrenzen genannt.

Unfallversicherung – Höchstjahresverdienstgrenzen 2020

In der Unfallversicherung werden die kumulierten Entgelte der Arbeitnehmer aufgeteilt nach Gefahrtarifstellen (Gefahrklassen) im Lohnnachweis gemeldet. Dabei gelten bestimmte Höchstjahresverdienstgrenzen, die sich von Unfallversicherungsträger zu Unfallversicherungsträger unterscheiden.

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Liegt ein Arbeitnehmer oberhalb dieser Höchstgrenzen, wird im Lohnnachweis nur der Betrag zur Höchstgrenze gemeldet.

Besonders zu beachten ist dabei, dass die Höchstgrenzen für das komplette Jahr gelten und keine anteiligen Zeiträume ermittelt werden. Das bedeutet, dass für Arbeitnehmer, die mit ihrem unfallversicherungspflichtigen Entgelt diese Höchstgrenze überschreiten, nach Erreichen der Höchstgrenze keine unfallversicherungspflichtigen Entgelte mehr zu melden sind.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer ist bei der Verwaltungs-BG unfallversichert. Sein Monatsverdienst beträgt 12.000 Euro.

Da die Höchstjahresverdienstgrenze bei der VBG bei 120.000 Euro liegt, sind die Entgelte für den Arbeitnehmer bis Oktober (10 Monate x 12.000 Euro) im Lohnachweis zu berücksichtigen, da zu diesem Zeitpunkt bereits die Höchstjahresverdienstgrenze erreicht ist.

Höchstgrenzen nach § 85 Abs. 2 SGB VII für das Kalenderjahr 2020

BerufsgenossenschaftenHöchstjahresarbeitsverdienst
BG der Bauwirtschaft76.440,00 Euro
BG Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse84.000,00 Euro
BG Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege96.000,00 Euro
BG Handel und Warenlogistik84.000,00 Euro
BG Holz und Metall90.000,00 Euro
BG Nahrungsmittel und Gastgewerbe84.000,00 Euro
BG Rohstoffe und chemische Industrie84.000,00 Euro
BG Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation78.000,00 Euro
Verwaltungs-BG120.000,00 Euro
UnfallkassenHöchstjahresarbeitsverdienst
Bayerische LUK96.000,00 Euro
Braunschweiger GUV95.550,00 Euro
Feuerwehr-UK Brandenburg90.300,00 Euro
Feuerwehr-UK Mitte103.320,00 Euro
Feuerwehr-UK Niedersachsen112.140,00 Euro
GUV Hannover95.550,00 Euro
GUV Oldenburg95.550,00 Euro
Hanseatische Feuerwehr-UK Nordfür Hamburg, Schleswig-Holstein
112.140,00 Euro
für Mecklenburg-Vorpommern
103.320,00 Euro
KUVB96.000,00 Euro
LUK Niedersachsen95.550,00 Euro
Unfallversicherung Bund und Bahn87.906,00 Euro
UK Baden-Württemberg95.550,00 Euro
UK Berlin87.906,00 Euro
UK Brandenburg90.300,00 Euro
UK Freie Hansestadt Bremen95.550,00 Euro
UK Hessen95.550,00 Euro
UK Mecklenburg-Vorpommern72.240,00 Euro
UK Nord84.000,00 Euro
UK Nordrhein-Westfalen105.105,00 Euro
UK Rheinland-Pfalz95.550,00 Euro
UK Saarland85.000,00 Euro
UK Sachsen72.240,00 Euro
UK Sachsen-Anhalt108.360,00 Euro
UK Thüringen88.000,00 Euro
Höchstjahresverdienste der Unfallversicherungsträger

Altersrentner 2021: Hinzuverdienstgrenzen steigen

Altersrentner, die bereits die Regelaltersgrenze erreicht haben, können unbegrenzt zu ihrer Rente hinzuverdienen. Anders sieht das bei den Rentnern aus, die sich in vorgezogener Altersrente befinden. Hier wird der Verdienst ab einer bestimmten Grenze auf die Rente angerechnet. Dies führte in der Vergangenheit dazu, dass vorgezogene Altersrentner oft nur einen Minijob ausgeübt haben. Seit 2020 gelten jedoch erweiterte Hinzuverdienstgrenzen.

Hinzuverdienstgrenzen für Rentner 2021 erhöht

Für Rentner in vorgezogener Altersrente gelten grundsätzlich bestimmte Hinzuverdienstgrenzen. Innerhalb dieser Grenzen ist ein Hinzuverdienst zur vorgezogenen Altersrente anrechnungsfrei. Übersteigt der Rentner die Hinzuverdienstgrenzen wirkt sich dies nachteilig auf seine Rentenhöhe aus. Dann erfolgt nämlich eine Anrechnung des Verdiensts auf die Rente. Die Rente wird dann gekürzt. Da dies niemand gern hinnimmt, werden die Hinzuverdienstgrenzen bei den Rentnern eingehalten.

Im Jahr 2017 sind die Hinzuverdienstgrenzen neu geregelt worden. Danach darf zu einer vorgezogenen Altersrente ein Betrag von jährlich 6.300 Euro (= 14 x 450 Euro) hinzuverdient werden, ohne dass dieser Hinzuverdienst (negative) Auswirkungen auf die Rentenhöhe hat. Somit konnten in der Vergangenheit vorgezogene im Grunde nur einen Minijob „neben der Rente“ anrechnungsfrei ausüben. Doch das änderte sich im Laufe der Corona-Pandemie zugunsten der vorgezogenen Altersrentner.

Bereits im Jahr 2020 wurde im Zuge der Corona-Gesetzgebung diese Hinzuverdienstgrenze auf 44.590 Euro im Jahr angehoben. Das entspricht dem 14-fachen der monatlichen Bezugsgröße.

Im Jahr 2021 steigt die Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrentner auf 46.060 Euro jährlich (= 3.838,33 Euro monatlich). Das hat der Bundestag und Bundesrat noch im Dezember 2020 beschlossen. Damit können „vorgezogene Altersrentner“ auch 2021 deutlich hinzuverdienen, ohne dass dies Auswirkungen auf die Rentenhöhe hat.

Die Anhebung der Hinzuverdienstgrenze gilt für alle „Frührentner“ mit vorgezogener Altersrente. Das sind zunächst Rentner, die bereits als langjährig Versicherte mit Rentenabschlägen oder als besonders langjährig Versicherte abschlagsfrei in Rente gegangen sind, aber die Regelaltersgrenze nicht erreichthaben. Daneben kommen aber auch Personen in den Genuss dieser Regelung, die erst im Laufe des Jahres 2021 in Rente gehen. Somit kann es im „Idealfall“ dazu kommen, das bisherige volle Gehalt mit der vorgezogenen Altersrente zu kombinieren.

Wichtig: Keine Änderungen gibt es hingegen bei den Hinzuverdienstregelungen für Erwerbsminderungsrenten oder bei der Anrechnung von Einkommen auf Hinterbliebenenrenten.

Hinweis: Sollten Ihnen einzelne Textpassagen nicht verständlich erscheinen, nutzen Sie gern die Kommentarfunktion unten.

Märzklausel in der Entgeltabrechnung

Die Märzklausel ist eine Besonderheit in der Sozialversicherung. Sie kommt immer dann zum Tragen, wenn im ersten Quartal eines neuen Jahres eine Einmalzahlung an den Arbeitnehmer ausgezahlt wird und das laufende beitragspflichtige Entgelt zusammen mit der Einmalzahlung die anteilige Beitragsbemessungsgrenze des aktuellen Jahres überschreitet. Die Folge der Märzklausel: Die Einmalzahlung wird sozialversicherungsrechtlich ins Vorjahr geschoben, um dort dann ggf. voll beitragspflichtig zu sein/werden.

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Krankenkassen-Sonderkündigungsrecht wegen Beitragserhöhung

Zum Jahresbeginn haben zahlreiche gesetzliche Krankenkassen die Zusatzbeitragssätze angehoben. Diese nahezu flächendeckende Beitragserhöhung zur Krankenversicherung müssen sich die Arbeitnehmer jedoch nicht gefallen lassen. Denn Arbeitnehmer haben durch die Erhöhung des Krankenkassen-Zusatzbeitragssatzes die Möglichkeit ihre Krankenkasse per Sonderkündigungsrecht zu kündigen und zu einer anderen Krankenkasse zu wechseln.

Krankenkassen-Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöhung

Für den Krankenkassenwechsel ist ab 1.1.2021 ein neues Krankenkassenwahlrecht gültig. Dieses soll unter anderem dafür sorgen, dass gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer schneller und damit auch häufiger die Krankenkasse wechseln können. So sind zum 1.1.2021 die Bindungsfrist zur Krankenkasse von 18 Monate auf nur noch 12 Monate verkürzt worden und bei jedem Arbeitgeberwechsel ist künftig auch ein Krankenkassenwechsel möglich.

Für Betriebe bedeutet dies, dass sie die neuen Arbeitnehmer auch über eine solche Möglichkeit in Kenntnis setzen können.

Die Wahlentscheidung welche Krankenkasse der Versicherte wählt, liegt allerdings beim Arbeitnehmer – auch wenn der Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge zahlen muss.

Sonderkündigungsrecht bei Beitragsanhebung

Unverändert ist jedoch das Sonderkündigungsrecht geblieben, wenn eine Krankenkasse die Zusatzbeiträge erhöht. Ist dies nämlich der Fall, steht den Arbeitnehmern (Versicherten) bei der Krankenkasse ein Sonderkündigungsrecht zu. Sie können dann im Monat der Beitragserhöhung (also im Januar 2021) sich gegenüber einer neuen Kasse erklären. Das heißt, der Arbeitnehmer muss im Januar 2021 eine neue Kasse wählen, dort seinen Beitritt erklären (funktioniert zum Beispiel über ein Onlineformular). Anschließend muss der Arbeitgeber dann noch über die neue Kasse in Kenntnis gesetzt werden.

Sonderkündigungsrecht aber gleichbleibende Kündigungsfrist

Zu beachten ist beim Kassenwechsel aufgrund eines Sonderkündigungsrechts noch, dass die Kündigungsfrist unverändert bleibt. Trotz erhöhtem Beitragssatz muss der Arbeitnehmer noch bis zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats bei der bisherigen Krankenkasse bleiben und dort auch den erhöhten Zusatzbeitragssatz zahlen.

Für die Kassenwechsel im Januar 2021 bedeutet dies, dass sie ab April 2021 bei der neuen Krankenkasse versichert sind.

Hinweis: Haben Sie Fragen oder Anregungen zu einzelnen Textpassagen, nutzen Sie gern die Kommentarfunktion unten.

Artikel-Tipp: Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz 2022

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